Protocol of the Session on January 21, 2010

2. Wird die Landesregierung zukünftig die Praxis der Art und Weise der Verteilung von Asylbewerbern überdenken, auch wenn der Sprecher des Innenministeriums, Klaus Engemann, den Vorfall als einen „bedauerlichen Einzelfall“ bezeichnet hat?

3. Welche Maßnahmen - wie beispielsweise die Überlassung einer Notfallrufnummer, einer Übersetzung der Reisedaten, Verständigung der Landesaufnahmestelle in Eisenberg über die Ankunftszeit, Ausstattung mit etwas Geld und Proviant für unterwegs - wurden getroffen, damit der Asylbewerber sicher und gesund sein Ziel in Eisenberg erreichen konnte auch vor dem Hintergrund, dass der Iraker kein Wort Deutsch und Englisch sprechen konnte und er offensichtlich nichts außer seiner dünnen Sommerbekleidung am Körper trug?

Die im Bundesgebiet eintreffenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber werden nach den Bestimmungen des Asylverfahrengesetzes (AsylVfG) durch eine beim Bundesamt für Flüchtlinge und Migration eingerichtete zentrale Stelle entsprechend dem sogenannten Königsteiner Schlüssel auf die zur Aufnahme verpflichteten Bundesländer verteilt. Die Weiterleitung der Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Aufnahmeeinrichtungen der anderen Länder soll einer gerechten Verteilung der durch die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen entstehenden Belastungen zwischen den Bundesländern dienen. Grundsätzlich werden die Personen über die Tatsache der Weiterleitung und die damit verbundenen Reisedaten mithilfe eines Sprachmittlers in ihrer Landessprache informiert. Reiseproviant sowie alle Reisedaten in schriftlicher Form werden dem Ausländer mitgegeben. In besonderen Fällen (z. B. Familien, Men- schen mit Behinderungen) werden auch u. a. die

Bahnhofsmissionen eingeschaltet, damit ein reibungsloser Reiseverlauf sichergestellt ist. In einigen Fällen werden die Personen auch durch das Personal der Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörde Niedersachsen (ZAAB NI) per Pkw oder Bus zur zuständigen Aufnahmeeinrichtung gebracht. Die neu aufnehmenden Einrichtungen werden vorab informiert, um gegebenenfalls besondere Vorkehrungen treffen zu können.

Entsprechend diesem bewährten Verfahren wurde auch ein ca. 30-jähriger irakischer Asylbewerber, der sich in der am Standort Braunschweig der ZAAB NI eingerichteten Aufnahmeeinrichtung als Asylsuchender gemeldet hat, an die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als die für die Aufnahme des Asylbewerbers zuständige Aufnahmeeinrichtung des Freistaats Thüringen in Eisenberg weitergeleitet. Gesundheitliche oder sonstige in der Person des Ausländers liegende Gründe standen einer Weiterleitung nicht entgegen. Der Ausländer wirkte darüber hinaus körperlich gesund und auch psychisch stabil. Beschäftigte der ZAAB NI haben dem Asylbewerber die Reiseverbindung vor Fahrtantritt ausführlich erläutert. Dies geschah überwiegend in Englisch, ohne dass es hierbei Verständigungsprobleme gegeben hätte. Darüber hinaus wurde dem Asylbewerber ein Papierausdruck mitgegeben, aus dem sich sowohl die Reiseverbindungen als auch die genaue Anschrift der Aufnahmeeinrichtung in Eisenberg und für den Fall von Komplikationen auf dem Reiseweg auch die Kommunikationsdaten (Telefon/Fax) ergaben. Die Fahrt nach Eisenberg sollte per Zug und Bus erfolgen (Reisedauer ca. 3 1/2 Stunden). Dies entspricht der üblichen Praxis und verursacht im Regelfall keinerlei Probleme.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Es entspricht der Praxis, dass die Asylsuchenden nach der Aufnahme zunächst ihre Gepäckstücke in den Aufnahmezimmern der ZAAB NI abstellen, bevor sie dann die Amtsräume der ZAAB-Beschäftigten zur Klärung ihrer asylrechtlichen Angelegenheiten aufsuchen. Die Verständigung mit dem Asylbewerber war in englischer Sprache möglich. Wünsche nach wärmerer oder der Witterung angemessener Kleidung wurden von dem Asylbewerber nicht geäußert. Selbstverständlich wären derartige Wünsche von den Beschäftigten der ZAAB NI ohne Probleme erfüllt worden. Somit konnte ein Bedarf für Ausstattung mit Winterkleidung durch die Mitarbeiter der ZAAB NI nicht erkannt werden.

