Protocol of the Session on February 20, 2009

3. Bis wann wird die Landesregierung die seit Langem versprochene Arbeitszeitverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter vorlegen und in Kraft setzen, und welche Entlastungen für die Schulleitungen sind darin vorgesehen?

Wir sind uns sicherlich einig: Schulen brauchen erweiterte Freiräume für die Organisation des Lernens, aber sie müssen auch in ihren dienstrechtlichen Befugnissen gestärkt werden. Dazu sind die Aufgabenübertragungen mit Augenmaß vorgenommen worden, um mit der Umsetzung und Wirksamkeit Erfahrungen zu sammeln und gegebenenfalls Entscheidungen zu revidieren oder den übertragenen Aufgabenkatalog zu erweitern.

Wie bereits in der letzten Sitzung des Landtages im Januar ausgeführt, nimmt die Landesregierung die Klagen von Schulleiterinnen und Schulleitern bezüglich der Arbeitsbelastung sehr ernst. Die von ca. 5 % aller niedersächsischen Schulen eingereichten Überlastungsanzeigen kommen überwiegend von Schulleitungen kleinerer Systeme, vornehmlich von Schulleiterinnen und Schulleitern von Grundschulen.

Deshalb hat die Landesregierung auch reagiert und das Verfahren bei der Suche von Vertretungslehrkräften verändert. Die aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Bewerbersuche sind aus Sicht der Landesregierung weniger auf die Regelungen zu den dienstrechtlichen Befugnissen, sondern auf die aktuelle Bewerberlage insbesondere für das Lehramt an Gymnasien und die geringere Verfügbarkeit von Lehrkräften im ländlichen Raum zurückzuführen. Insoweit erhalten die Schulen nunmehr vorsortierte Bewerberlisten, die die Bewerbersuche vereinfacht hat. Darüber hinaus unterstützt die Landesschulbehörde verstärkt die Schulen bei den erforderlichen Verwaltungstätigkeiten.

Die von der Fragestellerin angesprochene Problematik einer zügigen Besetzung von Schulleitungsstellen an Grundschulen ist nicht neu und nicht auf die Einführung der Eigenverantwortlichen Schule zurückzuführen. Die Landesregierung hat dem Landtag darüber wiederholt Auskunft erteilt. Beispielsweise wurde dem Landtag im Juni 2006 mitgeteilt, dass von 179 Stellen aufgrund fehlender Bewerbungen 25 % nicht im ersten Ausschreibungsverfahren besetzt werden konnten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Auf alle Schulen wurde der Abschluss befristeter Arbeitsverträge zur Einstellung von Vertretungslehrkräften übertragen.

Auf Schulen mit mindestens 20 Vollzeitlehrereinheiten wurden darüber hinaus folgende dienstrechtlichen Befugnisse übertragen:

- Begründung des Beamtenverhältnisses und Abschluss des Arbeitsvertrages (Einstellung),

- Verlängerung und Herabsetzung der regelmäßigen Probezeit für Beamtinnen und Beamte sowie die Verkürzung für Beschäftigte,

- erste Verleihung eines Amtes (Anstellung) von Beamtinnen und Beamten,

- Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe und auf Lebenszeit,

- Abordnungen bis zur Dauer eines Schulhalbjahres.

Auf die Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Gesamtschulen und berufsbildenden Schulen wurden darüber hinaus folgende dienstrechtlichen Befugnisse übertragen:

- Übertragung eines Dienstpostens bzw. Verleihung eines anderen Amtes bis zur BesGr. A 14; Gleiches gilt für die Änderung der Arbeitsverträge für vergleichbare Beschäftigte.

Auf berufsbildende Schulen wurde zusätzlich die Abordnung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten bis zur BesGr. A 15 bzw. von vergleichbaren Beschäftigten übertragen.

Zu 2: Der Zeitaufwand für die im Rahmen der Eigenverantwortung auf die Schulen übertragenen Aufgaben lässt sich nicht in Wochenstunden beziffern. Er ist abhängig u. a. von der Größe der Schule und der Schulform und damit insbesondere auch von der Häufigkeit der zu bearbeitenden dienstrechtlichen Aufgaben. Bei der Übertragung der dienstrechtlichen Befugnisse wurde festgeschrieben, dass die Schulen durch Dienstleistungen der Landesschulbehörde unterstützt werden.

Zu 3: Zurzeit wird im Kultusministerium eine Arbeitszeitverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter erarbeitet, mit der deren Berufsbild der anspruchsvollen Aufgabenstellung angepasst werden soll. In Umkehrung der bisherigen Regelung sollen für Schulleiterinnen und Schulleiter eine Leitungszeit - differenziert nach Schulgröße und Schulform - definiert und anstelle der Ausbringung von Anrechnungsstunden eine Unterrichtsverpflichtung festgelegt werden. Dieses Vorhaben kann bei ei

ner Ausweitung der bisher vorgesehenen Entlastung der Schulleiterinnen und Schulleiter nicht isoliert umgesetzt werden. Es steht vielmehr im Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung. Das entsprechende Verfahren wird jedoch so frühzeitig wie möglich eingeleitet werden.

