Protocol of the Session on January 20, 2012

Zu 3: Eine Auswertung der Unfallentwicklung der letzten fünf Jahre auf der B 3 kann aufgrund der Kurzfristigkeit der Anfrage nicht durchgeführt werden, da die Daten hierfür erst von den über zehn zuständigen Polizeidienststellen und Verkehrsbe

hörden aus der dort vorhandenen komplexen Datenlage erhoben werden müssten.

Anlage 34

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 35 des Abg. Roland Riese (FDP)

Welchen Stellenwert räumt die Landesregierung den privaten Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe ein?

Die Landesregierung teilt in ihren statistischen Auswertungen zu den vollstationären und teilstationären Hilfen zur Erziehung mit, dass sich die Anzahl der Einrichtungen von 1996 bis 2010 von 302 auf 523 gesteigert hat. Der Landesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe gibt derzeit die Anzahl der ihm angehörenden Mitgliedereinrichtungen mit 144 an. Diese Träger halten etwa 1 500 Einrichtungsplätze vor. Damit stellten die privaten Träger einen nicht unerheblichen Anteil der insgesamt vorhandenen Einrichtungsplätze der Kinder- und Jugendhilfe.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie den Beitrag privater Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe im Gesamtkonzept der Hilfen zur Erziehung im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung junger Menschen und ihre Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten?

2. Beabsichtigt die Landesregierung, die im ersten Basisbericht im Rahmen der Landesjugendhilfeplanung Niedersachsen angesprochenen Empfehlungen zur Zusammenarbeit von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe zu entwickeln?

3. Wie steht die Landesregierung zu dem Wunsch einer stimmberechtigten Mitwirkung der freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe im Landesbeirat für Kinder- und Jugendhilfe und Familienpolitik?

Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und eine Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SBG VIII). Entsprechend der Trägervielfalt sind in § 4 SGB VIII die Verpflichtung zur Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe und der Vorrang der freien Jugendhilfe - entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip - geregelt, wobei die Gesamt- und Planungsverantwortung den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe obliegt (§§ 79 bis 85 SGB VIII).

Zu der Vielfalt an freien Trägern tragen neben konfessionellen und gemeinnützigen Trägern die privaten Träger bei, die im Landesverband privater Träger der Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe in Niedersachsen e. V. (VPK LV Niedersachsen) zusammengeschlossen sind.

In einer Stichtagserhebung vom 31. Dezember 2010 bei allen betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen bzw. Einrichtungsteilen der Hilfen zur Erziehung in Niedersachsen haben von 523 Einrichtungen 133 eine Mitgliedschaft beim VPK-Landesverband angegeben. Die Einrichtungen halten von insgesamt 13 272 in Niedersachsen genehmigten Maßnahmeplätzen 1 634 Plätze vor; das sind ca. 12,3 % aller genehmigten Plätze.

Unberücksichtigt sind die Mitgliedseinrichtungen des VPK, die Hilfen nach dem SGB XII - Eingliederungshilfe - durchführen, da es im Bereich der Eingliederungshilfe keine statistische Erhebung des LS gibt.

Die Jugendhilfeeinrichtungen unterscheiden sich konzeptionell und bieten gemäß der eigenen statistischen Meldung landesweit einzelne oder mehrere Leistungsangebote an:

- Wohngruppen (116 Einrichtungen),

- Erziehungsstellen (23 Einrichtungen),

- Einzelbetreuungsformen (20 Einrichtungen),

- Tagesgruppen (7 Einrichtungen),

- Mutter-Vater-Kind-Betreuung ( 5 Einrichtungen),

- 5-Tage-Gruppen (4 Einrichtungen).

Die Größe der Mitgliedseinrichtungen variiert zwischen 1 und 91 Plätzen, mehrheitlich handelt es sich um Kleinsteinrichtungen und Erziehungsstellen mit bis zu 2 Plätzen. Sie tragen zur Träger- und Leistungsvielfalt in Niedersachsen bei und leisten damit einen erkennbaren Beitrag bei der Bereitstellung von individuell geeigneten Hilfesettings für junge Menschen.

