Protocol of the Session on October 9, 2008

Die Arbeitsstelle Rechtsextremismus und Gewalt (ARUG) existiert seit 1999 als eigenständige Abteilung der Bildungsvereinigung ARBEIT UND LEBEN Niedersachsen Ost gGmbH, die als anerkannter Träger der Erwachsenenbildung und der Kinder- und Jugendhilfe des Landes Niedersachsen tätig ist.

Die ARUG finanziert sich seit Beginn ihrer Arbeit aus Projektfördermitteln im Rahmen einzelner Programme. Derzeit erhält die ARUG Fördermittel des Bundes aus dem Bundesprogramm „Jugend für Toleranz und Demokratie“ für das auf drei Jahre angelegte Modellprojekt „Vielfalt tut gut“, das mit Ablauf des 31. Dezember 2009 endet. Der für die Förderung erforderliche Eigenanteil kann nur zu einem geringen Anteil von der ARUG selbst erwirtschaftet werden und wird daher im Wesentlichen durch Drittmittel aufgebracht. Die Kofinanzierung setzt sich nicht aus Barmitteln, sondern aus Freistellungsbescheinigungen der Kooperationspartner zusammen.

Als Alternative zum jetzigen Modellprojekt „Vielfalt tut gut“ hat die ARUG parallel beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Teilnahme am Bundesprogramm XENOS „Integration und

Vielfalt“ beantragt, das ebenfalls über einen dreijährigen Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 laufen wird. Eine Teilnahme der ARUG am Auswahlverfahren für dieses Programm wurde jedoch vom BMAS mit Ablehnungsbescheid vom 25. September 2008 zurückgewiesen.

Dies vorangestellt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Die ARUG hat sich überregional zu einem kompetenten Ansprechpartner im Bereich der Gewaltprävention und der politischen Bildung entwickelt. Sie berät niedersachsenweit Kommunen und Netzwerke gegen Rechts. Ihre Expertise beruht auf fortlaufender Recherche der politischen und kulturellen Aktivitäten der rechten Szene. Ein besonderer Schwerpunkt der Arbeit liegt auch darauf, Unterstützung zu leisten beim Ausstieg von Jugendlichen aus der rechten Szene. Deshalb wird die Arbeit der ARUG, die auch durch Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Rahmen der politischen Bildung unterstützt wird, positiv bewertet.

Zu 2 und 3: Die Unterstützung der Bildungsarbeit der ARUG im Bereich der politischen Bildung durch Einrichtungen der Erwachsenenbildung ist grundsätzlich weiterhin möglich, soweit diese Arbeit nach dem Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG) gefördert werden kann. Ein sehr hoher und zunehmender Anteil der ARUG-Präventionsarbeit ist allerdings durch Beratungsleistungen bestimmt und kann daher nicht nach dem NEBG gefördert werden. Deshalb ist zu prüfen, ob eine stärkere Anbindung der ARUGBildungsarbeit an die Erwachsenen-/Weiterbildung in Niedersachsen erfolgen kann und inwieweit die spezifische Arbeit der ARUG dieses ermöglicht. Da der Bescheid des BMAS, der die Probleme bei der ARUG herbeigeführt hat, vom 25. September 2008 datiert ist, ist die Prüfung der offenen Fragen innerhalb der Landesregierung noch nicht abgeschlossen.

Die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung hat u. a. die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Erwachsenenbildung (Volks- hochschulen, Heimvolkshochschulen und Landes- einrichtungen), Maßnahmen der politischen Bildung zu initiieren. Die entsprechenden Daten weisen aus, dass diese Aufgabe sehr engagiert wahrgenommen wird. So wurden im Bereich der politischen Bildung im Jahr 2006 rund 230 000 Unterrichtsstunden von den Volkshochschulen und Landeseinrichtungen durchgeführt sowie über 40 000

Teilnehmertage bei den Heimvolkshochschulen registriert.

