Protocol of the Session on August 28, 2009

Begleitet von starken Protesten fand am 1. August in Bad Nenndorf ein Aufmarsch von rund 700 Rechtsextremisten statt. Während die mehr als 1 000 Gegendemonstrantinnen und Gegendemonstranten bunt und friedlich ihre Abneigung gegenüber dem Treiben der Neonazis zum Ausdruck brachten, erschienen mehrere Hundert Neonazis zu Beginn des Aufmarsches in schwarzer Kleidung. Dies stellte einen Verstoß gegen die Auflage der Versammlungsbehörde dar, nach der es untersagt war, „gleichartige Kleidung zu tragen (…) soweit dies auf einen objektiven Betrachter (…) suggestiv-militant, aggressionstimulierend oder einschüchternd wirkt“. Laut Medienangaben wurde daraufhin mehr als 100 Personen aus dem rechtsextremen Spektrum, die sich weigerten, dieser Auflage Folge zu leisten, die Teilnahme an dem Aufmarsch untersagt. Mehreren Hundert Rechtsextremisten wurden jedoch seitens der Polizei auf Staatskosten weiße T-Shirts ausgehändigt, womit ihnen eine Teilnahme am Aufmarsch ermöglicht wurde. Somit marschierte am 1. August ein Großteil der Neonazis in einheitlich weißer Oberbekleidung durch Bad Nenndorf.

In der HAZ vom 8. August bewertet der Präsident der Göttinger Polizeidirektion, Hans Wargel, die Strategie der polizeilichen Einsatzleitung auch in Bezug auf die T-Shirt-Verteilung an die Rechtsextremisten als erfolgreich. Den Neonazis solle dadurch „Bad Nenndorf als Ort für ihre Aktivitäten so unattraktiv wie möglich“ gemacht werden. Auf einige Augenzeugen des Aufmarsches wirkte der Aufmarsch mehrerer Hundert Neonazis mit schwarzen Fahnen und weißen Hemden - auch in Anbetracht der Tatsache, dass es bereits zu Beginn der 1930erJahre Aufmärsche von SA-Kolonnen in einheitlich weißen Hemden gab - jedoch bedrohlich. In einschlägigen Internetforen der rechtsextremen Szene finden sich zahlreiche Kommentare, die sich positiv zur Bereitstellung der weißen „T-Hemden“ durch die Polizei äußern.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Teilt die Landesregierung die positive Einschätzung des Polizeipräsidenten hinsichtlich der Verteilaktion weißer T-Shirts - auch in Anbetracht der Historie der 1930er-Jahre -, und falls ja, worauf begründet sie diese Einschätzung?

2. Hält die Landesregierung die sehr unbestimmt und unklar formulierte Auflage, es sei untersagt, „gleichartige Kleidung zu tragen (…)

soweit dies auf einen objektiven Betrachter (…) suggestiv-militant, aggressionstimulierend oder einschüchternd wirkt“, auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Verteilung der weißen T-Shirts durch die Polizei selbst zu einem einheitlichen Erscheinungsbild der Nazidemonstration geführt hat, für zielführend und angemessen?

3. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um zu verhindern, dass sich Bad Nenndorf weiterhin zu einem Wallfahrtsort für die rechtsextreme Szene entwickelt?

Seit 2006 führen Rechtsextremisten jährlich Ende Juli/Anfang August einen von ihnen so bezeichneten Trauermarsch zum Gedenken an die Opfer eines britischen Internierungslagers in Bad Nenndorf durch. Als Demonstrationstermin hat diese Veranstaltung mittlerweile bundesweite Bedeutung erlangt. Die Veranstaltungen sollen auch in Zukunft jährlich stattfinden. Bereits im Juni dieses Jahres wurden für den Zeitraum von 2010 bis 2030 namens eines „Gedenkbündnisse Bad Nenndorf“ Folgedemonstrationen angemeldet. Dies spricht dafür, dass in Bad Nenndorf langfristig eine Ersatzveranstaltung für den seit 2005 verbotenen Rudolf-Heß-Gedenkmarsch in Wunsiedel etabliert werden soll, an dem zuletzt 4 000 Personen teilgenommen hatten.

