- Renovierung und Reparatur von Privathäusern, sofern die verwendeten Materialien einen erheblichen Teil der Dienstleistungen insgesamt ausmachen,
1. Wie betrachtet die Landesregierung mögliche Steuerausfälle, wenn reduzierte Mehrwertsteuersätze für das Handwerk und das Gastronomiegewerbe in Niedersachsen eingeführt werden?
2. Ist aufgrund des EU-Beschlusses zur Ausweitung der ermäßigten Steuersätze mit einer weiteren Vereinfachung des Umsatzsteuerrechts, insbesondere des § 12 UStG mit den entsprechenden Anlagen, zu rechnen?
3. Welche weiteren Maßnahmen sind aus Sicht der Landesregierung notwendig, um das Umsatzsteuerrecht weiter zu vereinfachen?
Der Rat für Wirtschaft und Finanzen der Europäischen Union (ECOFIN-Rat) hat sich in seiner Sitzung am 10. März 2009 darauf geeinigt, den Mitgliedstaaten erweiterte Möglichkeiten einzuräumen, ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden, u. a. für arbeitsintensive Dienstleistungen wie Renovierungen von Privatwohnungen und für Restaurantdienstleistungen.
Die Bundesregierung hat hierzu zu Protokoll gegeben, dass Deutschland von diesen zusätzlichen Möglichkeiten keinen Gebrauch machen wolle.
Die Landesregierung vertritt seit vielen Jahren die Auffassung, dass ein niedrigerer Umsatzsteuersatz für Handwerkerleistungen eine Möglichkeit zur Schaffung von Beschäftigung und zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist. Insoweit weise ich auf die am 4. April 2003, am 31. Oktober 2003 und am 24. März 2006 beantworteten Kleinen Anfragen hin. Unter anderem angesichts der Wettbewerbslage in Grenzregionen hält die Landesregierung allgemein eine Überprüfung der Systematik der Umsatzsteuersätze für erforderlich.
Allerdings werden die Verbraucher nur entlastet und damit die Nachfrage gestärkt, wenn die Steuerermäßigung von den Unternehmen über eine
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen des Abgeordneten Dr. Bernd Althusmann im Namen der Landesregierung wie folgt.
Zu 1: Steuerausfälle aufgrund der Einführung ermäßigter Umsatzsteuersätze erscheinen aus haushaltspolitischer Sicht nur verantwortbar, wenn diese Steuerermäßigung von den Unternehmen über eine entsprechende Preissenkung an die Verbraucher weitergegeben wird. Denn nur dann kann die Steuerermäßigung ihren Zweck erfüllen, die Verbraucher zu entlasten und dadurch die Nachfrage zu stärken. Positive Effekte auf die Beschäftigung und die Bekämpfung der Schwarzarbeit könnten dann wiederum zu Steuermehreinnahmen führen.
Da die vielfältigen Maßnahmen des ersten und zweiten Konjunkturpaketes gerade erst anlaufen, erscheint es angezeigt, zunächst deren Wirkung gegen die derzeitige Konjunkturschwäche und für die Sicherung von Arbeitsplätzen zu beobachten, bevor über zusätzliche Maßnahmen zulasten der öffentlichen Haushalte entschieden wird.
