1. Welche wirtschaftlichen Gründe sind aus Sicht der Landesregierung für die Gründung der Stiftung zu diesem Zeitpunkt ausschlaggebend, obwohl bisher noch nicht einmal die Zuführung zur Rücklage des Landesbetriebes in voller Höhe erfolgt ist?
2. In welchem Zeitraum und mit welchen Mitteln soll die Zielsetzung der Stiftung, eine vollständige Kompensation von Mitteln aus dem Landeshaushalt durch eigene Gewinne und Zustiftungen erreichen zu können, realisiert werden?
3. Wie kann bei der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben im Bereich von Naturschutzmaßnahmen und Umweltbildungsprojekten durch eine Stiftung sichergestellt werden, dass diese Aufgabenerfüllung auch tatsächlich im Sinne des Landes Niedersachsen erfolgt, wenn gleichzeitig von der Landesregierung eine möglichst große Staatsferne von Stiftungen angestrebt wird?
Mit Gründung der Anstalt Niedersächsische Landesforsten zum 1. Januar 2005 sind dieser neben der Bewirtschaftung des Landeswaldes weitere staatliche Aufgaben übertragen worden, die im Sinne einer Dienstleistung für das Land erbracht werden und für die die Landesforsten eine Finanzhilfe des Landes erhalten. Die Aufgaben in den Bereichen Schutz und Sanierung des Landeswaldes, Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit, Ausbildung und Betreuung sowie Hoheit sind klar defi
niert. Die erbrachten Leistungen werden von den Landesforsten im Rahmen ihres Geschäftsberichtes dargelegt.
Gerade in den Bereichen Naturschutz und Umweltbildung, die schon heute mit Vorbildcharakter im Landeswald umgesetzt werden, gibt es aufgrund zunehmender Naturschutzanforderungen einerseits sowie der schleichenden Entfernung junger Menschen von unseren natürlichen Lebensgrundlagen andererseits tendenziell wachsende Aufgaben, die das Land bzw. die Landesforsten nicht zwingend als staatliche Aufgabe zu erfüllen haben und die auch nicht über die aktuellen Finanzhilfen abgedeckt werden könnten.
In dieser Ausgangslage hat der Verwaltungsrat dem Konzept und der Gründung einer Stiftung Zukunft Wald im Grundsatz zugestimmt und die Landesforsten mit der Schaffung der Voraussetzungen zur Stiftungsgründung beauftragt. Die Stiftungsgründung erfolgte dann durch die Landesforsten selbst.
Zu 1: Der Jahresüberschuss der Landesforsten im Geschäftsjahr 2007 ist aufgrund des „Sondereffekts Kyrill“ (Zwangsnutzung und dadurch erhöhter Holzanfall in Verbindung mit guten Marktpreisen) unerwartet und überdurchschnittlich hoch ausgefallen. Aus den bei den Landesforsten verbleibenden Gewinnanteilen (40 %) konnte daher sowohl der Rücklagenaufbau als auch die Ausstattung der Stiftung mit einem Kapitalgrundstock, der die Stiftung für potenzielle Zustifter attraktiv macht, realisiert werden. Eine vergleichbare Situation hat in den vorhergehenden Geschäftsjahren nicht bestanden und wird absehbar auch in den kommenden Geschäftsjahren in diesem Umfang nicht wieder eintreten. Der Rücklagenaufbau hat in den kommenden Jahren Priorität, eine weitere Erhöhung des Stiftungskapitals aus Gewinnen der Landesforsten ist vorerst nicht geplant.
Zu 2: Eine vollständige Kompensation von Haushaltsmitteln durch Kapitalerträge der Stiftung wird nicht angestrebt und ist mit Blick auf die derzeitige Höhe der Finanzhilfen (geplante 12,4 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2009 für Umweltbildung, Schutz und Erholung) auch mittelfristig nicht zu realisieren. Vielmehr werden die Erträge der Stiftung die Landesforsten bei der Wahrnehmung ihrer staatlichen Aufgaben unterstützen. Es ist davon auszugehen, dass durch die Projektförderung der Stiftung, die den Kern ihrer Tätigkeit ausmachen
wird, Synergien zu den staatlichen Aufgaben der Landesforsten entstehen, die zu einer mittelbaren Entlastung des Landeshaushaltes in begrenztem Umfang beitragen können.
