Protocol of the Session on May 9, 2008

3. Nach welchen Kriterien erfolgt der Verkauf von Straßenbermen, und unter welchen Umständen wird von einem Verkauf abgesehen?

Die Unterhaltung und Pflege von straßenbegleitenden Gehölzen und Seitenstreifen, die im Eigentum der Straßenbaulastträger Bund und Land stehen, obliegt der niedersächsischen Straßenbauverwaltung (SBV). Vor dem Hintergrund notwendiger Einsparungen wird von der SBV geprüft, ob Flächen, die für straßenbauliche oder straßenbetriebliche Zwecke nicht benötigt werden, abgegeben werden können.

Bundeseigene Flächen sind im Rahmen der Auftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen zu behandeln und in das allgemeine Grundvermögen des Bundes, an Kommunen oder Dritte abzugeben. Verkaufserlöse bundeseigener Flächen werden dem Bundeshaushalt zugeführt. Landeseigene Flächen, die für Straßenbau und -betrieb nicht erforderlich sind, unterliegen der weiteren Verfügung durch den niedersächsischen Landesliegenschaftsfonds (LFN).

Die in Rede stehenden bis ca. 30 m breiten Straßenseitenstreifen im vormaligen Land Oldenburg (sogenannte Oldenburger Bermen) sind eine regionale Besonderheit. Die Pflege dieser landeseigenen Flächen bedingt für die SBV einen hohen per

sonellen und finanziellen Aufwand. Der regionale Geschäftsbereich Lingen hat Mitte 2007 ca. 54 ha Waldfläche an Bundesstraße sowie ca.12 ha Waldfläche an Landesstraßen dem Landesliegenschaftsfonds gemeldet. Unberührt hiervon blieben rund 19 ha Waldfläche im Zuge der B 213 sowie der B 72, die für den geplanten Ausbau der E 233 sowie der B 72 zwischen Cloppenburg und Friesoythe benötigt werden.

Nach den vorläufigen Ermittlungen aus der Jahresarbeitsplanung entstehen den beiden Straßenmeistereien Löningen und Friesoythe für die Unterhaltung, Pflege und Kontrolle dieser Waldflächen jährliche Aufwendungen in Höhe von 1,2 Millionen Euro (Bund), 0,7 Millionen Euro (Land) sowie 0,5 Millionen Euro (Kreis).

Flächen, die für straßenbauliche oder straßenbetriebliche Zwecke nicht benötigt werden, werden von der SBV für die weitere Verwendung durch den niedersächsischen Landesliegenschaftsfonds freigestellt. Der Landesliegenschaftsfonds bietet die nicht mehr benötigten Flächen über das Internet zum Verkauf an. Grundsätzlich wird den Gemeinden sowie dem Landkreis vor Verkauf an Private das Vorkaufsrecht eingeräumt.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Auf die nachstehende Tabelle wird verwiesen:

Umfang der Verkäufe landeseigener Straßenrand-streifen in m²

HJ 2005 HJ 2006 HJ 2007 HJ 2008 (bis April )

LFNAußenstelle Hannover

--- 1 626 --- ---

LFNAußenstelle Braunschweig

--- --- --- ---

LFNAußenstelle Lüneburg

7 298 2 341 631 ---

LFNAußenstelle Oldenburg

24 670 11 494 121 336 120 160

LFNAußenstelle Göttingen

--- --- --- ---

Summe 31 968 15 461 121 967 120 160

Insbesondere im Bereich der LFN-Außenstelle Oldenburg stehen weitere rund 428 800 m² landeseigene Straßenrandflächen zur Verwertung an.

Zu 2: Auf die nachstehende Tabelle wird verwiesen:

Verkaufserlöse bei Kap. 51 32/ in EURO

HJ 2005 HJ 2006 HJ 2007 HJ 2008 (bis April)

LFNAußenstelle Hannover

--- 17 886 --- ---

LFNAußenstelle Braunschweig

--- --- --- ---

LFNAußenstelle Lüneburg

35 427 1 653 10 645 ---

LFNAußenstelle Oldenburg

11 512 22 066 107 243 116 126

LFNAußenstelle Göttingen

--- --- --- ---

Summe 46 939 41 605 117 888 116 126

Für die noch anstehenden Verwertungen rechnet die LFN-Außenstelle Oldenburg mit Erlösen von rund 257 000 Euro.

