Protocol of the Session on October 9, 2008

des Kultusministeriums auf die Frage 36 der Abg. Miriam Staudte (GRÜNE)

Auf welcher rechtlichen Grundlage verweigert das Land Niedersachsen die Betriebserlaubnis für integrative Krippengruppen?

Seit einem Jahr finden Diskussionen zwischen Kommunen und Land Niedersachsen statt, um die künftige Betreuungssituation für behinderte Kinder unter drei Jahren zu klären. Bislang blieben diese Gespräche jedoch ohne Ergebnis.

Nach § 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen (KiTaG) ist es u. a. Auftrag der Tageseinrichtungen, „den Umgang von behinderten und nicht behinderten Kindern…(zu) fördern“. Eine Differenzierung zwischen über Dreijährigen und unter Dreijährigen wird im Gesetz nicht vorgenommen.

In einem Artikel der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 21. September 2008 wird von einem Rechtsstreit zwischen dem Land und der Lindener Elterninitiative e. V., die die Krabbelgruppe „Die Kurzen“ in Hannover betreibt, berichtet. Die Krabbelgruppe hat seit Jahren sehr gute Erfahrungen mit Einzelintegrationen von Kindern unter drei Jahren gemacht und möchte nunmehr auch mehrere behinderte Kinder aufnehmen. Um die Betreuung als integrative Krabbelgruppe anbieten zu können, hat der Verein umfangreiche Umbaumaßnahmen vorgenommen und Eigenmittel in Höhe von 20 000 Euro investiert. Die Umbaumaßnahmen erfolgten in enger Abstimmung mit dem Land. Die Betriebserlaubnis als integrative Krippengruppe wurde dem Verein anschließend jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen verwehrt - dies, obwohl spätestens 2013 auch behinderte Kinder einen Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz haben. Es lässt sich nur vermuten, dass die Verweigerung der Betriebserlaubnis für eine integrative Krabbelgruppe in den höheren Kosten, die das Land für eine solche Gruppe aufwenden muss, liegt.

Ich frage die Landesregierung:

1. In wie vielen Fällen und auf welcher rechtlichen Grundlage hat das Land die Betriebserlaubnis als integrative Krippengruppe bisher verwehrt und damit den § 2 KiTaG ignoriert und behinderten Kindern unter drei Jahren die Integration verwehrt?

2. Gibt es außer den Kostenaspekten andere Gründe, zwar die doppelte Einzelintegration, aber nicht die Gruppenintegration zuzulassen?

3. Mit welchen Maßnahmen will die Landesregierung sicherstellen, dass auch die Eltern behinderter Kinder 2013 ihren Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz geltend machen können, ohne auf Sondereinrichtungen nur für behinderte Kinder angewiesen zu sein?

Gemäß § 3 Abs. 6 KiTaG sollen in Niedersachsen Kinder mit und ohne Behinderung nach Möglichkeit gemeinsam in einer ortsnahen Kindertagesstätte betreut werden. Für die Altersgruppe der drei- bis sechsjährigen Kinder sind die Voraussetzungen und Mindestanforderungen für die Genehmigung von integrativen Kindergartengruppen gesetzlich geregelt. Bisher gibt es in Niedersachsen über 918 integrative Kindergartengruppen, in denen Kinder mit Behinderung bis zu ihrer Einschulung gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut werden.

Die gemeinsame Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder ist grundsätzlich für Kinder aller Altersgruppen anzustreben, also auch für Kinder im Alter bis zu drei Jahren und für Schulkinder. Bei unter dreijährigen Kindern mit Behinderung besteht aus der Sicht des Landes zusätzlich (d. h. in der Betreuungszeit) ambulanter Hilfebedarf nach dem SGB XII. Dieser ist vorrangig und fällt in die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe und damit der kommunalen Selbstverwaltung.

Nur in seltenen Einzelfällen liegt bei einem Kind ein teilstationärer Förderbedarf vor, der die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe begründet. Um die Betreuung von behinderten Kindern unter drei Jahren in regulären Kindertageseinrichtungen zu ermöglichen, wird derzeit ein von Sozial- und Kultusministerium entwickeltes Konzept mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt. Ziel ist es, die Leistungsanbieter in die Entwicklung dieser Angebotsstrukturen einzubeziehen.