Soweit der Leiter der ZAAB NI in der Presse dahin gehend zitiert wird, es sei die „Privatangelegenheit“ eines erwachsenen Mannes, was er sich anziehe, ist eine derartige Aussage so nicht getroffen worden. Der Leiter der ZAAB NI hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Beschäftigten der ZAAB NI keine Berechtigung haben, die von den Ausländerinnen und Ausländern mitgeführten Gepäckstücke diesbezüglich zu kontrollieren.

Zu 2: Die Landesregierung sieht aufgrund dieses Einzelfalles keine Veranlassung, von der bisherigen Praxis der Weiterleitung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern abzuweichen und wird auch weiterhin Asylsuchende an die für sie zuständigen Erstaufnahmeeinrichtungen weiterleiten. Letztlich bleibt festzustellen, dass der Ausländer auch in diesem Einzelfall trotz der auf dem Reiseweg eingetretenen Komplikationen keinerlei gesundheitliche Schäden davongetragen hat.

Zu 3: Dem Ausländer sind, wie vorstehend ausgeführt, die Reisedaten ausführlich erläutert worden. Die genaue Anschrift der Aufnahmeinrichtung in Eisenberg sowie die Reiseverbindungen sind dem Ausländer bei Fahrtantritt als Papierausdruck ausgehändigt worden. Mit der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung wurde dem Ausländer auch die Telefonnummer der Einrichtung mitgegeben, an die er sich jederzeit wenden konnte.

Anlage 20

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 23 der Abg. Helge Limburg und Ralf Briese (GRÜNE)

Ist Niedersachsen „Deutscher Meister“ im Datenspeichern von Bundestagsabgeordneten? (Teil 1)

Durch die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Beck (GRÜNE) im Bundestag (Bundestags- drucksache 17/372) wurde bekannt, dass der niedersächsische Verfassungsschutz Daten über zwölf Abgeordnete des 17. Deutschen Bundestages im Aktenhinweissystem des Verfassungsschutzverbundes NADIS gespeichert hat. Unklar ist, zu welchem Zweck die Speicherung jeweils erfolgt.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Aus welchen Bundestagsfraktionen des 17. Deutschen Bundestages hat der niedersächsische Verfassungsschutz Daten in NADIS von jeweils wie vielen Abgeordneten gespeichert?

2. Sind die Betroffenen über die Speicherung informiert worden? Wenn ja, wann und wie, wenn nein, warum nicht?

3. Zu welchem Zweck erfolgt jeweils die Speicherung der Daten?

Zu 1: Speicherungen zu Abgeordneten des 17. Deutschen Bundestages liegen zu zwölf Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE vor.

Zu 2: Für die Speicherung von Daten hat der Gesetzgeber im Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz keine Benachrichtigungspflicht gegenüber den Betroffenen vorgesehen.

Zu 3: Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde nach § 3 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Zur Erfüllung dieser Aufgabe darf die Verfassungsschutzbehörde nach § 5 NVerfSchG die erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben und diese unter den Voraussetzungen des § 8 NVerfSchG auch speichern.

Bei der Partei DIE LINKE sind tatsächliche Anhaltspunkte für linksextremistische Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes vorhanden, sodass die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde, ihrem gesetzlichen Auftrag folgend, die Partei DIE LINKE durch die Sammlung und Auswertung von Informationen beobachtet.

Für die Bewertung der Partei ist deren gesamtes Auftreten maßgebend. Parteien manifestieren sich, wie auch andere Beobachtungsobjekte des Verfassungsschutzes, durch Äußerungen und Handlungen ihrer Mitglieder, wobei bei Parteien auch die ihrer Abgeordneten eingeschlossen sind. In diesem Sinne werden auch personen- und sachbezogene Informationen von Abgeordneten der Partei DIE LINKE, die für die Bewertung der Partei und zur Aufklärung des bestehenden Verdachts relevant sind, durch die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde erhoben und gespeichert. Zu diesen Informationen gehören u. a. biografische Daten der Abgeordneten, deren Funktionen innerhalb der Partei, Mitgliedschaften in extremistischen Zusammenschlüssen der Partei bzw. frühere Mitgliedschaften in extremistischen Personenzusammenschlüssen sowie Kontakte zu in- und ausländi

schen extremistischen Parteien und Gruppierungen.

