Der Ausschuss empfiehlt Ihnen gemäß § 101 der Landeshaushaltsordnung, dem Niedersächsischen Landesrechnungshof für die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben zu Einzelplan 14 für das Haushaltsjahr 2007 Entlastung zu erteilen.
Im Ältestenrat waren sich die Fraktionen einig, dass über diesen Punkt ohne Aussprache abgestimmt werden soll. - Ich höre keinen Widerspruch und lasse daher gleich abstimmen.
Wer der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Die Gegenprobe! - Enthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen worden.
Einzige (abschließende) Beratung: a) Erbbaurechte sozial und vorhersehbar gestalten! - Antrag der Fraktion der SPD - Drs. 16/1899 - b) Erbbaurechte sozial und vorhersehbar gestalten! - Antrag der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 16/2286 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen - Drs. 16/2426 - Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE - Drs. 16/2444
Damit kommen wir zur Beratung. Für die SPDFraktion wird Frau Frauke Heiligenstadt den Antrag einbringen. Ich erteile Ihnen das Wort. Bitte schön!
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! „Erbbaurechte sozial und vorhersehbar gestalten“ ist die Überschrift des SPD-Antrags, den wir im November letzten Jahres in die Ausschüsse eingebracht haben. Das Erbbaurecht fristet in Niedersachsen ein von der Öffentlichkeit eher unbemerktes Schattendasein.
Plötzlich war es aber in vielen Regionen des Landes Niedersachsen in aller Munde, weil es zu vielen Problemen bei den Bürgerinnen und Bürgern vor Ort geführt hat.
Was war geschehen? - Bei einer Vielzahl von Verträgen, die in erster Linie in Niedersachsen von der Klosterkammer Hannover, aber auch von anderen Erbbaurechtsgebern verwaltet werden, wurden deutliche Zinserhöhungen vorgenommen, teilweise um mehr als 500 % gegenüber dem vorher gezahlten Zins. Dies war insbesondere bei alten Verträgen der Fall, die ausgelaufen waren und dann zu unverhältnismäßig hohen Zinsbelastungen geführt haben. Aber auch die in laufenden Verträgen vorzunehmenden Erbbauzinsanpassungen haben bei einer schematischen Anpassung an den Verbraucherpreisindex dazu geführt, dass die Klosterkammer Zinse forderte, die in einigen Fällen ebenfalls soziale Härten zum Ergebnis hatten.
Städte, die auch Erbbaurechte vergeben, verfahren da deutlich anders. Dort werden soziale Aspekte bei der Erbbauzinsanpassung berücksichtigt. Wir haben dies ebenfalls gefordert, meine sehr verehrten Damen und Herren.
Auch der Grundstücksverkauf, der in der Vergangenheit von der Klosterkammer durchaus gemacht wurde, wurde in den letzten 10, 15 Jahren seitens der Klosterkammer stets verweigert.
Nun wird ja nicht sofort der Landtag eingeschaltet, wenn einmal etwas im Vertragsgebaren nicht klappt. Die Betroffenen haben aber mehrfach versucht, in Verhandlungen mit der Klosterkammer eine für sie verträgliche Lösung zu finden. Die Klosterkammer Hannover war in der Regel den Anfragen und Änderungs- sowie Anpassungswünschen überhaupt nicht zugänglich. Sie interpretiert die Anpassungsklausel in den Verträgen, in denen steht, dass Verträge angepasst werden können, in der Regel so, dass Zinse angepasst werden müssen. In manchem Verhalten konnte man sich des Eindrucks nicht ganz erwehren, dass nicht nur das Erbbaurechtsgesetz aus dem Beginn des vorigen Jahrhunderts stammt, sondern dass sich auch das Verwaltungsverhalten der Klosterkammer durchaus nicht an die üblichen Maßstäbe von Dienstleistungsorientierung in diesem Jahrhundert angepasst hat.
aufgenommen und in einen Antrag eingebunden. Wir haben gefordert, dass die Erbbauberechtigten umfassend über Zinsentwicklungen in den Verträgen zu informieren sind, dass bei Erbbauzinsanpassungen der Nettolohnindex zu berücksichtigen ist und dass die Klosterkammer eine Art Flächenpool mit dem Land Niedersachsen ohne Verminderung des Sondervermögens der Klosterkammer schaffen soll, damit Erbbauberechtigte ihre Grundstücke zu einem gegebenen Zeitpunkt erwerben können. Wir haben auch eine Bundesratsinitiative gefordert, damit das Erbbaurechtsgesetz auf Bundesebene den heutigen Anforderungen angepasst werden kann.
