Protocol of the Session on September 25, 2009

3. Wie bewertet die Landesregierung die hohe Zahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen, obwohl verbindliche Betriebs- und Umbaukonzepte bis zum 15. Dezember 2006 vorgelegt werden mussten, und wie viele Ausnahmeanträge wurden aufgrund nicht durch das Tierschutzgesetz gedeckter Ausnahmegründe (poli- tische Diskussionen um Käfighaltung etc.) abgelehnt?

Die Landesregierung hat insbesondere durch die in ihrer Antwort (Drs. 16/1331) aufgeführten Maß

nahmen auf einen schnellstmöglichen Ausstieg aus der Käfighaltung hingewirkt. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben werden die zuständigen Behörden unter Aufsicht der Landesregierung die Einhaltung des geltenden Rechts auch weiterhin konsequent durchsetzen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Betriebe/Legehennenplätze mit herkömmlicher Käfighaltung

Veterinäramt:

am 17.09.2009 vorhandene herkömmliche Käfighaltung

davon mit Ausnahmegenehmigung

davon ohne Ausnahmegenehmigung

Anz. Legehennen Anz. Betriebe Anz. Legehennen Anz. Betriebe Anz. Legehennen

Celle 104 076 1 104 076

Cloppenburg 478 856 7 452 106

Diepholz 73 000

3 73 000

Emsland 341 808

2 341 808

Oldenburg 143 884 1 143 884

Osnabrück 107 623

1 107 623

Vechta 1 494 481 55 1 293 633 5 200 848

Summe 2 743 728 64 1 993 699 11 723 279

Von den ursprünglich rund 12 Millionen Legehennen in 407 niedersächsischen Betrieben mit herkömmlicher Käfighaltung werden derzeit noch 2 743 728 in 75 Betrieben gehalten, davon 1 993 699 in 64 Betrieben mit Ausnahmegenehmigung und 723 279 Legehennen in 11 Betrieben ohne Ausnahmegenehmigung. Zum Vergleich: Anfang 2009 befanden sich noch rund 5 Millionen Tiere in 150 Betrieben in herkömmlichen Käfigen (vgl. Antwort zu Nr. VI.10, LT-Drs. 16/1331). Aufgrund der behördlich veranlassten Ausstallungen verringert sich die Zahl der in konventionellen Käfigen gehaltenen Tiere beinahe täglich.

Zu 2: Da die Höhe des Bußgeldes u. a. von der Anzahl der illegal gehaltenen Legehennen sowie der Dauer des Verstoßes abhängt, werden die

Ordnungswidrigkeitenverfahren von den zuständigen Behörden erst nach dem Ausstallen der Tiere eingeleitet. Bisher hat die Landesregierung Kenntnis von neun laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren. In einem der betroffenen Landkreise sind Ausstallungsverfügungen mit Zwangsgeldandrohung bei Nichtausstallung bis zu 31 584 Euro angedroht worden. Die jeweilige Höhe der Zwangsgelder soll in Abhängigkeit u. a. von der Dauer der illegalen Haltung und der Anzahl gehaltener Legehennen so bemessen sein, dass auch der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wird.

Zu 3: Die Landesregierung begrüßt die Anstrengungen niedersächsischer Legehennenhalterinnen und -halter, ihre Tiere in tiergerechten Haltungssystemen unterzubringen. Dass dieses von den Betriebsinhabern aus nicht von ihnen zu vertrete

nen Gründen nicht frühzeitiger realisiert werden konnte, ist bedauerlich; entspricht aber den tierschutzrechtlichen Vorgaben.

Nach Information der Landesregierung wurden seitens der kommunalen Veterinärbehörden insgesamt 16 Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung abgelehnt.

Anlage 46

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 48 der Abg. Ina Korter (GRÜNE)

Besuche von Politikerinnen und Politikern in Schulen vor den Wahlen - Gleichbehandlung gewährleistet?

Den Besuch von Politikerinnen und Politikern an Schulen in den letzten vier Wochen vor einer Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahl hat die Landesregierung mit einem am 1. August 2009 in Kraft getretenen Erlass untersagt. Seit August 2007 hatten die Eigenverantwortlichen Schulen selbst darüber entscheiden dürfen.

Entsprechend der neuen Erlasslage hat die Landesregierung inzwischen einige zum Teil mit großem Engagement auch von Schülerinnen und Schülern vorbereitete Podiumsdiskussionen im Vorfeld der Bundestagswahl verboten, so z. B. eine vom Stadtjugendring Göttingen für mehrere Schulen organisierte Podiumsdiskussion mit Vertreterinnen und Vertretern aller in den Bundestag gewählten Parteien. Wie die Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 26. August 2009 berichtete, wurde ebenfalls eine von der Schülervertretung des Hildesheimer Goethe-Gymnasiums geplante Podiumsdiskussion im Vorfeld der Bundestagswahl untersagt. Auch der Versuch des Schulleiters, die dritte und vierte Stunde für unterrichtsfrei zu erklären und den versäumten Stoff vorzuholen, um die lange vorbereitete Veranstaltung doch noch zu ermöglichen, wurde verboten.

Anders am Gymnasium Helene-Lange-Schule in Hannover: Dort hatten die Schülerinnen und Schüler am 10. September 2009 offenbar ab 11.20 Uhr schulfrei, um ab 13.00 Uhr der Festrede der Bundesfamilienministerin und CDUSpitzenkandidatin Ursula von der Leyen anlässlich des 125-jährigen Bestehens der Schule zu lauschen, die auf ihrer Wahlkampftour dort Station gemacht hat.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche sachlichen Gründe haben die Landesregierung im Frühsommer 2009 bewogen, die Anwendung des oben genannten Erlasses der Zuständigkeit der Eigenverantwortlichen Schulen wieder zu entziehen und dessen Um

setzung offenkundig sehr restriktiv zu handhaben?

2. Wie ist angesichts des oben genannten Erlasses und seiner restriktiven Handhabung durch die Landesregierung bei Podiumsdiskussionen mit Abgesandten aller im Bundestag vertretenen Parteien der Besuch der CDU-Spitzenkandidatin von der Leyen während der Unterrichtszeit zu begründen?

3. Wie rechtfertigt die Landesregierung diese Ungleichbehandlung einer CDU-Bundesministerin gegenüber anderen Schulen und deren Schülerinnen und Schülern, deren lange vorbereitete Veranstaltungen abgesagt wurden?

Zu dem Sachvortrag in der Kleinen Anfrage zur mündlichen Beantwortung ist zunächst richtig zustellen, dass der Besuch von Politikerinnen und Politikern an Schulen in den letzten vier Wochen vor einer Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahl keineswegs generell untersagt worden ist.

Richtig ist vielmehr, dass nach Nr. 2.3 des Runderlasses des MK über Besuche von Politikerinnen und Politikern vom 10. Januar 2005 (SVBl. S. 133) für die letzten vier Unterrichtswochen vor einer Wahl eine grundsätzlich zulässige Einladung von Abgeordneten des Deutschen Bundestages und des Niedersächsischen Landtages sowie Vertreterinnen und Vertreter demokratischer Parteien in den Unterricht nicht mehr ausgesprochen werden darf.

Nach Nr. 1.1 Satz 1 des o. a. Erlasses haben Abgeordnete des Deutschen Bundestages und des Niedersächsischen Landtages allerdings jederzeit das Recht, sich über Probleme in den Schulen zu informieren. Sie bedürfen hierzu keiner Genehmigung.

Diese Regelung war übrigens bereits sinngemäß - allerdings mit einer Sperrfrist von sechs Wochen - in einem Erlass des MK aus dem Jahre 1978 enthalten (Erlass des MK vom 7. März 1978). Die derzeitige Regelung mit einer Sperrzeit von vier Wochen wurde dann 1993 von der von den Fraktionen der SPD und Grünen getragenen Landesregierung mit Erlass des MK vom 25. März 1993 eingeführt und in der Folgezeit auch vollzogen.

Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass insbesondere im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld einer Wahl das schulische Neutralitätsgebot betont und bereits der mögliche Eindruck einer unzulässigen Beeinflussung von Schülerinnen und Schüler vermieden werden soll. Insbesondere in der sogenannten heißen Phase eines Wahlkampfes sollen Schulen von Parteipolitik frei gehalten werden,

zumal sich Schülerinnen und Schüler einer solchen schulischen Veranstaltung und einer möglicherweise damit einhergehenden Beeinflussung ihrer Wahlentscheidung nicht entziehen können.

Insoweit hat auch die Landesregierung keine Podiumsdiskussionen generell untersagt, sondern lediglich sichergestellt, dass diese Podiumsdiskussionen in dem durch höchstrichterliche Rechtsprechung vorgegebenem Rechtsrahmen durchgeführt werden.

So hat das Bundesverfassungsgericht in einer Grundsatzentscheidung vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - entschieden, dass es den Staatsorganen als Ausfluss des allgemeinen Neutralitätsgrundsatzes untersagt ist, anlässlich von Wahlen parteiergreifend in den Wahlkampf hineinzuwirken, insbesondere auch durch Öffentlichkeitsarbeit.

Im Rahmen der Einführung der Eigenverantwortlichen Schule in Niedersachsen ist zwar zunächst mit Wirkung vom 1. August 2007 die Entscheidungsbefugnis über die vollständige Anwendung des Erlasses nach Nr. 19 des Runderlasses des MK zur Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortlichen Schulen vom 9. Juni 2007 (SVBl. S. 241) - sogenannter Deregulierungserlass - auf den Schulvorstand übertragen worden. Um den Mindestzeitraum von vier Wochen an allen Schulen in Niedersachsen und somit eine gleiche Handhabung zu gewährleisten, wurde der o. a. Erlass über die Besuche von Politikerinnen und Politikern jedoch mit Wirkung vom 1. August 2009 wieder aus dem Katalog der in die Entscheidungsbefugnis der Schulen gestellten Erlasse herausgenommen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Siehe Vorbemerkungen.