3. Wird es eine Wiederbesetzung der schulpsychologischen Stellen in der Stadt Delmenhorst und im Landkreis Leer sowie an weiteren Orten, in denen schulpsychologische Beraterinnen und Berater ausscheiden, geben?
Seit dem 1. August 2007 sind alle niedersächsischen Schulen Eigenverantwortliche Schulen. Sie sind damit selbst für ihre ergebnisorientierte Steuerung verantwortlich und ermitteln auf der Grundlage der Arbeitsergebnisse ihren Beratungs- und Unterstützungsbedarf. Die Umsetzung des Paradigmenwechsels von der außengesteuerten zur eigenverantwortlichen Schule erfordert Zeit, ebenso die sachgerechte Beschreibung des notwendigen Beratungs- und Unterstützungsbedarfs. Deshalb entwickelt eine Koordinierungsgruppe im Kultusministerium analog zu den Ergebnissen der schulinternen und externen Evaluation ein entsprechendes Beratungs- und Unterstützungssystem.
Dabei zeichnet sich ab, dass der Schulpsychologie in Zukunft vor allem die Aufgabe zukommen wird, im schulischen Kontext verstärkt Hilfe zur Selbsthilfe zu geben. Die Aufgaben der Schulpsychologie werden vorrangig in einer Beratung, Begleitung und Konzeptentwicklung liegen. Weil der tatsächliche Beratungs- und Unterstützungsbedarf zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht hinreichend bekannt ist, kann gegenwärtig noch nicht abschließend über die Ressourcenfrage entschieden werden. Das gilt auch für die Schulpsychologie. Aktuell können ebenfalls noch keine Festlegungen über die endgültige regionale Verteilung und die Standorte der künftigen schulpsychologischen Beratungsangebote getroffen werden.
Die Behauptung in der Anfrage, „durch einen einschneidenden Personalabbau im Bereich der schulpsychologischen Beraterinnen und Berater (würden) Fakten geschaffen“, ist nicht sachgerecht. Es erfolgt kein Personalabbau in dem hier unterstellten Sinne. Richtig ist, dass Schulpsychologinnen und Schulpsychologen in den nächsten Monaten in den Ruhestand eintreten. Auch wegen der noch ausstehenden Entscheidungen über die endgültige Struktur eines Beratungs- und Unterstützungssystems werden diese Stellen derzeit nicht wieder besetzt.
Mit dem vorhandenen schulpsychologischen Personal wird ein flächendeckendes Angebot der Schulpsychologie vorgehalten. Die Landesschulbehörde hat sichergestellt, dass auch an Standorten, die aufgrund von Pensionierungen ihren Schulpsychologen vorübergehend verloren haben, eine schulpsychologische Beratung durch benachbarte Standorte erfolgt.
Im Übrigen wirken nicht ausschließlich Schulpsychologinnen und Schulpsychologen beratend, sondern beispielsweise auch Beratungslehrkräfte, sozial- und sonderpädagogische Fachkräfte und Kommunale Soziale Dienste.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:
Zu 1: In Niedersachsen steht flächendeckend - also allen Schulen - nach wie vor schulpsychologische Beratung zur Verfügung.
Im Januar 2008 ist die neue Readmission Policy in Kraft getreten. Ausgearbeitet von der UNMIK (United Nations Mission in Kosovo) und den von ihr gegründeten lokalen Institutionen der provisorischen Selbstverwaltung (PISG), sind alle ab diesem Zeitpunkt durchzuführenden Rückführungen nach den dort niedergelegten Regeln abzuwickeln. In Niedersachsen halten sich zurzeit 5 357 geduldete Personen verschiedener Volkszugehörigkeiten aus dem Kosovo auf. Mit der neuen Regelung sind die festgesetzten Quoten für die Rückführung von Minderheitenangehörigen gegenstandslos, lediglich für Roma besteht zunächst weiterhin ein Rückführungsverbot. Zudem entfällt das bislang übliche „Screening“ für Minderheitenangehörige, ein wichtiges Verfahren, das die Einhaltung der Rückführungsquoten sicherstellte. Ohne diese Instrumente ist die erfolgreiche Reintegration gefährdet, weil sich Schieflagen auf dem Arbeitsmarkt und sowohl ethnische als auch kulturelle Spannungen ergeben können und die ausreichende Unterstützung durch öffentliche Gelder infrage steht. Das Strategiepapier wird von vielen als Startschuss für eine erzwungene Rückkehr von Flüchtlingen verstanden und
vermittelt den Eindruck, dass der Kosovo sich bereit erklärt hat, Flüchtlinge und Minderheitenangehörige schnell wieder aufzunehmen. Bei genauerer Betrachtung der Readmission Policy lässt sich feststellen, dass man im Kosovo zurzeit noch bemüht ist, nach der Unabhängigkeitserklärung geeignete Bedingungen für rückzuführende Personen zu schaffen. Es wird sogar ausdrücklich auf die derzeit schwierige Lage im Kosovo hingewiesen und über möglicherweise erforderliche Beistandspakete vonseiten der abschiebenden Staaten nachgedacht, um eine erfolgreiche Reintegration zu gewährleisten.