Zu 3: Über die Vertreter von ML, MU und MF im Kuratorium der Stiftung ist das notwendige Maß der Steuerung der Stiftungsarbeit im Sinne des Landes gewährleistet. Zudem wird dem Landesrechnungshof ein Prüfrecht eingeräumt.
des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 35 der Abg. Astrid Vockert, HansChristian Biallas, Björn Thümler, Ulf Thiele und Martin Bäumer (CDU)
Treibsel, auch Teek genannt, wird alljährlich bei Hochwasser und Sturmfluten an die niedersächsischen Deiche angespült. Treibsel setzt sich zusammen u. a.aus Stroh und Gras bzw. Reet, das am Deichvorland aufwächst und bei Sturm und Seegang ins Meer gespült wird. Jährlich treiben bis zu 200 000 m³ Teek an die Deiche der niedersächsischen Küste.
Treibsel gefährdet die Deichsicherheit, da es durch seine Ablagerung den Grasaufwuchs an den Deichen und im Deichvorland schädigt. Für die Entsorgung des Treibsels sind die jeweiligen Deichverbände zuständig. Da die Verbrennung von Treibsel nur noch eingeschränkt erlaubt ist, müssen andere Lösungen gefunden werden, um das Treibsel zu beseitigen. Die Treibselentsorgung kostet in Niedersachsen jährlich durchschnittlich 1,4 Millionen Euro. Die Kosten schwanken hierfür jedoch stark.
Immer wieder sind der Presse Berichte zum Thema Treibselentsorgung zu entnehmen. Laut einem Artikel der Nordsee-Zeitung vom 23. Juli 2008 gibt es Überlegungen, Treibsel als nachwachsenden Rohstoff in speziellen Kraftwerken zu verbrennen. Nach wissenschaftlichen Analysen hat Treibsel einen ähnlichen Heizwert wie Holz.
Um den Anfall von Treibsel in Form von Reet zu vermindern, gibt es weitere Lösungswege. Zum einen könnte das Reet für die Verwendung auf Dächern wieder abgemäht werden. Zum anderen könnten aus der Nutzung genommene Deichflächen wieder für die Beweidung mit Rindern freigegeben werden.
1. Welche Lösungen favorisiert die Niedersächsische Landesregierung zur Treibselvermeidung und -entsorgung?
2. Wie beurteilt die Landesregierung die Nutzung von Treibsel in speziellen Treibsel-StrohHolz-Kraftwerken, und welche Anforderungen sind für diesen Entsorgungsweg erforderlich?
Nach Deichrecht zählt die Unterhaltung der Deiche zu den originären Aufgaben der Deichverbände. Damit gehört die Beseitigung des an den Deichen anfallenden Treibsels zu den Aufgaben, die von den Deichverbänden aus dem Beitragsaufkommen zu finanzieren sind. Das Land unterstützt die Deichverbände im Rahmen seiner Möglichkeiten durch die Finanzierung von Treibselräumwegen und im Einzelfall durch Zuweisungen.
Der Anfall von Treibsel ist von der Anzahl und der Schwere der jährlichen Sturmflutereignisse abhängig und unterliegt daher erheblichen Schwankungen. Auch die regionale Verteilung der anfallenden Mengen sowie die Zusammensetzung des Treibsels an der niedersächsischen Küste differieren stark. Dieses erfordert besondere Anstrengungen der Deichverbände bei der Entsorgungsplanung. Da Treibsel Material ist, das überwiegend aus Teilen der Vegetation des Deichvorlandes besteht, haben die strukturellen Veränderungen in der Landwirtschaft und insbesondere die erfolgten ökologischen Kompensationsmaßnahmen einen verstärkten Treibselanfall bewirkt.
