Protocol of the Session on June 18, 2009

nannte er das vor einigen Jahren wieder zugelassene traditionsreiche alkoholische Getränk Absinth oder den verbotenen Dopingstoff Octopamin, der legal in Nahrungsergänzungsmitteln vertrieben und im Körper zu einem amphetaminartigen Stoff umgebaut werde.

Dr. Fritz Sörgel hatte bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass an ca. 90 % aller Banknoten Kokainspuren zu finden seien und „nirgendwo in Deutschland mehr Drogen am Geld kleben als in Niedersachsens Hauptstadt“ (DIE ZEIT, „Hannover kokst“, 28/2003). Die Konzentration auf den Geldscheinen hatte in Tests 5 bis 10 Mikrogramm betragen. Das ist das Zehn- bis Zwanzigfache der Konzentration in dem Colagetränk. Außerdem hat er für einen internationalen Vergleich die Konzentration des Kokainstoffwechselprodukts Benzoylecgonin in mehreren europäischen und amerikanischen Flüssen bestimmt. Der Stoff wird von Kokainkonsumenten ausgeschieden und gelangt mit dem Abwasser schließlich in die Flüsse. Allein im Rhein seien 9 t Kokain nachweisbar.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hält sie die im Fall des Colaverbots angewandten gesetzlichen Grundlagen in allen Details für zeitgemäß (bitte mit Begründung)?

2. Unter welchen Bedingungen kann der Hersteller den Vertrieb in Niedersachsen wieder aufnehmen, und auf welcher Rechtsgrundlage kann die Landesregierung nachträgliche Schadensersatzforderungen ausschließen?

3. Weshalb unternimmt die Landesregierung nichts gegen den millionenfachen Kokainkontakt der niedersächsischen Bevölkerung beim täglichen Umgang mit Geldscheinen, beim Aufenthalt an oder in den Flüssen und Seen des Landes sowie durch das Verzehren von Fischen aus diesen Gewässern?

In der europaweit geltenden Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird die Einstufung von Lebensmitteln geregelt sowie die Abgrenzung von anderen Erzeugnissen wie Futtermittel, Arzneimittel und auch Betäubungsmitteln. Betäubungsmittel gehören nach Artikel 2 Buchst. g) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht zu „Lebensmitteln“.

Zubereitungen aus Kokablättern (Erythroxylum coca) sind Betäubungsmittel der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Bei dem Colagetränk eines österreichischen Unternehmers handelt es sich aufgrund des Bestandteils „Cocablatt“ formal um ein Betäubungsmittel. Damit ist die Ware als Lebensmittel nicht verkehrfähig. Von einer Gesundheitsschädlichkeit aufgrund der nachgewiesenen Menge von 0,4 µg/L Cocain im Erzeugnis wurde nie ausgegangen, weshalb auch kein öffentlicher Rückruf des Erzeugnisses erfolgte. Aufgrund der nicht gegebenen Verkehrsfähigkeit als Lebensmittel durch den Einsatz von Cocablät

tern wurde das Erzeugnis bei Auffinden im Lebensmittelhandel vorläufig sichergestellt sowie die freiwillige Rücknahmeaktionen einiger Einzelhandelsketten überwacht.

Die Tatsache, dass man unfreiwillig Kontakt mit Kokainrückständen aus seiner Umgebung hat, rechtfertigt nicht die Legalität des absichtlichen Einsatzes von Stoffen in Lebensmitteln, die formal unter das Betäubungsmittelrecht fallen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Frage, unter welchen Bedingungen decocainisierte Cocablätter möglicherweise verkehrsfähig sein könnten, wird derzeit vom Bundesministerium für Gesundheit geklärt. Dabei geht es auch um die Frage, ob aufgrund der steigenden Leistungsfähigkeit analytischer Laboratorien ein Höchstwert für nicht vermeidbare Alkaloidreste in decocainisierten Cocablättern festgesetzt werden kann.

Zu 2: Derzeit wird die Rechtslage zur Einstufung von decocainisierten Cocablättern als Betäubungsmittel im Bundesministerium für Gesundheit erneut geprüft. Erst danach kann eine Aussage über die Bedingungen der Verkehrsfähigkeit in Niedersachsen getroffen werden. Es ist bislang nicht bekannt, dass gegenüber dem Land Niedersachsen diesbezüglich Schadensersatzforderungen gestellt wurden.

Zu 3: Formal gesehen fällt Kokain unter das Betäubungsmittelrecht. Damit fällt sowohl der absichtliche Einsatz als auch der unfreiwillige Kontakt mit Rückständen formal unter das Betäubungsmittelrecht.

Wie schon in den Antworten zu Frage 1 und 2 erwähnt, wird vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft, ob ein Höchstwert für nicht vermeidbare Alkaloidreste festgesetzt werden kann, sodass die Sicherheit im Umgang mit Betäubungsmitteln gewährt bleibt und eine Gesundheitsgefährdung für die Bevölkerung auszuschließen ist.

Hinweise auf eine Kokainabhängigkeit durch den Umgang mit Kokain kontaminierten Geldscheinen liegen nicht vor. Gleiches gilt für den Aufenthalt an oder in Flüssen und Seen des Landes.

Anlage 36

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 37 der Abg. PiaBeate Zimmermann (LINKE)

Verbot der neonazistischen Kameradschaft 73 Celle

Ende Mai 2009 hat der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern die neonazistische Kameradschaft „Mecklenburgische Aktionsfront“ verboten. Begründet wurde es damit, dass die „Mecklenburgische Aktionsfront“ den Nationalsozialismus verherrliche, sie sich antisemitisch und rassistisch äußere. Auch in Niedersachsen gibt es neonazistische Kameradschaften. Eine der aktivsten ist in diesem Zusammenhang die Kameradschaft 73 Celle. Diese ist militant, verbreitet neonazistisches Gedankengut und ist Koordinationspunkt für die Neonaziszene in Niedersachsen und darüber hinaus. Im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2008 wird zu dieser Kameradschaft auf Seite 90 Folgendes vermerkt: „Die bereits in den Jahren 2000 und 2001 aktive Kameradschaft 73 Celle tritt seit ihrer Reaktivierung im Jahr 2006 regelmäßig in Erscheinung. Den anfänglichen Schwerpunkt der Aktivitäten bildete die unter der Bezeichnung ‚Bürgerinitiative zur Schließung des Bunten Hauses e. V.‘ geführte politische Agitation gegen das ebenfalls in Celle ansässige, selbstverwaltete sozio-kulturelle Veranstaltungszentrum ‚Buntes Haus‘, das auch von der örtlichen Antifa-Szene genutzt wird. Neben regelmäßigen Teilnahmen an Demonstrationen, szenerelevanten Veranstaltungen oder Skinheadkonzerten beteiligt sich die Kameradschaft 73 Celle maßgeblich an der Organisation von völkisch-nationalistischen Brauchtumsveranstaltungen, die seit 2007 auf dem landwirtschaftlichen Anwesen von Nahtz in Eschede stattfinden.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die Aktivitäten der neonazistischen Kameradschaft 73 Celle?

2. Plant die Landesregierung ein Verbot der Kameradschaft 73 Celle bzw. weiterer und, wenn ja, welcher in Niedersachen agierenden neonazistischen Kameradschaften?

3. Wenn nein, warum erfolgt ein solches Verbot nicht?

Die Bekämpfung des Rechtsextremismus stellt einen Schwerpunkt der Arbeit der Landesregierung dar. Durch präventive Aufklärungsarbeit, durch Beobachtung rechtsextremistischer Organisationen und durch das konsequente Handeln der Sicherheitsbehörden ist es in den letzten Jahren gelungen, einer Ausweitung rechtsextremistischen Gedankenguts erfolgreich entgegenzuwirken. Ein

geeignetes und wirksames Mittel zur Bekämpfung des Rechtsextremismus kann dabei auch das Verbot eines rechtsextremistischen Vereins sein. Daher hat die Landesregierung innerhalb des letzten Jahres die vom Bundesministerium des Innern verfügten Verbote gegen die rechtsextremistischen Vereine „Collegium Humanum“, „Verein zur Rehabilitierung der wegen Bestreiten des Holocaust Verfolgten“ und „Heimattreue Deutsche Jugend“ in der Vorbereitung und Durchführung maßgeblich unterstützt.

Für Vereine, deren Aktivitäten sich auf Niedersachsen beschränken, hat die Landesregierung die Zuständigkeit für vereinsrechtliche Maßnahmen inne. Die Beobachtung rechtsextremistischer Organisationen und insbesondere der Kameradschaften in Niedersachsen erfolgt daher auch unter dem Gesichtspunkt der Erkenntnisgewinnung für ein mögliches Vereinsverbot. Die Anforderungen, die an ein Vereinsverbot unter Berücksichtigung des durch Artikel 9 des Grundgesetzes vermittelten Grundrechtsschutzes zu stellen sind, sind allerdings hoch. Voraussetzung für ein Vereinsverbot ist die belegbare Feststellung, dass der Zweck oder die Tätigkeiten des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder der Verein sich in aggressiv-kämpferischer Weise gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Darüber hinaus kommt ein Vereinsverbot nur bei einem Verein im Sinne des Vereinsgesetzes in Betracht. Ob eine Kameradschaft diesen Vereinsbegriff erfüllt, ist im Einzelfall insbesondere im Hinblick auf hinreichend verfestigte Strukturen und eine organisierte Willensbildung der Kameradschaft zu belegen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nach Erkenntnissen der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde handelt es sich bei der Kameradschaft 73 Celle um eine der führenden und aktivsten Kameradschaften in Niedersachsen. Ihre Aktivitäten sind von einer neonazistischen Weltanschauung geprägt. Im Übrigen verweise ich auf die in der Landtagsdrucksache 16/392 gegebene Antwort auf die Kleine Anfrage zum Thema „Aktivitäten der rechtsextremen Kameradschaft 73 Celle“ vom 22. August 2008.

Zu 2 und 3: Um die Wirksamkeit möglicher vereinsrechtlicher Maßnahmen nicht zu gefährden, können keine Auskünfte darüber erteilt werden, ob

und gegebenenfalls gegen welche Kameradschaften Verbotsverfahren geplant sind.

Anlage 37

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 38 der Abg. Pia-Beate Zimmermann (LINKE)

Neonazikonzert am 23. Mai 2009 in Peine - Ortsteil Schmedenstedt

Am Abend des 23. Mai 2009 fand auf dem Festplatz im Peiner Ortsteil Schmedenstedt ein als private Geburtstagsfeier getarntes Neonazikonzert statt. In der entsprechenden Pressemitteilung der Polizei vom 24. Mai 2009 heißt es dazu: „Kurz nach 22:00 Uhr wurde das Konzert durch die Polizei per Verfügung zur Durchsetzung des Hausrechtes beendet. Die ca. 150 Teilnehmer entfernten sich nach und nach.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie stellt sich aus Sicht der Landesregierung der Ablauf des oben beschriebenen Vorgangs dar?

2. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Herkunft der Teilnehmer und der Organisatoren dieses Konzertes vor (Per- sonen und Organisationsstruktur)?

3. Welche Bands traten auf bzw. wollten auf dem Neonazikonzert auftreten?

Der niedersächsischen Polizei ist das Phänomen, dass Organisatoren von Musikveranstaltungen der rechten bzw. rechtsextremistischen Szene regelmäßig auch in Niedersachsen erfolgreich versuchen, mit plausiblen Legenden geeignete Räumlichkeiten für ihre Konzerte von Privatpersonen anzumieten, hinlänglich bekannt. Insbesondere der Vorwand, eine größere Privatfeier mit Livemusik organisieren zu wollen, führte in der Vergangenheit wiederholt zu Vertragsabschlüssen mit den verantwortlichen Vermietern.

Im Vorfeld des 23. Mai 2009 lagen den Sicherheitsbehörden Informationen vor, dass für eine Musikveranstaltung der rechten bzw. rechtsextremistischen Szene mit Auftritten verschiedener Bands für diesen Tag an einem nicht näher bekannten Ort in Niedersachsen geworben wurde.

Mit Erlass vom 20. Mai 2009 informierte das Ministerium für Inneres, Sport und Integration umgehend die Behörden über die Erkenntnislage und forderte die Polizeidirektionen auf, die Führungsübernahme eines möglichen Einsatzes und eine

umfassende Aufklärung sicherzustellen sowie die erforderlichen polizeilichen Maßnahmen zu treffen.

Am 23. Mai.2009, gegen 19 Uhr, konkretisierten sich die polizeilichen Hinweise, dass ein Konzert der rechten bzw. rechtsextremistischen Szene auf einem Schützenplatz im Bereich der Gemeinden Schmedenstedt oder Münstedt im Landkreis Peine statt finden könnte. Um 19.20 Uhr stellten Aufklärungskräfte der Polizei im Nahbereich der Ortschaft Schmedenstedt den Veranstaltungsort fest. Neben einem aufgebauten Festzelt parkten ca. 30 Fahrzeuge, die aufgrund des Erscheinungsbildes der Insassen der rechten Szene zuzuordnen waren. Die Zulassungskennzeichen wiesen darauf hin, dass die Personen aus Schleswig-Holstein, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen angereist waren.

Die Polizei nahm gegen 20 Uhr mit dem Veranstalter Kontakt auf. In der Folgezeit gelang es den Einsatzkräften, den Vermieter des Festzeltes festzustellen und weitere Einsatzkräfte heranzuziehen. Um 21.40 Uhr konnte der Einsatzleiter der Polizei dem Vermieter in einem klärenden Gespräch vor Ort die tatsächlichen Hintergründe der laufenden Veranstaltung darstellen. Daraufhin kündigte der Vermieter des Festzeltes den Konzertveranstaltern umgehend den Mietvertrag und forderte sie auf, bis um 22 Uhr die Musikveranstaltung zu beenden.

Da die Veranstalter dieser Aufforderung nicht nachgekommen waren, erteilte der Einsatzleiter zur Durchsetzung des Hausrechtes nach zweimaliger Aufforderung die mündliche Verfügung, das Konzert mit sofortiger Wirkung zu beenden.

Die Besucher kamen dieser Räumungsverfügung ohne Widerspruch nach, sodass sich die ca. 150 Veranstaltungsteilnehmer ohne Zwischenfälle vom Veranstaltungsort entfernten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Pia-Beate Zimmermann namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Siehe Vorbemerkung.