Protocol of the Session on August 28, 2009

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Entsprechend Nr. 2.1 Satz 2 der Förderrichtlinie wird mit den Fördermitteln vorrangig die Sanierung von Turnhallen finanziert. Bei der Auswahl der zu fördernden Hallen war nicht das Baujahr das alleinige Kriterium. Unabhängig vom Alter wurde die Sanierung von Hallen nicht gefördert, deren Sanierung in der betreffenden Kommune nicht erste Priorität hatte, die im Vergleich zu anderen Hallen in geringerem Umfang belegt (ausgelastet) werden oder in geringerem Umfang energetisch saniert werden sollen. Auch wurden keine Turnhallen gefördert, deren Sanierung in den

letzten Jahren schon mit Mitteln des Landes gefördert worden ist. Von den danach noch förderfähigen Anträgen wurden die Turnhallen nach ihrem Alter ausgewählt. Allerdings wird nur eine Turnhalle pro Kommune gefördert, sodass eine ausgewogene Verteilung der Mittel erfolgt. Von einer Förderquote pro Landkreis wurde abgesehen, da dann nicht die sanierungsbedürftigen Hallen saniert werden könnten.

Eine weitergehende Prüfung etwa mittels einer baufachlichen Begutachtung in jedem Einzelfall konnte schon wegen der Notwendigkeit einer schnellen Umsetzung des Förderprogramms nicht in Betracht kommen.

Zu 3: Vorhaben im Rahmen des Investitionspakts werden nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der energetischen Erneuerung und Modernisierung von Gebäuden der sozialen Infrastruktur in den Gemeinden (Förderrichtlinie Investitionspakt) gefördert. Die NBank ist die zuständige Bewilligungsstelle. Das Land hat mit Ausschreibung vom 11. März 2009 (Nds. MBl. Nr. 12/2009, S. 348) alle Kommunen aufgefordert, bis zum 1. Juni 2009 ihre Förderanträge bei der NBank einzureichen. Dort sind mehr als 180 Förderanträge eingegangen. Darunter waren auch Anträge für die Förderung von Vorhaben, für die die Kommunen parallel Mittel aus dem Konjunkturpaket II beantragt hatten.

Als besonders förderfähig gelten beim Investitionspakt die Vorhaben, die Kindern und Jugendlichen zugute kommen. Es handelt sich dabei um Kindergärten/-tagesstätten, Schulen, Jugendzentren und Sport- und Mehrzweckhallen.

Die Fördervoraussetzungen des Investitionspakts und des Konjunkturpakets II unterscheiden sich. Bei den Vorhaben nach dem Investitionspakt ist die energetische Sanierung auf Neubauniveau nach der Energieeinsparverordnung/DIN 18599 zwingend vorgeschrieben. Der Nachweis ist anhand eines Energiebedarfsausweises zu führen und der NBank bei Antragstellung vorzulegen. Es bedarf daher einer Vorplanungsphase bei den Kommunen. Bei einer nachträglichen Antragstellung einzelner Kommunen hätte sich die Förderentscheidung zulasten aller Kommunen, die ihre Förderanträge fristgerecht eingereicht haben, ganz erheblich verzögert.

Die Kommunen, die für dasselbe Vorhaben nicht bereits Fördermittel aus dem Konjunkturpaket II erhalten, werden bei Vorliegen der übrigen Förder

voraussetzungen bei der Fördermittelvergabe nach dem Investitionspakt 2009 berücksichtigt.

Anlage 67

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 70 des Abg. Jan-Christoph Oetjen (FDP)

Gefahrenabwehr beim Jakobskreuzkraut

Bereits 2007 hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in einer Stellungnahme die Gefährdungen von Mensch und Tier durch den Verzehr von Teilen des Jakobskreuzkrauts und verwandten Pflanzen ausführlich beschrieben. Der Bundesverband beamteter Tierärzte (BbT) zählt die auf Kreuzkräuter zurückzuführenden Erkrankungen weltweit sogar zu den verlustreichsten pflanzenbedingten Vergiftungen bei Haustieren und Menschen.

Die zunehmende Verbreitung von Kreuzkräutern, der mangelnde Informationsfluss über Vorkommen und Gefährdungen, eine nicht flächendeckende und ineffiziente Bekämpfung, gepaart mit der spezifischen Wirkungsweise von verschiedenen lebertoxischen Alkaloiden und einer ganzjährigen Exposition, u. a. durch konserviertes Futter und Lebensmittel, bedingen somit eine zunehmende Gefährdung von Mensch und Tier.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die notwendige Aufklärung und Informationsversorgung alle Verantwortlichen, insbesondere auch Hobbytierhalter, Futtermittelhersteller und Verbraucher, erreicht?

2. Inwiefern führt die Lebensmittelkontrolle in Niedersachsen Untersuchungen durch, die die möglichen Aufnahmepfade der verschiedenen lebertoxischen Alkaloide für den Menschen im Blick hat?

3. Wie beurteilt die Landesregierung eine bundesweit einheitliche und somit länderübergreifende Vorgehensweise bei der Bekämpfung der Kreuzkräuter, beim Verbraucherschutz, bei der Einführung einer Meldepflicht und bei der Aufnahme der Kreuzkräuter in die offizielle BMUGiftpflanzenliste?