Mit Runderlass des MU vom 18. März 1999 („Treibselerlass“) wurden zulässige Möglichkeiten der Treibselentsorgung aufgezeigt. Neben der Kompostierung nennt der Erlass auch das Humifizieren, das Häckseln und anschließende Verblasen sowie das Verkuhlen. Ebenfalls definiert der Erlass die Anforderungen an die Standorte, an denen Treibsel kompostiert, humifiziert oder verkuhlt werden soll. Um den erforderlichen Schutz des Grundwassers zu gewährleisten, dürfen diese Verfahren danach nur auf hydrogeologisch günstig eingestuften Standorten durchgeführt werden. Als solcher ist ein Standort anzusprechen, der im Verbreitungsgebiet natürlich anstehender potenzieller Barrieregesteine (z. B. Klei) liegt, die natürliche Rückhaltung von eventuell eingetragenen Schadstoffen begünstigt, geringe Fließraten des Grundwassers nach Menge und Geschwindigkeit aufweist und im Bereich natürlich versalzener Grundwasservorkommen liegt. Der „Treibselerlass“ ist nach fünf Jahren automatisch außer Kraft getreten, aber materiell noch anwendbar. Der Erlass basiert auf der damaligen Verordnung über die Entsorgung von Abfällen außerhalb von Abfallent
sorgungsanlagen (KompostVO) vom 15. Mai 1992, die die offene Verbrennung von Treibsel einschränkte und nur bei übermäßigem Treibselanfall zuließ.
Die KompostVO wurde durch die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Brennverordnung) vom 2. Januar 2004 ersetzt. Danach kann das Verbrennen von Treibsel im Einzelfall auf Antrag, unabhängig von der anfallenden Menge, durch die untere Abfallbehörde zugelassen werden. Bei diesem Verbrennen dürfen die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
Zu 1: Eine langfristige Lösung des Problems kann nur gelingen, wenn alle Akteure hierzu beitragen und gemeinsame Handlungsoptionen erarbeiten. Als weiteren Schritt auf diesem Wege hat die Landesregierung am 15. Juli 2008 eine Teekkonferenz durchgeführt. Dort hatten die betroffenen Kreise (Deichverbände, Landkreise, Naturschutzbehörden usw.) und auch Mitglieder des Niedersächsischen Landtages aus betroffenen Regionen die Gelegenheit, die Probleme und mögliche Handlungsstrategien mit den Akteuren vor Ort zu beraten. Ein Ergebnis ist, dass Reet künftig in verstärktem Umfang, wo dies naturschutzverträglich möglich ist, geerntet werden muss. Ziel ist es, einen wertvollen Rohstoff zu gewinnen, bevor er als Abfall anfällt, der dann auch noch kostenträchtig entsorgt werden muss. Das Reet verfügt z. B. gegenüber Treibsel über einen wesentlich höheren Heizwert, weil es nicht dem Einfluss des Wassers ausgesetzt war. Außerdem dürfte der Chlorgehalt von gemähtem Reet gegenüber Treibsel geringer sein und damit eine energetische Nutzung des Materials erleichtern. Ferner sind die Vorlandmanagementpläne darauf hin zu überprüfen, ob und wo eine verstärkte Beweidung der Deichvorländer möglich und sinnvoll ist.
Sofern diese Varianten nicht möglich sind bzw. nicht zu dem erwünschten Erfolg führen, wird allein aus Kostengründen - insbesondere für die Übergangszeit - eine ortsnahe Entsorgung empfohlen, da das anfallende Treibsel als Abfall anzusehen ist, der nach den abfallrechtlichen Vorschriften des Bundes vorrangig zu verwerten ist.
fall kommt, der die Betroffenen vor Probleme stellt, wenn eine vollständige Verwertung erfolgen soll. Daher hat das Land mit der Brennverordnung die Möglichkeit eröffnet, dass die untere Abfallbehörde in begründeten Fällen ein Abbrennen des Treibsels vor Ort zulassen kann.
Zu 2: Die Nutzung von Treibsel oder Reet in dafür geeigneten Biomassekraftwerken ist grundsätzlich zu befürworten. Diese Anlagen müssen die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einhalten. Um lange Transportwege und die damit verbundenen Kosten so gering wie möglich zu halten, empfiehlt es sich, diese Anlagen in der Nähe der möglichen Anfallstellen zu errichten.
