Protocol of the Session on September 25, 2009

3. Investoren suchen Expansionsflächen. Inwiefern stammen die Investoren aus Niedersachsen, und handelt es sich dabei um praktizierende Landwirte?

Die Nachfrage nach Geflügelfleisch, insbesondere Hähnchenfleisch, ist in Deutschland tendenziell steigend. Der Selbstversorgungsgrad liegt demgegenüber bei nur rund 90 %. Die Ernährungswirtschaft reagiert hierauf mit der Planung weiterer Schlachtkapazitäten und der Suche nach landwirtschaftlichen Betrieben, die die Mast der Tiere durchführen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Für die Auslastung einer Arbeitskraft in der Geflügelmast werden je nach Stall- und Haltungsform bis zu 90 000 Hähnchenplätze veranschlagt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass von einem Arbeitplatz in der landwirtschaftlichen Urproduktion vier weitere im vor- und nachgelagerten Bereich der Agrar- und Ernährungswirtschaft abhängig sind. Die Schaffung von 100 neuen Arbeitsplätzen korrespondiert daher in etwa mit 20 Erzeugerbetrieben zu je 90 000 Mastplätzen.

Zu 2: Für den Begriff „Großmastbetrieb“ liegt keine Definition vor. Geflügelmast kann als landwirtschaftlicher Betrieb oder als Gewerbebetrieb betrieben werden. Zur steuerlichen Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe gibt es Abgrenzungsregeln, die auf dem sogenannten Vieheinheitenschlüssel basieren. Eine landwirtschaftliche Betätigung ist danach steuerlich anzunehmen, wenn im Wirtschaftsjahr

für die ersten 20 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten

für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 7 Vieheinheiten

für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 6 Vieheinheiten

für die nächsten 50 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten

und für die weiteren Flächen nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten

je (vollen) 1 Hektar (BFH, BStBl 1989 II S. 1 036) der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt und gehalten werden. In Abhängigkeit von der Zahl der Mastdurchgänge/Jahr werden dabei 600 bzw. 800 Masthähnchen als eine VE betrachtet.

Ein Bauvorhaben für die Tierhaltung im Außenbereich ist nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dann privilegiert, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Dabei gehört auch die Tierhaltung zur Landwirtschaft, wenn das erforderliche Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden kann. Diese Vorhaben sind planungsrechtlich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.

Hinsichtlich der Frage nach einem „regionalen Ausgleich“ wird darauf hingewiesen, dass es die Aufgabe des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung ist, sich aktiv an der Entwicklung ländlicher Räume Niedersachsens zu beteiligen. Dabei ist zu beachten, dass einzelne Regionen nicht überproportional belastet werden, z. B. durch erhöhtes Verkehrsaufkommen oder zu starke Inanspruchnahme ihrer Flächen.

Zu der zitierten Aussage des Sprechers des ML, Herrn Dr. Hahne, in der Celleschen Zeitung, lässt sich ergänzend Folgendes anmerken: Autobahnen und die schnelle Erreichbarkeit derselben sind grundsätzlich für die Ansiedlung neuer Wirtschaftsbetriebe eine der wichtigsten Vorraussetzungen. Dies gilt auch für die Geflügelwirtschaft, die in großem Umfang auf eine schnelle Belieferung mit Tieren und Futtermitteln und die zügige Verteilung der fertigen Produkte angewiesen ist. Daher ist es folgerichtig, dass bei der ersten Sichtung möglicher neuer Wirtschaftstandorte Gebiete in Autobahnnähe in Betracht kommen.

Zu 3: Siehe Antwort zu Frage 2.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Baugenehmigung keine personen-, sondern eine sachbezogene Entscheidung darstellt. Gemäß § 75 Abs. 6 der Niedersächsischen Bauordnung gilt sie zudem auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Bauherrn.

Darüber hinaus gilt in der Europäischen Union grundsätzlich die Niederlassungsfreiheit. Unionsbürger können sich überall in der Union niederlassen und dort eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder freiberufliche Erwerbstätigkeit selbstständig ausüben.

Anlage 15

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 17 der Abg. Andrea Schröder-Ehlers (SPD)

Keine Aufnahme des Atommüllzwischenlagers Gorleben in den Katastrophenschutzplan des Landkreises Lüchow-Dannenberg - Fahrlässiger Umgang mit dem Gefahrenpotenzial?

