Protocol of the Session on August 28, 2009

ten Fällen bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Außerdem ist die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben auf 1,5 Millionen Euro begrenzt.

Vom Antragsteller bzw. dessen Unternehmen sind allerdings u. a. folgende Zuwendungsvoraussetzungen zu erfüllen:

- Mehr als 50 % der Umsatzerlöse müssen aus bodengebundener Landwirtschaft erzielt werden.

- Die beruflichen Fähigkeiten müssen durch Vorlage von mindestens zwei Buchführungsabschlüssen für vorhergehende Wirtschaftsjahre nachgewiesen werden.

Nach hiesigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt werden können.

Die Verarbeitung und Vermarktung von Ziegenmilch ist nach der Richtlinie Förderung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit 20 bis 25 % grundsätzlich förderfähig. Inwieweit im dem angesprochenen Fall eine Förderung tatsächlich möglich ist, hängt von der konkreten Situation ab, die in ihren Details derzeit nicht bekannt ist.

Zu 3: Wie bereits in der Drs. 15/4400 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Hagenah vom 11. Februar 2008 und in der Drs. 16/1281 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klein und Meyer vom 4. Februar 2009 dargestellt, hat die Kläranlage Brevörde, an die die Molkerei der Firma Petri, Glesse, angeschlossen ist, bereits mit der derzeitigen Abwasserbelastung ihre Kapazitätsgrenze erreicht bzw. überschritten. Wie in vorgenannten Drucksachen ebenfalls bereits ausgeführt, hat der abwasserbeseitigungspflichtige Wasserverband Ithbörde/Weserbergland (WVIW) im Zusammenhang mit der von der Firma Petri vorgesehenen Kapazitätsausweitung der Molkerei einen Trassenvergleich durchgeführt. Dieser hat ergeben, dass nach wirtschaftlichen und abwassertechnischen Kriterien das Konzept der Entsorgung des gesamten Abwassers der Firma Petri durch die zentrale Kläranlage in Holzminden die sinnvollste Lösung darstellt.

Darauf aufbauend prüft der Verband zur strategischen Sicherung der Entwässerung die Option, zukünftig das kommunale Abwasser des gesamten Raumes mit der geplanten Abwassertransportleitung der Kläranlage Holzminden zuzuführen. Dies wurde vom Vorstand des Verbandes so beschlossen.

Die dafür geplante Abwassertransportleitung zwischen Pumpwerk Brevörde und der Kläranlage in Holzminden soll die Weser mittels Düker unterqueren und u. a. auch über Flächen der Domäne verlaufen. Diese Trassenführung stellt nach derzeitigem Planungsstand die wirtschaftlichste Lösung dar und wird in weiteren Planungsschritten optimiert und gegebenenfalls auch konzeptionell weiterentwickelt.

Die Hofstelle der Domäne Heidbrink sowie die unmittelbar benachbarten privaten Wohngrundstücke entsorgen ihre häuslichen Abwässer derzeit dezentral. Das heißt, sie sind nicht an ein Abwasserleitungsnetz und eine zentrale Kläranlage angeschlossen. Als Nebeneffekt der vorgesehenen Abwassertransportleitung wird erstmalig eine zentrale abwassertechnische Erschließung der innerhalb des Weserbogens, in der Nähe der geplanten Trasse liegenden „Siedlung Domäne Heidbrink“ möglich. Unter dem Gesichtspunkt des Gewässerschutzes ist eine zentrale Abwasserreinigung aufgrund einer besseren Reinigungsleistung und eines stabileren Betriebs einer dezentralen Abwasserreinigung vorzuziehen.

Auch aus Sicht des WVIW ist es in Verbindung mit den aktuellen Trassenplanungen daher zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll, die Anschlussmöglichkeit für die Entsorgung des häuslichen Abwassers der zurzeit dezentral entwässerten Grundstücke zu berücksichtigen.

Es besteht insofern nach wie vor kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Verkauf der Domäne Heidbrink und den Überlegungen zur geplanten Errichtung einer neuen Abwassertransportleitung.

Anlage 63

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 66 der Abg. Christian Meyer (GRÜNE)

Wie schützt das Land das FFH-Gebiet Lennetal vor Zerstörung durch Geländewagenrowdies?

Ende 2007 wurde mit persönlicher Unterstützung von Umweltminister Sander der sogenannte Offroadpark „Mammut” für den uneingeschränkten „Freizeitspaß“ von Geländewagenfahrern auf einer Fläche von 100 ha bei Stadtoldendorf im Landkreis Holzminden genehmigt.

Sowohl der BUND als auch der örtliche Fischereiverein klagen seitdem immer wieder über massive Schlammeinträge in die unterhalb des

Geländes verlaufende Lenne, da die Grasnarbe und der Bewuchs durch die schweren Fahrzeuge, die zum Spaß und als Hobby durch die Gegend gefahren werden, großflächig zerstört werden.