Der Aufzug knüpft an die Nachkriegsnutzung des ehemaligen Wincklerbades in Bad Nenndorf durch die britischen Besatzungskräfte an. Das Badehaus und das umliegende Areal dienten in den Jahren 1945 bis 1947 als Internierungslager und einziges Verhörzentrum in der britischen Besatzungszone. Nach Recherchen des britischen Journalisten Ian Cobain soll es im Wincklerbad zu systematischer Folter und Misshandlungen von deutschen Kriegsgefangenen und anderen Inhaftierten gekommen sein. Unter Berufung auf die Darstellung Cobains thematisieren die Rechtsextremen die Ereignisse im Sinne einer Täter-Opfer-Umkehr. Regelmäßig werden dabei die NS-Verbrechen verharmlost und Gräueltaten des Zweiten Weltkriegs den Alliierten zugeschrieben.

Nach ca. 110 Personen im Jahr 2006 und ca. 170 Personen im Jahr 2007 nahmen im Jahr 2008 mehr als 400 Rechtsextremisten am Aufzug in Bad Nenndorf teil. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kamen überwiegend aus Niedersachsen, den angrenzenden Bundesländern und aus den Niederlanden. Erstmals 2008 beteiligten sich auch ca. 100 Personen an dem Aufzug, die den sogenannten Autonomen Nationalisten (AN) zuzurechnen sind und die einen Schwarzen Block bildeten, der im hohen Maße zu einem aggressiven und militan

ten Gesamteindruck der Versammlung und einer einschüchternden Wirkung auf die Bevölkerung beigetragen hat.

Aufgrund von erheblichen bundesweiten Mobilisierungsbestrebungen war für den diesjährigen Aufzug am 1. August mit deutlich mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus dem gesamten Bundesgebiet sowie aus den Niederlanden und aus Skandinavien zu rechnen. Dabei zeichnete sich auch eine Beteiligung von mehr als 100 gewaltbereiten Autonomen Nationalisten ab, die sich regelmäßig in Aufzügen als Schwarzer Block formieren. Das Ziel der Versammlungsbehörde und der Polizei für den diesjährigen Aufzug am 1. August war es daher, einen störungsfreien und friedlichen Verlauf der Versammlung insbesondere auch durch die Verhinderung eines Schwarzen Blocks zu erreichen.

Zu diesem Zweck hat die Versammlungsbehörde eine versammlungsrechtliche Auflage erlassen, die das Uniformverbot aus § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (VersG) konkretisiert und verdeutlicht, dass das Uniformverbot auch das Tragen gleichartiger durchweg dunkler Kleidung erfasst, welche einem Außenstehenden als Gesamtbild eine suggestiv-militante, aggressionsstimulierende und einschüchternde Wirkung vermittelt. Zur Durchsetzung dieser Auflage wurde bereits im Rahmen der Vorkontrollen auf eine auflagenkonforme Kleidung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer hingewirkt. Die Bildung eines Schwarzen Blocks sollte von vornherein unterbunden werden, da eine nachträgliche Auflösung nur unter Anwendung von Zwangsmitteln möglich gewesen wäre und erhebliche Gefahren für Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die Einsatzkräfte der Polizei sowie für unbeteiligte Dritte mit sich gebracht hätte. Die Polizei hat dabei weiße TShirts vorgehalten, um zu verhindern, dass es bei der Durchsetzung des Uniformverbotes bzw. bei einem darauf begründeten Ausschluss von der Versammlung zu Eskalationen kommt. Einer Ausweitung des polizeilichen Kräfteansatzes konnte dadurch begegnet werden.

Die Farbe weiß wurde als neutrale Farbe gewählt. Der Symbolgehalt dieser Farbe ist auch nicht als repräsentativ für das NS-Regime oder einer seiner Organisationen belegt, sodass sich eine Assoziation zu Aufmärschen im Dritten Reich nicht aufdrängt. Die verteilten weit geschnittenen weißen T-Shirts erwecken insgesamt nicht den Eindruck der von der SA zu Beginn der 1930er-Jahre getragenen weißen Oberhemden.