Anlage 21

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 24 der Abg. Marcus Bosse und Stefan Klein (SPD)

Emissionen durch die Landwirtschaft - Wie geht die Landesregierung zum Schutz der Menschen damit um?

Mit dem 8. Protokoll zum Genfer Luftreinhalteabkommen (Multikomponentenprotokoll oder Göteborg-Protokoll) und der EU-NEC-Richtlinie werden länderspezifische Emissionshöchstmengen für SO2, NOx, NH3, und NMVOC festgelegt, die ab 2010 nicht mehr überschritten werden dürfen. In der Richtlinie werden die Höchstmengen der jährlichen Emissionsmengen eines Mitgliedstaates hinsichtlich der Stoffe SO2, NOx, NH3 (Ammoniak) und NMVOC (nicht methanflüchtige organische Verbindungen) festgelegt, die spätestens im Jahr 2010 nicht mehr überschritten werden dürfen. Die NECRichtlinie wurde 2004 in deutsches Recht umgesetzt. Im Hinblick auf die weiterhin zu hohen Luftschadstoffwerte hat die EU-Kommission am 21. September 2005 dem Rat und dem Europäischen Parlament ihre Mitteilung „Thematische Strategie zur Luftreinhaltung“ vorgelegt, mit der Umweltziele für das Jahr 2020 vorgeschlagen werden. Zur Umsetzung der Strategie sind nach Ansicht der EU-Kommission weitere neue Maßnahmen zur Verminderung der Luftschadstoffemissionen in den Hauptemittentenbereichen erforderlich wie insbesondere die Verschärfung der Richtlinie über Nationale Emissionshöchstmengen (NEC) und die weitere Begrenzung der Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft. Für Deutschland soll sich daraus hinsichtlich der NEC-Schadstoffe NOx und NH3 auf der Basis der Gesamtbelastung in 2000 folgende Reduktionsverpflichtung bis 2010 bzw. 2020 ergeben:

- NOx: von 1 645 000 auf 1 051 000 bzw. 694 000 t,

- NH3: von 638 000 auf 550 000 bzw. 453 000 t.

Das Land Niedersachsen hat dazu mit dem Projekt PASSAMMONI des Ministeriums für Umwelt- und Klimaschutz die Installation von 20 zusätzlichen Messgeräten erst ab Oktober 2009 die Voraussetzungen dafür geschaffen, den „Kenntnisstand über die mittlere jährliche Verteilung der Ammoniak(NH3)-Konzentration im ländlichen Hintergrund in Niedersachsen deutlich zu verbessern. Die Messungen sind vorläufig auf eine Dauer von zwölf Monaten angesetzt und sollen dann zur Absicherung und zur Beurteilung der zeitlichen Entwicklung an ausgewählten Standorten fortgesetzt werden“.

Das Land Niedersachsen hat in 2000 das Untersuchungsprogramm „Gesundheitliche Bewertung von Bioaerosolen aus der Intensivtierhaltung“ aufgelegt, das auch zwei epidemiologische Wirkungsstudien an Anwohnern und deren Kindern umfasste - die sogenannte NiLSStudie und das sogenannte AAbel-Projekt. In ihrem Beitrag „Stoffströme aus der Intensivtierhaltung“ in Der kritische Agrarbericht 2010 (lie- ferbar ab 14. Januar 2010) werden u. a. folgende Rückschlüsse gezogen: Von Anlagen zur Intensivtierhaltung gehen zahlreiche Wirkungen auf die Umwelt aus. Anlagen zur Haltung von Geflügel und Schweinen müssen daher ab einer bestimmten Größe ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchlaufen. Dem Genehmigungsverfahren liegt ein integriertes Umweltschutzverständnis zugrunde: Es soll Emissionsminderung vorzugsweise an der Quelle selbst (nicht am „end of the pipe“) sowie eine umsichtige Bewirtschaftung der Ressourcen betrieben werden; eine Verschiebung der Umweltverschmutzung lediglich von einem Medium in ein anderes („pollution swap- ping“) ist zu verhindern. Hohe Ammoniakemissionen in die Luft sind also kein probates Mittel, um den Stickstoffgehalt in der Gülle zu senken und damit die Gefahr einer Nitrat-Auswaschung in das Grundwasser zu verringern.

Im Hinblick auf den Boden- und Gewässerschutz vor schädlichen Immissionen aus Intensivtierhaltungen kommen die Verfasser zu folgenden weiteren Schlussfolgerungen:

„Zur guten fachlichen Praxis gibt es neben dem Chemikalienrecht und dem Bodenrecht (§ 17 Bundesbodenschutzgesetz) auch Beiträge aus dem Naturschutzrecht (§ 5 Bundesnaturschutz- gesetz). Dabei ergibt sich in ausgewählten Problemfeldern des Bodenschutzes derzeit folgender Sachstand: Die Düngeverordnung begrenzt den Stickstoffeintrag aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft auf 170 kg Stickstoff pro Hektar; auf Grünland sind in Ausnahmefällen 230 kg Stickstoff pro Hektar zulässig. Da Nährstoffe grundsätzlich möglichst parallel zum Pflanzenbedarf gegeben werden sollten, gilt vom 1. November bis 31. Januar eine Sperrfrist... Die EU-Wasserrahmenrichtlinie fordert daneben das flächendeckende Erreichen des ‚Guten Zustands’ oder des ‚Guten Potenzials’ der Gewässer bis 2015. Eine von den Ländern durchgeführte Bestandsaufnahme im Jahr 2004 hat ergeben, dass etwa 85 % der Oberflächengewässer und etwa 50 % des Grundwassers diese Ziele ohne zusätzliche Maßnahmen (auch im Bereich der Nährstoffe, aber nicht nur) nicht erreichen werden... In der Schweine- und Geflügelhaltung werden häufig antibiotisch wirkende Stoffe zur Therapie eingesetzt. Ihr - früher üblicher - Einsatz als Leistungsförderer ist seit dem 1. Januar 2006 verboten. Ferner werden zur Verbesserung der Stallhygiene Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt. All diese Stoffe gelangen (unverändert oder verändert) letztendlich in die Wirtschaftsdünger und werden mit diesen ausgebracht“.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Mit welchen Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung zu gewährleisten, dass die nach der in deutsches Recht umgesetzten NEC-Richtlinie verbindlichen Grenzwerte, welche die Einhaltung und weitere Minderung der ab 2010 zulässigen Gesamtbelastung von 550 000 t NH3/Ammoniak garantieren sollen, eingehalten werden, die einerseits eine Reduktion der bereits grenzwertübersteigenden derzeitigen Gesamtbelastung erfordern, zugleich aber mit den zu erwartenden Ammoniakemissionen aus bereits genehmigten Massentierhaltungsvorhaben für weitere 19 Millionen Hühner p. a. im Raum Süd Oldenburg-Vechta-Emsland sowie den im Raum Südniedersachsen zwischen Celle und Northeim für mindestens ebenso viele Masthühner geplanten kollidieren?

2. Mit welchen Maßnahmen stellt die Landesregierung sicher, dass bei der Bearbeitung und Entscheidung über vorliegende Anträge zur Errichtung und zum Betrieb von Intensivhühnermastanlagen die zuständigen Entscheidungsbehörden hinreichend fachkompetentes Personal einsetzen, das Gewähr dafür bietet, dass bei der Entscheidung auch die öffentlichen Belange der Allgemeinheit, insbesondere die Grundrechte der von Umwelt- und Gesundheitsgefahren bedrohten Anwohnerschaft und Tierwelt, nach dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik zutreffend und angemessen berücksichtigt werden?

3. Wie viele Personalstellen im Bereich der Landes- und Kommunalverwaltung werden zusätzlich geschaffen, um die zuverlässig häufige und kontinuierliche Kontrolle der Einhaltung der Genehmigungs- und Betreibungsvorschriften bzw. Auflagen für bisher noch nicht genehmigte Intensivhühnermastanlagen einerseits und die unverzügliche Gewährleistung des Umweltinformationsrechts und allgemeinen bürgerlichen Auskunftsrechts hinsichtlich des Betriebs genehmigter Anlagen andererseits zu gewährleisten?