Zu 2: Der Beschluss des ECOFIN-Rates bewirkt keine Vereinfachung des Umsatzsteuerrechts. Würden die zusätzlichen Möglichkeiten zur Anwendung ermäßigter Umsatzsteuersätze genutzt, würde sich die Umsatzbesteuerung insoweit schwieriger gestalten, weil steuerliche Ausnahmetatbestände häufig mit streitanfälligen Fragen der Abgrenzung zum Regelfall verbunden sind. Dafür spricht die Anzahl der Finanzgerichtsverfahren zu Fragen der ermäßigten Umsatzsteuersätze. Die Landesregierung wird sich aber grundsätzlich mit der Frage der Umsatzsteuersystematik befassen und diese Frage auch mit den niedersächsischen Unternehmern im runden Tisch Steuerpolitik diskutieren. Die Ergebnisse sollen dann zu einer Initiative auf Bundesebene führen
Zu 3: Die praktische Durchführbarkeit der Umsatzbesteuerung steht fortlaufend auf dem Prüfstand. Die Landesregierung bringt insoweit immer wieder durch entsprechende Anträge im Bundesrat sowie auf der Fachebene der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Änderungsvorschläge ein. Letzte gesetzgeberische Maßnahmen dazu waren das Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20. Dezember 2008 und das Jahressteuergesetz 2009.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 77 der Abg. Heidemarie Mundlos, Karl-Heinrich Langespecht, Heiner Schönecke, Martin Bäumer, Ingrid Klopp, Frank Oesterhelweg und Hans-Joachim Deneke-Jöhrens (CDU)
Bisher gibt es bundesweit zahlreiche verschiedene Nummern für die ärztlichen Bereitschaftsdienste. Die Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung planen seit Längerem, in Deutschland eine bundesweit einheitliche Notrufnummer für den ärztlichen Bereitschaftsdienst einzurichten. So soll es z. B. Patienten, die am Wochenende zu Hause krank im Bett liegen, ermöglicht werden, mit der neuen Notrufnummer schnell Hilfe nach Hause zu holen und außerhalb der Sprechzeiten einen Arzt zu erreichen. Derzeit gibt es in Deutschland ca. 600 verschiedene Bereitschaftsnummern. Insbesondere in ländlichen Regionen müssen die Menschen jeden Tag nach einem Arzt suchen, der gerade Bereitschaft hat. Durch die Einführung einer bundesweit einheitlichen Notrufnummer kann ein Hilfesuchender direkt mit dem Bereitschaftsarzt verbunden werden, ohne zuvor mit einer längeren Suche beschäftigt zu sein.
1. Wie bewertet die Landesregierung die Pläne der Kassenärztlichen Vereinigungen, eine bundesweit einheitliche Notrufnummer für den ärztlichen Bereitschaftsdienst flächendeckend einzuführen?
2. Wie sieht nach aktuellem Erkenntnisstand der Zeitplan für die Umsetzung der Einführung einer flächendeckenden bundesweit einheitlichen Notrufnummer für den ärztlichen Bereitschaftsdienst aus?
3. Welche Möglichkeiten hat die Landesregierung, um die Einführung der bundesweit einheitlichen Notrufnummer zu unterstützen?
Der ärztliche Bereitschaftsdienst stellt die medizinische Versorgung im Falle von nicht lebensbedrohlichen Krankheiten außerhalb der Sprechzeiten in den Arztpraxen, am Wochenende und an Feiertagen sicher. Er ist somit ein unverzichtbarer Bestandteil der medizinischen Versorgung. Die Erreichbarkeit des medizinischen Bereitschaftsdienstes ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt und organisiert.
Derzeit gibt es Bestrebungen zur Schaffung einer einheitlichen Europäischen Bereitschaftsdienstnummer. Die Europäische Kommission hat zu
diesem Zweck eine öffentliche Konsultation zum Thema „Dienste von sozialem Wert in Europa, die für die Nutzung der mit 116 beginnenden, gebührenfreien einheitlichen Europäischen Rufnummer in Betracht kommen“ eröffnet. Dazu gibt es im Auftrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) eine Initiative der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) bei der EU-Kommission, mit der eine einheitliche Bereitschaftsdienstnummer 116 117 für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte reserviert werden soll. Eine Entscheidung wird für Mitte 2009 erwartet.
Zu 1: Die Landesregierung würde die flächendeckende Einführung einer einheitlichen Notrufnummer für den ärztlichen Bereitschaftsdienst grundsätzlich begrüßen. Eine einheitliche Bereitschaftsdienstnummer ist prägnant und einfach zu merken. Sie ist für die Anrufenden kostenlos und ohne vorherige Registrierung sofort nutzbar. Sie erspart zeitraubende Recherchen in der Tageszeitung oder über die Telefonauskunft. Eine einheitliche Bereitschaftsdienstnummer stellt somit für die Patienten in der Ausnahmesituation einer akuten Erkrankung einen erheblichen Nutzen und eine große Erleichterung dar.
Zu 2: Die Umsetzung der Einführung einer flächendeckenden einheitlichen Notrufnummer für den ärztlichen Bereitschaftsdienst ist zunächst von einer Entscheidung der Europäischen Kommission abhängig.
