Zu 3: Fälle, in denen nach einer Alkoholkontrolle kein strafrechtliches Verfahren gegen einen Verdächtigen durchgeführt werden konnte, weil die Anordnung der Blutentnahme durch den Richter nicht rechtzeitig erfolgen konnte, werden in den Vorgangsverwaltungssystemen der Staatsanwaltschaften nicht gesondert erfasst. Derartige Erhebungen liegen deshalb ebenfalls nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 Bezug genommen.