Um die Qualitätsstandards der stationären Einrichtungen und ihre Weiterentwicklung zu fördern, hat der VPK Niedersachsen ein eigenes Qualitätssiegel „VPK-geprüfte Einrichtung“ für Jugendhilfeeinrichtungen erarbeitet. Das Qualitätssiegel umfasst - unabhängig von der Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII durch das LS - ein Prüfverfahren und eine kontinuierliche Reflexion der pädagogischen Arbeit. Weiterhin bietet der VPK seinen Mitgliedern regelmäßig fachliche Beratung und Fortbildung an, sodass neue

Erkenntnisse zur Förderung und Erziehung junger Menschen oder zur Umsetzung neuer gesetzlicher Vorschriften den Einrichtungen unmittelbar zur Verfügung gestellt werden und zu einer zeitgemäßen und qualifizierten pädagogischen Arbeit beitragen.

Der VPK wirkt neben der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege an der Erarbeitung eines neuen Rahmenvertrages gemäß § 78 f SGB VIII mit und nimmt darüber Einfluss auf wirtschaftliche und fachliche Voraussetzungen für den Betrieb (teil)stationärer Jugendhilfeeinrichtungen.

Die Mitgliedschaft eines privaten Trägers im VPK ist keine Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII durch den überörtlichen Träger der Jugendhilfe, sodass die Zahl der Mitgliedseinrichtungen im VPK durch Ein- und Austritte von Trägern Schwankungen unterworfen ist.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung erkennt die Arbeit der freien und insbesondere auch der privaten Träger in hohem Maße an. Sie wirken in vielen Gremien auf Landesebene mit und werden in Entscheidungsfindungsprozesse eingebunden (siehe Vor- bemerkung).

Zu 2: Auf örtlicher Ebene gibt es zahlreiche Schnittstellen zwischen öffentlichen und freien Trägern zur Ausgestaltung von Hilfen zur Erziehung und anderen Angeboten. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe trifft zur Erbringung einer Jugendhilfeleistung Vereinbarungen mit freien Trägern im eigenen Wirkungskreis. Daher gibt es keinen niedersachsenweiten Überblick über die Ausgestaltung von Vereinbarungen zwischen Jugendämtern und freien Trägern. Es ist davon auszugehen, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe entsprechend dem regionalen Bedarf an geeigneten Einrichtungen und Diensten der Hilfen zur Erziehung und anderen Angeboten mit den freien Trägern kooperieren.

Die Unterstützung der Kooperation öffentlicher und freier Träger liegt im Landesinteresse und ist nach § 85 SGB VIII Aufgabe des Landes als überörtlichem Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Deshalb wurde im Rahmen der Landesjugendhilfeplanung gemeinsam von Land, Kommunen und freien Trägern der erste Basisbericht zum Schwerpunkt der „Hilfen zur Erziehung“ erstellt. Es wurde untersucht, inwieweit sozialstrukturelle Bedingungen wie

Armutslagen oder Arbeitslosigkeit die Leistungen der Hilfen zur Erziehung beeinflussen. Weitere Aspekte wie beispielsweise das Verhältnis von ambulanten und stationären Hilfen zur Erziehung werden 2012 in einem Vertiefungsbericht dargestellt.

Auch das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz setzt verstärkt auf die Zusammenarbeit und Kooperation der relevanten Akteure. Es berücksichtigt dabei alle Angebote und Leistungen für Familien, Eltern und Kinder und alle für den Kinderschutz relevanten Akteure, von der Jugendhilfe über das Gesundheitssystem bis zum Familiengericht. Auch Kinderärzte, Familienhebammen, Jugendämter und Beratungsstellen sollen zukünftig enger zusammenarbeiten.