Zu 3: Die Niedersächsische Landesregierung wird weiterhin die Entwicklung beobachten. Zunächst ist die Entscheidung über eine einheitliche Europäische Bereitschaftsdienstnummer abzuwarten. Für den Fall, dass auf Europäischer Ebene eine einheitliche Bereitschaftsdienstnummer nicht eingerichtet werden sollte, wird sich die Niedersächsische Landesregierung für eine einheitliche Lösung auf Bundesebene einsetzen.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 78 des Abg. Heiner Schönecke (CDU)
Welche Betriebe unterliegen der Zulassungspflicht nach der EU-Hygienerechtsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 853/2004)
Mit dem neuen gemeinschaftlichen Hygienerecht erhält die Zulassung von Betrieben eine neue Bedeutung. Während früher die EG-Zulassung die Voraussetzung für die Teilnahme am Handel mit anderen Mitgliedstaaten war, ist heute die Erteilung einer Zulassung grundsätzliche Voraussetzung, damit das betreffende Lebensmittel tierischer Herkunft überhaupt - also auch regional und national - in den Verkehr gebracht werden darf.
Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischer Herkunft aus nicht zugelassenen Betrieben ist zukünftig auf genau definierte Ausnahmefälle beschränkt. Diese Neuregelung hat zur Folge, dass eine große Anzahl bislang nicht zulassungspflichtiger Betriebe, insbesondere handwerklich strukturierter Art, künftig ebenfalls unter die Zulassungspflicht fällt.
Mit der neuen Bedeutung der Zulassung geht auch eine neue Qualität der Zulassung einher. Das Europäische Hygienerecht hat flexible Rahmenbedingungen und damit weitgehende Ermessensspielräume für die zuständige Behörde geschaffen. Den individuellen Gegebenheiten des zuzulassenden Betriebes kann in jedem Einzelfall Rechnung getragen werden. Insbesondere bei kleineren Betrieben können die Zulassungsanforderungen an die jeweiligen Erfordernisse des Einzelfalls in angemessener Weise angepasst werden.
Im Grundsatz ist daraus abzuleiten, dass Betriebe, die bisher entsprechend den nationalen rechtlichen Vorgaben produziert haben, ohne weitere Investitionen oder Baumaßnahmen zulassungsfähig sind.
Direktvermarktende landwirtschaftliche Betriebe sind im Grundsatz nicht von der Zulassungspflicht betroffen, wenn bestimmte Mengen und Größenordnungen der Vermarktung der Primärerzeugnisse eingehalten werden. Erst bei Überschreitung der Mengen werden die hygienischen Anforderungen an einen Einzelhandelsbetrieb zu erfüllen sein, gegebenenfalls auch mit der Konsequenz der Zulassungspflicht.
In der Handwerksbranche, vor allen Dingen bei den Fleischern, herrscht zunehmend Ungewissheit über die mögliche Einzelfallbehandlung dieser EU-Verordnung. Bis zum Jahresende müssen die Zulassungsverfahren abgeschlossen sein. Im Rahmen von Umbaumaßnahmen wird in der Branche von Investitionen, wie z. B. für eine apparative Hygieneschleuse, von Kosten bis zu 50 000 Euro gesprochen. In der Branche wird befürchtet, dass diese Verordnung wiederum nur ein vermehrtes Schließen von handwerklichen Betrieben zur Folge hat.
3. Gibt es eine zwingende Vorgabe, wie das Land Niedersachsen diese Hygieneverordnung umsetzen muss?
Nach dem neuen europäischen Hygienerecht unterliegen im Grundsatz alle Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit der Zulassungspflicht. Die Erteilung einer Zulassung ist Voraussetzung, dass Lebensmittel tierischer Herkunft in den Verkehr gebracht werden dürfen. Davon ausgenommen sind Betriebe, die Primärproduktion, Transporttätigkeiten, Lagern ohne Kühlung sowie bestimmte Einzelhandelstätigkeiten betreiben. Dabei ist unter „Primärproduktion“ die Erzeugung, die Aufzucht oder der Anbau von Primärprodukten einschließlich Ernten, Melken und landwirtschaftliche Nutztierproduktion vor dem Schlachten zu verstehen. Sie umfasst auch das Jagen, Fischen und das Ernten wild wachsender Erzeugnisse.
Die Direktvermarktung kleiner Mengen von Primärerzeugnissen unterliegt nicht den Anforderungen des europäischen Hygienerechts und somit auch nicht der Zulassungspflicht. Diese Art der Vermarktung ist in einer nationalen Verordnung geregelt und betrifft z. B. Fleisch von bis zu 10 000 Stück selbst geschlachteten Geflügels, Eier von Betrieben mit bis zu 350 Legehennen und Fleisch von Wild von der Strecke eines Jagdtages.
Für die Vermarktung von Primärerzeugnissen nicht tierischer Herkunft gibt es hygienerechtlich keine Mengenbegrenzungen.