Zu 3: Die Liegenschaftsverwaltung des Landes in Form des Landesliegenschaftsfonds ist nach § 64 Abs. 2 Satz 3 LHO gehalten, landeseigene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte zu verwerten, wenn sie in absehbarer Zeit nicht mehr zur Erfüllung von Landesaufgaben benötigt werden. Die Entscheidung über die Frage, ob landeseigene Grundstücke/grundstücksgleiche Rechte noch für die Erfüllung von Landesaufgaben benötigt werden oder zukünftig entbehrlich sind, ist regelmäßig vom jeweiligen Nutzer bzw. Fachressort zu prüfen und zu begründen (vgl. Nr. 1.4.1 des Anwendungserlasses zu § 64 LHO).

Im vorliegenden Fall haben die jeweils zuständigen Geschäftsbereiche der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr die hier in Rede stehenden Flurstücke für dauerhaft entbehrlich erklärt, indem sie die nach § 64 Abs. 2 Satz 2 LHO zugrunde liegenden Überlassungsvereinbarungen gegenüber LFN gekündigt haben. Gründe, danach von einer Verwertung der Flächen abzusehen, waren für den LFN nicht erkennbar. Für die Straßenbauverwaltung sind die Flächen auch nicht für zukünftige Straßenausbaumaßnahmen von Bedeutung.

Von der der Straßenbauverwaltung mit MF-Erlass vom 27. Januar 2005 (Nds. MBl. S. 176) eingeräumten Möglichkeit, entbehrliche Flächen bis zu einer Größenordnung von 50 000 Euro eigenverantwortlich abwickeln zu können, hat diese in den vorbezeichneten Fällen keinen Gebrauch gemacht.

Die Abgabe von Flächen aus dem Bereich der Straßenbauverwaltung an den Landesliegenschaftsfonds zum Zwecke der Veräußerung erfolgt nur, wenn die Flächen für Straßenzwecke entbehrlich sind. Das ist dann der Fall, wenn sie für Ausbau, Sanierung, Unterhaltung etc. nicht benötigt werden und auch für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht in Betracht kommen.

Flächen, die an den Straßenkörper anschließen und bei denen straßenbauliche oder straßenbetriebliche Gründe dies gebieten (z. B. Erreichbar- keit, Verkehrssicherheit, absehbarer Ausbau in naher Zukunft), verbleiben bei der Straßenbauverwaltung.

Anlage 33

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 35 der Abg. Renate Geuter (SPD)

Wieder nur eingeschränkte Funktionsfähigkeit der Thülsfelder Talsperre beim Hochwasserschutz - Erfolgt jetzt die Sanierung der Sanierung?

Die zwischen 1924 und 1927 entstandene Thülsfelder Talsperre dient in erster Linie der Sicherstellung des Hochwasserschutzes für unterhalb gelegene Orte. Sie übernimmt auch wesentliche Funktionen im Bereich des Naturschutzes und der Naherholung.

Die Thülsfelder Talsperre wurde in den letzten Jahren umfangreich saniert, weil sie nicht mehr dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprach. Die Standsicherheit der in den 20er-Jahren in unverdichteter Bauweise unzureichend errichteten Dämme sei auch wegen der extrem lockeren Bodenlagerung nicht mehr gegeben, dadurch könne der mögliche Stauraum nicht mehr ausgeschöpft werden, begründete das NLWKN die vorgenommene Baumaßnahme. Es ergänzte in diesem Zusammenhang, dass ein Schwerpunkt der Hochwasserschutzmaßnahmen die Sanierung und der Neubau des östlichen und westlichen Hauptdammes der Talsperre sein werde.

Etwa ein Jahr nach dem offiziellen Abschluss der Bauarbeiten waren bereits wieder Notmaßnahmen (Absenkung des Wasserstandes) erforderlich, um die Funktionsfähigkeit der Hochwasserschutzanlage kontrollieren zu können.

„Der gerade erst erneuerte Boden des Talsperrendammes ist löchrig wie ein Schweizer Käse. Festgestellt wurden ungewöhnliche Grundwasseraustritte direkt unterhalb der Thülsfelder Talsperre und an den Fugen im Anschlussbereich der Betonsohle des Auslaufbauwerkes“, stellte die örtliche Presse im Oktober 2007 fest. „Ursache des Wasseraustrittes ist der große Unterschied zwischen den Wasserständen in der Talsperre einerseits und der unterhalb gelegenen Soeste andererseits“, so das NLWKN. Diese Differenz führe dazu, dass das Wasser durch den sandigen Dammgrund sickere und am tiefsten Punkt austrete. Durch das stark eisenhaltige Grundwasser seien die Drainageleitungen verstopft und funktionierten nicht mehr hundertprozentig, so das NLWKN. Auch wenn einige Monate nach den Notmaßnahmen der Wasserstand der Talsperre wieder auf den jahreszeitlich üblichen Stand gebracht wurde, ist bis heute die Schadensursache nicht offiziell geklärt bzw. bekannt.