Protocol of the Session on April 30, 2010

Nicht zu diesen Kernelementen bzw. Tatbestandsvoraussetzungen gehört die Ursache für beispielsweise eine wesentliche Behinderung im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) in Verbindung mit § 53 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) oder für eine erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI). Über öffentlich-rechtliche Sozialleistungsansprüche ist vielmehr unabhängig von der Ursache der Entstehung von Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu entscheiden. Nicht relevant sind Verursachungs- oder Verschuldensfragen, sei es in Form von Fremd- oder Eigenverschulden.

Mit der Errichtung der Stiftung waren alle etwa bestehenden Ansprüche gegen die Firma Grünenthal erloschen. Der Name der Stiftung ist inzwischen geändert worden und lautet nunmehr „Conterganstiftung für behinderte Menschen“.

Heute leiden die Betroffenen zunehmend an schmerzhaften Spätfolgen durch die jahrelange Fehlbelastung von Wirbelsäule, Gelenken und Muskulatur.

Für den Bereich der Sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI ist darauf hinzuweisen, dass in dem Umfang, in dem aus einer Conterganschädigung Pflegebedürftigkeit resultiert, dieser von den zuständigen Pflegekassen nach § 14 Abs. 4 SGB XI in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung individuell zu prüfen und anzuerkennen ist. Contergangeschädigte Personen gehören ausnahmslos zum Kreis der Pflichtversicherten in der Sozialen Pflegeversicherung. Sie haben im Rahmen der individuell festzustellenden Stufe ihrer Pflegebedürftigkeit einen Anspruch und ein Wahlrecht nach § 36 SGB XI (Pflegesachleistung), § 37 SGB XI (Pflegegeld) oder § 38 SGB XI (Kombination von Geld- und Sachleistung).

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung teilt die Auffassung, wonach die Bundesrepublik Deutschland gegenüber den contergangeschädigten Menschen eine besondere Verantwortung übernommen hat. Diese Verantwortung trifft in erster Linie den Bundesgesetzgeber, der diesen Schadensbereich aus dem privatautonomen Regelungsbereich herausgenommen und die Lösung dieser Aufgaben zu einer staatlichen Angelegenheit gemacht hat. Dieser besonderen Verantwortung ist der Bundesgesetzgeber nach Überzeugung der Landesregierung - zuletzt mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1534) - gerecht geworden. Zum 1. Juli 2008 hat er eine Verdoppelung der monatlichen Conterganrenten und darüber hinaus weitere Verbesserungen für die contergangeschädigten Menschen, wie die Einführung einer Dynamisierung der Conterganrenten zum 1. Juli 2009, die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen über einen Zeitraum von 25 Jahren und die Einbeziehung bisher von der Ausschlussfrist betroffener contergangeschädigter Menschen, beschlossen.

Daneben besteht bei nicht durch die Leistungen der Pflegeversicherung gedeckten zusätzlichem Bedarf ein einkommens- und vermögensabhängiger Anspruch auf ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII.

Hat die Conterganschädigung zu einer wesentlichen Behinderung im o. g. Sinne geführt, ist vom zuständigen Träger der Sozialhilfe ein individueller, einkommens- und vermögensunabhängiger Eingliederungshilfebedarf nach den §§ 53 ff. SGB XII zu prüfen und gegebenenfalls anzuerkennen.

Zu 2: Die Systematik der Tatbestandsvoraussetzungen, die in den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches das Bestehen eines Sozialleistungsanspruchs regeln, stellt generell auf zwei Kernelemente ab:

Die in der Frage dargestellte Forderung weicht von den genannten Sozialleistungssystemen insoweit ab, als sie eine pauschalierte Geldleistung zur Folge hätte, für deren Anerkennung eine Prüfung des individuellen Hilfebedarfs nicht erforderlich ist. Prägend für eine solche Geldleistung wäre allein die Ursache einer körperlichen Schädigung unabhängig von deren individuellen Folgen. Eine ähnliche Regelung findet sich allerdings im sozialen Entschädigungsrecht, wo beispielsweise die Grundrente nach dem Grad der Schädigungsfol

1. die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis und

2. Kriterien zur Feststellung und Begründetheit eines sozialleistungsrechtlichen Bedarfs.

gen gestaffelt ist und der Hilfebedarf damit gewissermaßen unterstellt wird. Voraussetzung für die Umsetzung der Forderung wäre eine bundesgesetzliche Regelung, die einen derartigen Anspruch begründet.

