Protocol of the Session on December 16, 2009

2. Oder gibt die Landesregierung durch die Zukunftsverträge ein politisches Versprechen ab, das den Haushaltsgesetzgeber unter Umständen moralisch bindet, aber keinerlei rechtliche Wirkung entfaltet?

3. Woher kommt das neue Instrument der Zukunftsverträge, und wie viele sind in dieser Legislatur noch in Planung?

Der Fragesteller nimmt mit seiner Frage Bezug auf drei unterschiedliche Sachverhalte:

Im wissenschaftlichen Bereich bezieht er sich auf den am 11. Oktober 2005 abgeschlossenen Ver

trag zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen, der die Grundlage für mehrjährige Zielvereinbarungen zwischen Land und Hochschulen bildet.

Im kommunalen Bereich nimmt er Bezug auf die abgestimmte gemeinsame Erklärung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und der Niedersächsischen Landesregierung zur Zukunftsfähigkeit der niedersächsischen Kommunen.

Im schulischen Bereich bezieht er sich auf die Ankündigung des Ministerpräsidenten anlässlich der Philologentagung am 2. Dezember 2009 in Goslar, die Kultusministerin mit konkreten Verhandlungen zur Reduzierung der Klassenfrequenzen und der Entlastung der Schulen von unnötiger Verwaltungsarbeit zu betrauen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Frage ist im Hinblick auf drei verschiedene Sachverhalte differenziert wie folgt zu beantworten:

- Der am 11. Oktober 2005 abgeschlossene Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen hat den Hochschulen über eine Legislaturperiode hinweg Planungssicherheit gegeben und bildet die Grundlage für mehrjährige Zielvereinbarungen zwischen Land und Hochschulen. Er hat den Hochschulen und Studierenden außerdem die Sicherheit gegeben, dass die Einnahmen aus Studienbeiträgen den Hochschulen zusätzlich und außerhalb des Landeshaushalts zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zur Verfügung stehen. Wesentliche weitere Elemente sind die Sicherung der landesseitigen Gegenfinanzierung von Projekten im Rahmen der Exzellenzinitiative, die Verpflichtung der Hochschulen, einen Innovations- und Berufungspool aus ihrem Budget zu bilden, die Einführung der formelgebundenen Mittelzuweisung sowie die Zusage des Landes, dass Besoldungs- und Tarifanpassungen, die 0,8 % je Anpassung übersteigen, sowie Anpassungen der Beihilfe- und Versorgungsleistungen den Hochschulen erstattet werden. Der Vertrag bedurfte zu seinem Inkrafttreten der Zustimmung des Landtages.

- Die gemeinsame Erklärung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und der Niedersächsischen Landesregierung stellt eine politische Willenserklärung dar,

die als Geschäftsgrundlage für die Intensivierung eines umfassenden, an einer bürgernahen und effektiven Aufgabenwahrnehmung orientierten Reformprozesses steht. Weiterhin bildet der Vertrag eine Rahmengrundlage, die in einzelnen definierten Bereichen weiterer, verabredeter Umsetzungsschritte bedarf. Insoweit ist der Zukunftsvertrag für sich gesehen nicht justiziabel.

In dem Zukunftsvertrag geht es primär um den Ausbau eines Instrumentariums zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften. Im Mittelpunkt stehen dabei das Prinzip der bürgernahen Durchführung öffentlicher Aufgaben, die Möglichkeit einer kommunalen Entschuldung als zentraler Baustein für eine zukunftsfähige Ausrichtung zahlreicher strukturschwacher Gemeinden und Landkreisen sowie in bestimmten Förderbereichen die Bündelung einer ressortübergreifenden Strukturpolitik auf strukturschwache und demografisch belastete Räume.