Das Jakobskreuzkraut hat sich stark ausgebreitet und insbesondere in den vergangenen zwei Jahren einen hohen Bekanntheitsgrad aufgrund seiner auffälligen Blütenstände und der in regelmäßigen Pressemitteilungen (Fachpresse, Tageszeitung) thematisierten Giftigkeit für Weidetiere bei Aufnahme mit dem Grundfutter erlangt.

Die ganze Pflanze ist für Rinder und Pferde stark giftig; Schafe und Ziegen sind weniger empfindlich.

Die Giftstoffe sind auch in Heu und Silage wirksam. Die Giftstoffe werden nicht ausgeschieden und kumulieren sich in der Leber des Tieres; sie wirken erst nach längerer Zeit (chronische Giftig- keit) und können zum Tod des Tieres führen. Sowohl bei akuter Vergiftung nach Aufnahme höherer Mengen an Jakobskreuzkraut als auch bei chronischer Vergiftung durch Aufnahme kleinerer Mengen über einen längeren Zeitraum hinweg ist eine Behandlung und Heilung der Tiere aussichtslos.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: In Zusammenarbeit zwischen dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung, dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt- und Klimaschutz, dem Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, dem NLWKN, dem Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund, der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, dem Niedersächsischen Landkreistag und dem Niedersächsischen Städtetag wurde ein Merkblatt erstellt, das Maßnahmen zur Eindämmung und zum Vorkommen des Jakobskreuzkrautes beschreibt.

Zusätzlich wird über Artikel sowohl in Fachzeitschriften für z. B. Pferdehalter als auch in der örtlichen Presse regelmäßig durch das Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen zum Jakobskreuzkraut informiert.

Für März 2010 plant die LWK Niedersachsen ein eintägiges Seminar zum Umgang mit Jakobskreuzkraut. Angesprochen werden sollen in erster Linie Landwirte und Hobbytierhalter.

Zu 2: Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung hat bereits im Sommer 2007 nach der ersten Bewertung des gesundheitlichen Risikos eines möglichen Verzehrs der Pflanze Senecio vulgaris L. sowie von anderen auf mitteleuropäischen Ackerflächen wachsenden Senecio-Arten durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) verstärkte Untersuchungen von zerkleinerten verzehrsfertigen Gemüse- und Blattsalaten veranlasst. Die Untersuchungen zeigten, dass das Ausmaß der Verunreinigung mit Fremdkräutern bei den Salatproben als äußerst gering zu beurteilen war, da lediglich in einer Probe Rucola ein sehr kleines Kreuzkrautbestandteil gefunden wurde. Alle anderen Salatproben waren ohne Verunreinigung mit Fremdkräutern.

Nach dem kürzlich bekannt gewordenen Fall einer Verunreinigung eines in der Region Hannover gekauften Rucolasalats hat die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde verstärkt Kontrollen durchgeführt. Dabei wurde eine Probe als verdächtig herausgefiltert und zur Untersuchung an das Lebensmittelinstitut Oldenburg des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) gesandt. Das Untersuchungsergebnis war jedoch negativ; es wurden keine Bestandteile des Gemeinen Kreuzkrautes festgestellt.

Aufgrund des aktuellen Geschehens hat das Ministerium erneut ein Untersuchungsprogramm initiiert, mit dem in Zusammenarbeit des LAVES mit den kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden 20 Proben Rucola im Handel entnommen und im Lebensmittelinstitut Oldenburg auf Bestandteile von Gemeinem Kreuzkraut untersucht werden. Des Weiteren werden im LAVES Schnittsalat- und Getreideproben im Rahmen laufender Projekte zusätzlich auf derartige Bestandteile untersucht. Bei den zwölf bisher untersuchten Proben konnten keine Bestandteile von Kreuzkraut festgestellt werden.

Von einer potenziellen Gefahr für den Menschen ist nicht auszugehen, da weder die Pflanze noch Pflanzenteile zu den essbaren Nahrungsmitteln zählen.

Zu 3: Eine spezielle gesetzliche Regelung zur Bekämpfung des Jakobskreuzkrautes existiert nicht, u. a. auch deshalb nicht, weil das Jakobskreuzkraut als heimische Pflanze anzusehen ist.

Pflanzenschutzmittel dürfen entsprechend dem Pflanzenschutzgesetz nur auf gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzten Flächen eingesetzt werden. Auf Wiesen und Weiden wird das Jakobskreuzkraut als unerwünschte Pflanze angesehen und gegebenenfalls bekämpft. Für andere Freiflächen besteht eine Genehmigungspflicht. Auf öffentlichen Grünflächen kann eine örtliche Bekämpfung im Einzelfall sinnvoll sein, wenn dadurch eine Übertragung auf z. B. Weideflächen zu befürchten ist. Die Anordnung dazu muss dann von den zuständigen Behörden kommen (Landkreise oder Landesbehörden) und erfordert die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde.

Aus Sicht des Pflanzenschutzes ist eine weiterführende gesetzliche Regelung zur Bekämpfung des Jakobskreuzkrautes oder die Einführung einer Meldepflicht nicht notwendig.

Anlage 1 zu Frage 31

Anlage 2 zu Frage 31