Protocol of the Session on December 9, 2008

Die Ergänzung der Vorschrift über die steuerliche Auskunfts- und Erklärungspflicht soll unverändert bleiben, obwohl der Ausschuss davon ausgeht, dass es der mit dem neuen Satz 3 bezweckten Klarstellung nicht bedarf. Eine Pflicht zur Erklärung der für die Festsetzung der kirchensteuererforderlichen Umstände ergibt sich schon aus dem geltenden § 4 Satz 2. Diese Erklärungspflicht gilt auch, wenn die Abgeltungssteuer auf Zins- oder sonstige Kapitaleinkünfte nicht erhoben werden kann. Die Erklärungspflicht zur Kirchensteuer folgt der sich nach bundesrechtlichen Vorschriften ergebenden Einkommensteuererklärungspflicht; sie könnte schon aus kompetenzrechtlichen Gründen auf der Ebene des Landesrechts nicht weiter klargestellt werden. Der Ausschuss spricht sich gleichwohl für die Beibehaltung der Klarstellung aus, um den Wünschen der Kirchen in diesem Punkt entgegenzukommen.

Zu Nr. 5 (§ 7 KiStRG):

§ 7 enthält die Vorschriften über die Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuer. Der Ausschuss schlägt auch hierzu einige Änderungen vor, sieht aber von einer weitergehenden redaktionellen Bearbeitung der Vorschrift ab. Zwar hat der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst darauf hingewiesen, dass die Absätze 3 bis 5 eine Reihe entbehrlicher Wiederholungen enthalten und deshalb erheblich vereinfacht werden könnten. Von einer derartigen Überarbeitung sieht der Ausschuss aber im laufenden Gesetzgebungsverfahren ab, weil die betroffenen Kirchen- und Religionsgemeinschaften dazu nicht mehr gehört werden konnten. Allerdings hält der Ausschuss - in Übereinstimmung mit den Vertretern des Finanzministeriums - eine derartige Vereinfachung der Vorschrift für wünschenswert.

Unabhängig hiervon schlägt der Ausschuss vor, in Absatz 2 Satz 2 - ähnlich wie im neuen § 2 Abs. 4 (oben Nr. 1) - die Bezugnahme auf § 51 a EStG auf die hier einschlägigen Absätze 1 bis 2 d zu beschränken.

In Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 ist die Verweisung auf § 32 a EStG zu berichtigen, weil dessen weitere Absätze aufgehoben worden sind. Auch der Vorschlag zu Absatz 5 Satz 2 zielt auf eine Präzisierung der Verweisung (hier auf § 32 d Abs. 1 EStG).

Zu Absatz 6 Satz 2 wird vorgeschlagen, die Fälle der gemeinsamen Veranlagung (Ehegatten einer- seits und Eltern und Kinder andererseits) deutlicher zu trennen. Außerdem wird empfohlen, die

Rechtsfolgenbestimmung im Nachsatz des Satzes 2 auszuformulieren, um sie verständlicher zu gestalten.

Auch in Absatz 8 sollen die beiden dort geregelten Fallgruppen redaktionell getrennt werden, weil insoweit jeweils unterschiedliche Absätze entsprechend anzuwenden sind.

Absatz 9 enthält wiederum eine Präzisierung der Verweisung auf § 51 a EStG.

Zu Nr. 6 (§ 8 KiStRG):

Zur Rechtsbehelfsvorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 schlägt der Ausschuss eine verständlichere Fassung vor, weil sich der Inhalt der im Entwurf vorgesehenen - und dem geltenden Recht entsprechenden - Fassung auch nach Hinzuziehung der dort genannten bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften nicht leicht erschließt.

Zu Nr. 8 (§ 11 KiStRG):

Die Änderungsvorschläge zu Buchstabe a) Doppelbuchst. aa) und zu Buchstabe b) betreffen lediglich die Förmlichkeit der Änderungstechnik. Die Empfehlung zu Absatz 1 Satz 2 enthält eine Folgeänderung zur Neufassung des § 2 Abs. 10 (s. o.).

Zu Nr. 13 (§ 18 KiStRG):

In der Verordnungsermächtigung des § 17 Satz 2 soll in der Bezeichnung der von der Verordnung betroffenen Personen klargestellt werden, dass einerseits nur die zum Kirchensteuerabzug verpflichteten Arbeitgeber erfasst werden sollen, dass es aber auch andere Fälle der Verpflichtung zum Kirchensteuerabzug (nämlich des § 51 a EStG) gibt.

Namens des Ausschusses für Haushalt und Finanzen bitte ich Sie abschließend darum, der vorliegenden Beschlussempfehlung zuzustimmen.

Im Ältestenrat waren sich die Fraktionen einig, dass dieser Gesetzentwurf ohne allgemeine Aussprache verabschiedet werden soll. - Ich sehe keinen Widerspruch.

Wir kommen zur Einzelberatung.

Ich rufe auf:

Artikel 1. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Das war einstimmig.

Artikel 2. - Unverändert.

Gesetzesüberschrift. - Unverändert.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. - Gibt es Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Das war einstimmig.

Meine Damen und Herren, wir kommen zu Tagesordnungspunkt 8:

Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes und des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 16/380 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Drs. 16/667 - Schriftlicher Bericht - Drs. 16/740

Die Beschlussempfehlung lautet auf Annahme mit Änderungen.

Im Ältestenrat waren sich die Fraktionen auch zu diesem Punkt einig, dass der Gesetzentwurf ohne allgemeine Aussprache verabschiedet werden soll. - Ich höre keinen Widerspruch.

Wir kommen zur Einzelberatung.

Ich rufe auf:

Artikel 1. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Das ist so beschlossen.

Artikel 2. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Das ist so beschlossen.

Artikel 3. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Das ist so beschlossen.

Artikel 4. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Das ist so beschlossen.

Artikel 5. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Das ist so beschlossen.

Artikel 6. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Das st so beschlossen.

Gesetzesüberschrift. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt zu? Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Sehe ich nicht. Das ist so beschlossen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. - Ist jemand dagegen? - Enthält sich jemand der Stimme? - Das ist einstimmig so beschlossen.

Meine Damen und Herren, wir kommen dann zu Tagesordnungspunkt 9:

Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 16/385 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Drs. 16/664 - Schriftlicher Bericht - Drs. 16/733

Die Beschlussempfehlung lautet auf Annahme mit Änderungen.

Wortmeldungen liegen mir nicht vor, sodass ich davon ausgehe, dass wir gleich zur Einzelberatung kommen können.

Ich rufe auf:

Artikel 1. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt zu? - Wer stimmt dagegen? - Wer enthält sich? - Das ist einstimmig so beschlossen.

Artikel 2. - Unverändert.

Artikel 3. - Unverändert.

Gesetzesüberschrift. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt zu? - Wer stimmt dagegen? - Wer enthält sich? - Das ist einstimmig so beschlossen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. - Gibt es Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Auch dieser Gesetzentwurf ist einstimmig so beschlossen.

Meine Damen und Herren, ich rufe Tagesordnungspunkt 10 auf: