Protocol of the Session on March 18, 2010

Für Bundesstraßen ergeben sich vergleichbare Mehrkosten, für Autobahnen werden Mehrkosten in Höhe von etwa 4,0 Millionen Euro geschätzt.

Anlage 48

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 50 der Abg. Miriam Staudte (GRÜNE)

Verzögerte Auszahlung der staatlichen Finanzhilfe für Kinderkrippen

Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund beklagt in seinem Ratsbrief 01/2010 vom 15. Februar 2010 eine verzögerte Auszahlung der staatlichen Finanzhilfe für Kinderkrippen.

Am 16. Juni 2009 hatte der Landtag durch eine Änderung des Kindertagesstättengesetzes die Finanzhilfe für Krippen ab dem 1. Oktober 2009 auf 38 % und ab dem 1. August 2010 auf 43 % der Personalkosten erhöht. Obwohl die erhöhten Fördersätze rückwirkend in Kraft getreten sind, wartet nach Angaben des NSGB die überwiegende Zahl der Kommunen noch immer auf die Auszahlung dieser erhöhten Mittel. Zu der Verzögerung habe auch beigetragen, dass die Auszahlungsverordnung erst Ende Novem

ber in Kraft getreten sei. Durch das vorgeschriebene Abrufverfahren würden die kommunalen Liquiditätssorgen weiter vergrößert.

Ich frage die Landesregierung:

1. An wie viele Kommunen sind bis heute die Finanzhilfemittel des Landes für die Personalkosten der Kinderkrippen für 2009 noch nicht vollständig ausgezahlt worden?

2. Aus welchen Gründen ist die Auszahlungsverordnung erst Ende November in Kraft getreten, obwohl die gesetzliche Neuregelung bereits am 18. Juni 2009 verkündet worden ist?

3. Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass die Finanzhilfemittel des Landes künftig zeitnah an die Träger von Kinderkrippen ausgezahlt werden?

Niedersachsen kommt seiner Verpflichtung, die Finanzhilfe an die kommunalen und freien Träger auszuzahlen, seit vielen Jahren zuverlässig und in gutem Einvernehmen mit den Trägern nach. Die Träger erhalten monatliche Abschlagszahlungen. Im Haushaltsjahr 2010 steht für die Kindertageseinrichtungen ein Volumen von 330 Millionen Euro zur Verfügung.

Dieser bisherige Höchststand stellt eine besondere Leistung des Landes in wirtschaftlich schwieriger Zeit dar. Niedersachsen fühlt sich insbesondere an seine Verpflichtung aus dem Krippengipfel in besonderer Weise gebunden. Mehr als 462 Millionen Euro wird das Land daher bis zum Jahr 2013 in den Ausbau und die Betriebskosten der Tagesbetreuung (Krippe und Tagespflege) investieren. Die kommunalen und freien Träger sollen nicht nur durch einmalige Zuschüsse zu den baulichen Investitionen unterstützt werden, sondern durch dauerhafte Staatsleistungen zu den laufenden Betriebsausgaben sowohl für die neu geschaffenen als auch für die vorhandenen Plätze besonders gefördert werden.

Nachdem der Landtag mit der Verabschiedung der Gesetzesänderung des KiTaG im Juni vergangenen Jahres die erforderlichen Voraussetzungen für eine erhöhte Finanzhilfe für das Personal und die Sachausgaben in Krippen und kleinen Kindertagesstätten geschaffen hat, ist in der Folge die erforderliche Durchführungsverordnung in enger Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände angepasst worden und nunmehr in Kraft.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich im Namen der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die Antragsfrist für die erhöhte Finanzhilfe für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2009 endet am 31. Juli 2010. Der Landesschulbehörde liegen zurzeit 1 100 Anträge auf Auszahlung der erhöhten Finanzhilfe vor, von denen 600 Anträge mit einem Volumen von 3,2 Millionen Euro verbucht sind. Weitere 400 Anträge sind geprüft und können kurzfristig verbucht werden. Darüber hinaus liegen 100 Anträge vor, die noch zu prüfen sind. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass bis Ende April 2010 sämtliche vorliegenden Anträge abgearbeitet sind.

Zu 2: Die Änderungen des KiTaG durch Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung der erhöhten Finanzhilfepauschale für Plätze für unter Dreijährige in Kindertagesstätten vom 18. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 277) ist die Rechtsgrundlage zur Veränderung der Verordnung über die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG). Der Zeitraum von fünf Monaten zwischen der Veröffentlichung des Gesetzes und der Veröffentlichung der Verordnungsänderung ist dem üblichen und vorgegebenen Verfahren geschuldet, dem Verordnungsänderungen unterliegen.