Anlage 9

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 10 der Abg. HansHenning Adler und Victor Perli (LINKE)

Förderung der politischen Jugendverbandsarbeit über die Vereinigung Politischer Jugend (VPJ)

Die Jugendverbände der im Niedersächsischen Landtag vertretenen Parteien sind in der Vereinigung Politischer Jugend - Land Niedersachsen - (VPJ) zusammengeschlossen. Der Niedersächsische Landtag beschließt alljährlich mit dem Haushalt darüber, wie viel Geld den Jugendorganisationen für politische Bildungsarbeit zur Verfügung gestellt wird. Die in der VPJ organisierten Jugendverbände teilen diese Fördergelder nach einem eigenen Schlüssel untereinander auf.

Wir fragen die Landesregierung:

1. In welchem finanziellen Umfang förderte die Landesregierung in den letzten zehn Jahren die politische Bildungsarbeit der einzelnen Parteijugendverbände (Junge Union, JungsozialistIn- nen in der SPD, Junge Liberale, Grüne Jugend und Linksjugend [‘solid]) über institutionelle Zuwendungen an die Vereinigung Politischer Jugend sowie über weitere Einzelmaßnahmen und Angebote?

2. Ist es nach Auffassung der Landesregierung mit dem verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien vereinbar, wenn die Vereinigung Politischer Jugend - Land Niedersachsen - nur durch Einstimmigkeit darüber entscheidet, welcher zusätzliche Jugendverband Mitglied werden und damit Zugang zu staatlichen Zuwendungen erhalten kann und damit ein einzelner Jugendverband durch Ausübung des Vetorechtes einen politisch Konkurrierenden aus der Mittelzuwendung ausschalten kann?

3. Plant die Landesregierung Veränderungen in Bezug auf die Vergabe und Höhe der öffentlichen Mittel für die Bildungsarbeit der Jugendverbände (bitte mit Begründung)?

Die Förderung der politischen Jugendbildung als freiwillige Leistung des Landes hat in Niedersachsen eine langjährige Tradition. In Abstimmung mit den Partei- bzw. Fraktionsvorsitzenden der demokratischen Parteien werden Mittel für die Jugendarbeit ihrer Nachwuchsorganisationen zur Verfügung gestellt, die mit ihrem Programm und ihrer praktischen Arbeit gemäß dem Grundgesetz und

der Niedersächsischen Landesverfassung tätig sind. Auf der Grundlage eines bisherigen fraktionsübergreifenden politischen Konsenses werden mit diesen Mitteln seit 1995 die Mitgliedsverbände der Vereinigung Politischer Jugend (VPJ) gefördert.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: In den Jahren 1998 bis 2003 sind zur Förderung der politischen Bildungsarbeit Haushaltsmittel in Höhe von 200 000 Euro bzw. 400 000 DM pro Jahr bereitgestellt worden. Ab 2004 betrugen die bereitgestellten Haushaltsmittel jährlich 180 000 Euro, da die bis dahin bereitgestellten Mittel nicht ausgeschöpft wurden.

Da eine institutionelle Förderung aufgrund § 24 Abs. 9 des Parteiengesetzes unzulässig ist, wurde die Förderung im Jahr 1995 auf eine Projektförderung umgestellt. Gewährt werden Zuschüsse z. B. zu Bildungsveranstaltungen, Workshops, Ausstellungen u. ä. Aktivitäten. Diese Zuwendungen werden auf der Grundlage von Einzelerlassen gewährt.

