Das Modellvorhaben zur gemeinsamen Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung unter drei Jahren in Krippen und kleinen Kindertagesstätten wird vom Kultusministerium gemeinsam mit dem Sozialministerium auf der Grundlage der Landtagsentschließung vom 13. Mai 2009 (Drs. 16/1274) durchgeführt. Vor dem Hintergrund, dass ab 2013 jedes Kind im Alter von ein bis drei Jahren einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz hat, möchte die Landesregierung mit diesem Modellprojekt die angemessenen Standards für die gemeinsame Betreuung von Kindern unter drei Jahren in Krippen und kleinen Kindertagesstätten erproben. Das Modellvorhaben läuft vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2012. Es umfasst landesweit insgesamt 185 Plätze und wird wissenschaftlich begleitet.
Aus Mitteln der Sozialhilfe (MS) erhält der Träger einer Einrichtung im Rahmen der Eingliederungshilfe für jedes Kind mit Behinderung, das im Rahmen des Modellvorhabens aufgenommen wird, eine Pauschale in Höhe von 1 400 Euro monatlich.
Aus Mitteln der Jugendhilfe (MK) erhält der Träger zur Abdeckung des erhöhten Personalbedarfs für die Betreuung von zwei oder drei Kindern in einer integrativen Krippengruppe eine weitere finanzielle Förderung der Jugendhilfe über die allgemeinen Leistungen der Finanzhilfe hinaus.
An der wissenschaftlichen Begleitung haben insgesamt zwölf ausgewählte Einrichtungen mit unterschiedlichen Formen der gemeinsamen Betreuung teilgenommen. Die wissenschaftliche Begleitung wurde Ende 2011 abgeschlossen. Es ist beabsichtigt, den Abschlussbericht zunächst Ende Januar im zuständigen Fachbeirat unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände vorzustellen.
Zu 1: Die Ergebnisse sind grundsätzlich positiv und geben fachliche Anregungen zur Festlegung der notwendigen Rahmenbedingungen.
Behinderungen gelten für alle Tageseinrichtungen und sehen keine Altersbeschränkung vor. Sie gelten somit auch für Kinder im Krippen- und Hortalter. Die Landesregierung beabsichtigt, in Absprache mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände nach Beendigung des Modellvorhabens zum 1. August 2012 mit entsprechenden Regelungen die gemeinsame Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen in Kindertagesstätten im Alter unter drei Jahren abzusichern.
des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 55 der Abg. Axel Brammer, Renate Geuter, Marcus Bosse, Hans-Dieter Haase, Rolf Meyer, Sigrid Rakow, Wiard Siebels, Brigitte Somfleth, Karin Stief-Kreihe und Detlef Tanke (SPD)
In der Kleinen Anfrage zur mündlichen Beantwortung „Wallhecken in Niedersachsen - Aussterben auf Raten“ (Teil 1 und 2) vom 18. November 2011 wurde u. a. eine Frage gestellt, die den Zusammenhang zwischen Wallhecke und öffentlicher Grundlast aufgeworfen hat. Die Landesregierung erklärt in der Antwort, es gebe keine Eintragung von Wallhecken in das Grundbuch. Daher ergebe sich kein Zusammenhang zwischen Grundlast, Wallhecke und Pachteinnahmen. Im Zuge der Gemeinheitsteilung (z. B. im oldenburgischen Raum 1804 bis 1806) ist für die Anlage von Wallhecken den Grundstückseigentümern ein Grenzstreifen in einer Breite von 3,6 m kostenfrei übereignet worden sind. Dies war verbunden mit der gesetzlichen Auflage bzw. Grunddienstbarkeit oder Grundlast, die Wallhecken innerhalb von drei Jahren anzulegen, zu erhalten und zu pflegen.
1. Warum wird eine Eintragung der „Grunddienstbarkeit“ für Wallhecken in das derzeitige Grundbuch nicht praktiziert, bzw. bis wann wurden Wallhecken gegebenenfalls mit vergleichbaren rechtlichen Regelungen gesichert?
2. Inwieweit ist der Landesregierung bekannt, wo und in welchem Umfang Flächen landwirtschaftlich genutzt werden, die als Wallheckenflächen ausgewiesen worden sind?
3. In welcher Höhe sind dem Land oder anderen Gebietskörperschaften durch die landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen aus Pachteinnahmen oder ungerechtfertigter Bereicherung Mindereinnahmen entstanden?