Die europäische Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen (RL 2001/81/EG) legt für die Mitgliedstaaten für bestimmte Schadstoffe, darunter Ammoniak, Emissionshöchstmengen fest, die bis zum 31. Dezember 2010 zu erreichen sind und danach nicht mehr überschritten werden dürfen. Für Deutschland wurde in Bezug auf Ammoniak eine jährliche Emissionshöchstmenge von 550 000 t festgelegt. Dies entspricht einem Anteil von fast 18 % der für die gesamte EU festgelegten Emissionshöchstmenge an Ammoniak. Die Anforderungen der NEC-Richtlinie wurden im Jahr 2004 mit der 33. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz in das nationale Recht umgesetzt.

Nach der NEC-Richtlinie muss jeder Mitgliedstaat ein nationales Programm zur Verminderung der

Schadstoffemissionen erarbeiten. In dem Programm muss dargestellt werden, mit welchen Maßnahmen die Einhaltung der Emissionshöchstmengen sichergestellt werden soll. Die Öffentlichkeit und die Europäische Kommission sind hierüber zu unterrichten. Das Nationale Programm war erstmalig im Jahr 2002 zu erstellen und 2006 fortzuschreiben. Das Programm der Bundesregierung informiert über die Entwicklung der Emissionen in Deutschland bis zum Jahr 2010 und die zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen und zur Minderung der Emissionen noch zu ergreifenden Maßnahmen.

Im Nationalen Programm zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen aus dem Jahr 2007 hat die Bundesregierung neben den geplanten oder bereits durchgeführten Aktionen (Novellierung TA Luft und Düngeverordnung) weitere Maßnahmen vorgeschlagen, die zur Minderung der Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft führen sollen. Diese Maßnahmen haben das Ziel, die jährlichen Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft um 60 000 t bis zum Jahr 2010 zu senken.

In der Mitteilung der Bundesregierung an die Europäische Kommission aus dem Januar 2009 hat Deutschland ausgeführt, dass es seine Ammoniakemissionen von 1990 bis zum Jahr 2006 von 738 000 t auf 621 000 t, d. h. um 117 000 t, d. h. um 16 %, gesenkt hat. Ferner wird im Fazit der Mitteilung zum Ausdruck gebracht, dass Deutschland durch die ergriffenen Maßnahmen die Emissionshöchstmenge von 550 000 t einhalten wird.

Die Errichtung und der Betrieb von Tierhaltungsanlagen sind ab bestimmten Mengenschwellen genehmigungspflichtig nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Im Einzelnen ergeben sich die Genehmigungsschwellen aus den in der Nr. 7.1 a bis j des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - genannten Tierplätze. Unterhalb der dort aufgelisteten Mengenschwellen bedürfen Tierhaltungsanlagen gegebenenfalls einer Baugenehmigung.

Zuständige Genehmigungsbehörden und gleichzeitig Überwachungsbehörden für Tierhaltungsanlagen sind die Gebietskörperschaften (Landkreise, kreisfreien Städte, große selbstständige Städte und die Region Hannover).

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: In dem Programm der Bundesregierung zur Senkung der Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft aus dem Jahr 2007 sind alle Maßnahmen aufgelistet, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionshöchstmenge für Ammoniak im Jahr 2010 eingehalten wird.

Niedersachsen hat zusätzlich durch normkonkretisierende Erlasse dazu beigetragen, dass im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Tierhaltungsanlagen ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Anforderungen zur Ammoniakreduzierung auf der Basis der 2002 verabschiedeten TA Luft gelegt wird.

Darüber hinaus werden das Ministerium für Umwelt- und Klimaschutz und das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung eine Arbeitsgruppe zur Minderung der Ammoniakemissionen in Niedersachsen einsetzen. Ziel der Arbeitsgruppe soll es sein, die niedersächsischen Tierhaltungsbetriebe bei der Realisierung von Emissionsminderungsmaßnahmen zu unterstützen und für die Betriebe weitere Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen.