Protocol of the Session on April 30, 2010

Bei Betrachtung der tieferen Bereiche der für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwasserleiter ist festzustellen: Die Nitratkonzentration zwischen 5 und 20 m liegt im Landesmittel der verfilterten Messstellen bei 34 mg/l und damit um 22 mg/l geringer als die der Messstellen im Bereich der Grundwasseroberfläche. In Nordwestniedersachsen ist der zwischen 2004 und 2008 gemittelte Wert in jedem Jahr am höchsten. Der positive Trend im Bereich der Grundwasseroberfläche ist in den tieferen Grundwasserbereichen noch nicht zu erkennen.

Zu 2: Aufgrund der Wasserrahmenrichtlinienauswertung der Messstellen mit Überschreitung der Qualitätsnorm ist zu erkennen, dass in allen Landesteilen Überschreitungen an einzelnen Messstellen anzutreffen sind. Bei der Bewertung der Grundwasserkörper und Auswahl der Maßnahme

gebiete sind neben diesen Informationen jedoch weitere Erkenntnisse berücksichtigt worden. Insbesondere die Agrarstatistik, die auf Gemeindeebene ermittelten Bilanzüberschüsse und die potenzielle Sickerwasserkonzentration haben letztlich eine Abgrenzung der Belastungs- und Maßnahmengebiete erlaubt, in denen jetzt Maßnahmen zur Reduzierung der Überschüsse angeboten werden.

In Bezug auf Veränderungen kann auf die Trendbewertung nach Wasserrahmenrichtlinie zurückgegriffen werden. In der Anlage sind die Messstellen mit festgestellt steigendem Trend und die Maßnahmengebiete dargestellt. Nach derzeitiger Datenlage und wie an die Kommission gemeldet, ist lediglich an einem der 120 Grundwasserkörper ein signifikanter, aufwärts gerichteter Trend zu beobachten. In diesem Grundwasserkörper liegt die Belastung jedoch unterhalb der Qualitätsnorm.

Zu 3: Die Steuerung des Baus von Biogasanlagen ist Gegenstand des Bauplanungsrechtes. Auf der Grundlage des Baurechts sind Biomasseanlagen im Rahmen eines Betriebes nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 des Baugesetzbuches (BauGB) oder eines tierhaltenden Betriebes nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert, wenn

a) das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb steht,

b) die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 BauGB oder eines tierhaltenden Betriebes nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stammt,

c) je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben wird und

d) die installierte elektrische Leistung der Anlage nicht 0,5 MW überschreitet.

Die Gemeinden haben als Träger der kommunalen Planungshoheit nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Möglichkeit, diese Vorhaben durch Darstellung von Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan zu steuern.

Da die Zulässigkeit von Biomasseanlagen zum Schutz des Außenbereichs nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) bis d) BauGB bereits eingeschränkt wurde, dürfte das Erfordernis einer Konzentrationsplanung in aller Regel schwerer zu belegen sein als für Vorhaben, die ohne Einschränkungen privilegiert sind, wie z. B. Windkraftanlagen. Zudem wäre auch die vom Gesetzgeber verfolgte

Intention zu berücksichtigen, die Bioenergie im Hinblick auf Klimaschutz und Ressourcenschonung voranzutreiben und den Strukturwandel in der Landwirtschaft zu unterstützen. Die Ausweisung von Konzentrationszonen dürfte nach einer sachgerechten Abwägung daher regelmäßig nicht für den gesamten Außenbereich, sondern eher nur für besonders sensible Bereiche in Betracht kommen.

Bei der Genehmigung von Biogasanlagen wird mithilfe des Instruments des erforderlichen Flächennachweises geprüft und festgestellt, ob die im Betrieb anfallenden Stoffe ordnungsgemäß verwertet werden können. Die Ausbringung der Gärreste selbst ist nicht Bestandteil des Genehmigungsverfahrens. Die gute fachliche Praxis bei der Düngung ist Gegenstand der Düngeverordnung vom 27. Februar 2007.

Für Biomasseanlagen, die nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert sind, besteht die dargestellte Steuerungsmöglichkeit nicht. Sie sind als gewerbliche Anlagen zu beurteilen.

In den Trinkwasserschutzgebieten ist eine pflanzenbedarfsgerechte Düngung mit Wirtschaftsdüngern von besonderer Bedeutung. Dabei ist es unerheblich, ob diese tierischer oder pflanzlicher Herkunft sind. Daher wurden mit der Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten vom 9. November 2009 Gärreste tierischen Wirtschaftsdüngern wie Gülle und Jauche gleichgestellt und die Aufbringung zeitlich und mengenmäßig beschränkt.

Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren werden die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen und sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile und erheblicher Belästigungen, die von der Anlage hervorgerufen werden können, geprüft. Des Weiteren werden die Vermeidung, Verwertung und gegebenenfalls die Beseitigung von Abfällen sowie die effiziente Energienutzung betrachtet. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dürfen der Anlage nicht entgegenstehen. Liegen die Genehmigungsvoraussetzungen vor, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Auch Anlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, sind nach Maßgabe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden, nach den Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß reduziert werden und die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.

Anlage 32

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 33 der Abg. Renate Geuter, Sigrid Rakow und Dieter Möhrmann (SPD)

„Gülle wird zum Trinkwasserproblem“ - Was tut die Landesregierung? (Teil 2)

Unter dem Titel „Gülle wird zum Trinkwasserproblem“ wurde am 22. März 2010 in der Sendung Niedersachsen 19.30 das Magazin im NDR-Fernsehen (http://www.ndr.de/flash/mediathek/-index.html) über die zunehmende Nitratbelastung des Trinkwassers berichtet. In großen Teilen Niedersachsens sei der Zustand des oberflächennahen Grundwassers als schlecht einzustufen. Der Oldenburgisch-Ostfriesische Wasserverband (OOWV) berichtet aus dem Trinkwasserschutzgebiet Thülsfeld, dass die Nitratwerte seit 2008 dramatisch ansteigen. Die Ursachen sollen allesamt mit der Landwirtschaft zusammenhängen. Insbesondere der zunehmende Maisanbau - auch in Trinkwasserschutzgebieten - für Biogasanlagen sei eine Ursache. Es gelange zur Düngung von Mais zu viel Gülle aus der Massentierhaltung auf die Felder, die Filterkapazität der Böden sei erschöpft, und so gelange das gesundheitsgefährdende Nitrat in das Trinkwasser. Als Fazit wurde gezogen, dass die seit vielen Jahren angewandten freiwilligen Maßnahmen der Landwirtschaft zum Schutz des Trinkwassers nicht ausreichen würden. Der OOWV fordert vom zuständigen Ministerium höhere Auflagen für die Landwirtschaft. Der NDR fasst zusammen: „Trinkwasserschutz kontra Mais und Gülle - offensichtlich muss der Gesetzgeber hier noch kräftig nachbessern.“

Die Überprüfung der Erzeugung der Gärsubstarte - hier des Maisanbaus - ist nicht Bestandteil der baurechtlichen bzw. immissionsrechtlichen Prüfung. Beim Anbau von Ackerkulturen sind die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand grundsätzlich zu beachten. Danach müssen mindestens 40 % der Ackerflächen eines Betriebes in der Zeit vom 1. Dezember bis 15. Februar des folgenden Jahres entweder mit Pflanzen bewachsen sein, oder die auf der Oberfläche verbleibenden Pflanzenreste dürfen nicht untergepflügt werden. Eine Einsaat hat vor dem 1. Dezember zu erfolgen. Einer Ausdehnung des Maisanbaus sind damit Grenzen gesetzt.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche den Gewässerschutz betreffenden Vorschläge zur Novellierung des EEG will Niedersachsen wann und wie in den Bundesrat einbringen?

2. Welche Instrumente stehen der staatlichen Wasserwirtschaftsverwaltung sowie den für die Umsetzung der Kooperationen zuständigen Wasserversorgern zur Verfügung, um der negativen Entwicklung entgegenwirken zu können?

3. Welche Veränderungen plant die Niedersächsische Landesregierung, um die Biogasanlagenbetreiber besser als bisher in den kooperativen Trinkwasserschutz mit einzubeziehen?

Die Landesregierung setzt sich für eine wettbewerbsfähige und leistungsstarke Landwirtschaft in Niedersachsen ein, die den anerkannt hohen Umweltstandards genügt. Über die Erzeugung hochwertiger Nahrungsmittel hinaus leistet die Landwirtschaft insbesondere mit dem Anbau von Energiepflanzen einen wichtigen Beitrag zu einer nachhaltigen Energie- und Klimapolitik. Dabei gilt es, die Belange des Gewässerschutzes zu beachten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Es ist nicht vorgesehen, den Gewässerschutz betreffende Vorschläge zur Novellierung des EEG in den Bundesrat einzubringen.

Zu 2: Der staatlichen Wasserwirtschaftsverwaltung und den für die Kooperationen in Trinkwasserschutzgebieten zuständigen Wasserversorgungsunternehmen stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung, um den diffusen Belastungen aus landwirtschaftlichen Quellen entgegenzuwirken. Von größter Bedeutung sind dabei freiwillige Vereinbarungen bzw. Agrarumweltmaßnahmen und eine gewässerschutzorientierte Beratung der Landwirte. In den Trinkwassergewinnungsgebieten, die eine landwirtschaftliche Nutzfläche von gut 300 000 ha einschließen, werden jährlich gut 10 Millionen Euro für freiwillige Vereinbarungen und gut 6 Millionen Euro für eine Gewässerschutzberatung einschließlich der damit zusammenhängenden Untersuchungen von Pflanzen, Böden und Gewässern bereitgestellt. In den Zielkulissen der Wasserrahmenrichtlinie ist vorgesehen, im ersten Bewirtschaftungszeitraum 33 Millionen Euro für Agrarumweltmaßnahmen mit besonderer Gewässerschutzwirkung und 7,2 Millionen Euro für eine Gewässerschutzberatung zu verausgaben.

