Protocol of the Session on May 14, 2009

Zu 2: Siehe Vorbemerkungen.

Zu 3: Ein wesentliches Merkmal kommunaler Selbstverwaltung ist die Befugnis, Rechtsvorschriften in Form von örtlichen Satzungen zu erlassen (Ortsrecht). Es besteht keine rechtliche Grundlage, eine Kommune zu verpflichten, Dichtheitsprüfungen mittels einer örtlichen Satzung vorzuschreiben.

Anlage 38

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 39 der Abg. Daniela Behrens (SPD)

Konsolidierungszwang kontra Denkmalschutz: Behindert das Land Niedersachsen die Pflege des Baudenkmals Schwebefähre in Osten?

Die Schwebefähre Osten im Landkreis Cuxhaven ist ein Baudenkmal gemäß dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz und ist in die Liste national wertvoller Kulturgüter aufgenommen worden. Es besteht sogar die Chance, dass das Bauwerk als UNESCO-Weltkulturerbe anerkannt wird. Eigentümer der Schwebefähre ist der Landkreis Cuxhaven. Betrieben wird sie von einem Förderverein. In den vergangenen Jahren sind erhebliche finanzielle Mittel vonseiten des Bundes, des Landes sowie der Kommunen in den Erhalt der Schwebefähre geflossen.

Der Landkreis Cuxhaven befindet sich finanziell in einer prekären Lage und unterliegt einer besonderen Pflicht zur Haushaltskonsolidierung. Dies ist in einer Zielvereinbarung mit dem Land Niedersachsen festgeschrieben. Der Kreistag des Landkreises Cuxhaven hat in seiner Sitzung im März dieses Jahres im Rahmen der Umsetzung zur Haushaltskonsolidierung beschlossen, die Gelder für die Schwebefähre auf eine jährliche Summe von 20 000 Euro zu reduzieren bzw. den Betriebsaufwand auf das Niveau der Verkehrssicherheitspflicht zu begrenzen und notwendige Sanierungen nicht mehr durchzuführen. Hintergrund der Sparmaßnahmen ist, dass der Kreis zur Erfüllung der Zielvereinbarung im Bereich der sogenannten freiwilligen Leistungen erheblich einsparen muss, um eine Bedarfszuweisung des Landes Niedersachsen in Höhe von 4 Millionen Euro zu erhalten.

Nach § 6 NDSchG besteht für Kulturdenkmale die Pflicht zur Erhaltung. Kulturdenkmale sind instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und, wenn nötig, instand zu setzen. Kulturdenkmale dürfen nicht zerstört oder gefährdet werden. Bei dieser Sachlage ist fraglich, ob die Zielvereinbarung mit der vertraglich

festgelegten Pflicht, auf Maßnahmen über dem Niveau der Verkehrssicherheitspflicht zu verzichten, der gesetzlich normierten Pflicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung widerspricht.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie wird der Beschluss des Kreistages, die jährlichen Unterhaltungsmittel für die Schwebefähre auf 20 000 Euro zu begrenzen, in Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen des Denkmalschutzes bewertet?

2. Warum zwingt das Land Niedersachsen finanzschwache Kommunen wie den Landkreis Cuxhaven in strenge Zielvereinbarungen, um den Haushalt zu konsolidieren, und nimmt dabei in Kauf, dass die Kommune infolge der Sparauflagen gesetzliche Aufgaben nicht mehr erfüllen kann, und inwieweit wird das Land Niedersachsen mit der getroffenen Zielvereinbarung seinem strengen Anspruch an die Qualität des gesetzlich abgesicherten Denkmalschutzes gerecht?

3. Welche Möglichkeiten eröffnet das Land Niedersachsen dem Landkreis Cuxhaven als Eigentümer des Baudenkmals, um den Betrieb, den Erhalt und die Verkehrssicherheit der Schwebefähre auf Dauer nachhaltig zu sichern?

Die Pflege und Erhaltung der Schwebefähre ist keine freiwillige Leistung des Landkreises. Gemäß § 2 Abs. 2 NDSchG obliegt den Kommunen die „besondere Pflicht, die ihnen gehörenden Kulturdenkmale zu pflegen“, und gemäß § 6 Abs. 1 ist der Eigentümer verpflichtet, Kulturdenkmale „instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und, wenn nötig, instand zu setzen.“ Es handelt sich also um eine Pflichtaufgabe, zu deren Vernachlässigung die angesprochene Zielvereinbarung keinen Zwang ausübt.