Da der Fahrbetrieb durch die Quellhorizonte der Lenne führt, wird das Naturschutz- und FFHGebiet Nr. 391 im Lennetal erheblich beeinträchtigt. Für Eisvogel, Mühlkoppe und Forelle, die klare Gewässer benötigen, bedeutet die von den Fahrzeugen hervorgerufene Verschlammung die Ausrottung und Zerstörung ihres Lebensraumes. Nach Ansicht des BUND Niedersachsen sind diese Stoffeinträge in ein streng geschütztes FFH-Gebiet „ganz klar ein Straftatbestand” (siehe BUNDmagazin Niedersachsen 3/2009, S. 2). Auch der Wasserexperte des BUND-Landesverbandes Busse hält die vom Landkreis Holzminden erteilte Genehmigung des Offroadparks „in dieser Form für rechtswidrig und das Genehmigungsverfahren für höchst zweifelhaft”. Ein Planfeststellungsverfahren und eine Umweltverträglichkeitsprüfung seien trotz der potenziellen und realen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes nicht erfolgt. Auch verstoße die Verschlammung klar gegen das Verschlechterungsverbot nach der FFH- und Wasserrahmenrichtlinie. Von einer Vielzahl von möglichen Standorten in der Region für einen Offroadpark sei der Standort an der Lenne der „denkbar schlechteste”.

Nach mehrfachen Beschwerden und Dokumentation der Verstöße zog der Sportfischerverein Eschershausen im Jahr 2008 zum Schutz der Lenne vor Gericht. Am 3. September 2008 wurde vor dem Landgericht ein Vergleich zwischen dem Mammut-Park und dem Fischereiverein geschlossen. Die dort festgelegten Maßnahmen wurden nach Angaben des Vereins und des BUND nur unzureichend und mangelhaft umgesetzt. Weiterhin kommt es zu dokumentierten erheblichen Schlammeinträgen in die Lenne mit erheblichen Schäden für die geschützte Flora und Fauna. Dem Landkreis Holzminden wird vom BUND Untätigkeit und Bagatellisierung der Schäden vorgeworfen

Ich frage die Landesregierung:

1. Aus welchen Gründen ist kein Planfeststellungsverfahren mit entsprechender Verträglichkeitsprüfung bei der Genehmigung des Geländewagenparks im Quellbereich der Lenne erfolgt?

2. Wie bewertet das Land die geschilderte Beeinträchtigung des FFH-Gebietes sowie seiner Schutzziele, und mit welchen Maßnahmen und welchem Vorgehen werden die Landesbehörden die Verschlechterung des Zustandes dieses FFH-Gebietes abstellen?

3. Welche Absprachen und Hinweise gab es vonseiten des Landes, seiner Behörden und insbesondere des Umweltministers gegenüber dem Landkreis Holzminden bezüglich der Genehmigung des Mammut-Parks?

Das FFH-Gebiet Nr. 391 „Lenne“ wurde 2004 von der Niedersächsischen Landesregierung über das Bundesumweltministerium an die EU-Kommission als FFH-Gebiet gemeldet. Es hat eine Fläche von ca. 48 ha und erstreckt sich entlang des 3 bis 10 m breiten Bachlaufes Lenne, der teils naturnahe und teils ausgebaute Abschnitte aufweist.

Wertbestimmende Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie sind im FFH-Gebiet „Lenne“ Auenwälder mit Erle und Esche (prioritärer Lebensraumtyp 91E0) und Feuchte Hochstaudenfluren, die insgesamt rund ein Drittel der Gebietsfläche einnehmen.

Wertbestimmende Art gemäß Anhang II der FFHRichtlinie ist die im Fließgewässer Lenne lebende Fischart Groppe.

Das FFH- Gebiet „Lenne“ ist nicht als Naturschutzgebiet gesichert. Es befindet sich in einer Entfernung von mindestens ca. 1 400 m zur Geländestrecke im Freizeitpark „Mammut“.

Dagegen befindet sich ein Teilbereich des FFHGebietes Nr. 126 „Holzberg bei Stadtoldendorf, Heukenberg“ auf der Fläche dieses Freizeitparks. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens für die Geländestrecke wurde dieses Vorhaben auf Grundlage des § 34 c Abs. 1 BNatSchG auf seine Verträglichkeit im Hinblick auf die Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet Nr. 126 überprüft. Wertbestimmende Lebensraumtypen sind hier naturnahe Kalk-Halbtrockenrasen, magere Flachlandmähwiesen und Waldmeister-Buchenwälder. Als Ergebnis wurde dabei festgestellt, dass bei diesem Vorhaben von keinen erheblichen Beeinträchtigungen auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele auszugehen ist.

Mit Nebenbestimmungen zur Genehmigung wurde geregelt, dass nur die Benutzung der ausschließlich dafür vorgesehenen und gesondert gekennzeichneten Wege erlaubt ist. Hierbei handelt es sich größtenteils um die vorhandenen und früher schon von der Bundeswehr auf dem dortigen Übungsplatz genutzten Wege.