Soweit damals im Zuge der Gemeinheitsteilung (z. B. im oldenburgischen Raum in den Jahren 1804 bis 1806) beschränkte dingliche Rechte vereinbart und eingetragen wurden, wären diese grundsätzlich bis heute wirksam, vorausgesetzt, dass sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch noch zulässig sind (AGBGB §§ 184 f.).
Bis heute wird Wallheckenschutz durch entsprechende öffentlich-rechtliche Regelungen gewährleistet. Der Gesetzgeber hatte Wallhecken bereits in § 33 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) (alt) dem unmittelbaren Schutz des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes unterstellt. Mit Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) wurden die Wallhecken weiterhin rechtlich durch § 22 Abs. 3 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Verbindung mit § 29 Abs. 1 S. 1 BNatSchG abgesichert. Weiterhin wurden eine gesetzliche Pflicht zur Aufnahme der Wallhecken in das Verzeichnis der geschützten Teile von Natur und Landschaft (§ 22 Abs. 4 BNatSchG in Verbindung mit § 14 Abs. 9 NAGBNatSchG) sowie eine Verpflichtung zur Bekanntgabe bzw. Auskunft gegenüber dem Eigentümer und Nutzungsberechtigten (§ 22 Abs. 3 Sät- ze 5 und 6 NAGBNatSchG) begründet.
Zu 1: Für die Neuanlage von Wallhecken ist kein sachenrechtliches Sicherungsinstrument ersichtlich. Für eine vorhandene Wallhecke bestünde theoretisch die Möglichkeit, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1 090 BGB ff.) einzutragen. Aus einer Grunddienstbarkeit können aber keine aktiven Handlungen des Eigentümers oder Verpflichteten gefordert werden. Persönlich Berechtigter der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wäre die nach Landesrecht zuständige untere Naturschutzbehörde.
Die Eintragung einer Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) scheitert jedoch daran, dass diese ein „dienendes“ und ein „herrschendes“ Grundstück voraussetzt. Dies bedeutet, dass ein Grundstück jeweils zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks belastet wird. Ein derartiger Fall ist hier nicht ersichtlich.
Es handelt sich bei einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit um ein privatrechtliches Instrument. Die Eintragung setzt eine Einigung der beteiligten Parteien voraus. Dies bedeutet, dass grundsätzlich gegen den Willen des Grundstückseigen
tümers eine Eintragung nicht möglich ist. Darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang derzeitige Eigentümer bereit sind, die Dienstbarkeiten eintragen zu lassen, liegen keine Erkenntnisse vor.
Eine Reallast (§§ 1 105 BGB ff.) dient der Sicherung von wiederkehrenden Leistungen aus dem Grundbuch und ist hier ebenfalls nicht einschlägig.
Der Schutz der Wallhecken erfolgt vorrangig öffentlich-rechtlich durch die Naturschutzgesetze (§§ 22 Abs. 3 Nds. AGBNatSchG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG). Eine entsprechende Sicherung ist somit gewährleistet.
Zu 2: Der Landesregierung liegen keine Daten über die landwirtschaftliche Nutzung von Wallheckenflächen vor.
Zu 3: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über Mindereinnahmen aus Pachteinnahmen oder ungerechtfertigter Bereicherung vor.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 56 der Abg. Heidemarie Mundlos (CDU)
Laut Medizinexperten erwerben durchschnittlich 3 bis 5 % der Krankenhauspatienten Krankenhausinfektionen, häufig multiresistente Erreger. Schätzungsweise 15 000 Menschen sterben daran. Um die Anzahl der Infektionen zu reduzieren und das Ansteckungsrisiko zu verringern, spielt die Erprobung neuer Behandlungsmethoden eine wichtige Rolle. Nach einem vorläufigen Ergebnis einer aktuellen amerikanischen Studie kann der Einsatz antimikrobieller Kupferlegierungen in Kliniken das Risiko von Krankenhausinfektionen zu 40,4 % verringern. Allerdings sind sämtliche Kupferenderzeugnisse rund 10 % teurer als herkömmliche Produkte.
1. Kann das Risiko von nosokomialen Infektionen durch den Einsatz antimikrobieller Kupferlegierungen tatsächlich erheblich reduziert werden?
2. Wie bewerten Wissenschaftler, Hygieniker und das Sozialministerium den Einsatz antimikrobieller Kupferlegierungen?
3. Welche Umsetzungsperspektiven für den Kupfereinsatz gegen MRSA-Keime in Krankenhäusern sieht die Landesregierung angesichts der damit verbundenen Kosten?