Zu 3: Derzeit sind für die Entsorgung des Treibsels die im „Treibselerlass“ aufgezeigten Möglichkeiten wie das Kompostieren, Humifizieren, Häckseln und Verblasen sowie Verkuhlen grundsätzlich anwendbar. Von einigen Verbänden und dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küstenschutz und Naturschutz (NLWKN) wurden Mitte der 90er-Jahre für die Behandlung von Treibsel Kompostierungsplätze errichtet. Bis auf das Verkuhlen setzen diese Behandlungsverfahren eine anschließende Verwertung des Materials z. B. auf landwirtschaftlichen Flächen voraus.
Die Biomasseheizkraftwerke in Emlichheim (Land- kreis Grafschaft Bentheim), Papenburg (Landkreis Emsland) und Emden sowie Biomasseheizkraftwerke in Hamburg und Landesbergen (Landkreis Nienburg) sind für den Einsatz von Treibsel zugelassen. Weiterhin stehen - freie Kapazitäten vorausgesetzt - die Kompostierungsanlagen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verfügung.
Die vor dem im Jahre 2003 beschlossenen Neuerrichtungsverbot von Gesamtschulen errichteten Integrierten Gesamtschulen wurden auf der Grundlage des bis zum 31. Juli 2004 geltenden Erlasses als Ganztagsschulen genehmigt. Gemäß Absatz 7 dieses Erlasses wurden ihnen für Schülerinnen und Schüler, die an verpflichtenden unterrichtlichen Ganztagsangeboten teilnehmen, die erforderlichen Lehrerstunden als Ganztagszuschlag gewährt.
Presseberichten zufolge soll nach der Aufhebung des Neuerrichtungsverbots von Gesamtschulen neu genehmigten Integrierten Gesamtschulen ein Ganztagsbetrieb nur auf Grundlage der Ausnahmeregelung nach Punkt 8.2 des Ganztagsschulerlasses genehmigt und ihnen kein Ganztagszuschlag nach Punkt 5.1 des Erlasses „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen“ bewilligt werden.
Insbesondere Integrierte Gesamtschulen sind entsprechend ihrem pädagogischen Konzept jedoch in besonderem Maße auf verpflichtende Unterrichtseinheiten am Nachmittag angewiesen und benötigen dafür entweder die erforderlichen Mittel oder Lehrerstunden, um dieses Angebot tatsächlich vorhalten zu können. Da die Landesregierung bisher offenkundig nicht bereit ist, die erforderlichen Ressourcen bereitzustellen, wird bereits die Vermutung laut, die gerade erst mit erheblichen Hürden ermöglichte Neuerrichtung Integrierter Gesamtschulen solle durch die Ungleichbehandlung zu bereits bestehenden Gesamtschulen möglichst unattraktiv gehalten werden.
1. Ist die Landesregierung bereit, neu gegründete Gesamtschulen als Ganztagsschulen zu genehmigen und ihnen den nach Punkt 5.1 des Erlasses „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen“ vorgesehenen Zuschlag zu gewähren?
2. Wenn nein, wie begründet die Landesregierung die Ungleichbehandlung der neu gegründeten Gesamtschulen gegenüber den bereits bestehenden und erfolgreich arbeitenden Gesamtschulen?
3. Wie sollen neu errichtete Integrierte Gesamtschulen ihr pädagogisches Konzept ohne entsprechende Ressourcen für einen verpflichtenden Nachmittagsunterricht nach Auffassung der Landesregierung umsetzen können?
In Niedersachsen ist keine Schule gleichzeitig mit ihrer Errichtung Ganztagsschule. Das Niedersächsische Schulgesetz enthält seit 1974 die Vorgabe, dass die besondere Organisation einer Schule als Ganztagsschule der Genehmigung der Schulbehörde bedarf. Die Landesregierung hat die Anzahl der Ganztagsschulen in Niedersachsen seit 2003 um 510 neue Ganztagsschulen auf 665 im Schuljahr 2008/2009 erhöht. Von diesen sind 361 vollständig mit Lehrerstunden ausgestattet. Die übrigen 304 Ganztagsschulen erhalten einen begrenzten Ganztagszuschlag. Es ist die Absicht der Landesregierung, auch diese Schulen entsprechend den Möglichkeiten des Landeshaushalts schrittweise mit dem vollständigen Ganztagszuschlag auszustatten. Dabei werden die Schulen, die bereits zu Beginn früherer Schuljahre als Ganztags