Um den Zukunftsvertrag umzusetzen, bedarf es u. a. verschiedener Regelungen des Landesgesetzgebers. So soll ein Entschuldungsfonds in Form eines Sondervermögens eingerichtet werden. Dies ist gesetzlich zu regeln. Mit einer Änderung des niedersächsischen Finanzausgleichsgesetzes soll darüber hinaus sichergestellt werden, dass die kommunale Ebene durch Inanspruchnahme des kommunalen Finanzausgleichs zur hälftigen Finanzierung des Sondervermögens beiträgt. Diese durch Landesgesetz zu treffenden Regelungen bleiben der autonomen Entscheidung des Parlaments vorbehalten.

- Letztlich sollen die avisierten Gespräche zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und den schulischen Interessenverbänden Vereinbarungen u. a. zur Wiederbesetzung frei werdender Lehrerstellen und -ressourcen, zur Senkung der Klassenfrequenzen, zur Entlastung der Schulen von unnötiger Verwaltungsarbeit, zu einer eigenen Arbeitszeitverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter und zum künftigen Umgang mit Anrechnungsstunden beinhalten. Für diese Gespräche soll die Kultusministerin bei der Klausur des Kabinetts im Januar 2010 mit Billigung der Regierungsfraktionen ein Verhandlungsmandat erhalten.

Zu 2: Es wird auf die Antwort zu 1 verwiesen.

Zu 3: Die Niedersächsische Landesregierung steht in ständigem konstruktivem Dialog mit Verbänden, Gebietskörperschaften und anderen gesellschaftlich relevanten Gruppen. Dabei ergeben sich im

mer wieder Ideen und Anregungen für gemeinsames Vorgehen und Handeln, das der Zukunftssicherung Niedersachsens dient. Diesen fruchtbaren Gedankenaustausch wird die Landesregierung mit ihren Partnern im Sinne aller Niedersachsen fortsetzen. Wann und in welcher Form sich aus diesen Gesprächen weitere gemeinsame Erklärungen oder Zukunftsstrategien ergeben, lässt sich nicht vorhersagen.

Anlage 39

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 43 der Abg. Filiz Polat und Helge Limburg (GRÜNE)

Hält die Landesregierung Milli Görüs für extremistisch?

Die Stadt Laatzen hat der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG) die Genehmigung für ein Gemeindehaus an der Hildesheimer Straße erteilt. Im Vorfeld wurde das Thema in Presse und Öffentlichkeit diskutiert. In den HAZ-Leinenachrichten vom 28. Oktober 2009 wurde der Laatzener CDU-Landtagsabgeordnete und CDU-Stadtverbandschef Christoph Dreyer hinsichtlich seiner Position zu Milli Görüs mit den Worten zitiert: „Wir wollen in Laatzen keine Extremisten haben. Ich wünsche mir, dass wir uns von Extremismus in jeglicher Form abgrenzen und ein waches Auge auf Milli Görüs in Laatzen haben.“ Milli Görüs ist Mitglied der Schura Niedersachsen, die als Landesverband der Muslime einen Großteil der islamischen Vereine in Niedersachsen vertritt. Als solche ist sie auch Mitglied des runden Tisches zum islamischen Religionsunterricht, den die Landesregierung zwecks Begleitung dieses in Niedersachsen gewichtigen Modellprojekts eingerichtet hat.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Teilt die Landesregierung die Auffassung von Herrn Dreyer, dass es sich bei Milli Görüs um Extremisten handelt?

2. Wie ist es miteinander vereinbar, dass Herr Dreyer als CDU-Abgeordneter einerseits eine solche Auffassung vertritt und andererseits die Landesregierung mit Milli Görüs als Mitglied der Schura im Rahmen des runden Tisches zum islamischen Religionsunterricht zusammenarbeitet?

3. Welche Schritte hält die Landesregierung für erforderlich, um die durch die Äußerungen von Herrn Dreyer als Mitglied einer die Landesregierung tragenden Fraktion entstandene Schieflage im Verhältnis zu Milli Görüs wieder auszugleichen?

Die Verfassungsschutzbehörden beobachten gemäß § 3 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes politisch bestimmte Aktivitäten u. a. dann, wenn diese sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung wenden, z. B. eine islamistische Ordnung für Staat und Gesellschaft durchsetzen wollen.

Die 1985 in Köln als „Vereinigung der neuen Weltsicht in Europa e. V.“ gegründete „Islamische Gemeinschaft Milli Görüs“ (IGMG) ist mit ca. 27 500 Mitgliedern die größte islamistische Organisation in Deutschland. In Niedersachsen sind ca. 2 600 Personen dieser Organisation zuzurechnen.

Die ideologischen Wurzeln der IGMG sind auf die Ideen des türkischen Politikers Necmettin Erbakan zur „Milli-Görüs“-Bewegung zurückzuführen, die er Ende der 1960er-Jahre begründete. Zentrale Bedeutung in Erbakans politischem Denken haben die von ihm geprägten Schlüsselbegriffe „milli görüs“ („nationale Sicht“) und „adil düzen“ („gerechte Ordnung“). Nach seinem Geschichtsverständnis beruhen Zivilisationen entweder auf grundsätzlich „gerechten“ oder auf „nichtigen“ Voraussetzungen. Danach fußt die „gerechte Ordnung“ auf göttlicher Offenbarung und Wahrheit. Mit der westlichen Zivilisation dominiere eine „nichtige“ Ordnung, die nach Erbakan auf Gewalt, Unrecht und Ausbeutung der Schwachen basiert. Es gelte, ein solches System durch eine „gerechte“ Ordnung zu ersetzen, wofür die Ausrichtung an islamischen Grundsätzen statt an von Menschen geschaffenen und damit angeblich willkürlichen Regeln erforderlich sei. Eines der zentralen Ziele Erbakans ist die Errichtung einer islamischen Gesellschaftsordnung seines Verständnisses. Diese Sichtweise bedingt die Ablehnung westlicher Demokratien.

Es liegen daneben zahlreiche tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die IGMG und die anderen Komponenten der „Milli-Görüs“-Bewegung, wie z. B. die formal eigenständige, aber der „MilliGörüs“-Bewegung ebenfalls verbundene Zeitung Milli Gazete, verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen. Innerhalb der Bewegung gibt es durchaus Bemühungen, sich für die Ausweitung und uneingeschränkten Geltung der Scharia einzusetzen. Das vermittelte Verständnis von der Rolle der Frau ist streng am islamischen Recht ausgerichtet und enthält Anhaltspunkte für Ungleichbehandlungen, die mit dem verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der Gleichberechtigung kollidieren. Dieses in Anspruch genommene, fundamentale Islamverständniss ist nicht vom Grundrecht der Religionsfreiheit gedeckt. Die Ablehnung demokra

tisch legitimierter Rechtsordnungen steht im Widerspruch zum Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip.

Die „Milli-Görüs“-Bewegung akzeptiert nur eine islamisch ausgerichtete Gesellschaftsordnung, die ihren politischen und religiös motivierten Vorstellungen entspricht. Sie ist damit nicht mehr nur als eine religiös ausgerichtete Gemeinschaft anzusehen, die sich ausschließlich mit Glaubensfragen beschäftigt, sondern eine politisch ausgerichtete Bewegung, die sich einen weltweiten gesellschaftlichen Umbruch zum Ziel gesetzt hat.

Belege für diese Aussagen finden sich sowohl im aktuellen Verfassungsschutzbericht des Bundes als auch im niedersächsischen Verfassungsschutzbericht.

Ein Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Verfassungsfeindlichkeit der IGMG vom 30. März 2009 stellt bereits einleitend zutreffend fest, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Mitglieder bzw. Anhänger der IGMG islamistische und damit extremistische Ziele verfolgen oder unterstützen. Ferner wird ausgeführt, dass zwar erste Ansätze für demokratische Tendenzen in der IGMG vorhanden sind. Gleichwohl kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass angesichts der vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen der IGMG, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, der Verfassungsschutz aufgrund seines gesetzlichen Auftrages berechtigt und verpflichtet ist, die Vereinigung zu beobachten.

