Zu 3: Die Warnschilder sollen dazu beitragen, eine bessere Akzeptanz der Geschwindigkeitskontrollanlagen herbeizuführen. Es wird erwartet, dass abrupte Fahrmanöver, wie z. B. plötzliches Bremsen infolge des Erkennens der Blitzanlagen, vermieden werden.
In das Lager für schwach und mittelradioaktiven Atommüll in Gorleben werden seit Betriebsbeginn am 8. Oktober 1984 Atommüllgebinde eingelagert. Das Fassungsvermögen beträgt 35 000 Gebinde. Das Fassungsvermögen soll laut Pressesprecher der GNS zu ca. zwei Dritteln ausgelastet sein.
1. Welche Transporte mit schwach und mittel radioaktivem Atommüll (bitte getrennt auf- schlüsseln) haben wann das Abfalllager Gorleben (ABL) 2008, 2009, 2010 und 2011 erreicht, von welchem Absender mit welchen Inhaltsdeklarationen?
2. Bei welcher Auslastung der in der Betriebszulassung genehmigten Menge in Bezug auf Gebindezahl, Volumen und Aktivität liegt das ABL zurzeit?
3. Welche Transporte sind wann für das Jahr 2012 geplant und genehmigt, und wie wird der Landkreis Lüchow-Dannenberg informiert bzw. mit in die Genehmigungen einbezogen?
Im Abfalllager Gorleben (ALG) dürfen neben 200- und 400-l-Fässern auch größere Abfallgebinde wie beispielsweise Gussbehälter oder Konrad-Container eingelagert werden. Das in der Frage angege
bene Fassungsvermögen des ALG von 35 000 Gebinden ist eine theoretische Größe. Der tatsächliche Gebindebestand ist wesentlich geringer.
Zu 1: Die in der Frage verwendeten Begriffe „schwach und mittelradioaktive Abfälle“ sind nicht genau definiert. Sie werden häufig in der Literatur oder im historischen Zusammenhang mit Einlagerungen in die Schachtanlage Asse und das Endlager Morsleben verwendet. Hinsichtlich der Erfassung und Einteilung radioaktiver Abfälle, die zur Lagerung in tiefen geologischen Formationen bestimmt sind, wird in Deutschland zwischen Wärme entwickelnden radioaktiven Abfällen und Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung unterschieden. Eine ausführliche Beschreibung der Einstufung radioaktiver Abfälle findet sich im Bericht der Bundesregierung für die vierte Überprüfungskonferenz im Mai 2012 zum Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (BR-Drs. 581/11 vom 2. September 2011, S. 48 ff.).
Vor diesem Hintergrund wird bei der aktuellen Erfassung und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle eine Einteilung in schwach bzw. mittelradioaktive Abfälle nicht mehr vorgenommen.
Das im Bau befindliche Endlager Konrad ist zur Aufnahme radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung bestimmt. Nach Angaben in dem v. g. Bericht haben Abfälle dieser Kategorie eine mittlere spezifische Wärmeleistung von ca. 200 Watt pro Kubikmeter. Die Abfallverursacher haben damit begonnen, die für das Endlager Konrad vorgesehenen zwischengelagerten radioaktiven Abfälle entsprechend den vom Bundesamt für
Strahlenschutz im Oktober 2010 veröffentlichten Anforderungen an endzulagernde radioaktive Abfälle (Endlagerungsbedingungen) für das Endlager Konrad zu qualifizieren und zu konditionieren.
Bezüglich der Erfassung der im ALG zwischengelagerten „konradgängigen Abfälle“ ist die Richtlinie zur Kontrolle radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, die nicht an eine Landessammelstelle abgeliefert werden (erschienen im Bundesanzeiger 2008, Nr. 197 vom 19. No- vember 2008, S. 4777) anzuwenden.
Eine Auflistung der Transporte befindet sich in der beiliegenden Tabelle „Transporte ins ALG 2008 bis 2011“.
Zu 2: Im ALG können 39 176 Einheitsgebinde - das entspricht ca. 10 577 m³ Abfall - eingelagert werden. Derzeit sind nach Umrechnung 25 506 Einheitsgebinde eingelagert. Die volumenmäßige Auslastung entspricht 65 % des Lagers.
Die genehmigte Gesamtaktivität beträgt 5,0 E18 Bq. Derzeit beträgt das Lagerinventar 3,11 E15 Bq. Die Auslastung entspricht damit 0,06 %.
Zu 3: Zurzeit ist nicht bekannt, welche Gebinde im Jahr 2012 transportiert und eingelagert werden sollen. Genehmigungen für Einlagerungen sind derzeit auch nicht beantragt. Transportgenehmigungen nach der Strahlenschutzverordnung erteilt die am Wohnsitz des jeweiligen Beförderers zuständige Behörde.
Der Landkreis Lüchow-Dannenberg ist gemäß der Strahlenschutzverordnung nicht Beteiligter an dem Verfahren zur Genehmigung von Einlagerungen in das ALG.