Der Landkreis Holzminden hat nach Aufnahme des Fahrbetriebs mehrere Ortsbesichtigungen durchgeführt und kommt dabei zu der Einschätzung, dass die Sedimenteinträge in den Heidelbach als Zufluss zur Lenne nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes führen.

Im Hinblick auf den ökologischen Zustand des Wasserkörpers Lenne sind keine relevanten Aus

wirkungen zu erwarten, da von den vorgenannten Sedimenteinträgen nur ein geringer Teil des Oberlaufs bzw. der zuführenden Nebengewässer im oberen Einzugsgebiet betroffen sind. Ziele und Inhalte der EG-Wasserrahmenrichtlinie sind somit von dem Betrieb der Geländefahrstrecke nicht erkennbar berührt.

Der Sportfischereiverein Eschershausen hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hildesheim am 3. September 2008 einen Vergleich mit dem Betreiber des Freitzeitparks „Mammut“ geschlossen. Danach waren vom Betreiber mehrere Maßnahmen zum Schutz der Oberflächengewässer durchzuführen, wie insbesondere die Errichtung eines Sedimentfangs in Form eines gekammerten Beckens und die Minimierung von Schlammlöchern.

Im Frühjahr 2009 wurden weitere verbessernde Maßnahmen zwischen dem Sportfischereiverein Eschershausen, dem Landkreis Holzminden und dem Betreiber vereinbart, wobei durch den Betreiber weitere größere Sedimentationsbecken herzustellen sind. Hierzu ist die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 154 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in Kürze vorgesehen, bei dem eine entsprechende Verbandsbeteiligung erfolgt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Ein Planfeststellungsverfahren ist für die am 8. Dezember 2006 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Geländestrecke nicht erfolgt, weil die Geländestrecke im Rahmen eines sogenannten vereinfachten Verfahrens nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) zu genehmigen war. Es handelt sich um eine Anlage zur Übung des Motorsports im Sinne der Nr. 10.17, Spalte 2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV). Für Anlagen, die in Spalte 2 der 4. BImSchV genannt sind, ist die Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zu erteilen.

Die Genehmigung der Geländestrecke erforderte kein Verfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für die Durchführung eines solchen Verfahrens hätte die Geländestrecke einem der in der Anlage 1 zum UVPG auf

geführten Vorhaben entsprechen müssen. Dies war nicht der Fall. Auch einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) bedurfte es nicht.

Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung wurde für das FFH-Gebiet 126 durchgeführt (s. o.). Das FFHGebiet 391 „Lenne“ war dabei nicht Gegenstand der Betrachtung, weil seitens der unteren Naturschutzbehörde und der Gutachter aufgrund des räumlichen Abstandes keine Beeinträchtigungen der gebietsspezifischen Erhaltungsziele gesehen wurden.

Zu 2: Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet „Lenne“ ist für das Land nicht erkennbar. Die o. g. Maßnahmen zur Minderung der Sedimenteinträge werden als zielführend und ausreichend erachtet. Nach Errichtung der vorgesehenen Sedimentationsbecken ist von einer weiteren deutlichen Reduzierung der bisher aufgetretenen Sedimenteinträge auszugehen.

Zu 3: In Bezug auf die Genehmigung der Geländestrecke hat es keine Absprachen zwischen dem Land und dem Landkreis gegeben.

In einer Besprechung am 2. März 2006 hat Herr Minister Sander u. a. gegenüber Herrn Landrat Waske zum Ausdruck gebracht, dass durch eine zukünftige Beplanung oder gewerbliche Nutzung grundsätzlich keine erhebliche Beeinträchtigung des FFH- Gebietes „Holzberg bei Stadtoldendorf, Heukenberg“ eintreten dürfe.

Der NLWKN hat als Fachbehörde für Naturschutz gegenüber dem Landkreis Holzminden und der Samtgemeinde Stadtoldendorf vor Erstellung der Antragsunterlagen fachliche Empfehlungen im Hinblick auf eine möglichst weitreichende Berücksichtigung von Naturschutzbelangen zur Schonung des FFH- Gebietes Nr. 126 „Holzberg bei Stadtoldendorf, Heukenberg“ gegeben und weitere fachliche Beratung angeboten.

Anlage 64

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 67 des Abg. Ralf Borngräber (SPD)

60 % der Referendare fallen in Verden durch die Prüfungen - Wo liegen die Ursachen?

Presseberichten ist zu entnehmen, dass am Studienseminar für Gymnasien in Verden an der Aller überproportional viele Lehramtsanwärter durchfallen. Das gelte besonders für das Fach Deutsch. Dort liege die Quote bei bis zu 60 %. Darüber hinaus liege die Quote der Abbrecher vor Prüfungsbeginn bei ca. einem Drittel.

„Wer durchhalte, zittere vor dem zweiten Anlauf sechs Monate später und stelle sich auf eine schlechte Note ein“, so die Braunschweiger Zeitung vom 1. Juli 2009.