Gelände welche z.Z. für UL auf der Grundlage von §25 LuftVG betrieben werden und umgewidmet werden sollen zum Sonderlandeplatz für UL. Genehmigungsverfahren laufen.
Zu 3: Das luftrechtliche Genehmigungsverfahren richtet sich nach den Vorgaben des Luftverkehrsgesetzes. Danach hat die Genehmigungsbehörde neben den flugbetrieblichen und luftverkehrsrechtlichen Anforderungen insbesondere zu prüfen, ob das beantragte Projekt den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Städtebaus sowie der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. Ferner sind gegebenenfalls die Umweltauswirkungen nach dem Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung zu bewerten und in der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen.
Bei den Förderentscheidungen im Rahmen der regionalen Strukturpolitik geht es um Investitionen in eine Region, die es den Unternehmen ermöglicht, Wertschöpfung und Arbeitsplätze zu schaffen. Soll in Niedersachsen mit Unterstützung von Fördergeldern investiert werden, wird anhand von festgelegten Qualitätskriterien auf die Wirkung jedes einzelnen Projektes geachtet und darauf, dass die Gesamtzahl der Projekte einer Region ihre höchste Gesamtwirkung entfaltet. Die Kriterien zur Ermittlung von Prioritäten für die Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur sind im Runderlass „Bewertung von Zuwendungsanträgen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur und zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastrukturmaßnahmen“ des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 13. Februar 2008 festgelegt. Danach müssen bei der Antragstellung als Mindestvoraussetzungen ein Private-PublicPartnership nachgewiesen und ein Businessplan für das konkrete Projekt vorgelegt werden.
Maulkorb für den Stadtjugendring Göttingen - Ist politische Bildung an Schulen zukünftig unerwünscht?
Der Stadtjugendring Göttingen (SJR) engagiert sich seit vielen Jahren erfolgreich in der politischen Bildungsarbeit und führt im Vorfeld von Wahlen regelmäßig Informations- und Diskussionsveranstaltungen in Schulen durch, die sogenannten Goe-vote-Veranstaltungen. Bei dieser Veranstaltung geht der SJR mit Vertreterin
nen und Vertretern der Jugendorganisationen, die den in den Parlamenten vertretenen Parteien nahestehen, in die Göttinger Schulen und führt moderierte Podiumsdiskussionen durch. Das Konzept stellt nicht nur durch die politische Ausgewogenheit des Podiums die Meinungspluralität sicher, sondern Schülerinnen und Schüler werden in die Veranstaltung unmittelbar einbezogen, sie können nachfragen und selbst mitdiskutieren. Ganz bewusst sitzen auf dem Podium keine Mandatsträger und Berufspolitiker, sondern politisch engagierte Jugendliche, die oft noch selbst zur Schule gehen. Diese Veranstaltungen genießen in Göttingen bei den Schülern, Eltern und Lehrkräften hohe Akzeptanz und helfen mit, bei Jugendlichen das Interesse an Politik zu wecken. Zuletzt fanden die Goe-vote-Veranstaltungen im Juni anlässlich der Europawahlen statt. Auch im Vorfeld der Bundestagswahlen hatte der SJR eine Veranstaltungsreihe an 15 Schulen geplant, 2 000 bis 3 000 Schülerinnen und Schüler hätten sich informieren und mitdiskutieren können.
Die Veranstaltungsreihe wurde jetzt vom Kultusministerium verboten. Hintergrund ist ein Erlass vom 10. Januar 2005, der den Besuch von Politikerinnen und Politikern in Schulen für die letzten vier Wochen vor Wahlen untersagt. Im Rahmen der Einführung der Eigenverantwortlichen Schule in Niedersachsen ist mit Wirkung vom 1. August 2007 die Entscheidungsbefugnis über die Anwendung des Erlasses auf den Schulvorstand übertragen worden. Jetzt will die Landesregierung die erweiterten Entscheidungsspielräume wieder einschränken und die Regelung über Besuche von Politikerinnen und Politikern in Schulen aus dem Katalog der in die Entscheidungsbefugnis der Schulen gestellten Erlasse herausnehmen. Hierzu hat die Landesregierung am 5. März 2009 einen Erlassentwurf zur Änderung des Erlasses „Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen“ in die öffentliche Anhörung gegeben. Obwohl das Ergebnis der Anhörung noch nicht vorliegt, hat die Landesregierung schon Fakten geschaffen und mit Vorgriffsregelung vom 30. April 2009 Weisung erteilt, dass Schulen keine Besuche von Politikerinnen und Politikern zulassen dürfen.
