Protocol of the Session on February 24, 2012

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Zu 3: russischen ngspreis v erson und Tag inem Drei-Sterne-Hotel in Hannover. Die g iedenen R nhörunge lmetscher/

Titel „Webpor

macher von der

alte klar voneinander zu trennen?

15./21. Dezember 2010 als Anlage des Gesetzes

nde Leistungen werden den Delegation rn im Rahmen einer Expertenanhörung eise gewährt:

Zahlung einer einheitlichen Tagespausc eutschland beträgt die „per diem rate“ Vorgaben der Europäischen Kommi Euro pro Person und Tag (Stand: 1. Ja ), abzüglich der tatsächlichen Kosten f rbringung in einem Hotel.

irtung mit gemeinsamen Essen zur B und zum Abschluss verbunden mit rechung zur Evaluierung der Expertena.

irtung mit einem kleinen Imbiss an den je Anhörungsta

mationsmaterial zum Gastgeberla eibutensilien (Kugelschreiber, etc.), k erksamkeiten mit einem Bezug zu d tgeberland oder dem Aufenthaltso schland. Der Wert dieser Materialien enstände beträgt im Regelfall ca. 20 Person. Die Mitglieder der russischen Expe elegation erhielten jeweils einen

schen Stadtführer für die Stadt Hann enbeutel mit Hannover-Motiven und chchen (4 cl) „Leinewasser“. Außerdem en die Delegationsmitglieder eine Stad einschließlich Besuch und Turmauffahr aus der Stadt Hannover.

den Vorbemerkungen der Anfrage form

g, dass mit diese en Leistungen, der „Ru

geht, entbehrt jeder Grundlage.

orausgeschickt, beantworte ich die An ns der Landesregierung wie folgt:

Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen

Die Delegationen erhalten eine einhe pauschale in oben g

verweise ich auf die Vorbemerkungen.

Die Unterbringung der vierköpfigen Delegation erfolgte zum Übernachtu on 79 Euro (inklusive Frühstück) pro P in e

emeinsamen Essen erfolgten in versch estaurants in Hannover. Die bei den A n und Gesprächen anwesenden Do -innen leben im Bundesgebiet.

Anlage 21

Antwort

der Niedersächsischen Staatskanzlei auf die Frage 22 der Abg. Daniela Behrens (SPD)

Klare Grenzen zwischen Programm und Werbung auch für Webportale: Werden PRVideos von niedersächsischen Zeitungen ausreichend gekennzeichnet?

Der NDR berichtete am 18. Januar 2012 in seinem Magazin „ZAPP“ unter dem tale norddeutscher Zeitungen - zweifelhafte PRVideos neben redaktionellen Inhalten“ darüber, dass auf Webportalen norddeutscher Zeitungen vermehrt Videobeiträge zu sehen sind, die einseitige und werbliche Servicebeiträge enthalten. Eine notwendige Kennzeichnung wie „Anzeige“, „Werbung“ oder „Quelle: Firmenvideo“ fehlt aber oftmals. Des Weiteren heißt es in der NDR-Berichterstattung: „Auch die Anzeigenabteilungen der Verlage stellen inzwischen eigene Unternehmensporträts über Firmen aus der Region in Videoform her, die auf den Internetseiten meist ungekennzeichnet direkt neben dem journalistischen Angebot stehen.“ Zur Situation wird Prof. Lars Rade Makromedia Hochschule für Medien und Kommunikation in München mit der Einschätzung zitiert: „Wenn zwischen Werbung und Programm keine klare Grenze mehr verläuft, dann wird der Zuschauer anfangen, dem Journalismus zu misstrauen...“

Basierend auf den Rundfunkstaatsverträgen, gibt es gemeinsame Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, zur Durchführung der Trennung von Werbung und Programm und für das Sponsoring im Fernsehen und Hörfunk. Und auch für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften gibt es klare Werbevorschriften. Der Onlinebereich ist in Bezug auf Bewegbild jedoch nicht deutlich beschrieben. Auch im Niedersächsischen Mediengesetz gibt es dazu keine klare Regelung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie die Zunahme von ungekennzeichneten PR-Videos in den Onlineauftritten niedersächsischer Regionalzeitungen?

2. Welche Ausdifferenzierungen bzw. Werberichtlinien wünscht sie sich für den Onlinebereich, um Werbeblocks/PR-Videos und redaktionelle Inh

3. Was hat sie unternommen, um diese Regelungslücke im Sinne der Meinungsvielfalt und des Verbraucherschutzes zu schließen, bzw. sieht sie Änderungsbedarf im Niedersächsischen Mediengesetz?

Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) vom 31. August 1991 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom

vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 186), muss Werbung in Telemedien als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig

ndesrecht bestimmte Aufsichtsberwacht wird. In Niedersachsen wird be durch das Niedersächsische Lanraucherschutz und Lebensmittelsiherheit wahrgenommen.

geschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesr ie folgt:

tierten vom 18. Ja rstellt werden.

Niede Anlass raus anknü e im Kreis s ist abzuw

Zu 2: erberechtli ibt sich u stöße rung durch. Anders lage von durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ssenen Werberi bundesweit bislan r Telemedie

Der E elnes Bunde gsgebiets dem besteh ben rechtli r die Regel gungen fü chutz beim Bun fel wäre also eine entsprech zu erwägen. Vorausset ärung des S

Zu 3: zu Frage egie

rung S enen Frage Niedersä Unter Berücksichtigung der in der Antwort zu Frage 2 d ndesregier men Vorge der abstimmen, sofern

r Bundes

zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen getagt, aber den ersten Einigungs