Es ist ein wichtiges gesundheitspolitisches Ziel der Landesregierung, die Zahl behandlungsassoziierter Infektionen weiter zu senken. Infektionen, die im Zusammenhang mit einer ambulanten oder stationären Behandlung erworben werden, beeinträchtigen nicht nur die Patientinnen und Patienten, sondern sie belasten das Gesundheitssystem auch finanziell. Es muss daher gelingen, Infektionsrisiken besser zu erkennen und durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Ein besonderes Problem stellen dabei Infektionen mit Keimen dar, die mit den zur Verfügung stehenden Antibiotika nicht mehr wirksam bekämpft werden können, z. B. dem methicillinresistenten Staphylococcus aureus (MRSA).
Die Landesregierung hat bereits zahlreiche Schritte unternommen und Maßnahmen eingeleitet, um die weitere Zunahme von Infektionen, insbesondere solche durch resistente Erreger, zu verhindern. Die niedersächsische Strategie gegen therapieassoziierte Infektionen und Antibiotika-Resistenzen, wie sie im Februar 2009 vorgestellt und in der LT-Drs. 16/3596 ausführlich dargestellt wurde, wird weiterhin konsequent verfolgt. Die Strategie umfasst im Wesentlichen die Verbesserung der Rahmenbedingungen, Stärkung der Surveillance, Maßnahmen der Prävention und Kontrolle sowie Fortbildung, Information und Kommunikation.
Auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes ist beim Robert-Koch-Institut eine Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (kurz: KRINKO) eingerichtet. Gesetzlicher Auftrag der Kommission ist es, Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulichfunktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen zu erstellen. Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom Robert-Koch-Institut veröffentlicht.
Um weitere Verbesserungen bei der Prävention von Krankenhausinfektionen zu erreichen, hat der Bundesgesetzgeber das Infektionsschutzgesetz in Bezug auf nosokomiale Infektionen und Antibiotika-Resistenzen im August 2011 geändert. So wird beim Robert-Koch-Institut neben der KRINKO eine Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (ART) eingerichtet. Außerdem betreffen die Änderungen die Verbindlichkeit der Empfehlungen der KRINKO und ART. Nach § 23 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes haben die Leitungen von me
dizinischen Einrichtungen nunmehr sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden. Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird nach den gesetzlichen Bestimmungen vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der KRINKO und ART beachtet worden sind. Die Empfehlungen sind damit rechtlich verbindlich.
Der Bundesgesetzgeber hat darüber hinaus den Landesregierungen aufgegeben, bis zum 31. März 2012 Rechtsverordnungen zu erlassen, in denen die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen geregelt werden. Die Landesregierung wird diesen gesetzlichen Auftrag fristgerecht erfüllen.
Durch die neuen Regelungen soll Einfluss auf die Struktur- und Prozessqualität ausgeübt werden, indem für eine stringente Anwendung und die strikte Einhaltung der Grundsätze der Hygiene und Infektionsprävention Sorge getragen wird. Die Landesregierung geht davon aus, dass die Verbesserung der Struktur- und Prozessqualität positiven Einfluss auf die Ergebnisqualität haben wird. Mit der Verordnung ergänzt sie ihre Bemühungen, die Zahl der nosokomialen Infektionen in Niedersachsen zu senken.
Zu 1 und 2: Die Landesregierung befürwortet alle Maßnahmen, die zu einer Stärkung der Patientensicherheit beitragen. Bezüglich der Reduktion nosokomialer Infektionen und antibiotikaresistenter Infektionserreger herrscht unter den Experten für Krankenhaushygiene Einigkeit, dass dies durch die stringente Umsetzung der anerkannten Regeln und Empfehlungen der Hygiene in medizinischen Einrichtungen erreicht werden kann. Die Maßnahmen der Landesregierung werden hierzu ihren Beitrag leisten. Die Regeln und Empfehlungen stützen sich auf nachvollziehbare systematisch durchgeführte klinische Studien.
Die Entstehung nosokomialer Infektionen ist ein multifaktorieller und komplexer Prozess. Wissenschaftliche Nachweise über den Effekt von Einzelmaßnahmen auf das Auftreten nosokomialer Infektionen, wie z. B. der Einsatz von Kupferlegierun
gen, sind daher nur schwer zu führen. Umso mehr müssen die Studien hohen Anforderungen genügen, insbesondere dann, wenn die darauf aufbauenden Empfehlungen flächendeckend umgesetzt werden sollen.