Zu 3: Zur Unterstützung durch Haushaltshilfen und Pflegeassistenz als spezifische Sachleistungen nach SGB XI und SGB XII wird auf die Ausführungen zur gegenwärtigen Rechtslage zu 2. verwiesen. Ein individuell bestehender Bedarf ist über die Leistungen nach dem SGB XI und gegebenenfalls ergänzend nach dem SGB XII abgedeckt.

Anlage 25

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 26 de Abg. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić (GRÜNE)

Zukunftsvertrag mit den Hochschulen - Lässt die Landesregierung die Hochschulen im Regen stehen?

Durch den 2005 geschlossenen Zukunftsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen waren diese in den letzten fünf Jahren finanziell abgesichert und von Kürzungen ausgenommen. Da der Vertrag zum Ende 2010 ausläuft, wird eine Folgevereinbarung notwendig, welche laut Hannoverscher Allgemeinen Zeitung (HAZ) vom 27. März 2010 bereits im Spätsommer 2009 hätte unterzeichnet werden sollen. Ein im ursprünglichen Entwurf geplanter Bonus von 2 % für gestiegene Sachkosten sei angesichts der finanziellen Lage umgehend wieder gestrichen worden. Auch bei der Kabinettsklausur im Januar 2010 habe man sich nicht einigen können, da Sparauflagen vorsähen, in jedem Ministerium Etatkürzungen in Höhe von 2 % vorzunehmen.

Laut HAZ soll eine regierungsinterne Prüfung derweil ergeben haben, dass den Hochschulen in den nächsten drei Jahren tatsächlich keine Kürzungen zugemutet werden könnten, da die Studierendenzahlen im Gegensatz zu den Schülerzahlen nicht sinken würden. Im Gegenteil: Jenseits der demografischen Komponente wird der Anstieg der Studierendenzahlen noch einmal potenziert durch den doppelten Abiturjahrgang. Als Folge dessen haben die niedersächsischen Hochschulen ab 2011 zusätzlich mit einem enormen Anstieg der Studierendenzahlen zu rechnen. Bund und Land tragen daher im Rahmen des Hochschulpaktes dafür Sorge, dass dieser von den Hochschulen bewältigt werden kann. Abgesehen davon, dass dieser in den Augen von Kritikern unterfinanziert ist und einzelne Hochschulen auch in Bezug auf die Raumsituation noch nicht wissen,

wie sie dem Studierendenansturm standhalten sollen, herrscht an den Hochschulen zudem Unklarheit über die finanzielle Zukunft. Bis dato ist kein neuer Zukunftsvertrag unterzeichnet worden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche noch ungeklärten Fragen innerhalb des Kabinetts haben bisher eine Vertragsunterzeichnung mit den Hochschulen verhindert?

2. Was genau wurde in der regierungsinternen Prüfung geprüft, und wie lautete das Ergebnis der Prüfung?

3. Welche Folgen erwartet der zuständige Wissenschaftsminister für Niedersachsens Hochschulen, wenn trotz Sonderbelastung durch demografischen Anstieg und doppelten Abiturjahrgang ab 2011 der Zukunftsvertrag nicht fortgeführt wird, der ursprünglich geplante 2-%Bonus für Sachkosten wegfällt oder gar Etatkürzungen in Höhe von 2 % anstehen?