In der oberirdischen Betonhalle des Transportbehälterlagers Gorleben lagern inzwischen 91 Castoren mit hoch radioaktivem Atommüll. Weitere, schwach wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle befinden sich in dem Zwischenlager. Angesichts dieses Gefahrenpotenzials besteht seit Jahren die Forderung, den nuklearen Störfall in die Katastrophenschutzplanung des Landkreises Lüchow-Dannenberg einzubeziehen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum gibt es keinen Katastrophenschutzplan für die kerntechnische Anlage südlich von Gorleben?

2. Welche konkreten Schutzvorkehrungen für die Bevölkerung wurden angesichts des angestiegenen Gefahrenpotenzials bisher getroffen?

3. Bestehen Absprachen mit anderen Bundesländern darüber, inwieweit eine gesonderte Katastrophenschutzplanung in der Umgebung kerntechnischer Anlagen zum Zuge kommen soll, und welche Kriterien wurden dazu aufgestellt?

Für die Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle werden in Niedersachsen u. a. als zentrales Zwischenlager für hoch radioaktiven Abfall das Transportbehälterlager Gorleben (TBL-G) sowie für schwach und mittel radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung das Abfalllager Gorleben (ALG) betrieben.

Ausgehend von den Schutzvorschriften des Atomgesetzes (AtG) und des § 51 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), ist der Betreiber einer kerntechnischen Einrichtung in der anlageninternen Notfallplanung dafür verantwortlich, bei Stör- und Unfällen dafür zu sorgen, dass die Gefahren für Mensch und Umwelt so gering wie möglich gehalten werden.

Der Betreiber muss daher zur Beherrschung von Notfallsituationen geschultes Personal und möglicherweise erforderliche Hilfsmittel bereithalten und die für den Notfallschutz zuständigen Behörden mit den für die Beseitigung eines Störfalls notwendigen Informationen versorgen. Er hat die zuständigen Behörden bei der Planung von Notfallmaßnahmen zu unterstützen.

Umfangreiche Maßnahmen der anlagenexternen Notfallplanung (z. B. Erstellung eines externen Notfallplans (Katastrophenschutzsonderplan) sind gesetzlich nicht vorgesehen, wenn für Auslegungsstörfälle sowie für Ereignisse mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit die rechnerischen effektiven Dosen in der Umgebung der Anlage unterhalb der Grenzwerte der Strahlenexposition nach Störfällen gemäß §§ 49 und 50 StrlSchV liegen.

Dies wurde seinerzeit im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für das ALG und das TBL-G entsprechend begutachtet. Notwendige Maßnahmen, u. a. auch für den Fall einer Brandbekämpfung, wurden vom Betreiber mit den zuständigen Landesbehörden abgestimmt und im Rahmen des allgemeinen Katastrophenschutzes alarmplanmäßig sichergestellt.

Das Atommüllzwischenlager Gorleben ist damit aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zur eigenen Notfallplanung und im beschriebenen Umfang zur Abstimmung mit anderen Behörden verpflichtet. Die technische Sicherheit der dort lagernden Behälter ist auch in jedweder Hinsicht durch die zuständigen Fachbehörden geprüft und genehmigt und damit gewährleistet. Nach Einschätzung des niedersächsischen Umweltministeriums unter Zugrundelegung der Gutachten der Fachbehörden geht von den eingelagerten Abfällen keine Gefährdung aus, die die Erstellung eines Sonderplanes erforderlich machen.

Gleichwohl hat der Landkreis Lüchow-Dannenberg als zuständige Katastrophenschutzbehörde im allgemeinen Katastrophenschutzplan (K-Plan) aufgrund der o. a. Abstimmung und eigener Vorkehrungen den Fall einer Freisetzung von Radioaktivität berücksichtigt, insbesondere durch Ver

weise auf die zuständigen Behörden mit Erreichbarkeitslisten, eine geografische Darstellung des Lagers, Festlegungen von Zentral-, Mittel- und Außenzonen und der dazu gehörigen Zoneneinteilung für eventuell notwendig werdende Evakuierungsmaßnahmen. Im K-Plan sind auch die zur Schadensbewältigung zur Verfügung stehenden kommunalen Gefahrgutzüge, gegebenenfalls mit Unterstützung durch die ergänzende Zivilschutzausstattung des Bundes für CBRN-Gefahren in Zusammenarbeit mit den besonderen Gefahrenabwehrbehörden des Bundes - z. B. Bundesamt für Strahlenschutz - aufgeführt.

Insgesamt wird deutlich, dass sowohl der Betreiber als auch die zuständigen Behörden ihre Pflichten erfüllt haben.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Ein Anstieg des Gefahrenpotenzials durch die Einlagerung ist nicht bekannt. Die Schutzvorkehrungen sind durch den Betreiber für den inneren Betriebsbereich sowie durch die Regelungen im allgemeinen Katastrophenschutzplan für den Fall einer Freisetzung von Radioaktivität enthalten. Sie werden durch ständige Aktualisierungen des K-Planes und Übungen der Katastrophenschutzbehörde sichergestellt.

Im Übrigen siehe Vorbemerkungen.

Zu 3: Zum Schutz der Bevölkerung wurde ein Konzept der nuklearen Notfallvorsorge eingerichtet, das im Ereignisfall sehr frühzeitig, d. h. bereits bei einer Überschreitung der Grenzwerte der Ableitungen des bestimmungsgemäßen Betriebes oder bei einem Störfall Anwendung findet.

Insbesondere zur Harmonisierung des Katastrophenschutzes hat der Bund zusammen mit den Ländern eine Rahmenempfehlung für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen (RE) unter Beteiligung der Innenbehörden erarbeitet. Diese wurde aktuell überarbeitet und in diesem Jahr in Niedersachsen für verbindlich erklärt. Die RE enthält insbesondere auch Umsetzungshinweise zur Anpassung der Katastrophenschutzplanungen, wozu die niedersächsischen Katastrophenschutzbehörden aufgefordert wurden.

Die Rahmenempfehlung bildet die Grundlage für die Erstellung der besonderen K-Pläne für die Umgebung kerntechnischer Anlagen (Sonderplan).

Insbesondere sind von den Betreiberlandkreisen sogenannte Sonderpläne zu erstellen bzw. anzupassen. Da es jedoch Auswirkungen auch für benachbarte Landkreise geben kann, haben diese aus dem Sonderplan Anschlusspläne zu erstellen. Dies gilt länderübergreifend.

Die RE regelt die Planungen für länderübergreifende Katastrophenfälle:

Können mehrere Bundesländer von den Auswirkungen eines Unfalls in einer kerntechnischen Anlage betroffen sein, so ist die länderübergreifende Zusammenarbeit und Kommunikation zu planen, zu vereinbaren und zu beschreiben. Zudem ist ein radiologisches Lagezentrum einzurichten.

Anlage 16

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 18 der Abg. Frauke Heiligenstadt, Claus Peter Poppe, Ralf Borngräber, Axel Brammer, Stefan Politze, Silva Seeler und Dörthe Weddige-Degenhard (SPD)

Werden Volle Halbtagsschulen bei der Umwandlung zu Ganztagsschulen bevorzugt?

Die Regierungsfraktionen haben am 16. Juni 2009 beschlossen, dass die Vollen Halbtagsschulen zum Beginn des Schuljahres 2010 abgeschafft werden. Während der parlamentarischen Beratung am 16. Juni 2009 versprach ein Vertreter der CDU-Fraktion im Niedersächsischen Landtag: „Die Umwandlung der Vollen Halbtagsschulen in Verlässliche Grundschulen erfolgt zum Beginn des Schuljahres 2010. Damit werden die Schulen genügend Zeit haben, ihre Konzepte umzustellen. Wir unterbreiten den Schulen zudem das Angebot, Ganztagsschule zu werden, also zusätzliche Unterrichtsstunden in ihren Schulen zu erhalten“ (Steno- grafisches Protokoll der 39. Plenarsitzung am 16. Juni 2009, S. 4877). Und zur geplanten Abschaffung der Vollen Halbtagsschule ist auch der Nordsee-Zeitung vom 16. April 2009 zu entnehmen: ‚Hoffentlich werden die Vollen Halbtagsschulen, die Ganztagsschule werden wollen, dann auch vom Kultusministerium bevorzugt behandelt’, meinte McAllister.“ Durch diese und ähnlich lautende Versprechen gehen die Vollen Halbtagsschulen davon aus, zu Ganztagsschulen umgewandelt zu werden, wenn dies vor Ort gewünscht wird.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wann und in welcher Form hat die Landesregierung dem Willen der CDU-Fraktion Rechnung getragen und den Vollen Halbtagsschulen ein Ganztagsangebot unterbreitet?