Bereits jetzt werden in enger Abstimmung zwischen dem Kultusministerium und dem Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit individuelle, an den persönlichen Bedürfnissen orientierte Lösungen gefunden, um behinderte Kinder in die Angebote für Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern auch unter drei Jahren zu integrieren. Von 24 Einzelanfragen, die der Landesregierung bisher angetragen wurden, konnten bisher 13 Anträge positiv entschieden werden. Die übrigen elf Anträge werden bearbeitet.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1 und 2: Derzeit werden keine speziellen Betriebserlaubnisse für integrative Krippengruppen ausgestellt, da es keine allgemeine Regelung mit Ausstattungsstandards und Finanzierungsvereinbarungen für deren Erteilung gibt (siehe Vorbe- merkung). In Ergänzung zur normalen Betriebserlaubnis kann für eine Krippengruppe die Genehmigung für die Aufnahme eines bestimmten behinderten Kindes erfolgen als personenbezogene und nicht einrichtungsbezogene Erlaubnis. Sie beruht auf einer Einzelfallprüfung, die den Grad der Behinderung und damit den besonderen Förderbedarf berücksichtigt.

Zu 3: Zwischen allen Beteiligten besteht großer Konsens, dass wir in Niedersachsen keine Sondereinrichtungen wollen, in denen ausschließlich Kinder mit Behinderung betreut werden. Dies gilt

auch für Einrichtungen für die Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern unter drei Jahren.

Der derzeitige Auf- und Ausbau von Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren schafft neue Möglichkeiten für die Integration von behinderten Kindern in Krippengruppen, weil mit dem wachsenden Angebot für alle Kinder mit und ohne Behinderung in Zukunft ein ausreichendes Platzangebot zur Verfügung stehen wird.

Anlage 36

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 38 der Abg. Christian Meyer, Miriam Staudte und Helge Limburg (GRÜNE)

Rechtsextremistische Publikationen eines Studiendirektors im Ruhestand

Am 17. November 2007 wurde in der Elbe-Jeetzel-Zeitung ein Leserbrief von Friedrich Karl Pohl, einem Lüneburger Studiendirektor im Ruhestand, veröffentlicht. In diesem Leserbrief schreibt Pohl über den vermeintlichen „Volksheld“ Albert Leo Schlageter. In einem daraufhin am 20. November 2007 in der Elbe-Jeetzel-Zeitung veröffentlichtem Leserbrief bezeichnete Axel Kahrs aus Lüchow Äußerungen von Pohl als „mal auf Samtpfoten, mal brutal daherkommenden Antisemitismus“ und bezieht sich dabei u. a. auf Zitate von Pohl, der Karl Radek als das „russisch-jüdische Zentralkomitee-Mitglied der KPdSU“ bezeichnete, was nach Einschätzung von Kahrs „Originalton der Nazi-Sprache“ sei.

Eine von Pohl eingereichte Klage zielte darauf ab, dass Kahrs seine Feststellungen, Pohl betreibe Geschichtsfälschung, vertrete antisemitische Auffassungen und sei im Landtag von Baden-Württemberg in Zusammenhang mit neurechten Aktivitäten namentlich genannt worden, unterlassen oder widerrufen solle. Diese Klage wurde vom Amtsgericht Dannenberg in einem Urteil vom 19. Juni 2008 abgewiesen. Das Amtsgericht Dannenberg gab in seiner Urteilsbegründung an, Kahrs hätte durch die Vorlage entsprechender Dokumente den Wahrheitsbeweis erbracht, dass Pohl im Jahr 2006 in einer Anfrage des Landtages von Baden-Württemberg zu neurechten Aktivitäten namentlich benannt worden sei. Sowohl in der Jungen Freiheit als auch in der Nationalzeitung und der Zeitung Nation & Europa wurden zahlreiche Leserbriefe von Friedrich Karl Pohl veröffentlicht. Auf der Homepage des rechtsextremen Grabert-Verlages wird Pohl als Mitarbeiter des von Rolf Kosiek (ehemaliges NPD-Bundesvor- standsmitglied, ehemaliger NPD-Landtagsab- geordneter) herausgegebenen Bandes „Der große Wendig - Richtigstellungen zur Zeitgeschichte, Band 3“ aufgeführt. In seiner Urteilsbegründung gab das Amtsgericht Dannenberg

weiterhin an, Pohl verbreite „tatsächlich fragwürdige historische Darstellungen und zeigt in seinen Veröffentlichungen antisemitische Tendenzen“.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Teilt die Landesregierung die Einschätzung des Amtsgerichts Dannenberg, dass die Veröffentlichungen von Friedrich Karl Pohl antisemitische Tendenzen aufweisen?