Durch den derzeitigen Zukunftsvertrag zwischen der Landesregierung und den Hochschulen, bestätigt durch den Niedersächsischen Landtag, wurde den Hochschulen in bundesweit vorbildlicher Weise über eine Legislaturperiode hinaus Planungs- und Finanzierungssicherheit bis Ende 2010 gegeben. Die Landesregierung hat damit als verlässlicher Partner der Hochschulen die Grundlage für die sehr erfolgreiche Entwicklung der niedersächsischen Hochschullandschaft gelegt. Mit dem Zukunftsvertrag wurde zudem eine verlässliche Grundlage für die Einführung von Studienbeiträgen geschaffen, die den Hochschulen zusätzliche Möglichkeiten zur Verbesserung der Betreuungsrelationen und der Qualität der Lehre gebracht haben.

Durch die Fortschreibung des Zukunftsvertrags in einem Zukunftsvertrag II sollen Leistungsfähigkeit und Attraktivität der niedersächsischen Hochschulen sowie die Zukunftschancen der jungen Generation trotz der angespannten Finanzlage des Landes gesichert werden. Vorrangiges Ziel ist es, der wachsenden Zahl von Studienberechtigten, bedingt durch die demografische Entwicklung und die Verkürzung der Schulzeit auf zwölf Jahre („doppel- te“ Abiturjahrgänge), die Aufnahme eines Studiums an einer international wettbewerbsfähigen niedersächsischen Hochschule zu ermöglichen und damit das Potenzial der jungen Generation in Niedersachsen umfassend zu fördern.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1 und 3: Die niedersächsischen Hochschulen sollen durch einen Zukunftsvertrag II auch weiterhin Planungssicherheit erhalten, um die insbeson

dere seit Unterzeichnung des derzeitigen Zukunftsvertrags in 2005 vorangetriebene Profilbildung erfolgreich fortzusetzen und im Rahmen des Hochschulpakts 2020 der Länder und des Bundes die nach den derzeitigen Prognosen zu erwartenden Studienanfängerinnen und Studienanfängern aufnehmen zu können. Die durch die Finanz- und Wirtschaftskrise ausgelöste, so bisher noch nie dagewesene, angespannte Haushaltslage des Landes erfordert im Vorfeld von vertraglichen Festlegungen mit mehrjährigen finanziellen Verpflichtungen eine Vielzahl von detaillierten Prüfungen, die alle Aspekte, die mit der vertraglichen Festlegung in Zusammenhang stehen, umfassen. Dazu zählen u. a. auch die Untersuchung und Prüfung möglicher Folgen, wie sie in Frage 3 beschrieben sind. Der Prozess der Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.

Zu 2: Der Begriff „regierungsinterne Prüfung“ ist von der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung aufgebracht worden. Der Landesregierung ist nicht bekannt, worauf damit genau Bezug genommen werden soll. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 und 3 verwiesen.

Anlage 26

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 27 der Abg. Renate Geuter (SPD)

Modellprojekte AQB und VBOP laufen aus - Gibt es eine Weiterführung nur auf Kosten der Kommunen?

Drei Tage Schule und zwei Tage Betrieb - so sieht zurzeit der Alltag für annähernd 775 Schülerinnen und Schüler in Niedersachsen aus, die in einer der 24 Berufsstarterklassen am Projekt „Abschlussquote erhöhen - Berufsfähigkeit steigern“ oder in einer der 22 Praxisklassen am Projekt „Vertiefte Berufsorientierung und Praxisbegleitung an Hauptschulen“ teilnehmen.

In Kooperation zwischen der Landesregierung und der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen - werden in dem Modellprojekt AQB seit Anfang 2007 neue Formen schulischer Berufsvorbereitung erprobt.

Mit dem Projekt „Vertiefte Berufsorientierung und Praxisbegleitung an Hauptschulen“ wurde Anfang 2008 die Förderung von lern- und leistungsschwachen Hauptschülerinnen und -schülern ausgebaut. Beide Projekte sind inzwischen evaluiert, und ihr Erfolg ist miteinander verglichen worden.