Durch konsequente Maßnahmenabstimmung wurde der Gewässerschutzgedanke in das Nieder

sächsisch-Bremische Agrarumweltprogramm integriert, sodass auch nicht an Zielkulissen gebundene Agrarumweltmaßnahmen in den Zielkulissen der Wasserrahmenrichtlinie wirksam werden.

Zu 3: In den Trinkwasserkooperationen arbeiten seit Langem Landwirte und Wasserversorgungsunternehmen erfolgreich zusammen. Dabei wurden stets auch die Landwirte einbezogen, die Energiepflanzen erzeugen und Gärreste zur Düngung einsetzen. Eine gezielte Einbindung der Biogasanlagenbetreiber erfolgte bereits im Rahmen eines in den Jahren 2007 bis 2009 vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt und Klimaschutz geförderten Modell- und Pilotvorhabens. Ziel des Projektes war die Demonstration und die Einführung gewässerschonender Energiepflanzenanbausysteme in Trinkwassergewinnungsgebieten. Die Projektergebnisse wurden über Beraterschulungen niedersachsenweit in die Gewässerschutzberatung eingebracht.

Anlage 33

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 34 der Abg. Björn Thümler, ErnstAugust Hoppenbrock, Karsten Heineking, KarlHeinz Bley, Jörg Hillmer, Carsten Höttcher, Gisela Konrath und Axel Miesner (CDU)

Straßenverkehrssicherheit in Europa

Das laufende europäische Aktionsprogramm für Straßenverkehrssicherheit (2001 bis 2010) hat u. a. das Ziel, die Zahl der Unfalltoten im Straßenverkehr von 54 000 im Jahr 2001 auf 27 000 im Jahr 2010 zu halbieren. Dieses Ziel wird jedoch voraussichtlich nicht erreicht werden, da im Jahr 2008 39 000 europäische Bürger bei Unfällen im Straßenverkehr ums Leben kamen.

Die Aktionsfelder des Programms konzentrieren sich auf Fahrzeugsicherheit, Sicherheit der Straßen und Nutzerverhalten. Derzeit entwickelt die Kommission ein neues Programm für den Zeitraum 2011 bis 2020.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie schneidet Niedersachsen, vor allem mit seinen bekannten Unfallschwerpunkten, im Sinne des Aktionsprogramms der Europäischen Kommission ab?

2. Welche Schwerpunkte wurden in Niedersachsen im Rahmen des Aktionsprogramms gesetzt?

3. Welche Innovationen, insbesondere technischen Entwicklungen in Bezug auf die Sicherheit der Fahrzeuge und der Straßen, hat Nie

A 2 + A 7 gesamt dersachsen bisher unterstützt, und was ist für die Zukunft geplant, um die Zahl der Unfalltoten noch weiter zu senken?

In dem Weißbuch der Europäischen Kommission vom 12. September 2001 „Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ [KOM(2001) 370 endg.] schlägt die Europäische Kommission die Aufstellung eines Aktionsprogramms zur Straßenverkehrssicherheit für die Jahre bis 2010 vor. Ziel und Erfolgsmaßstab des Aktionsprogramms bildet die Entwicklung der Anzahl getöteter Unfallopfer in den Staaten der EU. Auf Basis der Anzahl der Verkehrsunfalltoten des Jahres 2001 (54 000) soll die Anzahl der Verkehrsunfalltoten bis zum Jahr 2010 (auf 27 000) halbiert werden. In ihrer Presseinformation vom 2. Dezember 2009 (IP/09/1863) hat die Kommission bereits mitgeteilt, dass das Ziel nur schwer zu erreichen sein wird, weil im Jahr 2008 noch 39 000 europäische Bürger bei Unfällen im Straßenverkehr ums Leben kamen. Die EU hat eine Konferenz zu den Ergebnissen einer öffentlichen Konsultation im Vorfeld der Erstellung eines neuen Europäischen Aktionsprogramms für Straßenverkehrssicherheit 2011 bis 2020 im Dezember 2009 veranstaltet. Dieses Aktionsprogramm wird dann das vierte sein.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Die Getötetenzahlen für die niedersächsischen Streckenbereiche der BAB A 2 und der BAB A 7 für die Laufzeit des Aktionsprogramms können der nachstehenden Tabelle entnommen werden:

Zahl der Verkehrstoten:

BAB A 2 BAB A 7

2001: 32 2001: 22

2002: 10 2002: 27