Im Bereich der ambulanten Pflege fördert die Landesregierung die Pflegeeinrichtungen mit einer Investitionspauschale. Das Land Niedersachsen ist eines von nur drei Bundesländern, die an der Investitionsförderung ambulanter Pflegedienste festhalten. Darüber hinaus übernimmt das Land die Investitionskosten der teilstationären Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen sowie der Kurzzeitpflegeeinrichtungen. Damit leistet Niedersachsen einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der häuslichen pflegerischen Versorgung und zur Vermeidung von dauerhaften Heimaufenthalten.
Für Pflegeeinrichtungen, die auf eine besondere Qualität ihrer Leistungen verweisen können, gibt es auf Anregung der Landesregierung ein vereinfachtes Verfahren zur Anhebung der Pflegesätze. Pflegeeinrichtungen, die Wert auf Pflegequalität legen, haben damit eine zusätzliche Wahlmöglichkeit bei Pflegesatzverhandlungen.
Die Feuerwehren in Niedersachsen leisten einen unverzichtbaren Dienst zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger im Lande. Dabei setzen sich die meisten aktiven Mitglieder der Feuerwehren ehrenamtlich für Menschen ein. Dabei ist es wichtig, dass diejenigen, die ehrenamtlich arbeiten, auch die dementsprechende Würdigung erfahren.
Bei einer Tagung des Kreisfeuerwehrverbandes im Landkreis Gifhorn wurde auf einen Sachverhalt hingewiesen, der Zweifel an der Unterstützung der ehrenamtlichen Arbeit der Feuerwehrkameradinnen und Feuerwehrkameraden durch die Landesregierung aufkommen lässt. Während der Veranstaltung wurde berichtet, dass Feuerwehr-Ehrenzeichen bereits beim Anstecken zerbrochen sind - ein Umstand, der für viel Unmut unter den Anwesenden gesorgt hat, weil es eine Geringschätzung jahrzehntelang tätiger Feuerwehrmitarbeiter offenbart.
1. Sind der Landesregierung die Mängel bekannt, dass die Feuerwehr-Ehrenzeichen von schlechter Qualität sind und bereits beim Anstecken an die Uniformen zerbrechen oder Schaden nehmen?
2. Wer produziert bzw. produzierte die Feuerwehr-Ehrenzeichen, und wie hoch sind bzw. waren die Kosten in den vergangenen fünf Jahren (Auflistung nach Jahren), hat sich die Materialzusammensetzung in den vergangenen Jahren geändert, bzw. wurde der Hersteller gewechselt?
3. Was gedenkt die Landesregierung zu tun, um künftige Qualitätsmängel bei den Ehrenzeichen zu vermeiden?
Zur Würdigung des Engagements der Angehörigen der Feuerwehren wird das Niedersächsische Ehrenzeichen für langjährige Dienste im Feuerlöschwesen (Feuerwehr-Ehrenzeichen) verliehen. Es handelt sich dabei um die Ehrenzeichen für 25-, 40- und 50-jährige Dienste. Diese sollen die Achtung und Anerkennung der Leistung der einzelnen Feuerwehrmitglieder in der Gefahrenabwehr für die Bürgerinnen und Bürger unterstreichen.
Die Feuerwehr-Ehrenzeichen werden von der Polizeidirektion Hannover zentral für das Land beschafft. Der Bedarf an Feuerwehr-Ehrenzeichen wird jährlich von den Landkreisen und kreisfreien Städten über die Polizeidirektionen abgefragt. Die Stückzahl variierte in den letzten Jahren zwischen 4 300 und 8 000 Exemplaren.
Zu 1: Der Landesregierung ist bekannt, dass die in den Jahren 2005 und 2006 beschafften Feuerwehr-Ehrenzeichen Qualitätsmängel aufgewiesen haben. Maßnahmen zur Qualitätssicherung wurden umgehend eingeleitet. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind aufgefordert worden, die fehlerhaften Ehrenzeichen nicht zu verleihen und sie stattdessen im Tausch gegen einwandfreie Exemplare den Polizeidirektionen zurückzugeben. Die Feuerwehrführungskräfte wurden über die zur Qualitätssicherung getroffenen Maßnahmen ausführlich unterrichtet.
