Protocol of the Session on April 10, 2008

Nach Einschätzung der VKA bedeutet der Festbetrag von 50 Euro in 2008 im Durchschnitt aller Beschäftigten eine Kostenbelastung von 2 %. Zusammen mit der linearen Erhöhung des Tabellenentgeltes beträgt das Volumen für das Jahr 2008 damit insgesamt 5,1 %. Für das Jahr 2009 kommen weitere 2,8 % hinzu, sodass unter Berücksichtigung weiterer struktureller und personeller Vergütungsparameter die tabellenwirksame Erhöhung sich über die Laufzeit von 24 Monaten auf insgesamt rund 8 % addiert. Die Einmalzahlung in 2009 entspricht 0,75 %.

Mit allen anderen Komponenten zusammen beläuft sich das Gesamtvolumen des aktuellen Abschlusses nach Berechnungen der VKA für zwei Jahre auf eine Erhöhung von rund 8,65 %. Dies dürfte die Haushalte und Wirtschaftspläne der Kommunen und kommunalen Unternehmen laut VKA in den Jahren 2008 und 2009 mit insgesamt 9,5 Milliarden Euro belasten.

Die Auswirkungen auf die einzelnen Kommunen fallen aber je nach personeller, finanzieller und struktureller Situation vor Ort sehr unterschiedlich aus. Belastbare Aussagen zu den konkreten finanz- und haushaltswirtschaftlichen Konsequenzen können daher erst nach sorgfältiger und umfassender Auswertung der derzeit noch nicht vollständig vorliegenden Unterlagen und Tabellen des Tarifabschlusses erfolgen.

Unabhängig davon dürfte aber schon jetzt klar sein, dass das Volumen des aktuellen Tarifabschlusses den Handlungs- und Gestaltungsspielraum der niedersächsischen Kommunen maßgeblich beeinflussen wird.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: In Anwendung der genannten Prozentsätze ergeben sich auf der Grundlage der den Ergebnissen der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen für das Jahr 2007 entnommenen Bezüge für tariflich Beschäftigte (einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung) voraussichtlich Mehrkos

ten durch den Tarifabschluss im Jahr 2008 in Höhe von rund 131 Millionen Euro und im Jahr 2009 zusätzlich in Höhe von rund 76 Millionen Euro. Darüber hinaus entstehen im Jahr 2009 Mehrkosten durch die Einmalzahlung in Höhe von rund 20 Millionen Euro. Insgesamt belaufen sich damit die aus dem Tarifabschluss ergebenden Entgelterhöhungen bei einer 24-monatigen Laufzeit auf ein Volumen von rund 358 Millionen Euro für die niedersächsischen Kommunen.

Zu 2: Die Führung der Eigenbetriebe und kommunalen Krankenhäuser ist Teil der kommunalen Selbstverwaltung. Insofern obliegt es den Kommunen, Konsequenzen für Beschäftigte und Kunden aus dem Tarifabschluss zu ziehen. Diese bleiben abzuwarten. In den Bereichen, in denen kommunale kostendeckende Einrichtungen als Eigenbetriebe geführt werden, sind diese jedoch dazu verpflichtet, die Mehrkosten, die aufgrund des Tarifabschlusses entstehen, in die Gebührenkalkulation aufzunehmen.

Zu 3: Neben dem Haushaltsausgleich ist nach § 82 Abs. 4 Satz 3 NGO die Liquidität der Gemeinde sicherzustellen. Das ist, unter den Voraussetzungen des § 94 NGO, auch durch die Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen möglich, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.

Bisher nicht geplante Mehrauszahlungen aufgrund des Tarifabschlusses müssen nach § 89 Abs. 1 Satz 1 NGO als überplanmäßige Auszahlungen behandelt werden, deren Deckung sichergestellt werden muss. Soweit die Kommunen nicht bereits bei der Haushaltsplanaufstellung 2008 einen Mehrbedarf für Personalauszahlungen durch die Tariferhöhung eingeplant haben oder dieser nicht ausreichend hoch ist, müssen die zusätzlich benötigten Mittel durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben gedeckt werden. Ob die Deckung durch Reduzierung anderer Ausgaben oder Erhöhung der Einnahmen erfolgt, entscheidet die Kommune in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung ihrer Haushaltslage.

Anlage 7

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 9 der Abg. Filiz Polat (GRÜNE)

Abschiebungshaft in Niedersachsen recht- und verhältnismäßig?

In der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung (HAZ) vom 11. März 2008 wurden unter der

Überschrift „Abschiebehaft wird oft zu schnell verhängt“ Missstände bei der Abschiebungshaft offengelegt. Die Rede war von ca. 4 000 rechtswidrigen Hafttagen bei 154 Mandanten eines hannoverschen Rechtsanwalts innerhalb von sechs Jahren, was einen Durchschnitt von 25,8 rechtswidrigen Hafttagen pro Mandant bedeute. Insbesondere seien minderjährige, schwer kranke und reiseunfähige Personen inhaftiert worden.

Für die in § 62 des Aufenthaltsgesetzes geregelte Abschiebungshaft gelten der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Ultima-RatioPrinzip. Insbesondere bei Jugendlichen, Kranken, Suizidgefährdeten und Schwangeren müssen an die Beachtung dieser Grundsätze erhöhte Anforderungen gestellt werden. In der Vergangenheit bekannt gewordene Einzelfälle lassen Zweifel an der Erfüllung dieser Anforderungen aufkommen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Personen wurden pro Jahr in der 15. Legislaturperiode in Niedersachsen in welchen niedersächsischen Einrichtungen in Abschiebungshaft genommen?

2. Welche besonderen Bedingungen gelten für jugendliche, weibliche, suizidgefährdete, kranke oder schwangere Abschiebungshäftlinge und gegebenenfalls für deren begleitende minderjährige Kinder, insbesondere falls sie in den gleichen Einrichtungen wie erwachsene, männliche oder in Strafhaft befindliche Inhaftierte untergebracht werden?

3. Wie und gegebenenfalls nach welchen Grundsätzen stellt die Landesregierung bei der Abschiebungshaft die Einhaltung der Recht- und Verhältnismäßigkeit insbesondere hinsichtlich des Haftgrundes, der Haftdauer und des Ultima-Ratio-Prinzips sicher?

Zur Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei Ausländerinnen und Ausländern, die ihrer Pflicht zur Ausreise nicht freiwillig nachkommen, ist die Anordnung der Abschiebungshaft gesetzlich vorgesehen. Auf der Grundlage des § 62 des Aufenthaltsgesetzes ist ein Ausländer zur Vorbereitung einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung zwingend in Haft zu nehmen, wenn er sich bereits einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat oder der begründete Verdacht besteht, dass er sich künftig einer Abschiebung entziehen wird. Die Abschiebungshaft ist eine Freiheitsentziehungsmaßnahme, durch die in das Grundrecht der Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes eingegriffen wird und die deshalb unter dem Vorbehalt der richterlichen Anordnung steht. Das heißt, der von einer Ausländerbehörde vorgetragene Sachverhalt bei der Beantragung der Inhaftnahme und die rechtliche Zulässigkeit dieser Maßnahme werden durch

einen Richter überprüft, der selbstverständlich auch bei der Entscheidung über Abschiebungshaftanträge richterlich unabhängig ist. Der Vollzug der Abschiebungshaft richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei der Freiheitsentziehung. Auch für Abschiebungshaftbeschlüsse ist der Rechtsweg eröffnet und ist eine Überprüfung durch die nächste Gerichtsinstanz möglich.

Da die Abschiebungshaft keine Strafmaßnahme ist, sondern ausschließlich der Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme des Verwaltungszwangs dient, sind auch hohe Anforderungen an die Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit gestellt. Insbesondere kann während des Vollzugs der Abschiebungshaft durch sich ändernde Sachverhalte bzw. durch die Handlungsweise Dritter eine zunächst rechtmäßig ergangene Anordnung zur Abschiebungshaft im Nachhinein infrage gestellt werden bzw. die Fortsetzung der Abschiebungshaft sich als nicht mehr rechtmäßig erweisen.

Die Beurteilung der rechtmäßigen Fortsetzung der Abschiebungshaft ist stets eng verknüpft mit der Prognose der tatsächlichen Durchführbarkeit der Abschiebung und die daran unverzichtbare Mitwirkung von dritter Seite, z. B. bei der Ausstellung der Passersatzpapiere durch die Auslandsvertretung des Herkunftsstaates eines zur Ausreise verpflichteten Ausländers.

Der Vollzug der Abschiebungshaft unterscheidet sich deutlich von der Straf- oder Untersuchungshaft. Personen, die in Abschiebungshaft genommen werden, sind zwar in ihrer Freizügigkeit eingeschränkt und können die Haftanstalt nicht verlassen. Sie können untereinander uneingeschränkt Kontakt aufnehmen und ebenso nach außen Kontakte halten. Die Besuchsmöglichkeiten für Abschiebungshaftgefangene sind nicht eingeschränkt.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: In den Jahren 2003 bis 2007 wurden in der Justizvollzugsanstalt Hannover - Abteilung Langenhagen - und in der Jugendanstalt Hameln Abschiebungshaftgefangene aufgenommen, und zwar:

Jahr Justizvollzugsanstalt Hannover - Abteilung Langenhagen

Jugendanstalt Hameln

Gesamt

2003 1 559 78 1 637

2004 1 112 65 1 177

2005 1 025 43 1 068

2006 707 7 714

2007 510 0 510

Zu 2: Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nicht in Abschiebungshaft genommen, auch nicht gemeinsam mit einem Elternteil. Für den Fall, dass die Eltern bzw. ein Elternteil eines Kindes in Abschiebungshaft genommen werden muss, erfolgt die Unterbringung des Kindes in einer geeigneten Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Soweit für ein Elternteil und ausnahmsweise auch für einen zur Familie gehörenden Jugendlichen Abschiebungshaft angeordnet werden muss, wird eine gemeinsame Unterbringung in der JVA Hannover - Abteilung Langenhagen - organisiert.

Schwangere Frauen werden innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht in Abschiebungshaft genommen. Männliche und weibliche Abschiebungshaftgefangene werden in der JVA Hannover - Abteilung Langenhagen - in getrennten Häusern untergebracht. Ebenso wird eine räumliche Trennung der Abschiebungshaftgefangenen von Straf- oder Untersuchungshaftgefangenen durch eine Unterbringung in verschiedenen Gebäuden gewährleistet.

Abschiebungshaftgefangene werden während der Haft ihrer sozialen, gesundheitlichen und psychischen Situation adäquat betreut. Sie haben uneingeschränkten Zugang zum ärztlichen Dienst der JVA und können notwendige medizinische Hilfen und Behandlungen in Anspruch nehmen.

Zu 3: Die in § 62 des Aufenthaltsgesetzes geschaffene gesetzliche Ermächtigung, einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer zur Durchsetzung der Ausreisepflicht vorübergehend in Haft zu nehmen, ist nur unter dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zulässig. Dieser verlangt, dass ein Eingriff in das Grundrecht der Freiheit einer Person geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Aus diesem Grund steht eine Freiheitsentziehungsmaßnahme zur Vorbereitung oder Sicherung der Abschiebung ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung im Einzelfall. Dem Vollzug von Abschiebungshaft geht somit immer eine richterliche Entscheidung voraus, bei der die Haftgründe geprüft und die Haftdauer bestimmt wurden.

Darüber hinaus sind mit der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - insbesondere zu § 62 - den niedersächsischen Ausländerbehörden ausführliche Hinweise und verfahrenslenkende Regelungen vorgegeben, die eine Beachtung der vorgenannten Grundsätze bereits bei der Beantragung der Abschiebungshaft sicherstellen. Damit wird auch eine landeseinheitliche Handhabung der den Ausländerbehörden gesetzlich zwingend obliegenden Verpflichtung gewährleistet, bestehende Ausreisepflichten zwangsweise durchzusetzen, wenn eine freiwillige Ausreise nicht fristgemäß erfolgte.

Die Verwaltungsvorschrift verpflichtet die Ausländerbehörden auch, das Beschleunigungsgebot bei der Aufenthaltsbeendigung zu beachten. Fallen während der Dauer einer rechtmäßig angeordneten Abschiebungshaft die Haftgründe weg, sind die Ausländerbehörden verpflichtet, unverzüglich die Haftentlassung zu veranlassen.

Anlage 8

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 10 des Abg. Reinhold Hilbers (CDU)

Luft-Boden-Schießplatz Nordhorn-Range

Im vergangenen Sommer hat das Verwaltungsgericht Potsdam entschieden, dass die Bundeswehr den Luft-Boden-Schießplatz in der Kyritz-Ruppiner Heide in Nordbrandenburg weiterhin nicht als Bombenabwurfplatz nutzen darf. Auch Tiefflüge sind dort verboten. Das Bundesministerium der Verteidigung hat dagegen die Zulassung der Berufung beantragt.

Es steht zu befürchten, dass der in Niedersachsen gelegene Luft-Boden-Schießplatz Nordhorn-Range dadurch verstärkt genutzt wird. Mehrfach hat sich der Niedersächsische Landtag fraktionsübergreifend dafür ausgesprochen, langfristig den Luft-Boden-Schießplatz Nordhorn-Range zu schließen.

In der vergangenen Woche haben nun mehrere Kommunen Klage gegen den Betrieb des Bombenabwurf-Platzes Nordhorn-Range in der Grafschaft Bentheim eingereicht.

Daher frage ich die Landesregierung:

1. Welchen Verfahrensstand hat das vom Bundesministerium der Verteidigung eingeleitete Berufungsverfahren?