2. Welche dienstrechtlichen Schritte wird die Landesregierung gegen den Landesbeamten im Ruhestand Friedrich Karl Pohl einleiten?

3. Hat die Landesregierung Erkenntnisse über weitere antisemitische oder rechtsextremistische Publikationen von Landesbeamten?

Der niedersächsische Verfassungsschutz beobachtet im Rahmen der ihm nach dem Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz zugewiesenen Aufgaben Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Die Eingriffsschwelle für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz ist gesetzlich klar festgelegt und damit verbindlich für die Arbeit des Verfassungsschutzes. Demnach müssen „tatsächliche Anhaltspunkte“ (§ 5 Abs. 1 NVerfSchG) für eine extremistische Bestrebung vorliegen. Dabei ist für eine entsprechende Zuordnung einer Organisation das Gesamtbild der Organisation maßgebend, d. h. das Zusammenspiel personeller, institutioneller und programmatischer Faktoren, die für ihre Ausrichtung und ihr Auftreten in der Öffentlichkeit prägend sind. Es reicht infolgedessen nicht aus, die Beobachtung einer Organisation nur auf bedenkliche Verlautbarungen eines einzelnen (führenden) Funktionsträgers zu stützen. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind nach § 4 Abs. 1 Satz 3 NVerfSchG nur dann Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NVerfSchG, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut des NVerfSchG erheblich zu beschädigen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung verweist auf die Urteilsbegründung des Amtsgerichtes Dannenberg.

Zu 2: Gemäß § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) hat die Disziplinarbehörde die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienst

vergehens rechtfertigen. Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gelten aber nur die in § 85 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) aufgezählten Sachverhalte als Dienstvergehen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.

Zu 3: Der Landesregierung liegen aktuell keine Erkenntnisse über weitere antisemitische oder rechtsextremistische Publikationen von Landesbeamtinnen oder Landesbeamten vor.

Anlagen

Anlage 1 zu Frage 15

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Vehnemoor"

in der Gemeinde Bösel, Landkreis Cloppenburg, und der Gemeinde Edewecht,

Landkreis Ammerland

vom…..

Aufgrund der §§ 24, 28 c, 29, 30 und 55 Abs. 3 NNatG i. d. F. vom 11. 4.1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. 4.2007 (Nds. GVBl. S. 161), wird verordnet:

Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet „Vehnemoor“ erklärt. Es umfasst auch die ehemaligen NSG „Vehnemoor-Jordanshof“ und „Vehnemoor-Dustmeer“. (2) Das NSG liegt in den Landkreisen Cloppenburg und Ammerland. Es befindet sich in den Gemeinden Bösel und Edewecht.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der maßgeblichen Karte im Maßstab 1:7 000 und aus der mit veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:25 000 (Anlage). Sie verläuft auf der Außenseite des dort dargestellten grauen Rasterbandes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie können von jedermann während der Dienststunden bei den Gemeinden Bösel und Edewecht und den Landkreisen Cloppenburg und Ammerland – untere Naturschutzbehörden – und dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Betriebsstelle Oldenburg, Dienstgebäude Oldenburg, unentgeltlich eingesehen werden. (4) Das NSG hat eine Größe von ca. 1 676 ha.

Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Das NSG „Vehnemoor“ gehört naturräumlich zur Hunte-Leda-Moorniederung und bildet die größte noch verbliebene zusammenhängende Moorlandschaft innerhalb des historisch erheblich ausgedehnteren Moorkomplexes gleichen Namens. Das NSG wird durch einen weiträumigen Wechsel unterschiedlicher Biotoptypen geprägt. Im Westen liegen ausgedehnte Wiedervernässungsflächen.

Im Norden befindet sich das Gebiet “Jordanshof“, ein ehemals überwiegend als Hochmoorgrünland kultivierter und bewirtschafteter Flächenkomplex, der nach zwischenzeitlichem teilweisen Abbau des oberen, schwach zersetzten Weißtorfes nicht rekultiviert worden ist, sondern sich selbst überlassen blieb. Nach dem teilweisen Verfall der Gebietsentwässerung und einsetzender natürlicher Sukzession hat sich eine struktur- und artenreiche Pflanzen- und Tierwelt eingestellt, die in dieser Ausprägung charakteristisch für durch Torfabbau stark veränderte Hochmoorstandorte ist.

Sowohl angrenzend an den Gebietsteil „Jordanshof“, als auch in weiteren randlichen Bereichen befinden sich noch Torfabbauflächen auf ehemaligem Hochmoorgrünland.