Diese Erkenntnisse decken sich weitgehend mit den Erfahrungen in Niedersachsen: Wie aus der Antwort der Landesregierung vom 2. Mai 2008 auf meine parlamentarische Anfrage „Wird der freie Elternwille bei der Schulwahl durch die Hintertür eingeschränkt?“ (Drs. 16/157) hervorgeht, ist die überwiegende Mehrheit der Schülerinnen und Schüler, die zum Beginn der Schuljahre 2005/2006 und 2006/2007 ohne eine entsprechende Schullaufbahnempfehlung in die 5. Klassen der Gymnasien oder der Realschulen gewechselt sind, dort in den ersten beiden Jahren weder sitzengeblieben noch abgeschult worden. Vollständige Daten über den Schulerfolg derjenigen Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Schulform der Sekundarstufe I mit oder ohne eine entsprechende Empfehlung besuchen, liegen jedoch laut Antwort des Kultusministeriums auf o. g. Anfrage nicht vor. Eine Meldung der weiterführenden Schulen nach der 6. Klasse an die ehemaligen Grundschulen über den bisherigen Schulerfolg und eine systematische Erfassung dieser Meldungen seitens des Ministeriums sei bis dato erst einmalig im Herbst 2006 erfolgt, heißt es in der Antwort.
Worauf also der Ministerpräsident seine Behauptung stützt, die Schullaufbahnempfehlung sei Ausdruck des Leistungsvermögens der
Schülerinnen und Schüler und eine Entscheidung der Eltern gegen die Empfehlung der Grundschulen mithin Ursache für Überforderung und Schulversagen, bleibt unklar
1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über den Schulerfolg derjenigen Schülerinnen und Schüler, die ein Gymnasium oder eine Realschule ohne eine entsprechende Schullaufbahnempfehlung besuchen, im Vergleich zu denjenigen Schülerinnen und Schülern vor, die in der Sekundarstufe I eine ihrer Empfehlung entsprechende Schulform besuchen?
2. Wie bewertet die Landesregierung die Ergebnisse der Studie des Erziehungswissenschaftlers Professor Dr. Joachim Tiedemann, wonach über ein Drittel der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage der Schullaufbahnempfehlung der Grundschule eine für sie „ungeeignete“ weiterführende Schule besuchen?
3. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über den sozialen und ökonomischen Status der Eltern vor, die ihr Kind gegen die Empfehlung der Grundschule auf ein Gymnasium oder eine Realschule schicken? Trifft es zu, dass sich vor allem Eltern mit akademischen Bildungsabschlüssen und überdurchschnittlichem Einkommen gegen die Empfehlung der Grundschule entscheiden?
Die Landesregierung hat ein großes Vertrauen in das verantwortungsvolle Handeln von Eltern und Lehrkräften. Die Abschaffung des seit fast 30 Jahren bewährten Verfahrens „freier Elternwille“ in Niedersachsen steht nicht zur Diskussion.
Nach § 6 Abs. 5 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) gibt die Grundschule am Ende des 4. Schuljahrgangs eine Empfehlung über die geeignete weiterführende Schulform ab. Hierzu führt die Schule im 4. Schuljahrgang einen Dialog mit den Erziehungsberechtigten, damit diese eine am Kindeswohl orientierte Schulformentscheidung treffen können. Die Erziehungsberechtigten entscheiden in eigener Verantwortung über die Schulform ihrer Kinder. Damit hat der Gesetzgeber die Geltung des „freien Elternwillens“ nach dem 4. Schuljahrgang der Grundschule sichergestellt.
Alle Schülerinnen und Schüler erhalten selbst im Falle einer anderslautenden Schulformempfehlung die Möglichkeit, mindestens zwei Schuljahre lang eine weiterführende Schule nach Wunsch und Entscheidung der Erziehungsberechtigten zu besuchen.
Selbstverständlich liegt das Leistungsvermögen der Kinder im Mittelpunkt. Kinder sollen gefördert und gefordert, aber nicht überfordert werden. Soll
ten sich nach zwei Jahren die erforderliche Leistungsfähigkeit und der notwendige Lernerfolg nicht einstellen, dient es auch dem Schutz der betroffenen Kinder vor Überforderung, wenn am Ende des 6. Schuljahrgangs der Besuch einer anderen geeigneten Schulform veranlasst werden kann (NSchG: § 59 Abs. 4 Satz 4). Im Regelfall erfolgt eine solche Veranlassung nicht gegen den Willen der Erziehungsberechtigten, sondern mit deren Einvernehmen, vielfach sogar auf ihren Antrag. Es handelt sich bei der Überweisung immer um eine pädagogische Ermessensentscheidung.