Anlage 15

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 17 der Abg. Klaus-Peter Bachmann, Ulla Groskurt, Dr. Silke Lesemann, Sigrid Leuschner, Claus Peter Poppe, SPD, Stefan Schostok und Brigitte Somfleth (SPD)

Ist der Verwaltungsaufwand bei den Integrationskursen zu hoch?

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, zuvor ausschließlich für die Bearbeitung von Asylanträgen zuständig, hat seit dem 1. Januar 2005 die Aufgabe, Integrationskurse zu organisieren. Schon frühzeitig wurde über den hohen Verwaltungsaufwand berichtet: Die Berliner Morgenpost überschrieb einen diesbezüglichen Artikel vom 18. Juli 2005 mit den Worten „Integrationskurse versinken in Bürokratie“. Die bürokratischen Anforderungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge stellen Volkshochschulen und private Kursanbieter vor große Herausforderungen: Beispielsweise bestehen ein hoher persönlicher Beratungsbedarf schon vor Kursbeginn sowie ein kompliziertes Anmeldeverfahren, und nicht zuletzt muss jeder Kursabschnitt von je 100 Stunden pro Teilnehmer gesondert abgerechnet werden. Für die Kursträger kostet diese Verwaltung rund 3 000 Euro pro Kurs - erstattet werden jedoch lediglich 140 Euro.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Inwieweit kann die Landesregierung die Einschätzung bestätigen, dass die Integrationskurse einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringen?

2. Hält die Landesregierung diesen Verwaltungsaufwand für angemessen? Wenn nein, welche Verbesserungen kann sich die Landesregierung vorstellen?

3. Was hat die Landesregierung seit 2005 (ge- gebenenfalls im Wege einer Bundesratsinitiati- ve) unternommen, um den Verwaltungsaufwand für die Träger der Integrationskurse zu verringern?

Mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 ist ein Mindestrahmen staatlicher Integrationsangebote geschaffen worden.

Kernstück dieser staatlichen Angebote sind die Integrationskurse, die in der Zuständigkeit des Bundes (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF) organisiert und von eigens hierfür zugelassenen Kursträgern durchgeführt werden. Die Einzelheiten der Integrationskurse und somit auch deren verwaltungsmäßige Abwicklung sind in der Integrationskursverordnung (IntV) geregelt. Die IntV wurde ohne Beteiligung der Bundesländer erlassen.

Bei den Integrationskursen handelt es sich um eine bundesweite Maßnahme, die bestimmten Qualitätsstandards und bundeseinheitlich geltenden Regelungen unterliegt. Hierzu gehören auch Anmelde- und Abrechungsmodalitäten. Das BAMF zahlt dem jeweiligen Kursträger für bestimmte Dienstleistungen eine sogenannte Verwaltungskostenpauschale. So wird beispielsweise für die Organisation und Durchführung eines Einstufungstests eine Verwaltungskostenpauschale von 30 Euro pro teilnehmender Person an den Kursträger gezahlt. Für die Auszahlung von Fahrtkosten, welche das BAMF den Integrationskursteilnehmerinnen und -teilnehmern über den Kursträger erstatten kann, erhält der Kursträger eine Verwaltungskostenpauschale von 3,90 Euro pro Teilnehmer bzw. Teilnehmerin. In gleicher Weise werden auch andere Dienstleistungen der Kursträger durch das BAMF vergütet, um den Kursträgern einen angemessenen Ausgleich für den erbrachten bürokratischen Aufwand zu gewähren. Diese Beispiele zeigen, dass der Verwaltungsaufwand, der den Trägern durch die Abwicklung der Integrationskurse entsteht, seitens des BAMF monetär erstattet wird. Diese Regelungen werden ohne Beteiligung der Länder zwischen dem BAMF und dem jeweiligen Kursträger getroffen.

Eine Länderzuständigkeit ist bei der organisatorischen Abwicklung der Integrationskurse nicht gegeben. Eine mittelbare Einflussnahme ist allerdings über die Bewertungskommission (§ 21 IntV) möglich und wird von den Ländern auch wahrgenommen. Der Bewertungskommission gehören auch Vertreter der Bundesländer an. Sie war beispielsweise Mitglied in der Arbeitsgruppe „Integrationskurse verbessern“ des Nationalen Integrationsplans. Darüber hinaus hat sie am Erfahrungsbericht der Bundesregierung zu den Integrationskursen mitgewirkt. Fragen nach der organisatorischen Abwicklung der Integrationskurse können bei Bedarf über die Bewertungskommission kommuniziert werden.

Die Anregungen der Bewertungskommission haben in der jüngsten Vergangenheit bereits zu Änderungen der IntV geführt. Dazu gehörten auch Veränderungen im verwaltungsmäßigen Ablauf der Integrationskurse zur Entlastung der Träger. Ergebnisse über eine tatsächliche Reduzierung des Verwaltungsaufwandes liegen der Landesregierung noch nicht vor. Gleichwohl wird die Arbeitsbelastung der Kursträger weiterhin sorgfältig beobachtet.

Die Niedersächsische Landesregierung legt ihr Augenmerk auf die inhaltliche Ausgestaltung der Kurse und ist an einem möglichst hohen Kurserfolg interessiert. Für einen erfolgreichen Kursabschluss sind auch die organisatorischen Rahmenbedingungen der Integrationskurse von Bedeutung. Dass die reibungslose Abwicklung der Kurse mit einem gewissen Verwaltungsaufwand einhergeht, ist aus Sicht der Landesregierung unvermeidbar.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung hat keinen Einfluss auf die Organisation und Durchführung der Kurse und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand. Ein persönlicher Beratungsbedarf ist aus Sicht der Landesregierung nicht nur bei der Durchführung von Integrationskursen, sondern auch bei anderen von Bildungsträgern angebotenen Fortbildungsmaßnahmen gegeben. Eine fundierte Einschätzung über die Höhe des Verwaltungsaufwandes speziell der Integrationskurse ist seitens der Landesregierung nicht möglich, da zum jetzigen Zeitpunkt noch keine ausreichenden Erfahrungswerte von den Bildungsträgern über die Auswirkungen der geänderten Integrationskursverordnung vorliegen.

Zu 2: Die Angemessenheit des Verwaltungsaufwandes kann erst nach einer Evaluierung der neuen Integrationskursverordnung bewertet werden. Derzeit kann dazu mangels Zuständigkeit der Landesregierung keine Aussage getroffen werden.

Zu 3: Die Landesregierung hat seit der Einführung der Integrationskurse den Schwerpunkt der Bemühungen auf die inhaltliche Ausgestaltung der Kurse gelegt. Daneben gab es beispielsweise im Jahr 2008 einen auf Initiative Niedersachsens eingebrachten Entschließungsantrag im Bundesrat zur Erhöhung der Stundenzahl der Orientierungskurse. Bereits im Jahr 2007 hat die Landesregierung einen Entschließungsantrag zur Erhöhung der Stundenzahl der Integrationskurse für spezielle Ziel

gruppen (Jugendliche, Eltern, Analphabeten) von 630 auf 930 Unterrichtsstunden im Bundesrat eingebracht. Diese Maßnahmen zielten darauf ab, den Kurserfolg der Zugewanderten zu erhöhen und ihre Integration zu fördern. Durch erfolgte Erhöhung der Stundenzahl ist der Verwaltungsaufwand verhältnismäßig kleiner geworden.

Anlage 16

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 18 der Abg. Karin Stief-Kreihe, Rolf Meyer, Karl-Heinz Hausmann, Renate Geuter, Ronald Schminke, Wiard Siebels und Sabine Tippelt (SPD)

Es ist so weit: Minikäfige ab 1. Januar 2009 verboten - Was tut die Landesregierung?

Zwei Jahre hatten Niedersachsens Legehennenhalter Zeit, die Eierproduktion von der traditionellen Käfighaltung auf Kleingruppenhaltung umzustellen. Seit 1. Januar 2009 gilt das Käfigverbot, steht den Tieren mehr Platz zur Verfügung. Nur Niedersachsen spielt gerade unter Tierschutzaspekten eine sehr umstrittene Rolle. Nach wie vor gilt nur in Niedersachsen der rechtswidrige Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung, Verbraucherschutz und Landesentwicklung, gilt in Niedersachsen die „Ehlen-Interpretation“ der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Abschnitt Legehennen, und damit eine Verkleinerung der Haltungsfläche bzw. eine Erhöhung der Besatzdichte um ca. 12 %. Einwände des Bundeslandwirtschaftsministeriums, anderer Bundesländer und des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes im Niedersächsischen Landtag blieben unberücksichtigt.

Bis zum 15. Dezember 2006 mussten die Käfighalter ein verbindliches Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung auf z. B. Kleingruppen- oder Bodenhaltung vorlegen. Die Umstellungsphase endete am 31. Dezember 2008. Eine Übergangsverlängerung bis 31. Dezember 2009, als absolute Ausnahmeregelung, erhält nur der Betriebsinhaber, der mit der Umsetzung des Betriebs- und Umbaukonzeptes bereits begonnen hat, und nur dann, wenn aus nicht vom Betriebsinhaber zu vertretenden Gründen die Inbetriebnahme der Haltungseinrichtung zum 1. Januar 2009 noch nicht machbar war.

Reagiert hat auch der Handel. Viele Handelsketten und Discounter wollen keine Käfigeier mehr vermarkten. Das gilt nicht nur für Eier aus Deutschland, sondern bezieht sich auch auf Importe. Insofern ist die Befürchtung, dass wir mit Eiern aus traditioneller und bei uns verbotener Käfighaltung aus anderen EU-Staaten „überrollt“ werden, nicht nachvollziehbar.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Wie viele Betriebe mit Käfighaltung gab es in Niedersachsen zu Beginn des Jahres 2006?

a) Wie viele Betriebe haben fristgerecht (15. Dezember 2006) ein Betriebs- und Umbaukonzept (für welche Haltungsform?) angezeigt?

b) Wie viele Betriebe haben die Produktion eingestellt?

c) Wie viele Betriebe haben den Umstellungsprozess am 31. Dezember 2008 abgeschlossen (Auflistung der Haltungsformen)?