1. Wie schätzt die Landesregierung die derzeitige Lage des Kosovos nach der Unabhängigkeitserklärung im Hinblick auf die Stabilität des Staates, die Reintegrationschancen und den zu gewährleistenden Schutz der Minderheiten ein?
2. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung hinsichtlich ihres Rückführungsvorhabens aus ihrer Einschätzung zu Frage 1?
3. Aufgrund welcher Einschätzung der Lage für Roma im Kosovo wird die Landesregierung das Verfahren mit Roma in aufenthaltsrechtlicher und rückführungstechnischer Hinsicht in welcher Form gestalten?
Zu 1: Die Landesregierung hat keine anderen Erkenntnisse zur Lage im Kosovo, zur Stabilität des Staates und zu den Reintegrationschancen für Rückkehrer als die, die auch die Bundesregierung hat und die damit die Grundlage für die außenpolitischen Entscheidungen der Bundesregierung sind, u. a. die Republik Kosovo als unabhängigen Staat völkerrechtlich anzuerkennen.
Zu 2: Die Landesregierung wird die Rückführung von ausreisepflichtigen kosovarischen Staatsangehörigen in die Republik Kosovo fortsetzen.
Zu 3: Die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Readmission Policy umfasst ausdrücklich die Rückkehr von Minderheiten, einschließlich der Volksgruppe der Roma, in die Republik Kosovo. Unter Beachtung der aktuellen UNHCR-Stellungnahmen zur Lage der Roma im Kosovo und der bekannten Schwierigkeiten bei der Bereitstellung von Wohnraum für Romavolkszugehörige im Kosovo hat die Bundesregierung gegenüber UNMIK/OCRM die Zusage gegeben, zunächst davon abzusehen, Roma - mit Ausnahme von Straftätern - zwangsweise in die Republik Kosovo zurückzuführen. Diese Zusage gilt unverändert auch
Die Landesregierung fühlt sich dieser Zusage verpflichtet und wird - wie bisher - keine zwangsweise Rückführung von Romavolkszugehörigen in die Republik Kosovo veranlassen.
Vor dem Hintergrund der von der PISG eingegangenen Verpflichtung zur Rückübernahme der aus dem Kosovo stammenden Personen wird die Landesregierung in ihrem Bemühen, den ausreisepflichtigen kosovarischen Staatsangehörigen die freiwillige Rückkehr in ihre Heimat zu erleichtern, nicht nachlassen. So werden z. B. durch die Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde Oldenburg, Außenstelle Bramsche, zur Förderung der freiwilligen Rückkehr finanzielle und organisatorische Hilfen für Ausreisewillige bereitgestellt.
Beseitigt die Landesregierung passrechtliche Hindernisse für Kosovarinnen und Kosovaren beim Bleiberecht?
Nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovos herrscht bis zum Aufbau eigener kosovarischer Strukturen Uneinigkeit, inwieweit in Deutschland lebende Kosovaren ihre Passpflicht gemäß § 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfüllen können. Die Ausstellung eines Reiseausweises nach Maßgabe des § 5 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) soll nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Zusätzlich bleibt die gesetzliche Verpflichtung zur Beschaffung eines Heimatpasses bestehen. Um einen Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG zu erhalten, müssen geduldete Flüchtlinge und Personen, die bereits im Besitz eines Aufenthaltsrechts sind, sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllen. Eine unbürokratische Lösung ist in diesen Fällen wünschenswert, da es sich, angesichts der noch ungeklärten Verhältnisse im Kosovo, schwierig gestaltet, sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen.
1. Beabsichtigt die Landesregierung vor dem Hintergrund der noch im Aufbau befindlichen Strukturen der neuen Republik Kosovo, allen aus dem Kosovo stammenden geduldeten Migrantinnen und Migranten mit einem Aufenthalt von mehr als sechs Jahren einen Ersatzausweis nach § 48 Abs. 2 AufenthaltsG auszustellen und gegebenenfalls warum nicht?
2. Wie wird die Landesregierung darüber hinaus sicherstellen, dass für den Personenkreis der aus dem Kosovo stammenden Menschen die gesetzliche Altfallregelung ohne weitere zeitliche Verzögerungen - also unverzüglich - umgesetzt werden kann?