Tendenziell liegt das Gutachten mit der Bewertung der Verfassungsfeindlichkeit der IGMG auf der Linie der dort ebenfalls zitierten Rechtsprechung. So übernahm z. B. das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. November 2004 in einem luftverkehrsrechtlichen Verfahren die Auffassung, dass es sich bei der IGMG um eine verfassungsfeindliche Vereinigung handele.

Dies vorangeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Wie bereits in der Vorbemerkung dargestellt, geht die Landesregierung nicht davon aus, dass alle Mitglieder bzw. Anhänger der IGMG islamistische und damit extremistische Ziele verfolgen oder unterstützen. Dennoch ist die Ideologie der Organisation aus den ebenfalls dort dargestellten Gründen als verfassungsfeindlich zu bewerten.

Zu 2 und 3: Die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund, auch muslimischen Glaubens, ist ein besonderes Anliegen der Niedersächsischen Landesregierung. Die Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Partnern und auf verschiedenen Ebenen ist unabdingbar. Hierbei sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung einzubeziehen.

Anlage 40

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 44 des Abg. Helge Limburg (GRÜ- NE)

Rechtsextreme Hetze im Internetradio - Warum wusste der Verfassungsschutz nichts?

Am 30. November 2009 wurde in Berlin der Betreiber des rechtsextremen Internetradios „European Brotherhood“ zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Gericht sah durch die rechtsextreme und rassistische Hetze des Internetradios die Straftatbestände der Volksverhetzung und der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als erfüllt an. Weitere Angeklagte erhielten Haftstrafen zwischen einem Jahr auf Bewährung und zwei Jahren und fünf Monaten ohne Bewährung.

Im Verlauf des Prozesses wurde auch Günter Heiß, zum damaligen Zeitpunkt Leiter des Verfassungsschutzes Niedersachsens, als Zeuge geladen. Heiß sollte über die Aktivitäten einer V-Frau des niedersächsischen Verfassungsschutzes berichten, die unter den Angeklagten war. Offenbar hatte sie, auch während sie als V-Frau geführt wurde, über das Internetradio den Holocaust geleugnet und zu Straftaten aufgerufen. Laut Heiß war die Frau seit 2007 V-Frau des Verfassungsschutzes. Die Zusammenarbeit wurde demnach Anfang 2009 beendet, nachdem der Verfassungsschutz Kenntnis über die Straftaten erhalten habe. Die V-Frau selbst behauptet, den Verfassungsschutz stets über ihre Straftaten informiert zu haben.

Unklar ist für den Beobachter, warum dem Verfassungsschutz Niedersachsen bis Anfang 2009 die strafbaren Aktivitäten seiner V-Frau verborgen geblieben waren, obwohl das Bundesamt für Verfassungsschutz bereits im Januar 2007 von der Existenz des Radios wusste. Unklar ist auch, wie glaubwürdig die Berichte einer V-Frau sind, die offenbar während ihrer V-Frau-Tätigkeit strafbare Handlungen verübt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Schließt die Landesregierung aus, dass sich gegenwärtig weitere rechtsextreme Straftäter als V-Leute des niedersächsischen Verfassungsschutzes betätigen, und wie soll zukünftig

die Bezahlung aktiver Straftäter als V-Leute verhindert werden?

2. Wie steht die Landesregierung zu der Kritik und Entscheidung des Landgerichts Berlin, dass der niedersächsische Verfassungsschutz den Betrieb des Radios hätte eher unterbinden müssen und es so zu einer Strafmilderung der Angeklagten gekommen ist?

3. Welche Konsequenzen für die Kommunikation und den Austausch mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz ergeben sich für den niedersächsischen Verfassungsschutz aus diesen Vorgängen?