Zum Ende des Schuljahres 2009/2010 beendet das Land seine Förderung von 50 %. Die Bun

desagentur für Arbeit ist demgegenüber bereit, ihren Kostenanteil weiterzutragen.

Das Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft (BNW), dessen Berufsbegleiter bisher in die beiden Projekte eingebunden waren, bietet zurzeit auch in meinem Wahlkreis Kommunen eine grundsätzliche Fortführung der beiden Projekte an, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Kommunen den bisher vom Land Niedersachsen getragenen finanziellen Anteil übernehmen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Ergebnisse der Evaluation und des Vergleichs der beiden Projekte liegen vor, und welche Konsequenzen ergeben sich für das Land Niedersachsen und die Kommunen daraus?

2. Hält die Landesregierung eine Weiterführung des Angebotes - wie vom BNW vorgeschlagen - für notwendig und sinnvoll? Wenn ja, wo und unter welchen Voraussetzungen?

3. Sollen die betroffenen Kommunen nach Einschätzung der Landesregierung jetzt den bisherigen Landesanteil übernehmen? Wenn ja, welche Auswirkungen hat das für die Schulen, deren Schulträger wegen ihrer nicht ausgeglichenen Haushalte eine weitere „freiwillige“ Leistung nicht finanzieren können?

Der erste Durchgang des Modellprojekts „Abschlussquote erhöhen - Berufsfähigkeit steigern“ (AQB) wurde in Zusammenarbeit mit dem Kooperationspartner Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen - an 24 Hauptschulen vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Juli 2008 durchgeführt.

Aufgrund der überaus positiven Ergebnisse des ersten Modellprojektdurchgangs wird seit August 2008 für die Dauer von zwei Jahren im modifizierten Modellprojekt „Abschlussquote erhöhen - Berufsfähigkeit steigern II“ (AQB II) und dem ergänzenden Modellprojekt „Vertiefte Berufsorientierung und Praxisbegleitung an Hauptschulen“ (VBOP) an 46 Schulstandorten flächendeckend erprobt, wie die Ausbildungsfähigkeit und Berufswahlkompetenz der Schülerinnen und Schüler zusätzlich gestärkt werden können und die Abschlussquote weiter erhöht werden kann. In Kooperation mit der Bundesagentur für Arbeit und anderen Partnern hat Niedersachsen damit als erstes Bundesland neue Wege beschritten, um den Jugendlichen bessere Startchancen in das Berufsleben zu eröffnen.

Das Modellprojekt „Abschlussquote erhöhen - Berufsfähigkeit steigern II“ wird wie das Vorgängerprojekt jeweils zur Hälfte vom Land Niedersachsen und von der Bundesagentur für Arbeit finanziert,

das Modellprojekt „Vertiefte Berufsorientierung und Praxisbegleitung an Hauptschulen“ zu drei Vierteln vom Land und zu einem Viertel von der Bundesagentur für Arbeit.

Zielgruppe der Modellprojekte sind abschlussgefährdete Schülerinnen und Schüler des 8. Schuljahrgangs der Hauptschule, die durch die Einrichtung von zusätzlichen Berufsstarterklassen an den Schulen und durch die Unterstützung von Berufsstartbegleitern sowie sozialpädagogischen Fachkräften besonders gefördert werden. Durch Verzahnung von schulischem und betrieblichem Lernen (drei Tage Unterricht in der Hauptschule, zwei Tage praktisches Lernen im Betrieb) werden die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler beim Erwerb des Hauptschulabschlusses unterstützt und erhalten eine nachhaltige berufliche Orientierung, die die Chance auf einen Ausbildungsplatz deutlich erhöht.

Die Modellprojekte „Abschlussquote erhöhen - Berufsfähigkeit steigern II“ und „Vertiefte Berufsorientierung und Praxisbegleitung an Hauptschulen“ enden gemäß Vereinbarung mit der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit am 31. Juli 2010.