Protocol of the Session on April 30, 2010

Die Modellprojekte „Abschlussquote erhöhen - Berufsfähigkeit steigern II“ und „Vertiefte Berufsorientierung und Praxisbegleitung an Hauptschulen“ enden gemäß Vereinbarung mit der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit am 31. Juli 2010.

Die positiven Ergebnisse der Modellprojekte und die daraus gewonnenen Erfahrungen sind u. a. Grundlage für die Weiterentwicklung der Hauptschule durch die Änderungen des Niedersächsischen Schulgesetzes sowie weiterer untergesetzlicher Regelungen, die zum 1. August 2010 bzw. zum 1. August 2011 wirksam werden.

In der Hauptschule erfolgt eine verstärkte Schwerpunktbildung berufsorientierender und berufsbildender Inhalte in den 9. und 10. Schuljahrgängen. Die Zusammenarbeit mit einer berufsbildenden Schule und Praxistage in Betrieben oder anderen außerschulischen Lernorten sind Teil des fächerübergreifenden schulischen Konzepts zur Berufsorientierung und Berufsbildung.

Es ist vorgesehen, das Kompetenzfeststellungsverfahren als ein Kernelement der Modellprojekte als Ausgangspunkt für ein individuelles Förderkonzept und eine individuelle Berufswegeplanung schrittweise zunächst in Hauptschulen und in der Folge auch in Förder- und Realschulen einzuführen. Die Finanzierung dieses Projekts erfolgt gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit. Das Land stellt rund 2 Millionen Euro zur Verfügung, die Bundesagentur für Arbeit rund 1,8 Millionen Euro. Zur Durchführung des Kompetenzfeststellungsverfahrens sollen Lehrkräfte und sozialpäda

gogische Fachkräfte qualifiziert werden. Die Kosten für die Qualifizierungsmaßnahmen werden vom Land getragen.

Des Weiteren finanziert das Land den Einsatz sozialpädagogischer Fachkräfte an Hauptschulen zur Unterstützung berufsorientierender Maßnahmen auf der Grundlage der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Programms zur Profilierung der Hauptschule“ über den 31. Dezember 2010 hinaus. Derzeit wird eine neue Zuwendungsrichtlinie zum 1. Januar 2011 erarbeitet, in der neue Aufgaben für die sozialpädagogischen Fachkräfte aufgrund der Änderung des Bildungsauftrags der Hauptschule berücksichtigt werden. Auch die Einbeziehung großer Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen in das Programm ist schrittweise vorgesehen. Für den Einsatz von sozialpädagogischen Fachkräften an Hauptschulen zur Unterstützung der Durchführung berufsorientierender Maßnahmen stellt das Land rund 12 Millionen Euro zur Verfügung. Teilweise erhöhen die Schulträger als Zuwendungsempfänger den Umfang der Arbeitszeit dieser Fachkräfte aus eigenen Mitteln.

Vorbehaltlich der Mittelfreigabe sollen im Haushaltsplan Verpflichtungsermächtigungen ausgebracht werden, um den Schulträgern sowie den sozialpädagogischen Fachkräften mehr Planungssicherheit zu geben.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Im ersten Durchgang des Modellprojekts „Abschlussquote erhöhen - Berufsfähigkeit steigern“ haben zum Ende der Laufzeit 87 % der Schülerinnen und Schüler den Hauptschulabschluss erhalten. Rund die Hälfte der Schülerinnen und Schüler hatte eine konkrete Zusage auf einen Ausbildungsplatz. Für weitere 17 % bestand eine berechtigte Aussicht auf Übernahme in die Ausbildung.

Der zweite Modellprojektdurchgang endet zum 31. Juli 2010, sodass hier bisher nur Zwischenergebnisse (Stand: Februar 2010) vorliegen. Erste Erfolge des zweiten Durchgangs sind die Verbesserung des Gesamtnotenschnitts der Schülerinnen und Schüler um über 10% und eine deutliche Verbesserung des Arbeits- und Sozialverhaltens.

Bereits im Februar 2010 hatten rund 30 % der Schülerinnen und Schüler eine konkrete Ausbildungsperspektive.

Im Übrigen siehe Vorbemerkungen!

Zu 2 und 3: Es war und ist nicht beabsichtigt, die Modellprojekte über den 31. Juli 2010 hinaus fortzuführen. Vielmehr ist Ziel der Modellprojekte, wirksame Elemente der Förderung insbesondere für lernschwächere Schülerinnen und Schüler zu identifizieren, um sie dann nach Prüfung und unter Berücksichtigung der Haushaltslage des Landes flächendeckend auf die Hauptschulen und gegebenenfalls Förderschulen zu übertragen.

Eine Kooperation des Landes mit einzelnen Agenturen für Arbeit zur regionalen Förderung für die Berufsstartbegleitung ist nicht vorgesehen. Unbenommen davon begrüßt es die Landesregierung, wenn Schulträger ihren Schulen zusätzliche finanzielle Mittel zur Durchführung berufsorientierender Maßnahmen zur Verfügung stellen.

Es sei in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen, dass Hauptschulen mit den neuen Regelungen zur Durchführung berufsorientierender und -bildender Maßnahmen vielfältige Möglichkeiten zur Ausgestaltung dieses Schwerpunkts zur Verfügung stehen, so insbesondere die Zusammenarbeit mit berufsbildenden Schulen, Betrieben und Lernwerkstätten.

Anlage 27

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 28 der Abg. Hans-Jürgen Klein und Enno Hagenah (GRÜNE)

Erfahrungen mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie

Bis zum 28. Dezember 2009 hatten die EU-Mitgliedsländer die EU-Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) umzusetzen. Ziel der Richtlinie ist es, einen einheitlichen gemeinsamen Markt in Europa herzustellen und Hindernisse zwischen den Mitgliedsländern abzubauen. Während die Befürworter die Dienstleistungsrichtlinie als einen wesentlichen Bestandteil der Lissabon-Strategie betrachten und darin einen Wohlfahrtsgewinn sehen, befürchten die Kritiker, dass bereits erreichte Umwelt-, Sozial- und Verbraucherstandards unterlaufen werden könnten. Insbesondere das Prinzip des Herkunftslandes nährt Zweifel am ausreichenden Schutz nationaler Standards. Konkret waren mit der Umsetzung der EU-Richtlinie die Bundesländer in Deutschland betraut: Die Länder hatten u. a. sogenannte Einheitliche Ansprechpartner zu benennen und zu überprüfen, welche Richtlinien und Bestimmungen sich nicht mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie vereinbaren ließen (Normenscreening). Am 15. Dezember

2009 verabschiedete der Niedersächsische Landtag das Niedersächsische Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner (NEAG) (Drs. 16/1730). Danach nehmen in Niedersachsen Landkreise, kreisfreie Städte, große selbstständige Städte und das Wirtschaftsministerium diese Aufgabe war.

Eine Schwierigkeit der EU-Dienstleistungsrichtlinie besteht auch darin, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht klar definiert sind. Insofern kann es dazu kommen, dass an sich öffentliche Aufgaben, sofern sie privatisiert bzw. im Rahmen von Public Private Partnership teilprivatisiert werden oder wurden, auch unter die Regelungen der Dienstleistungsrichtlinie fallen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Mit welchem Ergebnis hat die Landesregierung das sogenannte Normenscreening in Niedersachsen durchgeführt?

2. Welche ersten Erfahrungen hat Niedersachsen mit den Einheitlichen Ansprechpartnern auf kommunaler Ebene bislang gemacht? In welcher Form ist die flächendeckende Einrichtung kommunal erfolgt, und welche Rückmeldungen aus der Wirtschaft gab es bisher?

3. Inwieweit kann die EU-Dienstleistungsrichtlinie negative Auswirkungen auf bereits erfolgte oder geplante Privatisierungen bzw. PPP-Teilprivatisierungen von bisher staatlichen Aufgaben haben?

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLR) hat den Abbau von bürokratischen Hindernissen und zwischenstaatlichen Hemmnissen sowie die Förderung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zum Ziel. Sie sieht eine Vielzahl von Erleichterungen vor, u. a. die Schaffung Einheitlicher Ansprechpartner sowie die elektronische Verfahrensabwicklung. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie musste bis Ende 2009 in nationales Recht umgesetzt werden.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Die EU-DLR schreibt in Artikeln 15 und 16 ein Normenscreening vor, mit dem diskriminierende Anforderungen im Bezug auf die Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten gefunden werden sollen. Im niedersächsischen Fachrecht gab es mit Bezug zur EU-Dienstleistungsrichtlinie nur wenige Hürden, die den freien Dienstleistungsverkehr behinderten. Daher bestand bzw. besteht nur wenig Anpassungsbedarf.

Zusammen mit anderen Vorgaben der EU-DLR (z. B. zu den Verwaltungsverfahren) , die Anpassungen des Landesrechts erfordern, gab es im

Ergebnis lediglich elf Gesetze und zehn Verordnungen die geändert bzw. neu verabschiedet werden müssen, um das Landesrecht an die Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie anzupassen. Acht Gesetze und Verordnungen sind bereits verabschiedet, dreizehn weitere Gesetzes- und VOAnpassungen befinden sich zurzeit entweder schon im parlamentarischen Verfahren oder in der Ressortabstimmung bzw. Verbandsbeteiligung. Die betroffenen Gesetze und Verordnungen sind in der Anlage aufgelistet.

Darüber hinaus hat die Landesregierung die kommunalen Körperschaften gebeten, ihre Rechtsnormen mit Bezug zur Dienstleitungsrichtlinie in eigener Verantwortung zu überprüfen.

Dies führte teilweise zu Anpassungen von Satzungen, teilweise sollten in Satzungen Genehmigungsvorbehalte bestehen bleiben. Bestimmte Anforderungen bzw. deren Änderungen waren bzw. sind nach den Bestimmungen der Dienstleitungsrichtlinie an die Europäische Kommission zu berichten.

Zum Stichtag 28. Dezember 2009 wurden von den kommunalen Körperschaften 119 Satzungen gemeldet, die unter diese Berichtspflicht fielen. Diese Satzungen wurden der Kommission mitgeteilt.

Zu 2: Neben dem Wirtschaftsministerium sind 55 Kommunen Aufgabenträger als Einheitliche Ansprechpartner (EA). Infolge einer Zusammenarbeit von zwei Kommunen nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit gibt es tatsächlich insgesamt nur 55 EA (54 kommuna- le und 1 Landes-EA). Dabei ist die überwiegende Mehrheit der kommunalen EA personell und organisatorisch im Bereich der Wirtschaftsförderung verortet. Alle EA haben ihre Arbeit am 28. Dezember 2009 aufgenommen.

Alle EA in Niedersachsen sind seit dem 28. Dezember 2009 persönlich und über alle herkömmlichen Kommunikationswege erreichbar sowie über das Internet unter „www.dienstleisterportal.niedersachsen.de“.

Nach den bisherigen Erfahrungen wird das Angebot EA derzeit noch wenig in Anspruch genommen. Von den bis zum 15. April 2010 bei den kommunalen EAs und beim Landes-EA eingegangenen Anfragen waren etwa 40 EU-DLR-relevant. In allen Fällen wurden Auskünfte bzw. Informationen erbeten. Die Mehrzahl der Anfrager wollte entweder grenzübergreifend tätig werden oder hat sich allgemein über Verfahren und Formalitäten

sowie zuständige Behörden informiert. Eine konkrete Verfahrensabwicklung über die EA wurde noch nicht in Anspruch genommen.

In der überwiegenden Mehrzahl der nicht EU-DLRrelevanten Anfragen handelte es sich um Anfragen, die dem Bereich der Wirtschaftsförderung zuzuordnen sind. In einigen Fällen hatten Bürgerinnen und Bürger offensichtlich keine Kenntnis über die Aufgaben der Einheitlichen Ansprechpartner und haben daher allgemeine und außerhalb der Zuständigkeit der EA liegende Auskünfte erbeten.

Rückmeldungen aus der Wirtschaft gab es bisher nicht.

Zu 3: Unter den staatlichen Aufgaben sind auch solche Tätigkeiten, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Diese wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen nach Artikel 50 des EG-Vertrages grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie. Zu diesen wirtschaftlichen Tätigkeiten gehören u. a. auch Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (z. B. die Strom- und Gasversorgung).

Die Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie verpflichten die Mitgliedstaaten ausdrücklich nicht, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu privatisieren (Erwägungsgrund 8 zur EU-DLR).

Vor diesem Hintergrund hat die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie keine Auswirkungen auf bereits erfolgte oder geplante Privatisierungen bzw. PPP-Teilprivatisierungen von bisher staatlichen Aufgaben.

Anlage zur Antwort auf die Frage 28

Zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie verabschiedete Gesetze und Verordnungen

Die folgenden Gesetze wurden bereits verabschiedet:

1. Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009

2. Neu: Niedersächsisches Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner (NEAG) vom 16. Dezember 2009

3. Neu: Niedersächsisches Gesetz über die Anerkennung als Markscheiderin oder Mark

scheider (Niedersächsisches Markscheider- gesetz - NMarkG) vom 16. Dezember 2009

18. Änderung der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZAVO) 4. Neu: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) vom 1. März 2010