Nun mussten wir erleben, dass die alten Betonargumente zum Vorgehen der Klosterkammer immer wieder auch vom MWK und von CDU und FDP zunächst, als wir den Antrag eingebracht gehabt hatten, vorgebracht wurden. Aber die Fraktionen und die Landesregierung hatten die Rechnung ohne die betroffenen Bürgerinnen und Bürger gemacht. Es entstand eine Welle von Interessengemeinschaften, die medialen Druck und auch politischen Druck entfaltet haben. Die Betroffenen haben sich zusammengeschlossen und sich zu Recht gewehrt.
Wir haben uns sehr gefreut, dass auch die CDU und die FDP dann diesem Druck nachgegeben und gemerkt haben, dass sie sich nicht so einfach aus dem Thema herausstehlen können. Ich danke hier insbesondere den Kolleginnen und Kollegen der CDU und der FDP, dass sie hier einen gemeinsamen Antrag ermöglichen konnten, mit dem wir heute ein deutliches Signal für die Erbbauberechtigten in Niedersachsen senden können.
Die Zeit war reif für einen gemeinsamen Antrag, nachdem zunächst die Mauer der Undurchdringlichkeit aufgestellt wurde. Meine Fraktion hat einige der von mir genannten Forderungen zurückgestellt. Wir haben aber viele Punkte, insbesondere die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung und die Erbbauzinsanpassung nicht nur an den Verbraucherpreisindex, sondern auch an die Entwicklung der Löhne, einverhandeln können.
Ich danke hier auch den Interessengemeinschaften, dass sie so hart gekämpft und sich so engagiert eingesetzt haben im Interesse aller Erbbauberechtigten nicht nur in Niedersachsen, sondern dann, wenn es im Bund weitergeht, eigentlich auch im ganzen Bundesgebiet. Das Signal, das von
heute ausgeht, ist: Liebe Klosterkammerpräsidentin, das bisherige Verhalten geht so nicht weiter! Sie müssen auf die Erbbauberechtigten zugehen und Gespräche führen. Sie haben zukünftig nicht nur eine reine Vermögensverwaltung mit Gewinnmaximierung zu betreiben, sondern Sie haben auch die soziale Verträglichkeit der Verträge zu prüfen. Sie können keine Erbbauzinsanpassung nach Schema F machen, sondern müssen auf gleicher Augenhöhe mit den Betroffenen verhandeln.
Daher ist es notwendig, dass dieses Signal von uns gemeinsam ausgeht und dass vor allen Dingen für die knapp 300 angekündigten Klagen, die die Klosterkammer verfolgen will, wenn die Erbbauberechtigten den Zinsanpassungen nicht zustimmen, ein Moratorium eingeführt wird, bis die ersten Klagen im Sommer dieses Jahres verhandelt werden. Es kann nicht sein, dass der Landtag heute voraussichtlich einen gemeinsamen Beschluss fassen wird und die Klosterkammer so tut, als sei nichts gewesen.
Die Erbbauberechtigten, meine Damen und Herren, warten auf dieses klare Signal. Ich gehe auch davon aus, dass wir es in dieser Breite heute beschließen werden. Es gilt mein Dank allen, die sich an diesem Kompromiss beteiligt haben.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der uns hier vorliegende Änderungsvorschlag, den wir gemeinsam mit den Fraktionen der SPD, der FDP und Bündnis 90/Die Grünen eingebracht haben, ist aufgrund von Eingaben und Petitionen von Erbbaurechtsnehmern der Klosterkammer an den Landtag zustande gekommen. Wir haben den Antrag der SPD-Fraktion intensiv im Ausschuss beraten und dazu eine Anhörung angeregt, die dann auch durchgeführt wurde, haben uns kundig gemacht und sind deshalb zu diesem gemeinsamen Änderungsantrag gekommen.
In einigen Fällen ist es zu Vertragsstörungen zwischen Klosterkammer und Erbbaurechtsnehmern gekommen, bei denen gerichtliche Verfahren ein
geleitet worden bzw. anhängig sind. Wir möchten mit unserem Entschließungsantrag das seit über 91 Jahren bestehende, zuletzt am 23. November 2007 überarbeitete Erbbaurecht, also das Recht, auf einem Grundstück im Eigentum Dritter ein Bauwerk zu errichten, in seiner Substanz allerdings nicht antasten. Denn das Erbbaurecht hat vielen Menschen die Möglichkeit eröffnet, Wohneigentum zu besitzen, und wird auch heute noch als Alternative zum Grunderwerb und dessen Finanzierung genutzt.