Professor Tiedemann und Professorin BillmannMahecha schließen aus Schultestleistungen, dass 40 % der Übergangsempfehlungen als problematisch angesehen werden müssten. Dabei entspräche der Anteil „fälschlicher“ Gymnasialempfehlungen dem Anteil „fälschlicher“ Hauptschulempfehlungen. Diese Aussage, die ausschließlich aufgrund von Testleistungen (Mathematik, Recht- schreibung und Lesekompetenz) getroffen wird, wird dem niedersächsischen Verfahren nicht gerecht. Nach Nr. 7.3 des Erlasses „Die Arbeit in der Grundschule“ vom 3. Februar 2004 sind neben dem Leistungsstand die Lernentwicklung während der Grundschulzeit, das Sozial- und Arbeitsverhalten und die Erkenntnisse aus den Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten Grundlagen für die Schullaufbahnempfehlung. Zu berücksichtigen sind auch die Entwicklung der Schülerpersönlichkeit sowie die den Lernerfolg beeinflussenden äußeren Gegebenheiten. Die Ergebnisse der Studie beruhen auf Untersuchungen aus den Jahren 2000 bis 2007 an wechselnden hannoverschen Grundschulen. Übrigens waren an der ersten Untersuchung 11 von 60 hannoverschen Grundschulen beteiligt.
Die Schulstatistik des Niedersächsischen Kultusministeriums dient allein der Aufgabe der gleichmäßigen Verteilung der zur Verfügung stehenden Ressourcen auf die Schulen und der Sicherstellung der angemessenen Verwendung. Mit der Schulstatistik wird nicht das Ziel der Schaffung des „gläsernen Schülers“ verfolgt. In der halbjährlich erhobenen amtlichen Schulstatistik werden die von den Grundschulen ausgesprochenen Empfehlungen für den Besuch der weiterführenden Schulen lediglich von der jeweiligen Anzahl her quantitativ erfasst. Es werden keine Schülerindividualdaten erhoben.
Deshalb sind keine Aussagen möglich, die auf den einzelnen Schüler bezogen werden können, so weder zum Migrationshintergrund noch zur jeweiligen sozialen oder ökonomischen Stellung der El
tern noch zum individuellen Schulerfolg. Über den Schulerfolg bei z. B. nicht vorhandener Empfehlung zum Besuch eines Gymnasiums ab Klasse 5 könnten nur dann seriöse Aussagen gemacht werden, wenn individuelle Schülerdaten über die gesamte Schullaufbahn bis hin zum Ergreifen eines Berufes oder Studiums für jede einzelne Schülerin und jeden einzelnen Schüler erfasst würden. Eine solch umfassende Datenerhebung, die letztendlich zum „gläsernen Schüler“ führen würde, hat der Landtag bisher abgelehnt.
Wie bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage im Jahr 2008 (Drs. 16/157) erläutert, liegen lediglich Ergebnisse aus einer Erhebung aus dem Jahr 2006 vor, über die in der Antwort bereits berichtet wurde. Die weiterführenden Schulen haben in dieser Erhebung den Grundschulen differenziert nach Schullaufbahnempfehlung gemeldet, welche Schülerinnen und Schüler die Schule inzwischen verlassen haben, ein Schuljahr wiederholt haben, ohne Wiederholung in den 7. Schuljahrgang versetzt worden sind.
Es gibt keine Erkenntnisse darüber, ob die Schülerinnen und Schüler, die ohne entsprechende Schullaufbahnempfehlung die Realschule oder das Gymnasium besuchen, in der jeweiligen Schulform den Schulabschluss erreicht haben.
Zu 2: Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Studie von Professor Dr. Joachim Tiedemann werden kritisch beurteilt.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 41 der Abg. Elke Twesten (GRÜNE)
Die zentrale Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser (ZIF) und die Frauenhauskoordinierung (FHK e. V.) fordern eine bundesweit einheitliche und unbürokratische Regelung der Frauenhausfinanzierung unter finanzieller Be
teiligung von Bund, Ländern und Kommunen. Unterstützt wurde diese Forderung von den Sachverständigen während einer öffentlichen Anhörung des Frauenausschusses im Bundestag am 12. November 2008. Sie kamen mehrheitlich zu der Auffassung, dass die Finanzierung von Frauenhäusern durch bundeseinheitliche Standards wesentlich verbessert werden könnte.
Nach Auffassung des ZIF und des Deutschen Juristinnenbundes e. V. gewährleisten die bestehenden Finanzierungsstrukturen in den Ländern und Kommunen aufgrund ihrer Differenziertheit einen ausreichenden und gleichwertigen Schutz vor Gewalt im Bundesgebiet. Eine bundeseinheitliche Regelung ist nach Ansicht des Deutschen Juristinnenbundes e. V. zur Herstellung der verfassungsmäßig garantierten gleichwertigen Lebensverhältnisse und Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit rechtlich möglich und erforderlich. Eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz des Bundes leitet sich aus Artikel 72 Abs. 2 i. V. m. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 GG ab.
1. Mit welchen Initiativen engagiert sich die Landesregierung beim Bund, um eine bessere Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen im Hinblick auf die bundeseinheitliche Finanzierung von Frauenhäusern zu erreichen?
2. Welche Ergebnisse liegen der Landesregierung aus den einzelnen Bundesländern vor, inwieweit diese eine bundeseinheitliche Finanzierung anstreben oder ob diese an ländereigenen Finanzierungsmodellen festhalten wollen?
3. Welche Bestandteile zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots von Schutz, Sicherheit, Beratung und Unterstützung sollte eine bundesgesetzliche Finanzierungsregelung aus Sicht der Landesregierung beinhalten?
Die Förderung der Frauenhäuser erfolgt in Niedersachsen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind (Erlass des MS vom 20. Dezember 2006). Darin sind alle wesentlichen Rahmenbedingungen zur Förderung geregelt.
Eine Ermächtigung, die Finanzierung der Frauenhäuser bundesgesetzlich zu regeln, besteht derzeit nicht. Der Bund ist erst dann zum Eingreifen ermächtigt, wenn das Rechtsgut gleichwertiger Lebensverhältnisse bedroht ist. Dieses ist dann der Fall, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Bundesländern in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.
Nach der öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im November 2008 hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage zum Thema „Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder?“ im Februar 20092 dargelegt, dass sie trotz bestehender Unterschiede in den Finanzierungsstrukturen in den Ländern und Kommunen gegenwärtig keine solchen Auseinanderentwicklungen sieht. Diese Auffassung wird seitens der Landesregierung geteilt.
Eine bundeseinheitliche Finanzierung der Frauenhäuser war auch Thema bei der 19. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren (GFMK) im Juni 2009 im Rahmen eines Kamingespräches.
Zu 1 bis 3: Eine bundeseinheitliche Finanzierung der Frauenhäuser wurde auf der 19. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und –minister, -senatorinnen und -senatoren (GFMK) im Juni 2009 im Rahmen eines Kamingespräches aufgegriffen. Hierbei verständigten sich die Anwesenden darauf, dass gewachsene Unterschiede in den Systemen der einzelnen Bundesländer politisch gewollt und Ausdruck des föderalen Systems seien. Sie ermöglichten eine bedarfsgerechte Infrastruktur in den einzelnen Bundesländern. Die Entscheidung über die Bereitstellung entsprechender Fördermittel obliege den Landesparlamenten. Daher werde eine bundeseinheitliche Finanzierung der Frauenhäuser von den Bundesländern nicht angestrebt.
Ein entsprechendes Schreiben hat der Vorsitzende der GFMK 2009, Herr Minister Laschet, NordrheinWestfalen, im Juli 2009 an die Bundes-Frauenhauskoordinierung e. V. übersandt. An dieser Position hat sich nach heutigem Kenntnisstand nichts geändert.
2 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tackmann, Binder, Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE (BT-Drs. 16/12045)
„Zukunftsvertrag“ - Eine Innovation der Regierungskunst oder eine profane politische Absichtserklärung?
Die Landesregierung plant offenkundig einen weiteren sogenannten Zukunftsvertrag - diesmal mit den niedersächsischen Schulen und/oder Lehrerverbänden. Es ist dies mittlerweile der dritte Vertrag, der in einem spezifischen politischen Sektor die Zukunft gewährleisten soll. Nach den Universitäten und den Kommunen sind nun also die Schulen dran. Die Öffentlichkeit stellt sich daher bereits interessiert die Frage, mit welchen weiteren Zukunftsverträgen die Landesregierung das Land Niedersachsen erfreuen wird, da noch längst nicht alle relevanten und unrelevanten politischen Felder und Bereiche zukunftssicher gemacht sind. Mit großer Erwartung wird daher dem Zukunftsvertrag hinsichtlich Temperaturstabilität mit den Umweltverbänden entgegengesehen. Viele Bürgerinnen und Bürger - vor allem aus den ärmeren Schichten - erwarten darüber hinaus einen Zukunftsvertrag für soziale Gerechtigkeit. Und nicht zuletzt die jüngere Generation erwartet einen belastbaren Zukunftsvertrag für Finanzstabilität und Schuldenabbau in Niedersachsen.
Es ist allerdings bislang noch ungeklärt, welche Rechtswirkung diese sogenannten Zukunftsverträge entfalten; denn das Haushaltsrecht obliegt allein dem Parlament. Werden also monetäre Gewährleistungen in den Zukunftsverträgen versprochen, stellt sich die Frage, ob die Vertragspartner der Landesregierung diese nach dem alten Vertragsgrundsatz „pacta sunt servanda“ einklagen können, sprich, ob die Verträge tatsächlich justiziabel sind oder doch eher eine Art politische Absichtserklärung darstellen.
1. Sind die Zukunftsverträge für die Vertragspartner justiziabel und, wenn ja, nach welcher Verfahrensordnung und an welchem Gerichtsstandort?
2. Oder gibt die Landesregierung durch die Zukunftsverträge ein politisches Versprechen ab, das den Haushaltsgesetzgeber unter Umständen moralisch bindet, aber keinerlei rechtliche Wirkung entfaltet?