Mit der grundlegenden Instandsetzung in den Jahren 2004 bis 2006 wurde die Betriebsfähigkeit der Schwebefähre hergestellt. Es ist derzeit kein Sanierungsbedarf erkennbar, der bei einer Unterhaltung auf dem Niveau der Verkehrssicherheitspflicht oder bei einem Einsatz von 20 000 Euro jährlich den substanziellen Erhalt oder die Betriebsfähigkeit infrage stellt.

Insoweit geht die Anfrage von nicht zutreffenden Annahmen aus.

Dies vorangestellt, werden die Fragen im Einzelnen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Der Beschluss des Kreistages wird dahin gehend bewertet, dass gegenwärtig und in absehbarer Zukunft den gesetzlichen Bestimmungen des

Denkmalschutzes entsprochen werden kann. Eine Einschränkung oder Einstellung des Betriebes ist gegenwärtig nicht absehbar und würde zudem die Erhaltung des Denkmalwertes nicht infrage stellen.

Zu 2: Zielvereinbarungen zur Haushaltskonsolidierung werden im Rahmen des Bedarfszuweisungsverfahrens abgeschlossen. Beim Bedarfszuweisungsverfahren handelt es sich um ein Antragsverfahren. Die Teilnahme daran ist freiwillig. Das Land Niedersachsen zwingt somit keine Kommune in Niedersachsen strenge Zielvereinbarungen zur Haushaltskonsolidierung auf. Vielmehr geht die Initiative zur Haushaltskonsolidierung von der teilnehmenden Kommune aus. Bei dem Abschluss einer Zielvereinbarung geht es ausschließlich um die Aktivierung eines zusätzlichen eigenen Konsolidierungsbeitrages des Bedarfszuweisungsempfängers zur dauerhaften Defizitreduzierung. Die Auswahl der Maßnahmen obliegt - im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung - ausschließlich den zuständigen Organen des Bedarfszuweisungsempfängers. Der Bedarfszuweisungsempfänger stellt dabei in eigener Verantwortung sicher, dass die einzelnen Konsolidierungsmaßnahmen rechtlich und tatsächlich möglich sind.

Die getroffene Zielvereinbarung macht außerdem deutlich, dass das Land Niedersachsen seinen Ansprüchen an die Qualität des Denkmalschutzes gerecht wird.

Zu 3: Sollte in der Zukunft ein größerer Sanierungsbedarf entstehen und der Landkreis als Eigentümer eine dann notwendige Sanierung planen, so wird ihn das Land im Rahmen seiner Möglichkeiten finanziell unterstützen. Die Fähre ist als Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung anerkannt. Der Bund kann daher Erhaltungsmaßnahmen aus seinem Normalprogramm fördern. In diesen Fällen beteiligt sich das Land üblicherweise in gleicher, mindestens aber in angemessener Höhe. Das ist während der Sanierung von 2004 bis 2006 auch geschehen. Würde der Landkreis zukünftig wieder einen Antrag stellen, würde das Land, vorbehaltlich der Maßgaben des jeweiligen Haushaltsplanes, mitfördern. Ziel derartiger Sanierungen ist die Erhaltung der Denkmalsubstanz. Die Kosten des laufenden Betriebs können nicht vom Land gefördert werden.

Anlage 39

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 40 der Abg. Ursula Helmhold (GRÜNE)

Unterrichtsversorgung für den Landkreis Schaumburg im kommenden Schuljahr 2009/2010

In den vergangenen Jahren hat die Landesregierung die Unterrichtsversorgung in Niedersachsen gesichert, indem sie die Lehrer zu Mehrarbeit im Rahmen eines Arbeitszeitkontos verpflichtet hat. Dieses Arbeitszeitkonto läuft jetzt aus und muss schrittweise ausgeglichen werden. Dadurch werden im kommenden Schuljahr Lehrerstunden im Umfang von insgesamt rund 1 500 Stellen entfallen. Zum Ausgleich sieht die Landesregierung jedoch nur die Einrichtung von 500 zusätzlichen Lehrerstellen vor und will die Landesregierung die Unterrichtsversorgung durch eine Reihe von weiteren Maßnahmen wie den Abbau von Teilzeitarbeit, freiwillige Mehrarbeit von Referendaren etc. sichern. Nach der Unterrichtung des Kultusausschusses durch die Landesregierung am 17. April 2009 waren zu diesem Zeitpunkt durch diese Maßnahmen zusätzliche Unterrichtsstunden lediglich im Umfang von 98 Stellen statt im angestrebten Umfang von 1 550 Stellen gesichert. Es ist deshalb zu befürchten, dass sich die Unterrichtsversorgung zum kommenden Schuljahr 2009/2010 an vielen Schulen deutlich verschlechtern wird.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Lehrerstunden werden zum kommenden Schuljahr 2009/2010 im Kreis Schaumburg durch den Abbau und den Ausgleich des Lehrerarbeitszeitkontos entfallen, auch umgerechnet in Lehrerstellen und aufgeschlüsselt nach Schulformen?

2. Wie viele zusätzliche Lehrerstellen hat die Landesregierung für die Schulen im Kreis Schaumburg zum Schuljahr 2009/2010 ausgeschrieben, und im Umfang von wie vielen Stellen sind zusätzliche Unterrichtsstunden durch andere Maßnahmen (Abbau von Teilzeit, Mehr- arbeit von Referendaren etc.) gesichert, wiederum aufgeschlüsselt nach Schulformen?

3. Welches Defizit an Lehrerstunden, umgerechnet in Stellen, wird danach verbleiben, und wie wird sich demzufolge die prozentuale Unterrichtsversorgung an den Schulen im Kreis Schaumburg zum Schuljahr 2009/2010 - auch unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerzahlen - voraussichtlich entwickeln, wiederum aufgeschlüsselt nach Schulformen?

Es ist das erklärte Ziel der Landesregierung, die Unterrichtsversorgung zum Schuljahresbeginn 2009/10 zu sichern. Deshalb sind die notwendigen Maßnahmen eingeleitet worden:

- Die Besetzung von 1076 Lehrerstellen zum 1. Februar dieses Jahres ist erfolgreich abgeschlossen.

- Die Ausschreibung von zunächst 2 000 Stellen für Lehrkräfte aller Schulformen zum 1. August 2009 ist erfolgt, und weitere 300 Stellen Reserve für nachträgliche regionale Ausgleiche und zur Sicherstellung der vergleichbaren Versorgung aller Schulen sind vorhanden.

- Die schnelle Handlungsfähigkeit der Landesregierung, aber auch der Landesschulbehörde und der Schulen durch ein von den Mehrheitsfraktionen beschlossenes Maßnahmenbündel ist sichergestellt. Es besteht aus zusätzlichen Lehrerstellen, aus Maßnahmen zur Erbringung von Ressourcen aus dem System Schule selbst und aus zusätzlich finanzierten Möglichkeiten zur Bezahlung von Unterrichtsstunden durch Pensionäre, Quereinsteiger oder anderweitig geeignete Personen.

Wie sich ein Gesamtpaket von ausgeschriebenen Stellen, realisierten Einstellungen von Lehrkräften, von freiwilliger oder angeordneter Mehrarbeit, von nicht genehmigten Teilzeitanträgen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, aus den Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern an den weiterführenden Schulen, aus Veränderung der Schülerzahlen durch Wiederholen eines Jahrgangs, aus Frühpensionierungen aus gesundheitlichen Gründen oder den unterschiedlich gewählten Modellen zum Ausgleich des angesparten Arbeitszeitkontos am Ende zu einer Gesamtzahl der landesweiten Unterrichtsversorgung über alle Schulformen und Lehrämter zusammenfügt, lässt sich nie verlässlich voraussagen und so auch dieses Jahr nicht.

Die gesicherten Zahlen zur Unterrichtsversorgung, die im September vorliegen, werden zeigen, dass sich die umfangreichen durch die Mehrheitsfraktionen beschlossenen Investitionen auszahlen und zu einer gesicherten Unterrichtsversorgung der niedersächsischen Schulen auf hohem Niveau führen.

Zu 1: Die Angaben für die Landkreise beziehen sich auf eine Erhebung zur Nutzung der unterschiedlichen Ausgleichsmöglichkeiten aus dem Jahre 2008, in der 90 % der betroffenen Lehrkräfte Angaben gemacht haben. Eine sinnvolle Aufteilung der fehlenden Rückmeldungen auf die Landkreise ist nicht möglich. Eine Berücksichtigung bei der Ermittlung der landesweiten Gesamtbedarfe hat natürlich stattgefunden.

Weiter ist bei den angegebenen Zahlen zu berücksichtigen, dass die Zweige der Kooperativen Gesamtschulen anhand der Sollstunden ebenso anteilig den entsprechenden Schulformen zugeordnet worden sind wie bei den Mischformen z. B. der Grund- und Hauptschulen. Die Zahlen für den Landkreis Schaumburg sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

Schulform in Stunden in Stellen

Grundschule

- 184

- 6,6

Hauptschule

- 118

- 4,3

Realschule

- 191

- 7,2

Gymnasium