Der Erlass „Besuchsverbot“ soll nun offenbar nicht nur für den Schulbesuch von Politikern und Politikerinnen gelten, sondern zukünftig auf Veranstaltungsreihen zur politischen Bildung ausgeweitet werden. In einem Schreiben an den SJR vom 14. Juli 2009 begründet Staatssekretär Dr. Althusmann das Verbot damit, dass auch bei der Einladung von Vertreterinnen und Vertretern der den Parteien nahestehenden Jugendorganisationen „die Gefahr des Anscheins einer unzulässigen Einflussnahme bestehe“ und deshalb keine Genehmigung erteilt werde.
Stadtjugendrings in Schulen eine unzulässige Einflussnahme auf Schülerinnen und Schüler stattgefunden hat?
2. Welche niedersächsischen Schulen haben im Rahmen der Einführung der Eigenverantwortlichen Schule den Erlass, der den Besuch von Politikerinnen und Politikern für die letzten vier Unterrichtswochen vor Wahlen untersagt, außer Kraft gesetzt, und wie viele Besuche von Politikern haben seitdem innerhalb der Vierwochenfrist vor Wahlen stattgefunden?
3. Bewertet die Landesregierung es als guten demokratischen Stil, Erlassentwürfe, die Mitbestimmungsrechte von Gremien wie von Schulvorständen einschränken, durch Vorgriffsregelungen in Kraft zu setzen?
Die Landesregierung begrüßt es sehr, wenn politisch interessierte Jugendliche in einem neutralen Rahmen über Ziele und Inhalte politischer Parteien informiert werden. Insoweit ist zu der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung zunächst einmal richtigzustellen, dass die Veranstaltungsreihe des Stadtjugendringes Göttingen keinesfalls verboten wurde, sondern die Veranstalter lediglich darauf hingewiesen worden sind, dass die Veranstaltungen nur in dem durch höchstrichterliche Rechtsprechung und Erlassregelung vorgegebenem Rechtsrahmen durchgeführt werden können. Dieser Rechtsrahmen gestaltet sich wie folgt:
Nach Nr. 2.3 des Runderlasses des MK über Besuche von Politikerinnen und Politikern vom 10. Januar 2005 (SVBl. S. 133) darf für die letzten vier Unterrichtswochen vor einer Wahl zum Deutschen Bundestag, zum Niedersächsischen Landtag oder zur kommunalen Vertretung des Schulträgers eine grundsätzlich zulässige Einladung von Abgeordneten des Deutschen Bundestages und des Niedersächsischen Landtages sowie Vertreterinnen und Vertreter demokratischer Parteien in den Unterricht nicht mehr ausgesprochen werden.
Diese Regelung war bereits sinngemäß - allerdings mit einer Sperrfrist von sechs Wochen - in einem Erlass des MK aus dem Jahre 1978 enthalten (Er- lass des MK vom 7. März 1978). Die derzeitige Regelung mit einer Sperrzeit von vier Wochen wurde im Übrigen bereits 1993 von der von den Fraktionen der SPD und Grünen getragenen Landesregierung mit Erlass des MK vom 25. März 1993 eingeführt und in der Folgezeit auch vollzogen.
Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass insbesondere im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld einer Wahl das schulische Neutralitätsgebot betont und bereits der mögliche Eindruck einer unzulässigen
Beeinflussung von Schülerinnen und Schüler vermieden werden soll. Insbesondere in der sogenannten heißen Phase eines Wahlkampfes sollen Schulen von Parteipolitik frei gehalten werden, zumal sich Schülerinnen und Schüler einer solchen schulischen Veranstaltung und einer möglicherweise damit einhergehenden Beeinflussung ihrer Wahlentscheidung nicht entziehen können.