3. Wie beabsichtigt die Landesregierung angesichts der beschriebenen passrechtlichen Hindernisse, mit geduldeten Personen aus dem Kosovo hinsichtlich der Zumutbarkeit der Mitwirkungspflichterfüllung bei der Passbeschaffung als Erteilungsvoraussetzung nach der Altfallregelung zu verfahren?
Ein eigenes Staatsangehörigkeitsrecht ist von der Regierung der Republik Kosovo noch nicht verabschiedet worden, sodass weder eine Aussage darüber getroffen werden kann, unter welchen Voraussetzungen diese Staatsangehörigkeit erworben wird, noch, ob für im Ausland lebende Personen aus dem Kosovo Sonderregelungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit getroffen werden. Eine eigenständige kosovarische Staatsangehörigkeit im völkerrechtlichen Sinne gibt es noch nicht. Die Republik Kosovo hat auch noch keine Auslandvertretung in Deutschland eingerichtet. Für Personen, die aus dem Kosovo stammen, besteht die Möglichkeit, sich einen Pass im Heimatland ausstellen oder verlängern zu lassen. Wer zum Zwecke der erstmaligen Ausstellung eines Passes in den Kosovo reisen möchte, kann für die einmalige Ausreise ein deutsches Ersatzdokument, nämlich einen Reiseausweis für Ausländer, bekommen. Darüber hinaus hat der für Niedersachsen zuständige Generalkonsul der Serbischen Republik in Hamburg erklärt, dass in seinem Zuständigkeitsbereich lebende Kosovaren die konsularischen Dienste des Generalkonsulats in Hamburg weiter in Anspruch nehmen können. Den aus dem Kosovo stammenden Antragstellern werden dann auf Antrag serbische Heimatpässe ausgestellt, bzw. die Gültigkeit vorhandener Pässe wird verlängert. Die Landesregierung hat keine Erkenntnisse, dass sich die Haltung des serbischen Generalkonsulats aktuell geändert hat.
Als ausländische Staatsangehörige unterliegen auch die in Deutschland lebenden kosovarischen Staatsangehörigen der gesetzlichen Passpflicht gemäß § 3 des Aufenthaltsgesetzes. Die Erfüllung dieser Passpflicht stellt darüber hinaus eine allgemeine Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar, die auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung erfüllt sein muss.
Zu 1: Die Landesregierung beabsichtigt nicht, geduldeten Personen, die aus dem Kosovo stammen und sich bereits länger als sechs Jahre im Bundesgebiet aufhalten, grundsätzlich einen Ausweisersatz gemäß § 48 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes auszustellen, weil mit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo die Gültigkeit und Anerkennung der bisher von den Betroffenen vorgelegten Personaldokumente nicht automatisch entfallen sind. Darüber hinaus gibt es Möglichkeiten, neue Personaldokumente zu erhalten. Insoweit wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.
Zu 2: Die unverzügliche Umsetzung der gesetzlichen Altfallregelung in Niedersachsen ist auch für die kosovarischen Staatsangehörigen sichergestellt. Diejenigen, die einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt haben, die Erteilungsvoraussetzungen erfüllen und bei denen keine Versagungsgründe vorliegen, können einen Ausweisersatz erhalten, wenn die Identität des Betreffenden zweifelsfrei geklärt ist. Personen, die bereits im Besitz eines Aufenthaltsrechts sind, können bei Ablauf der Gültigkeit des vorhandenen Passes ebenfalls einen Ausweisersatz erhalten, wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorliegen.
Die Lehrerversorgung in Niedersachsen ist gerade in den ländlichen Regionen mehr als problematisch. Die Besetzung offener Stellen gestaltet sich schwierig, da die Schulstandorte in den Gemeinden im Vergleich zu städtischen Gebieten für viele Lehrkräfte nicht attraktiv erscheinen. Vor allem der Landkreis Cuxhaven leidet unter dieser Situation.
Im Jahr 2001 wurde daher das Studienseminar Cuxhaven eingerichtet. Seitdem hat der Landkreis Cuxhaven als Schulstandort an Attraktivität gewonnen. Viele Anwärterinnen und Anwärter konnten nach ihrer Ausbildung für eine Tätigkeit im Cuxland gewonnen werden. Nichtsdestotrotz bleiben viele Stellen im Landkreis Cuxhaven unbesetzt.
Die Nordsee-Zeitung vom 16. April berichtete unter der Überschrift „Das platte Land lockt zu wenig Lehrer“ über die Situation. Unter anderem ist ausgeführt: „Die CDU/FDP-Koalition wolle denn auch die Kapazität der Studienseminare erhöhen, sagt eine Sprecherin von Kultusministerin Elisabeth Heister-Neumann (CDU).“