Im Rahmen der Landesjugendhilfeplanung wurde der unterstützende Prozess für die weitere Kooperation von Land, Kommunen und freien Trägern vereinbart. Der erste Basisbericht bildet einen Baustein dieses Prozesses. Ein weiterer Baustein ist eine im Februar 2012 geplante Fachtagung, bei der die Ergebnisse des Basisberichts mit den öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe erörtert werden. Weitere konkrete Vorhaben zur Unterstützung der Zusammenarbeit von öffentlichen und freien Trägern werden im Rahmen der Landesjugendhilfeplanung mit den Beteiligten entwickelt.

Zu 3: Das Land hat gemäß Runderlass des MS und des MK vom 20. Dezember 2006 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 den Landesbeirat für Kinder- und Jugendhilfe eingerichtet. Mitglieder des Landesbeirats sind:

- sechs Personen, die von den im Bereich der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe zu benennen sind; für drei dieser Personen liegt das Benennungsrecht bei den Trägern der Jugendarbeit,

- je eine Vertreterin oder ein Vertreter sowohl der evangelischen als auch der katholischen Kirche, die von den zuständigen kirchlichen Behörden zu benennen sind, eine Vertreterin oder ein Vertreter einer jüdischen Kultusgemeinde, die oder der vom Landesverband der jüdischen Gemeinden von Niedersachsen zu benennen ist, sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter einer muslimischen Glaubensgemeinschaft, die oder der von dem für Integrationsfragen zuständigen Ministerium zu benennen ist,

- drei Vertreterinnen oder Vertreter der Kommunen, die von den kommunalen Spitzenverbänden zu benennen sind,

- zwei Personen, von denen eine in der Mädchenarbeit und eine in der Jungenarbeit erfahren ist und die vom zuständigen Ministerium für Gleichberechtigung in der Kinder- und Jugendhilfe zu benennen sind,

- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher, die oder der von dem für die Eingliederung und Betreuung von Ausländern zuständigen Ministerium zu benennen ist,

- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen der Familien, die oder der von der Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände zu benennen ist.

Somit sind 7 von 17 Mitgliedern Vertreter von freien Trägern. Die Vertreterinnen und Vertreter zu Spiegelstrich zwei, vier und fünf könnten ebenfalls freie Träger vertreten.

Alle in Nr. 3.1 gemäß Runderlass genannten Mitglieder sind bei Abstimmungen stimmberechtigt. Dies gilt auch für Mitglieder, die nach Nr. 3.5 gemäß Runderlas der Vorsitzende mit Zustimmung aller Mitglieder des Beirats und im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden als weitere Mitglieder des Beirats vorgeschlagen hat. Die Vertreter der freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind somit wie alle anderen Mitglieder stimmberechtigt.

Anlage 35

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 36 der Abg. Filiz Polat (GRÜNE)

Macht die Reaktivierung der Tecklenburger Nordbahn Fortschritte?

Seit Jahren laufen Bestrebungen zur Reaktivierung der Tecklenburger Nordbahn der Regionalverkehr Münsterland GmbH zwischen Osnabrück, Westerkappeln, Mettingen und Recke. Die Landesregierung hat in ihrer Antwort vom 11. November 2010 auf meine Anfrage ein damals aktuelles Gutachten bzw. die Aktualisierung eines Gutachtens aus dem Jahr 2003 als Vorstudie bewertet und konnte damals keine Aussage zu Perspektiven für eine Aufnahme des Betriebes treffen. Inzwischen wurde die Option für die Wiederinbetriebnahme in Form einer modernen Regionalbahn mit einer hohen Priorität in den Nahverkehrsplan Westfalen-Lip

pe aufgenommen. In Osnabrück könnte die Bahn am Hauptbahnhof, Bahnhof OS-Altstadt, Bahnhof OS-Eversburg und an der Stadt- und Landesgrenze Osnabrück-Lotte an einer neuen Station Eversburg-Büren halten. Das würde für zahlreiche Pendlerinnen und Pendler bedeutende Verbesserungen bringen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wurden weitergehende volkswirtschaftliche Untersuchungen mit welchen Ergebnissen eingeleitet?