Protocol of the Session on September 25, 2009

Zu 1: Siehe Vorbemerkungen.

Zu 2: Bei dem Festvortrag von Frau Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Leyen am 10. September 2009 im Rahmen einer umfangreichen Feier zum 125-jährigen Bestehen der Helene-Lange-Schule in Hannover handelte es sich nicht um eine unterrichtsergänzende Veranstaltung im Sinne von Nr. 2.1 des Politikererlasses. Im Übrigen dienen Festvorträge bei herausgehobenen Jubiläumsveranstaltungen der Würdigung der Leistungen der Schule, sodass durch derartige Redebeiträge - im Gegensatz zu Podiumsdiskussionen - nicht der Eindruck einer unzulässigen Beeinflussung von Schülerinnen und

Schülern ermöglicht wird. Für die Jubiläumsfeier hatten im Übrigen alle Schülerinnen und Schüler schulfrei. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an dieser Veranstaltung erfolgte dementsprechend auch auf freiwilliger Basis. Die geplante Unterrichtsfreistellung für die Zeit einer Podiumsdiskussion für einige Schülerinnen und Schüler am Goethe-Gymnasium in Hildesheim war der Versuch einer Umgehung des Erlasses und konnte daher nicht stattfinden.

Zu 3: Siehe zu 2.

Anlage 47

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 49 der Abg. Filiz Polat (GRÜNE)

Einrichtung von Girokonten für Personen mit Ersatzpapieren

Seit dem Inkrafttreten des Geldwäschebekämpfungsgesetzes am 23. August 2008 sind Kreditinstitute im Sinne von § 1 in Verbindung mit § 154 des Geldwäschebekämpfungsgesetzes gesetzlich verpflichtet, bei Einrichtung eines Girokontos den Kontoführer zu identifizieren. Infolgedessen muss ein amtlich gültiger Ausweis in Form eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes vorgelegt werden.

Das Netzwerk Flüchtlingshilfe Niedersachsen stellte am 3. September 2008 fest, dass mit dem Geldwäschebekämpfungsgesetz „die rechtliche Grundlage für die Verweigerung der Kontoeröffnung für eine große Anzahl von Geduldeten gelegt“ wurde. Grund sei, dass geduldete Ausländer die nötigen Ersatzausweise nach § 48 Abs. 2 AufenthG nur mit anerkannter Identitätsbescheinigung nachweisen können. Spielräume seien nicht gegeben.

Laut einer von Pro Asyl zum Thema gestellten Petition wird in über 90 % der Fälle die Duldung nicht als Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG ausgestellt, wobei von bundesweit ca. 100 000 Betroffenen gesprochen wird. Pro Asyl stellt weiter klar, eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sei ohne Girokonto heutzutage kaum möglich.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist der Landesregierung bekannt, dass die Banken Personen mit Ersatzpapieren, die nicht § 48 Abs. 2 AufenthG genügen, die Einrichtung eines persönlichen Girokontos als Guthabenkonto verweigern, und wie viele solcher Fälle sind bekannt?

2. Wie viele Personen in Niedersachsen sind durch das Geldwäschebekämpfungsgesetz

daran gehindert, sich ein persönliches Girokonto als Guthabenkonto einzurichten, da sie keine Ausweisersatzpapiere nach § 48 Abs. 2 AufenthG besitzen?

3. Welche Überlegungen hat die Landesregierung, diesen Personen nach § 48 Abs. 2 AufenthG die Eröffnung eines Girokontos und somit die uneingeschränkte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen?

Die Identität einer Person kann zweifelsfrei nur durch ein mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Dokument festegestellt werden. Deshalb werden aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechende Dokumente von deutschen und von ausländischen Staatsangehörigen in öffentlichen, aber auch in vielen privaten Dienstleistungsbereichen verlangt. Das gilt somit nicht nur für die Einrichtung von Girokonten, sondern beispielsweise auch bei Versicherungs- und Kreditverträgen oder auch bei der Beantragung von Fahrerlaubnissen. Der Nachweis der Identität stellt somit ein grundlegendes Element für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben dar. Es liegt im Verantwortungsbereich jedes Einzelnen, diesen Nachweis zu erbringen.

Ausländerinnen und Ausländer können ihre Identität durch Vorlegen eines gültigen, für den Grenzübertritt und den Aufenthalt in Deutschland anerkannten Nationalpasses des Herkunftsstaates nachweisen. In bestimmten Fällen können sich Ausländerinnen oder Ausländer, die nicht im Besitz eines Nationalpasses sind und einen Nationalpass auch nicht unter zumutbaren Bedingungen erlangen können, mit einem deutschen Ersatzdokument ausweisen. Ein derartiges Ersatzdokument kann ausgestellt werden, wenn die Identität durch andere Personaldokumente zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.

Diese Regelung gilt für ausländische Staatsangehörige, die bereits ein Aufenthaltsrecht haben oder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllen. So erhalten anerkannte Flüchtlinge zum Nachweis ihrer Identität einen Reiseausweis für Flüchtlinge und sind aus nahe liegenden Gründen nicht darauf angewiesen, sich um einen Nationalpass ihres Herkunftsstaates zu bemühen. Demgegenüber können ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige, deren Identität nicht geklärt ist, grundsätzlich keine deutschen Ersatzdokumente erhalten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Der Landesregierung ist bekannt, dass Personen, die keinen Nachweis über ihre Identität erbringen können, im privaten Rechtsverkehr bestimmten Beschränkungen unterliegen. Insoweit wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. Zu den weitergehenden Fragen, nämlich wie viele Personen in Niedersachsen kein Girokonto haben, weil sie ihre Identität nicht nachweisen können, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Die erfragten Angaben könnten auch nur festgestellt werden, wenn die Sparkassen und Banken den Ausländerbehörden die Kontoeröffnungen durch ausländische Staatsangehörige übermitteln und diese einen Abgleich zumindest mit den Daten aller geduldeten Personen vornehmen würden. Eine derartige Datenübermittlung und -auswertung setzt jedoch eine gesetzliche Ermächtigung voraus, die nicht vorliegt und auch nicht geschaffen werden soll.

Zu 3: Die Landesregierung sieht keine Veranlassung, die Rechtsgrundlagen für das behördliche Vorgehen zu ändern.

Anlagen 1 bis 3 zu Frage 19

Studienfälle (Fachfälle) an niedersächsischen Hochschulen 17.09.2009

Referat 26/27 in Studiengängen für das Lehramt an berufsbildenden

Schulen im WS 2007/2008

Verteilung der Studienfälle auf die Hochschulen für das Wintersemester 2007/2008

Nr. Bezeichnung des Faches

U Göttingen

U Hannover

U Oldenburg

U Osnabrück

U Lüneburg

1 Biologie

2 Chemie 1 12 5 18

3 Deutsch 22 37 65 96 62 282

4 Englisch 30 13 49 35 50 177

5 Ev. Religion 7 37 23 41 29 137

6 Französisch 3

7 Informatik 9

8 Kath. Religion

34 6 55

9 Kunst

10 Mathematik 2 28 64 13 53 160

11 Musik