Damit wird einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - Rechnung getragen, wonach es den Staatsorganen als Ausfluss des allgemeinen Neutralitätsgrundsatzes untersagt ist, anlässlich von Wahlen parteiergreifend in den Wahlkampf hineinzuwirken, insbesondere auch durch Öffentlichkeitsarbeit.
Im Rahmen der Einführung der Eigenverantwortlichen Schule in Niedersachsen ist zwar mit Wirkung vom 1. August 2007 zunächst die Entscheidungsbefugnis über die vollständige Anwendung des Erlasses nach Nr. 19 des Runderlasses des MK zur Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortlichen Schulen vom 9. Juni 2007 (SVBl. S. 241) - sogenannter Deregulierungserlass - auf den Schulvorstand übertragen worden. Um den Mindestzeitraum von vier Wochen an allen Schulen in Niedersachsen und somit eine gleiche Handhabung zu gewährleisten, wurde jedoch bereits am 5. März 2009 ein Erlassentwurf zur Änderung des Erlasses „Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen“ in die öffentliche Anhörung gegeben. Nach dem Entwurf wird der o. a. Erlass über die Besuche von Politikerinnen und Politikern wieder aus dem Katalog der in die Entscheidungsbefugnis der Schulen gestellten Erlasse herausgenommen. Der Erlass ist am 1. August 2009 in Kraft getreten.
Insoweit wurde der Stadtjugendring rechtzeitig darauf hingewiesen, dass sehr wohl die Möglichkeit besteht, die geplanten Veranstaltungen außerhalb der Vierwochenfrist, also z. B. im August durchzuführen, oder die Veranstaltung außerhalb des schulischen Verantwortungsbereichs (z. B. im Stadttheater) zu organisieren.
fordern, was im Verhältnis zu dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn in keinem angemessen Verhältnis steht.
Die St.-Ursula-Schule in Duderstadt, eine sogenannte Konkordatsschule mit Hauptschul- und Realschulzweig, nimmt in erheblichem Umfang auswärtige Schülerinnen und Schüler auf. Dadurch wird die Mindestgröße der für den Wohnort dieser Schülerinnen und Schüler zuständigen öffentlichen Hauptschule beeinträchtigt. Nach § 157 Abs. 2 Satz 1 NSchG soll in einem solchen Fall die Schulbehörde mit dem kirchlichen Schulträger hierüber verhandeln, um die Mindestgröße der öffentlichen Schulen sicherzustellen. Gespräche der Verwaltung des Landkreises Göttingen mit dem kirchlichen Schulträger sind dem Vernehmen nach erfolglos geblieben.
1. Wie viele auswärtige Schülerinnen und Schüler aus welchen Standorten haben im Schuljahr 2008/2009 den Hauptschul- und den Realschulzweig der St.-Ursula-Schule besucht, und wie hoch ist ihr Anteil an der Gesamtschülerschaft der Schule?
2. An welchen Herkunftstandorten der auswärtigen Schülerinnen und Schüler ist die nach der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung maßgebliche Mindestgröße der entsprechenden öffentlichen Schulen beeinträchtigt?
3. Hält die Landeregierung wegen der im Vorspann genannten Situation Verhandlungen der Schulbehörde mit dem kirchlichen Schulträger für erforderlich? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann werden diese stattfinden?
Die Herkunftsstandorte der die St.-Ursula-Schule in Duderstadt besuchenden Schülerinnen und Schüler werden durch das Land zwar nicht statistisch erhoben, der kirchliche Schulträger hat aber im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit dort vorhandene Daten zur Verfügung gestellt. Aus diesen Daten lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass durch die Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler an der St.-Ursula-Schule in Duderstadt öffentliche Hauptschulen hinsichtlich ihrer Größe maßgeblich beeinträchtigt werden.