Zu 2: Die Ausschreibungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass es nur zwei Anbieter von Feuerwehr-Ehrenzeichen gibt. Die Ehrenzeichen für die Jahre 2004 und 2005 lieferte die Firma S, im Jahr 2006 die Firma D und ab 2007 wieder die Firma S. Für die Beschaffung der Ehrenzeichen wurden in den Jahren 2004 bis 2008 zwischen 12 000 Euro und 16 000 Euro aufgewendet. Nach Abfall der Qualität im Jahr 2005 wurde zunächst der Anbieter gewechselt. Da sich die Qualität auch im Folgejahr nicht verbesserte, wurden die Leistungsbeschreibung angepasst und intensive Kontrollen der Lieferungen vorgenommen.
Chargen der Jahre 2005 und 2006 aus dem Verkehr gezogen. Die Rücklieferung ist offensichtlich nicht vollständig erfolgt, da weiterhin vereinzelt Beschwerden über die mangelhafte Qualität erhoben werden, die auf Ehrenzeichen aus dem genannten Lieferzeitraum zurückgeführt werden können.
Nach Kenntnis der Landesregierung werden inzwischen nur noch die ab 2007 beschafften Feuerwehr-Ehrenzeichen verliehen, die eine deutlich bessere Qualität aufweisen. Beanstandungen bezüglich dieser Ehrenzeichen sind bisher nicht bekannt geworden.
des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 35 der Abg. Klaus-Peter Bachmann und Detlef Tanke (SPD)
Werden kranke Asylbewerber in Niedersachsen gesund geprüft, um ihre Reisefähigkeit und damit ihre Abschiebungsfähigkeit wiederherzustellen?
Im Fall der Asylsuchenden Bajramsha Ajdezi aus Gifhorn wurde eine Zuckererkrankung nicht als Abschiebungshindernis anerkannt. Die amtsärztliche Beurteilung sowie die daraus folgende Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde wurden noch einmal auf Anweisung des Innenministeriums überprüft. Der beauftragte Spezialist stellte dann fest, dass ein Abschiebungshindernis nicht vorliege und Frau Ajdezi nach Montenegro abgeschoben werden könne.
In einem weiteren Fall des Asylsuchenden Yakob Soume aus Wolfenbüttel wurde vonseiten der Amtsärztin festgestellt, dass dieser unter einer psychischen Erkrankung und schweren Knieverletzung leide, die es ihm nicht ermögliche, eine weite Reise durchzustehen. Herr Soume sollte nach Syrien abgeschoben werden. Aufgrund des Befundes der Amtsärztin wurde vom Landkreis Wolfenbüttel von einer Abschiebung abgesehen und aufgrund der festgestellten Reiseunfähigkeit eine befristete Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Diese Entscheidung wurde wiederum vom Landesinnenministerium beanstandet. Dieses schlug über das zuständige Ausländeramt vor, Herrn Soume zur Wiederherstellung der Reisefähigkeit zu einem Spezialisten zweimal wöchentlich nach Bonn zu überweisen, um dort therapiert zu werden, und zudem das Attest der Amtsärztin nochmals zu überprüfen.
1. In wie vielen Fällen (in absoluten Zahlen und Prozentzahlen) in Niedersachsen wurden durch Anordnung des Innenministeriums nochmals die amtsärztlichen Gutachten der kommunalen Ausländerbehörden, bei denen ein durch eine Krankheit bedingtes Abschiebungshindernis festgestellt wurde, überprüft, und in wie vielen Fällen kamen die vom Ausländeramt auf Weisung des Innenministerium beauftragten Spezialisten zu einem anderen Ergebnis, sodass ein Abschiebungshindernis nicht mehr gegeben war?
2. Gibt es Fälle, in denen durch Beauftragung des Ausländeramtes auf Weisung des Innenministeriums ein ärztliches Gutachten erstellt wurde, durch das sich ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis herausstellte, welches die kommunalen Ausländerbehörden vorab nicht festgestellt haben, und wie viele Zweitbegutachter wurden in diesen Fällen beauftragt?
3. Beruht die Praxis, festgestellte krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse noch einmal zu überprüfen, auf konkreten Erfahrungswerten, oder sind diese Überprüfungen eher politischideologisch motiviert?
In den Vorbemerkungen zu der Anfrage wird erklärt, dass in dem Fall der Frau Bajramsha Ajdezi aus Gifhorn die amtsärztliche Beurteilung sowie die daraus folgende Entscheidung der Ausländerbehörde „noch einmal auf Anweisung des Innenministeriums überprüft“ wurde und in einem weiteren Fall des Yakob Soume aus Wolfenbüttel eine aufenthaltsrechtliche „Entscheidung wiederum vom Landesinnenministerium beanstandet wurde“. Hierzu ist festzustellen, dass in keinem der beiden genannten Fälle das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration bisher eingeschaltet war. Es gab in den genannten Fällen keine Notwendigkeit, fachaufsichtsbehördlich tätig zu werden, und es hat in diesen Fällen zu keinem Zeitpunkt Beanstandungen oder Anweisungen seitens des Ministeriums als Fachaufsichtsbehörde gegeben.
Die Fragesteller gehen somit hinsichtlich ihrer Kritik am Verhalten der Fachaufsichtsbehörde von unzutreffenden Sachverhalten aus.
Zu 1 bis 3: Die Entscheidung, ob krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse vorliegen und deshalb der weitere Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen ist, wird in dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren von dem dafür zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge getroffen. Der Landesregierung ist nicht bekannt, nach welchen Moti
ven und aufgrund welcher Erfahrungswerte das Bundesamt vorgelegte ärztliche Gutachten überprüfen lässt. Sie kann deshalb auch nicht beantworten, in wie vielen Fällen das Bundesamt weitere ärztliche Gutachten eingeholt hat.
Wenn mit der Fragestellung auf Entscheidungen der kommunalen Ausländerbehörden in Niedersachsen abgestellt wird, muss deshalb zunächst darauf hingewiesen werden, dass es dabei nicht um die Feststellung von krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen geht, sondern um Maßnahmen im Rahmen des Abschiebungsvollzugs. Dabei muss bei Anlass festgestellt werden, ob aktuell aufgrund einer Erkrankung Bedenken gegen eine Beförderung mit dem Flugzeug in das jeweilige Herkunftsland bestehen, also ob die „Flugreisefähigkeit“ vorliegt. Zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Verpflichtung zur Abschiebung vollziehbarer ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer (§ 58 AufenthG) sind den Ausländerbehörden mit der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz ausführliche Hinweise und Erläuterungen gegeben worden, darunter auch Hinweise zum Verfahren hinsichtlich der Prüfung und Feststellung der Reisefähigkeit der zur Ausreise verpflichteten Personen. Zur Bewertung von ärztlichen Gutachten und zu den Mindestkriterien, die an solche Gutachten zu stellen sind, orientieren sich die Ausländerbehörden an den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Statistische Aufzeichnungen zum fachaufsichtsbehördlichen Tätigwerden liegen nicht vor.
Ministerpräsident Christian Wulff hat zu Beginn der Finanzkrise Anfang dieses Jahres einen Koordinierungsstab Wirtschaft, Arbeit und Finanzen eingerichtet. Dieser besteht aus Mitgliedern der Staatskanzlei, des Wirtschafts-, Finanz- und Sozialministeriums sowie Gewerkschaften, Unternehmerverbänden und Arbeitsverwaltung und berät regelmäßig über notwendige Maßnahmen. Bei der Vorstellung des Zwischenberichts dieses Koordinierungsstabs erläuterte Dr. Ulrich Schröder, Vorstandsvorsitzender der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) , dass keine flächendeckende Kreditklemme, aber eine branchenspezifische festzu
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das Prognose-Zentrum des Instituts für Weltwirtschaft an der Universität Kiel mit einem Gutachten „Szenariorechnung und Projektion der Kreditvergabe in Deutschland“ beauftragt. Der Zwischenbericht dieser Untersuchung liegt bereits vor, das Endergebnis soll Ende September 2009 dem BMF vorgelegt werden. Die in dem Zwischenbericht vorgelegten Ergebnisse deuten darauf hin, dass die bilanzielle Eigenkapitalquote der Banken in den kommenden Quartalen abnehmen wird. Damit könnte möglicherweise eine künftige Unterversorgung der Wirtschaft mit Krediten einhergehen.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung bezüglich einer Kreditklemme in Niedersachsen vor?
2. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung getroffen, um einer möglichen Kreditklemme entgegenzuwirken, bzw. welche Maßnahmen wird sie zukünftig treffen?