Meine Damen und Herren, der Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages bedarf genau wie der Abschluss von Grundstückskaufverträgen der notariellen Beurkundung. Es sind also zumindest beim Vertragsabschluss beide Vertragspartner ausführlich - ich gehe davon aus, dass ein guter Notar dies auch macht - über ihre Rechte und Pflichten informiert worden. Da es sich aber bei Erbbaurechtsverträgen in der Regel um Verträge mit einer langen Laufzeit handelt, ist es aus meiner Sicht sinnvoll, dass die Klosterkammer auch zwischenzeitlich zu den Erbbaurechtsnehmern Kontakt hält und sie mit Informationen und, wenn möglich, auch mit Prognosen über die zukünftige Zinsbelastung versorgt. Wir wissen alle, dass Prognosen über zukünftige Zinsbelastungen sehr, sehr schwierig und sehr vage sind. Insbesondere bei Besitzerwechsel, sei es durch Erbschaft oder Verkauf, ist eine solche Information zwingend erforderlich.
Meine Damen und Herren, die Klosterkammer ist mit über 16 000 Erbbaurechtsverträgen der größte Erbbaurechtsgeber in Niedersachsen. Die daraus fließenden Erbbauzinse machen drei Viertel der jährlichen Einnahmen aus und sind damit die Haupteinnahmequelle der von der Klosterkammer verwalteten Stiftungen. Diese Stiftungen leisten für soziale und kulturelle Zwecke in unserem Land viel Gutes. Ich sage es hier sehr deutlich: Ohne die Einnahmen aus Erbbauzinsen wäre eine Erfüllung des Stiftungszweckes nicht oder nur in einem geringen Maße möglich.
Meine Damen und Herren, deshalb dürfen, können und wollen wir auch nicht die haushaltsrechtlichwirtschaftlichen Vorgaben für die Einnahmeseite mit dem Stiftungszweck für die Ausgabenseite vermischen. Wir können das auch gar nicht tun, weil diese Tatsache in einem Urteil des Verfassungsgerichts entsprechend festgezurrt ist.
Übrigens, meine Damen und Herren, hat dieser Grundsatz lange Tradition in diesem Haus, wie ein Zitat des damaligen Kultusministers Peter von Oertzen, der bekanntlich ein führender Sozialdemokrat war, aus seiner Rede vor dem Niedersächsischen Landtag am 10. Mai 1974 belegt. Herr Präsident, ich zitiere mit Ihrer Erlaubnis.
„sondern auch die Pflicht, das ihr anvertraute Vermögen im Sinne des Stiftungszweckes zu wahren und, wenn möglich, zu mehren. Ich muss hier mit aller Härte sagen:“
„Die Klosterkammer ist keine Einrichtung der Sozial-, der Grundstücks- oder der Wohnungsbaupolitik des Landes. Ich glaube, nach dem entsprechenden Verfassungsgerichtsurteil, das Sie alle kennen, ist das unwiderruflich festgestellt. Sie ist vielmehr ein Sondervermögen mit einem bestimmten Stiftungszweck, der eindeutig definiert ist und auch durch den die Rechtsaufsicht führenden Minister nicht abgeändert werden kann.“
Deshalb, meine Damen und Herren, ist die Aussage von Frau Heiligenstadt in ihrer Presseerklärung und ist der Änderungsantrag der LINKEN, der uns hier vorliegt, nicht richtig. Er ist irreführend, weil er versucht zu suggerieren, dass die Klosterkammer einen Ermessensspielraum hat. Sie hat ihn nicht. Das hat ein Verfassungsgerichtsurteil bestätigt.
Aber, meine Damen und Herren, wir möchten auch, dass sich die Klosterkammer dann, wenn durch die Anpassung des Erbbauzinses oder bei der Erneuerung von Erbbaurechten wirtschaftliche Notlagen oder soziale Härten beim Erbbaurechtsnehmer auftreten, bemüht, eine für beide Seiten
sachgerechte Lösung herbeizuführen. Das kann die Teilung des Grundstücks, die Berücksichtigung eines höchstmöglichen Erschließungskostenabschlags oder die Entschädigung für das Haus des Erbbaurechtsnehmers mit einer Weitervermietung an denselben sein. Darüber hinaus sollte die Klosterkammer zukünftig verstärkt prüfen, ob es nicht möglich ist, die Grundstücke an kaufwillige Erbbaurechtsnehmer zu veräußern und den Verkaufserlös im Sinne des Stiftungszweckes zu reinvestieren. Meiner Meinung nach könnten hier auch Landesliegenschaften einbezogen werden.