Die Mitgliedsverbände der Vereinigung Politischer Jugend (VPJ) erhalten die Fördermittel nach einem Schlüssel, der seit 1995 unverändert ist. Für die Verteilung der Mittel wurde der von der VPJ selbst vorgeschlagene Verteilerschlüssel zugrunde gelegt. Nach diesem Schlüssel werden die Mittel wie folgt verteilt:

4/11 (36,35 %) Junge Union

4/11 (36,35 %) Jungsozialisten

1/11 (9,1 %) Junge Linke

1/11 (9,1 %) Junge Liberale

1/11 (9,1 %) Grüne Jugend

Zu 2: Die VPJ ist ein freiwilliger Zusammenschluss der demokratischen politischen Jugendverbände in Niedersachsen. Über die Neuaufnahme demokratischer Jugendorganisationen entscheidet die VPJ selbst im Rahmen ihrer Satzung (§ 3 Abs. 3 der Satzung). Damit ist allerdings grundsätzlich weder ein Rechtsanspruch der in der VPJ zugehörigen Organisationen auf eine Förderung noch ein Ausschluss einer Förderung etwaiger anderer Jugendverbände verbunden.

Zu 3: Zurzeit sind keine Änderungen beim Verteilerschlüssel und bei der Höhe der bereitgestellten Haushaltsmittel für die Bildungsarbeit der politischen Jugendverbände geplant.

Anlage 10

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 11 des Abg. Enno Hagenah (GRÜNE)

Wie werden Kommunen und Privatleute vor Schäden und Kosten aus Altlasten geschützt?

Überall in Niedersachsen, auf vielen öffentlichen und privaten Flächen, „schlummern“ zum Teil bereits bekannte, aber vielfach sicher auch noch nicht bekannte Altlasten, die derweil die Umweltmedien Boden, Wasser und Luft dauerhaft schädigen und eine permanente Gefährdung der Anwohner darstellen. Werden durch entsprechende Beprobungen diese Altlasten bekannt, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, unverzüglich eine Sanierungsmaßnahme anzuordnen, häufig ohne dass die für die Kontamination Verantwortlichen dazu noch herangezogen werden können.

Aktuell sehen sich z. B. Haus- und Wohnungseigentümer in einem Gründerzeitstadtteil Hannovers und die für den öffentlichen Raum zuständige Kommune plötzlich mit den zum Teil mehr als 100 Jahre alten Belastungen aus Produktionsrückständen der Firma Riedel de Haën konfrontiert. Als Grundstückseigentümer sind die derzeitigen Besitzer Zustandsstörer und haben voraussichtlich die Kosten für eine Sanierung der Flächen selbst zu tragen, obwohl sie völlig schuldlos an den Verunreinigungen sind.

Dies macht ein grundlegendes Problem unseres derzeit gültigen Bodenrechtes deutlich. Andere Bundesländer haben deshalb Altlastenfonds aufgelegt und stehen damit zu einer kollektiven Verantwortung, um den einzelnen akut Betroffenen in derartigen Fällen zur Seite zu stehen.

Angesichts der auch in Niedersachsen immer öfter entdeckten Altlasten mit unklarer oder rechtlich nicht mehr durchsetzbarer Sanierungsverantwortung, von Dioxin in Flußauen bis zu radioaktiven Reststoffen auf Industriealtstandorten, wird auch in unserem Bundesland dringender Handlungsbedarf in diesen Fragen immer deutlicher.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie schätzt sie in Niedersachsen das Gefährdungspotenzial gewerblicher und militärischer Altlasten hinsichtlich der schutzwürdigen Medien Wasser, Boden und Luft sowie für die Bevölkerung jeweils ein, und welche Lösungsansätze zur möglichst zeitnahen Beseitigung bzw. gefährdungsfreien Minderung der davon ausgehenden Gefahren will sie ergreifen?

2. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Haftungs- und Sanierungsverpflichtung nach dem Verursacherprinzip von noch existierenden Unternehmen oder Institutionen hinsichtlich Altlasten aus ihrer früheren Produktion oder Betriebsführung auf Grundstücken,

die inzwischen den Eigentümer gegebenenfalls mehrfach gewechselt haben, doch noch durchzusetzen?

3. Sieht die Landesregierung den Bedarf und die Möglichkeit, dem Beispiel Baden-Württembergs oder den Ansätzen anderer Bundesländer zu folgen und zur Unterstützung der unschuldig von Altlasten Betroffenen einen entsprechenden niedersächsischen Altlastenfonds gemeinsam mit Wirtschaft und Kommunen ins Leben zu rufen?

Die Verantwortlichkeit für die Sanierung von Altlasten legt das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) (BBodSchG), fest. Es finden die Grundsätze Anwendung, welche in Deutschland bei der Abwehr von Gefahren seit Langem auf allen Feldern des Ordnungsrechts gelten: Entscheidendes Ziel ist, eine Gefahr für die Allgemeinheit zu beseitigen. Verantwortlich hierfür ist der Verursacher der Gefahr oder der Eigentümer bzw. Besitzer des Gegenstandes, von dem die Gefahr ausgeht (siehe § 4 BBodSchG). Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an.

Die Gefahrenabwehr kann nur dann auf Kosten der Allgemeinheit erfolgen, wenn die Verursacher, Eigentümer oder Besitzer bzw. Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück nicht herangezogen werden können.

Das Bundes-Bodenschutzgesetz bietet eine Reihe von rechtlichen Ansätzen, um die Verantwortung als Verursacher möglichst umfassend zu realisieren (§ 4 Abs. 3 BBodSchG): Bei mehreren Verursachern, z. B. mehreren Betreibern einer umweltbelastenden Anlage, muss gegebenenfalls einer der Mitverursacher die gesamte Verantwortung tragen. Bei Übernahme von Unternehmen trifft die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit den Rechtsnachfolger; Gleiches gilt für den Erben des Verursachers. In Bezug auf den Nachweis der Verursachung akzeptiert die Rechtsprechung starke Indizien, die einen Kausalzusammenhang nahe legen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung vom 16. Februar 2000 (BVerfGE 102, 1, - 1BvR 242/91, 1BvR 315/99 -) die Verantwortlichkeit aus dem grundrechtlich geschützten Eigentum ausdrücklich bestätigt. Sie ist dann, wenn keine besonderen Umstände hinzutreten, bei einer Altlast auf den Sachwert begrenzt, den das Grundstück im sanierten Zustand besitzt. Ein Eigentümer soll also grundsätzlich nicht mehr verlieren als den Wert des Gegenstandes, von dem die Gefahr ausgeht.

Mehrere von einer Bodenschutzbehörde zur Gefahrenabwehr Verpflichtete haben untereinander einen Ausgleichsanspruch. Verpflichtung zum und Umfang des Ausgleichs sind dabei abhängig vom jeweiligen Anteil an der Verursachung des Schadens oder der Gefahr (§ 24 Abs. 2 BBodSchG). Auf ein Verschulden kommt es auch hier nicht an.

Eine Förderung der Altlastensanierung mit öffentlichen Mitteln kommt nach den Grundsätzen des Haushaltsrechts nur dort infrage, wo die dargestellte Verantwortlichkeit von Verursacher, Eigentümer o. a. nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist. Für derartige Fälle hat Niedersachsen bereits im Jahr 2007 eine Förderrichtlinie erlassen, die das Brachflächenrecycling und damit insbesondere auch die Altlastensanierung mit EU-Strukturfondsgeldern (EFRE) unterstützt. Die EU-Förderung ermöglicht Zuwendungen in Höhe von maximal 50 % der Aufwendungen; im Konvergenzgebiet Lüneburg beträgt der Fördersatz maximal 75 %.

Die Förderung nach der Brachflächen- und Altlastenförderrichtlinie macht deutlich, welche Bedeutung das Land Niedersachsen insbesondere der Altlastensanierung für die Reduzierung des Flächenverbrauchs beimisst. Hierfür sind ab dem Haushaltsjahr 2008 je 1 Million Euro zusätzliche Haushaltsmittel des Landes vorgesehen, die die EU-Mittel ergänzen.