Seit der am 1. Oktober 2007 begonnenen RollOver-Periode liegt der o. a. Zinssatz aufgrund der Festlegung eines sogenannten Sub-EURIBOR unter den oben dargelegten vertraglichen Bedingungen.
Zu 2: Die derzeitige Finanzkrise hat keine Auswirkungen auf das Förderprogramm NiedersachsenStudienbeitragsdarlehen. Nach Auffassung der Landesregierung besteht kein Anlass, von den getroffenen Regelungen zum Fonds nach § 11 a Abs. 5 NHG abzuweichen.
Zu 3: Das Niedersachsen-Studienbeitragsdarlehen ist nach wie vor ein zinsgünstiges Darlehensangebot, das geeignet ist, die Sozialverträglichkeit der Einführung der Studienbeiträge zu gewährleisten.
Das Land hat nach § 11 a Abs. 5 Satz 1 NHG eine Ausfallbürgschaft zur Sicherung der vom beauftragten Kreditinstitut gewährten Darlehen übernommen. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift dient der eingerichtete Ausfallfonds der Finanzierung dieser Bürgschaft.
Eine Verteuerung des Studienbeitragsdarlehens ist durch die Zinsobergrenze von 7,5 % begrenzt. Dies reicht aus, um den Darlehenszins dauerhaft zinsgünstig zu gestalten.
Teure Fremdvergabe einer Querschnittsprüfung der Jugendhilfe in vier niedersächsischen Landkreisen durch die Niedersächsische Kommunalprüfungsanstalt im Wert von 200 000 Euro ein Flop?
Im Auftrag der NKPA hat die Steria Mummert Consulting AG eine Querschnittsprüfung der Jugendhilfe in vier niedersächsischen Landkreisen durchgeführt. Gegenstand der vergleichenden Prüfung waren Sachgerechtigkeit (organi- satorisch, nicht pädagogisch) und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns. Die NKPA hatte wohl den Verdacht, dass Sachgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit in niedersächsischen Jugendämtern nicht hinreichend ausgeprägt seien. Unklar ist, ob die NKPA auf Veranlassung des Innenministeriums oder aus eigenem Antrieb tätig wurde. Ziel der Prüfung durch das rund 200 000 Euro teure Gutachten war es, Vorschläge für eine Begrenzung oder Reduzierung der Kostenentwicklung in der Jugendhilfe zu geben und Empfehlungen für eine verbesserte Steuerung der Jugendhilfe abzuleiten.
1. Ist eine Überprüfung kommunaler Jugendämter nur nach den Kriterien Wirtschaftlichkeit und bessere Steuerung unter Berücksichtigung der bundesweit bekannt gewordenen Problemfälle hinreichend, unter welcher Beteiligung welcher Landesministerien ist der Prüfauftrag formuliert worden, und welche Erfahrungen hat das beauftragte Unternehmen bei der Überprüfung kommunaler Jugendhilfe vorzuweisen?
2. Warum wurde der Prüfungsauftrag erteilt, obwohl bekannt sein musste, dass die Jugendämter ihre Daten nicht nach der gleichen Systematik erfassen, und erst ab 2006 belastbare Daten im JBN-System vorliegen, sodass auf die geforderten Zeitreihen seit 2004 verzichtet wurde?
3. Wie lautete der konkrete Prüfungsauftrag für das beauftragte Unternehmen, was konnte tatsächlich untersucht werden, welche Aussagekraft haben die wesentlichen Kennzahlen oder weiteren Ergebnisse für die kommunalen Jugendämter in Niedersachsen, und welche Empfehlungen werden aufgrund der Prüfung den Ämtern gegeben?
Mit dem Gesetz zur Neuregelung der überörtlichen Kommunalprüfung vom 16. Dezember 2004 ist die überörtliche Kommunalprüfung in Niedersachsen neu geordnet worden. Anstelle der Bezirksregierungen (Staatliches Kommunalprüfungsamt) und der Kommunalprüfungsämter der Landkreise und der Region Hannover, denen diese Aufgabe als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises zugewiesen war, ist die Niedersächsische Kommunalprüfungsanstalt (NKPA) in Braunschweig zum Träger dieser wichtigen Kontrollaufgabe bestimmt worden.
Die NKPA nimmt ihre Aufgaben in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts wahr. Das bedeutet, dass sie kein unmittelbarer Teil der Landesverwaltung ist. Die ihr durch das Niedersächsische Kommunalprüfungsgesetz (NKPG) zugewiesenen Obliegenheiten nimmt sie somit eigenständig und eigenverantwortlich wahr. Gemäß § 2 Abs. 4 NKPG können ihr weder die Landesregierung noch sonstige Institutionen oder Funktionsträger fachliche Weisungen erteilen. Sie unterliegt lediglich der Rechtsaufsicht durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration.
Die in der Fragestellung angesprochene Prüfung ist von der NKPA im Rahmen der ihr obliegenden Prüfungsaufgaben vorgenommen worden. Es ist kein Grund ersichtlich, die Formulierung des Prüfungsauftrages für die Querschnittsprüfung Jugendhilfe bei den Landkreisen Diepholz, Peine, Soltau-Fallingbostel und Lüchow-Dannenberg und das Vorgehen der NKPA bei der Prüfungsdurchführung rechtlich zu beanstanden. Ihr ist es gestattet, Prüfungsaufträge auch an Dritte zu vergeben (§ 3 Abs. 3 NKPG).
Auf Wunsch des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration hat die NKPA zu den gestellten Fragen kurzfristig Stellung genommen. Die Landesregierung verfügt zu dem angesprochenen Sachverhalt nicht über eigene, in ihrer Verantwortung stehende Erkenntnisse. Die nachfolgenden Einzelantworten geben die von der NKPA übermittelten Informationen wieder.
Zu 1: Die überörtliche Prüfung hat festzustellen, ob das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der zu prüfenden Einrichtungen rechtmäßig und wirtschaftlich geführt wird und das Kassenwesen zuverlässig eingerichtet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 NKPG). Die Prüfung erfolgt unter der Prämisse,
dass effiziente Verwaltungsstrukturen und -prozesse in der Jugendhilfe zur Kostensenkung beitragen können. Die Prüfungshandlungen und -empfehlungen erfolgen daher im Hinblick auf eine zielgerichtete Steuerung der Jugendhilfe.
Nach Erteilung des Prüfauftrages gab es im weiteren Verlauf Sondierungsgespräche bezüglich der zu erhebenden Daten und Kennzahlen mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie und dem Ministerium für Soziales, Frauen und Familie.
Der Prüfungsauftrag wurde nach Ausschreibung in Form eines Ideenwettbewerbs erteilt. In diesem Rahmen wurden zahlreiche Referenzen im Bereich Jugendhilfe/Hilfe zur Erziehung und Kinderbetreuung vorgelegt.
Zu 2: Der NKPA war zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bekannt, dass die zu prüfenden Landkreise am Projekt „Integriertes Berichtswesen Niedersachsens“ (IBN) beteiligt sind. Nach Informationen der Gesellschaft für Beratung sozialer Innovation und Informationstechnologie, die das IBN-Projekt begleitet, war davon auszugehen, dass die Zeitreihen im IBN-System ab dem Jahr 2005 belastbar sind.
Zu 3: Mit dem beauftragten Unternehmen wurde ein Werkvertrag abgeschlossen. Danach sollte die Querschnittsprüfung im Vergleich der Landkreise Erkenntnisse zur Sachgerechtigkeit (organisato- risch, nicht pädagogisch) und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns liefern. So waren insbesondere zu untersuchen:
- Kosten der Jugendhilfe nach dem SGB VIII in der Entwicklung des Prüfungszeitraums (insgesamt und in Bezug auf die Einwohner bis zum 21. Le- bensjahr)
- Aufbau- und Ablauforganisation des Allgemeinen Sozialen Dienstes und darauf bezogene Optimierungsansätze
Ziel der vergleichenden Prüfung war es, Vorschläge für eine Begrenzung oder Reduzierung der Kostenentwicklung in der Jugendhilfe zu machen und Empfehlungen für eine verbesserte Steuerung der Jugendhilfe zu geben. Entsprechende Ausführungen und detaillierte Auswertungen finden sich in den für jeden Landkreis getrennt gefertigten Schlussberichten. Es ist festzuhalten, dass eine
vergleichende überörtliche Kommunalprüfung von ihrem Ansatz her keine individuelle Feinuntersuchung oder intensive Prozessanalyse mit einer entsprechenden Eindringtiefe sein kann. Mit den Kennzahlen sollen Hinweise gegeben werden, wie die Landkreise verstärkt wirtschaftliche Überlegungen in das Verwaltungshandeln einbeziehen können.
Der abschließende Gesamtbericht stellt kein Gutachten dar. Er enthält eine Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse und Folgerungen mit Aufgabenkritik, die sich aus der Gesamtschau der vergleichenden Prüfung ergeben und sich mit den in der Prüfung gewonnenen Daten und Fakten begründen und beweisen lassen.
Das Prüfungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Zurzeit läuft das Stellungnahmeverfahren gemäß § 4 Abs. 3 NKPG. Danach haben die Landkreise zu dem Ergebnis der Prüfung gegenüber der NKPA und der Kommunalaufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung Stellung zu nehmen. Dabei ist darauf einzugehen, ob und wie den Prüfungsergebnissen Rechnung getragen wird.
An der BBS Cuxhaven wurde der stellvertretende Schulleiter zum 31. Juli 2008 pensioniert. Diese Stelle konnte durch den bisherigen Koordinator besetzt werden, nun steht jedoch die Koordinatorenstelle offen.
Durch das aktuelle Stellenausschreibungsverfahren konnte diese Koordinatorenstelle erst im Schulverwaltungsblatt ausgeschrieben werden, nachdem sie frei wurde, obwohl der Zeitpunkt des Wechsels vorher bekannt war.
1. Wie viele Schulleiterstellen sind zurzeit im Landkreis Cuxhaven und im Landkreis Osterholz nicht besetzt?
3. Weshalb werden frei werdende Stellen nicht schon vor dem Stichtag des Wechsels ausgeschrieben, um eine zeitnahe Besetzung zu ermöglichen?
Zum 1. Februar 2008 wurde die Schulleitungsstelle der BBS Cuxhaven frei. Die Neubesetzung der Stelle erfolgte am 1. Februar 2008, d. h. unmittelbar zum Zeitpunkt des Freiwerdens der Stelle. Die Stelle der ständigen Vertretung der Schulleitung war zum 1. August 2008 zu besetzen. Die Ausschreibung dieser Stelle erfolgte im Schulverwaltungsblatt 11/2007. Auf diese Ausschreibung sind zwei Bewerbungen eingegangen. Das Auswahlverfahren für beide Bewerber war am 17. Juli 2008 abgeschlossen, und der Dienstposten konnte am 26. September 2008 einem Koordinator der Schule übertragen werden. Es sind somit keine nennenswerten Vakanzen bei der Besetzung der Schulleiterstelle und der Stelle des ständigen Vertreters des Schulleiters aufgetreten.
Die Ausschreibung der frei gewordenen Koordinatorenstelle konnte erst veranlasst werden, nachdem das Verfahren zur Besetzung des Stellvertreters abgeschlossen war. Dies wurde von der Schulleitung auch nach Absprache mit der Personalvertretung der Schule veranlasst. Die Besetzung der Stelle wird nach Ablauf des Bewerbungsverfahrens unverzüglich erfolgen. Während der Vakanz der Koordinatorenstelle werden die Aufgaben von anderen Lehrkräften mit wahrgenommen.