Zu 3: Entfällt. Die Finanzhilfemittel werden bereits zeitnah an die Träger von Kindertagesstätten ausgezahlt. Für das Kindergartenjahr 2009/2010 wurden bislang Abschläge in Höhe von 118 Millionen Euro gezahlt.

Anlage 49

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 51 des Abg. Helge Limburg (GRÜNE)

„StPO-Light“ - Wenn der Richtervorbehalt bei Blutentnahme entfällt!

Der Justizminister will Rechtsklarheit beim Richtervorbehalt für die Blutentnahme schaffen - indem er den Richtervorbehalt abschafft. Nachdem in den vergangenen Jahren dieses Thema vielfach diskutiert wurde, die Gerichte zu unterschiedlichen Auffassungen gekommen sind und das Bundesverfassungsgericht zuletzt den Vorrang des Richtervorbehaltes grundsätzlich auch im Bereich der Blutprobenentnahme als zu respektierende Vorgabe des Gesetzes ansieht (BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2008, 2 BvR 784/08), soll damit nun Schluss sein. Nach Auffassung von Expertinnen und Experten wäre das ein Schnellschuss, der auf Kosten des Rechts der Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit geht und die Strafprozessordnung zu einem „Lightprodukt“ machen kann.

Der Richtervorbehalt besagt, dass eine Blutentnahme beim Verdächtigen grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden darf. Dem Polizeibeamten steht das Recht zur Anordnung der Blutentnahme nur für den Ausnahmefall der Gefahr im Verzug zu. Nach Auffassung von Befürwortern des Richtervorbehalts wurde diese Ausnahme jedoch zum Regelfall, und es kam häufig nach Verkehrskontrollen zur Blutprobenentnahme, ohne dass von der Polizei überhaupt der Versuch gemacht wurde, einen Richter zu kontaktieren.

Ich frage die Landesregierung:

1. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2009 durch die Polizei in den Bereichen der jeweiligen niedersächsischen Polizeidirektionen jeweils Blutentnahmen im Rahmen von Verkehrskontrollen durchgeführt?

2. In wie vielen Fällen erfolgten die Blutentnahmen auf Anordnung eines Richters bzw. wegen Gefahr in Verzug allein durch Anordnung der Beamten?

3. In wie vielen Fällen konnte kein strafrechtliches Verfahren gegen einen Verdächtigen nach einer Alkoholkontrolle durchgeführt werden, weil die Anordnung der Blutentnahme durch den Richter nicht rechtzeitig erfolgen konnte?

Der Richtervorbehalt ist ein hohes Gut. Er kann verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich vorgegeben sein. Sinn und Zweck des Richtervorbehalts besteht darin, eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige und neutrale Instanz zu gewährleisten. Der Richtervorbehalt ist aber kein Selbstzweck. Dort, wo er seinen Zweck nicht erfüllt und rechtsstaatlich nicht geboten ist, sollte man auf ihn verzichten. In der Vergangenheit ist dies geschehen beispielsweise bei der DNA-Analyse von Spurenmaterial oder der DNA-Analyse mit Einwilligung des Betroffenen, die im Übrigen einen erheblichen grundrechtsrelevanten Eingriff darstellt.

Der Richtervorbehalt des § 81 a StPO ist ein einfachgesetzlicher und bestimmt, dass die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe dem Richter obliegt. Nur „bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung“ (sogenannte Gefahr im Verzug) kann auf die Einholung der richterlichen Anordnung verzichtet werden. Staatsanwälte und Polizeibeamte dürfen in diesen Fällen (gleichran- gig) die Maßnahme anordnen.

In den vergangenen Jahrzehnten sind Blutprobenentnahmen zum Zwecke des Nachweises von Alkohol oder Betäubungsmitteln im Blut regelmäßig wegen Gefahr im Verzug durch die Polizei angeordnet worden, nicht etwa weil sich Staatsanwaltschaft und Polizei über den gesetzlich verankerten Richtervorbehalt hinweggesetzt hätten, sondern

weil wegen des schnellen Abbaus der Blutalkohol- bzw. Wirkstoffkonzentration eine Blutprobe möglichst zeitnah entnommen werden muss. Darauf weisen Stellungnahmen der rechtsmedizinischen Institute ausdrücklich hin. Eine vergleichbare Situation ergibt sich beim behaupteten oder beobachteten Nachtrunk, bei dem eine möglichst frühzeitige Feststellung der Alkohol- bzw. Wirkstoffkonzentration für eine gerichtsfeste Rückrechnung der entsprechenden Werte maßgeblich und ausschlaggebend für die Tatbestandsmäßigkeit ist.

Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Bundesverfassungsgericht haben allerdings in den letzten Jahren die Anforderungen an das Vorliegen von Gefahr im Verzug verschärft. Maßgeblich ist vor allem der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2007, der eine durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Blutentnahme betrifft. Die 1. Kammer des Zweiten Senats hat in dieser Entscheidung in einem obiter dictum auf die Nachrangigkeit der polizeilichen Entscheidungskompetenz hingewiesen und wörtlich ausgeführt:

„Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Der Richtervorbehalt - auch der einfachgesetzliche - zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz (…). Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen (…). Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (…). Das Vorliegen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertun

gen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung. …“

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatte in der Folge aber bundesweit eine uneinheitliche Rechtsprechung in Bezug auf Blutentnahmen zur Folge, insbesondere zu den Voraussetzungen von Gefahr im Verzug. So wurde z. B. von den Landgerichten Braunschweig und Hildesheim wegen des Abbaus der Blutalkoholkonzentration immer Gefahr im Verzug angenommen. Andere Gerichte entschieden, dass zwar nicht regelmäßig, aber im Einzelfall Gefahr im Verzug vorliegen kann, z. B. wegen der Nachtzeit oder des Verhaltens des Betroffenen. Weitere Gerichte sahen hingegen regelmäßig keinen Raum für Eilentscheidungen, ließen aber die Verwertung der ohne richterliche Anordnung erlangten Beweismittel (Blut- proben bzw. Blutalkoholgutachten) zu. Als weitere Folge thematisierte die Rechtsprechung dann schließlich auch die Frage nach einem sich möglicherweise ergebenden Beweisverwertungsverbot, wenn diese Vorgaben nicht eingehalten wurden. Inzwischen haben Gerichte vermehrt ein Beweisverwertungsverbot für die so gewonnen Beweismittel bejaht; dies wird nun mehrheitlich von den Oberlandesgerichten vertreten. Diese Entwicklung der Rechtsprechung hat zu erheblichen Unsicherheiten bei der alltäglichen Rechtsanwendung geführt. Beweisverwertungsverbote werden beispielsweise schon dann angenommen, wenn bei einer Blutprobenentnahme zur Tageszeit nicht versucht wird, eine Anordnung des zuständigen Richters einzuholen, obwohl keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gut ausgebildeten Polizeivollzugsbeamten und -beamtinnen in der Vergangenheit das ihnen im Rahmen ihrer Anordnungskompetenz bei Gefahr im Verzug übertragene gesetzliche Anordnungsrecht nicht gesetzeskonform und verantwortungsvoll - auch im Hinblick auf einen damit verbundenen Eingriff in grundgesetzlich geschützte Rechtsgüter - angewendet hätten.

Allein schon die durch die unterschiedlichen Auslegungen entstandenen Unschärfen und Widersprüche und die dadurch bedingten vorbeschriebenen Unsicherheiten bei der Anwendung des Gesetzes erfordern ein Handeln der Rechtspolitik. Denn das Thema eignet sich nicht für einen rechtsdogmatischen Disput. Von alkoholisierten oder unter Betäubungsmitteleinfluss stehenden Fahrzeugführern gehen erhebliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer und die Sicherheit des Straßenverkehrs aus. Das zeigen die tödlichen und

schweren Unfälle mit Alkoholbeeinflussung. Der Einfluss von berauschenden Mitteln in Form von Alkohol, Drogen und Medikamenten stellt im Straßenverkehr eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle mit schweren Folgen dar.

Bei einer Gesamtzahl von 201 082 polizeilich erfassten Verkehrsunfällen (bezogen auf das Jahr 2009) stand demnach bei 3 963 einer der Unfallbeteiligten unter dem Einfluss von Alkohol. Infolge dieser Alkoholunfälle starben 31 Menschen, 522 erlitten schwere und 1 541 Personen leichte Verletzungen.

Während der Anteil der alkoholbeeinflussten Verkehrsunfälle an der Gesamtzahl der erfassten Verkehrsunfälle 1,97 % beträgt, steigt dieser mit der Schwere der unfallbedingten Folgen für die Beteiligten deutlich an. So ist der Alkoholeinfluss bei 4,17 % aller leicht verletzten Personen ursächlich für die erlittenen Schäden. Bei den Schwerverletzten beträgt dieser Anteil 7,85 % und bei den Getöteten 5,72 %.