Die unmittelbaren Reaktionen von Versammlungsteilnehmern auf die Maßnahme waren ablehnend. So berichtete auch die Presse im Nachhinein, dass „Nazis wütend über weiße T-Shirts“ gewesen seien (Hildesheimer Allgemeine Zeitung vom 8. August 2009). Dass die zunächst erlittene „Niederlage“ nachträglich durch entsprechende Äußerungen in den einschlägigen Internetforen negiert und die Aushändigung der T-Shirts in verklärender Weise einer positiven Bewertung zugeführt worden sein sollen, ist ein typisches Verhalten der rechten Szene. Diese Einschätzung bestätigt auch die Internetauswertung im unmittelbaren Nachgang zum Einsatz.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Verteilung von weißen T-Shirts beim diesjährigen Aufzug der Rechtsextremisten in Bad Nenndorf war eine einzelfallbezogene Einsatzmaßnahme, die aufgrund der konkreten Umstände erfolgreich die Bildung eines Schwarzen Blocks unterbunden und eine möglicherweise eskalierende Durchsetzung von Teilnahmeverboten verhindert hat.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Zu 2: Die Auflage, keine gleichartigen Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen, soweit hierdurch im Gesamtbild eine suggestiv-militante, aggressionsstimulierende und einschüchternde Wirkung vermittelt wird, war bereits Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Auflage in seinem Beschluss vom 31. Juli 2009 (Az.: 10 B 2925/09) geprüft und nicht beanstandet.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Zu 3: Bad Nenndorf stellt bislang keinen Schwerpunkt rechtsextremistischer Aktivitäten dar, hat jedoch Symbolwert für den Rechtsextremismus erlangt. Die angemeldeten Demonstrationen sind eine bundesweit beworbene Aktion neonazistischer Gruppierungen, die dadurch auch einen verstärkten Zulauf von Rechtsextremisten aus anderen Bundesländer erfahren.

Polizei und Verfassungsschutz haben zur Bekämpfung des Rechtsextremismus umfangreiche Maßnahmen ergriffen. Hierzu gehört sowohl die Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren und Entwicklungen im Rechtsextremismus, um damit das zivil

gesellschaftliche Engagement zu stärken, als auch die Ausnutzung aller zu Gebote stehenden rechtsstaatlichen Mittel, um rechtsextremistische Aktivitäten zu verhindern oder zu unterbinden.

Ein wichtiger Bestandteil der Präventionsmaßnahmen des niedersächsischen Verfassungsschutzes ist die kommunale Beratung, die mit dem Konzept der „Förderung politischer Handlungsmöglichkeiten gegen Rechtsextremismus in den Kommunen“ bereits seit 2007 erfolgreich umgesetzt wird. Der niedersächsische Verfassungsschutz wird auch zukünftig in enger Abstimmung mit den Vertretern der Gemeinde, des Landkreises und des vor Ort aktiven Aktionsbündnisses über Maßnahmen und Strategien gegen rechtsextremistische Aktivitäten in Bad Nenndorf beraten. Im Vorfeld der diesjährigen angemeldeten 1.-August-Demonstration in Bad Nenndorf hat eine Beratung durch den Verfassungsschutz sowie den Landespräventionsrat im Rahmen des landesweiten Beratungsnetzwerkes stattgefunden.

Die Beobachtung und Bekämpfung des Rechtsextremismus stellt einen besonderen Arbeitsschwerpunkt des niedersächsischen Verfassungsschutzes dar. Im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages, die Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen aufzuklären, wurden umfangreiche Präventionsmaßnahmen entwickelt und in ein Gesamtkonzept eingebettet, das die Maßnahmen aufeinander abstimmt und mit den vielfältigen in Niedersachsen im Bereich der Prävention tätigen Institutionen vernetzt. Um diese Maßnahmen zu intensivieren, werden alle Aktivitäten des Verfassungsschutzes im Bereich Öffentlichkeitsarbeit, Prävention und Beratung in der vor Kurzem eingerichteten Niedersächsischen Extremismus- Informationsstelle (NEIS) gebündelt.

Daneben entfalten umfangreiche präventive und repressive Maßnahmen der niedersächsischen Polizei zur Bekämpfung der politisch motivierten Kriminalität im Phänomenbereich „Rechts“ landesweite Wirkung. So wurden durch die Polizeidirektion Göttingen intensive polizeiliche Maßnahmen etwa gegen eine rechtsextremistische Gruppe aus Schaumburg initiiert und mit nachhaltigem Erfolg durchgeführt. Das führende Mitglied der Gruppe, ein bekannter Rechtsextremist und Anmelder der vorangegangenen Versammlungen in Bad Nenndorf, wurde zu einer Haftstrafe verurteilt.

In Anbetracht der besorgniserregenden Entwicklung der Veranstaltung in Bad Nenndorf wird die Polizei ihre Maßnahmen intensivieren und einer

weiteren Etablierung der Veranstaltung als zentrale Versammlung der rechtsextremistischen Szene mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln entgegenwirken.

Anlage 44

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 47 der Abg. Kreszentia Flauger und Christa Reichwaldt (LIN- KE)

Wie soll das Turbo-Abitur an den Integrierten Gesamtschulen konkret realisiert werden?

Die Verabschiedung des neuen Schulgesetzes stellt, wie entsprechende Rückmeldungen vielerorts zeigen, Integrierte Gesamtschulen vor ungeklärte Fragen und Probleme. Die gesetzliche Auflage für die Integrierten Gesamtschulen, die Abiturprüfungen bereits nach zwölf Schuljahren stattfinden zu lassen, beinhalte keine konkreten fachdidaktischen, methodischen und pädagogisch sinnvollen Unterrichtskonzepte. In den betroffenen Schulen war man sich nicht im Klaren darüber, wie dieses Gesetz ohne eine Anpassung der Lehrpläne, der schulischen Organisationsstrukturen und der Unterrichtspraxis umgesetzt werden kann. Dem fehlenden Schuljahr stünden eine nicht modifizierte Stofffülle und -intensität, eine nicht vorhandene praxistaugliche Methodik und eine damit einhergehende Überforderung sowohl der Lehrpläne als auch der Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler gegenüber. Dieses Problem gelte insbesondere für die Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Leistungsspitze gehörten und dennoch das Abitur ablegen wollten und auch könnten. Die Lehrerinnen und Lehrer der Integrierten Gesamtschulen sehen sich durch das fehlende Schuljahr mit der Anforderung konfrontiert, den Unterricht in noch stärkerem Maß zu Ungunsten der Schülerinnen und Schüler entindividualisieren zu müssen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie sollen die Integrierten Gesamtschulen mit nur acht Jahren bis zum Abitur konkret laufen?

2. Wie wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler im Bedarfsfall an den Integrierten Gesamtschulen auch nach 13 Jahren das Abitur absolvieren können?

3. Welche konkreten Unterrichtsvorschläge, Methoden und didaktischen Konzepte liegen der Regierung vor, mit denen sich ihre gesetzliche Änderung im schulischen Alltag der Integrierten Gesamtschulen umsetzen lässt?

Auf Beschluss des Landtags ist das Niedersächsische Schulgesetz mit Datum vom 18. Juni 2008 dahin gehend geändert worden, dass an den nach

Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschulen sowie den Integrierten Gesamtschulen in Zukunft das Abitur ebenfalls nach zwölf Schuljahren vergeben wird. In Umsetzung der schulgesetzlichen Vorgaben (§§ 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b und § 12 Abs. 4 NSchG) sind folgende untergesetzlichen Regelungen für die Integrierte Gesamtschule zu ändern:

- Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung,

- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemeinbildenden Schulen,

- Verordnung über die gymnasiale Oberstufe,

- Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule“,

- Erlass „Zeugnisbestimmungen in den allgemeinbildenden Schulen“.

In diesen untergesetzlichen Regelungen werden für die Integrierte Gesamtschule insbesondere zu bestimmen sein:

- die organisatorischen Vorgaben für die Schuljahrgänge 5 bis 10 (Stundentafel, Einsetzen der zweiten Fremdsprache, Gestaltung des Wahl- pflichtunterrichts usw.),

- die Führung des 10. Schuljahrgangs auch als Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe,

- die Fachleistungsdifferenzierung in den Fächern Mathematik, Englisch, Deutsch, Naturwissenschaften auf drei Anforderungsebenen sowie zugleich die Möglichkeit des Abweichens von dieser Differenzierung in den Schuljahrgängen 7 und 8 nach Vorlage eines entsprechenden pädagogischen Konzepts der Schule und

- die Leistungskriterien am Ende des 9. und 10. Schuljahrgangs, auf deren Grundlage die Klassenkonferenzen entscheiden, ob die Schülerinnen und Schüler zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe berechtigt sind.

Das Kultusministerium wird eine Arbeitsgruppe „Gesamtschule“ einrichten, in der die Konzeptionen der zu ändernden untergesetzlichen Regelungen noch vor dem gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahren zu diesen Regelungen unter Hinzuziehung des Sachverstands von Vertreterinnen und Vertretern von Gesamtschulen erörtert werden. Die konstituierende Sitzung der Arbeitsgruppe wird Anfang September stattfinden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt: