Protocol of the Session on February 24, 2012

esemann (SPD)

Darf das Bleiberecht von Zeugniskonfer zen und Kopfnoten abhängig gemacht werden?

Im Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport - Az. 42.1212230.1-8 (§ 25 a) - vom 7. Juli 2011 wird die vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des § 25 a des Aufenthaltsgesetzes, Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an gut integrierte geduldete ausländische Jugendliche und Heranwachsende, geregelt. In Nr. 2.4. dieses Erlasses heißt es: „Um den unter integrationspolitischen Zwecken erforderlichen dauerhaften regelmäßigen Schulbesuch dokumentieren zu können, müssen sämtliche Zeugnisse seit Beginn der Schulzeit vorgelegt werden. Ein regelmäßiger Schulbesuch liegt vor, wenn während des Schuljahrs allenfalls an einzelnen Tagen der Unterricht unentschuldigt versäumt wurde. Im Rahmen der erforderlichen Prognose kann auch eine Beurteilung durch die Schule eingeholt werden.“ Im Schulgesetz werden jedoch gemäß § 31 enge Grenzen für die Bearbeitung und für die Übermittlung personenbezogener Daten Lehrkräfte stehen daher schon aus rechtlichen Gründen vor dem Dilemma, entweder das Schulgesetz oder den Erlass des Innenministers einhalten zu müssen.

Außerdem entsteht bei Beobac druck, dass nach dem o. g. E scheidung über Abschiebungen w Zeugniskonferenzen, Kopfnoten und Prognosen über Bildungsgänge abhängig gemacht wird. Damit lastet ein hoher Druck auf den Schulen und auf einzelnen Lehrkräften.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie beurteilt die Landesregierun Rechtsauffassung, dass Nr. 2.4. des o. g. Erlasses nicht im Einklang mit § 31 NSchG steht?

2. In wie vielen Fällen wurden die Zeugnisse bisher in den Jahren seit Geltung de bei der Bleiberechtsbeurteilung beigezogen (Anzahl der Fälle nach Jahren aufgeteilt) ?

3. In wie vielen Fällen führten die Bildungsprognosen zu einer positiven E in wie vielen Fällen zu einer negativen Entscheidung (aufgeteilt nach Jahren)?

Der neue § 25 a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) , der im Juli 2011 auf Initiative Niedersachsens in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden ist, bietet gut integrierten geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden die Möglichkeit, ein eigenständiges, vom Verhalten der Eltern un

abhängiges Bleiberecht zu erhalten, das ihnen neben der Rechtssicherheit auch eine Planungssi

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r Prüfung der Tatbetandsvoraussetzungen dieser Rechtsnorm. Als Nachweise dienen bei Jugendlichen in chulzeugnisse. Daraus ergeben sich Leistungsstand und sbereitschaft sowie

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ng wie folgt:

cherheit für ihre Zukunft gibt. Voraussetzung für eine Begünstigung nach dieser Vorschrift ist der Nachweis eigener Integrationsleistungen, aufgrun derer ihnen eine günstige Prognose für eine dauerhafte erfolgreiche Integration in Deutschland gegeben werden kann.

Der Gesetzgeber hat diese Regelung unter Beachtung des in § 1 AufenthG festgeschriebenen Grundsatzes, den Zuzug von Ausländern unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu steuern und zu begrenzen, in das Gesetz aufgenommen. Um dem gerecht zu werden, können von dieser Regelung daher nur gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende tieren, die deutsche Bildungseinrichtungen mit Erfolg besucht haben und die somit erwarten lassen, dass sie sich dauerhaft in die hiesigen Lebensverhältnisse - insbesondere auch wirtschaftlich - erfolgre behörden haben über die Anträge nach § 25 a AufenthG zu entscheiden. Um die dazu erforderliche Zukunftsprognose zu treffen, benötigen sie geeignete Nachweise zu s geeignete der Regel S

Leistung

gegebenenfalls eine positive oder auch negative Tendenz, aus denen Rückschlüsse über den Erfolg des Schulbesuchs und einer sich anschließenden geplanten Berufsausbildung gezogen werden kön

eise sind vom Antragsteller im Ra

ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht

egen.

Tatbestandsmerkmal „Schulbesuch“ f als Erteilungsvoraussetzung bereits i sgesetzlichen Altfallregelung des § 1 AufenthG, wonach Eltern von schulpfl Kindern deren tatsächlichen Schulb uweisen hatten. Darüber hinaus konnte ge en volljährigen ledigen Kindern nach § 10 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis Altfallregelung erteilt werden, wenn ge erschien, dass sie sich aufgrund der bi usbildung und Lebensverhältnisse in en Lebensverhältnisse einfüge

ft, die sich im Wesentlichen aus der B er schulischen Leistungen ergab.

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derbehördlicher Entscheidungen nach

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der Schulzeit möglich ist. Es hat weiterhin festgestellt, dass die bisherigen schulischen Leistungen, die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs sowie das Arbeits- und Sozialverhalten des Antragstellers maßgeblich für die nach dem Aufenthaltsgesetz erforderliche Prognose sind. Über die Schulzeugnisse hinaus kann nach Auffassung des Gerichts im Rahmen der gesetzlich geforderten Prognose eine Beurteilung durch die Schule eingeholt werden.

Insofern bestehen in der Regelung des § 25 a AufenthG Parallelen zur gesetzlichen Altfallregelung. Deshalb sind auch die Bestimmungen in Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des § 25 a AufenthG in Anlehnung an die Feststellungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 104 a AufenthG formuliert worden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregieru

Zu 1: Die Regelung in Nr. 2.4 der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des § 25 a AufenthG vom 7. Juli 2011 - Az. 42.12-12230.1-8 (§ 25 a) - entspricht der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Bewertung, wann von einem erfolgreichen Schulbesuch und in der Folge von einer gelungenen dauerhaften Integration ausgegangen werden kann. Jugendliche können diese Nachweise in der Regel nur durch Vorlage ihrer Schulzeugnisse erbringen. Sollten darüber hinaus weitere entscheidungserhebliche Informationen benötigt werden, können diese durch zusätzliche schulische Beurteilungen erbracht werden.

Die Antragsteller sind im ausländerrechtlichen Verfahren, genauso wie in allen anderen behördlichen Antragsverfahren auch, verpflichtet, der Ausländerbehörde alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen werden also grundsätzlich nicht von Amts wegen eingefordert, sondern sind vom Antragsteller vorzulegen. Wenn

die Aussagen über die schulischen Leistungen und das Arbeits- und Sozialverhalten in den vorgelegten Zeugnissen nicht eindeutig sind oder sich Rückfragen dazu ergeben, kann die Ausländerbehörde bei der Schule nachfragen, um die Leistungen des Antragstellers im Hinblick auf die anzustellende Prognose für die Zukunft richtig bewerten zu können. Mit einer aktuellen Beurteilung der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens beziehungsweise einer Aussage über deren Tendenz wird die Ausländerbehörde in die Lage versetzt, die ihr obliegende Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 a AufenthG vorzunehmen und über den vorliegenden Antrag zu entscheiden. Insoweit kann die Ausstellung von Leistungsnachweisen für die Antragsteller durch die

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en Anfrage

und Landesentwicklung auf die rage 10 der Abg. Jan-Christoph Oetjen (FDP) und lemens Große Macke (CDU)

Fördermaßnahmen und Schulungen zum Wohle der Bienen

Die Honigbiene (Apis mellifera) zählt mit zu den bedeutendsten Nutztieren in Deutschland. 80 % der landwirtschaftlichen Nutzpflanzen und der Großteil der Wildpflanzen sind auf ihre Bestäu

angewiesen. Ein Drittel der NahrungsproMenschen ist direkt von der Bestäubungsleistung der Bienen abhängig. Die

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nd sind auf mehrere Faktoren, z. B. zeit

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Schule als Erfüllung einer Fürsorgeaufgabe angesehen werden, da diese Unterlagen der Prüfung dienen, ob den Betreffenden ein Aufenthaltsrecht erteilt werden kann und somit ihre eigenen Integrationsleistungen honoriert werden und sie neben Rechtssicherheit eigenständige Zukunft erhalten. Bedenken hinsichtlich § 31 des Niedersächsischen S zes bestehen daher nicht.