Fahrten unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss müssen deshalb im Interesse der Verkehrssicherheit effektiv geahndet werden können. Verzögerungen bei der Entnahme von Blutproben vermindern die Genauigkeit der Feststellung; denn jede Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt muss zugunsten des Betroffenen von theoretisch vorkommenden, aber der Realität regelmäßig nicht entsprechenden Abbauwerten ausgehen. Zeitliche Verzögerungen können dazu führen, dass Abbauwerte angenommen werden müssen, die den Straftäter seiner Sanktionierung entziehen. Eine fehlerhafte Annahme der Voraussetzungen von Gefahr im Verzug soll wegen des sich inzwischen in der Rechtsprechung durchgesetzten Beweisverwertungsverbots zu einer Folgenlosigkeit der Tat führen.

Die gegenwärtige Rechtslage entspricht nicht den Realitäten des Deliktfeldes Straftaten unter Alkohol- und Drogeneinfluss im Straßenverkehr. Eine dem Richter vorbehaltene Anordnungskompetenz soll - wie ausgeführt - eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige und neutrale Instanz gewährleisten. Seiner Funktion als vorbeugende Kontrolle wird der Richtervorbehalt bei Blutprobenentnahmen zum Zwecke des Nachweises von Alkohol oder Betäubungsmitteln im Blut indes nicht gerecht. Eine Vorlage von Ermittlungsakten ist in diesen Fällen in aller Regel aus Zeitgründen nicht möglich, da die richterliche Anordnung allein aufgrund telefonisch mitgeteilter Informationen ergeht.

Der für die Anordnung zuständige Richter muss sich regelmäßig auf die telefonischen Angaben des Polizeibeamten vor Ort verlassen; er hat in der Regel weder einen Entscheidungs- noch einen Ermessensspielraum. Werden ihm beispielsweise im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt telefonisch Alkoholgeruch, Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler geschildert, ist die Anordnung einer Blutentnahme unumgänglich. An dieser Entscheidung änderte selbst der Umstand nichts, wenn der Richter es auf sich nähme, persönlich vor Ort zu entscheiden, was aber wegen der auch damit verbundenen zeitlichen Verzögerung kaum realistisch erschiene.

Auch unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit bedarf es keines Richtervorbehalts. Zwar beinhalten Blutprobenentnahmen körperliche Eingriffe. Blutprobenentnahmen gelten aber als absolut ungefährlich. Fahrten unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss sind demgegenüber Straftaten mit einem erheblichen Gefährdungspotenzial. Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz ist auch die Sicherstellung einer effektiven Strafverfolgung. Dies ist jedenfalls unter den geschilderten aktuellen Voraussetzungen nicht sicher gewährleistet.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: In Niedersachsen sind im Jahre 2009 insgesamt 16 803 Blutentnahmen durchgeführt worden. Davon erfolgten 3 963 Blutentnahmen nach Verkehrsunfällen und 12 840 Blutentnahmen ohne vorangegangenen Verkehrsunfall.

Zu 2: Ob Blutentnahmen auf Anordnung eines Richters oder wegen Gefahr im Verzug durch Anordnung der Beamten erfolgen, wird in den Vorgangsverwaltungssystemen der Staatsanwaltschaften nicht gesondert erfasst. Derartige Erhebungen liegen deshalb nicht vor. Zur Beantwortung der Frage müsste vielmehr der Aktenbestand des Jahres 2009 von den Staatsanwaltschaften manuell gesichtet werden. Dies ist in der Kürze der für eine Beantwortung der Mündlichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit verhältnismäßigem Aufwand nicht zu leisten.

Im Übrigen ist es aus Sicht der Landesregierung in erster Linie auch kein quantitatives Problem. Die Frage der effektiven Strafverfolgung bei Alkohol- und Drogendelikten im Straßenverkehr ist vielmehr und vor allem ein qualitatives Problem; denn schon die geschilderten rechtlichen Unsicherheiten können dazu führen, dass sich Straftäter vermeintlich

sicher fühlen und vermehrt Alkohol- und Drogendelikte im Straßenverkehr begangen werden.

Zu 3: Fälle, in denen nach einer Alkoholkontrolle kein strafrechtliches Verfahren gegen einen Verdächtigen durchgeführt werden konnte, weil die Anordnung der Blutentnahme durch den Richter nicht rechtzeitig erfolgen konnte, werden in den Vorgangsverwaltungssystemen der Staatsanwaltschaften nicht gesondert erfasst. Derartige Erhebungen liegen deshalb ebenfalls nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 Bezug genommen.