Protocol of the Session on January 20, 2012

Seesen

Sellhorn

Unterlüß

Winnefeld

Wolfenbüttel

Gesamtergebnis

1 485,1

davon Streubesitz < 75 ha = 68 %

1 006,9

Zu 2: Rund 26 100 ha (8 %) der Waldfläche der NLF stehen unter Naturschutz, rund 78 200 ha (23 %) haben den Gebietsstatus Natura 2000.

Seit 2008 wurden 33,8 ha Naturschutzgebiete und 63,6 ha Natura-2000-Gebiete (oft deckungsgleich) verkauft; das sind 2,2 bzw. 4,2 % der Verkaufsfläche.

Gezielte Naturschutzersatzankäufe wurden nicht vorgenommen, sondern haben sich teilweise bei kleineren Arrondierungsankäufen ergeben.

Zu 3: Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat sich nur in einem Fall gegen den Verkauf ausgesprochen. Die Veräußerung erfolgte dennoch, da die Naturschutzflächen arrondierter Bestandteil einer größeren Verkaufsfläche waren. Der Naturschutzstatus der Flächen wird allerdings durch den Verkauf nicht gefährdet, da die entsprechenden Naturschutzauflagen bei einem Verkauf grundsätzlich für jeden Eigentümer weiterhin ihre Gültigkeit behalten.

Anlage 22

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 23 der Abg. Renate Geuter und Axel Brammer (SPD)

Verbot von Grünlandumbruch für nicht unter die EU-Beihilferegelung fallende Flächen wird erschwert - Welche Ziele will die Landesregierung mit der von ihr jetzt vorgenommenen Neuinterpretation des Bundesnaturschutzgesetzes erreichen?

Nachdem in den letzten Jahren in Niedersachsen immer mehr Grünland durch andere Nutzungsformen verloren gegangen ist, hat Niedersachsen gemäß den EU-Vorgaben am 10. Oktober 2009 eine Verordnung zur Erhaltung des Grünlandes in Kraft gesetzt, mit der der weitere Grünlandverlust begrenzt werden soll. Danach ist bis auf Ausnahmen ein Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Dauergrünland erforderlich. Diese Regelung gilt allerdings ausschließlich für die Empfänger von EU-Agrarbeihilfen und unterliegt daher nur mittelbar dem allgemeinen Naturschutz- und Ordnungsrecht. Die Umwandlung einzelner Dauergrünlandflächen ist grundsätzlich dann möglich, wenn dafür an anderer Stelle Ersatzdauergrünlandflächen geschaffen werden.

Nicht erfasst von dieser Regelung sind u. a. Wiesen, für die Bauern keine Beihilfe beantragen, und Moore, die ja nur eingeschränkt landwirtschaftlich genutzt werden. Für diese Flächen finden die Vorschriften des § 5 Abs. 2

Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes Anwendung, in denen geregelt ist, dass bei der landwirtschaftlichen Nutzung neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze zu beachten sind: „… auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen …“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesnatur- schutzgesetzes).

Bisher war diese Gesetzesgrundlage auch in Niedersachsen eine ausreichende rechtliche Basis, um bei geplanten Grünlandumbrüchen die Benehmensherstellung auf Böden dieser Qualität grundsätzlich zu versagen. Aus dem Erlass des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 12. August 2011 leitet allerdings die Landwirtschaftskammer jetzt das Recht ab, das Umbrechen von Dauergrünland im Einzelfall zu genehmigen und sich aufgrund dieser neuen Erlasslage in Einzelfällen auch über das Benehmen der fachbehördlichen Stellungnahme der Naturschutzbehörden hinwegzusetzen.

Nach Auffassung der Landesregierung kann die Benehmensherstellung bei Anträgen zum Umbruch von Dauergrünland gemäß der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland nur in den Fällen verweigert werden, wenn vorher eine zusätzliche Verwaltungsanordnung (z. B. Verwaltungsakt, Verfügung) erlassen wird. Die Landkreise haben nach Ansicht des Umweltministeriums jeweils einen Verwaltungsakt an die Landwirte zu schicken, der auf das Verbot des Grünlandumbruchs hinweist. Erst wenn dieser rechtskräftig ist, ergibt sich ein direktes Verbot, und das Benehmen ist nicht mehr herstellbar, was dann von der Landwirtschaftskammer zu akzeptieren ist, so das Umweltministerium.

Bis zu dem Erlass vom 12. August 2011 hat auch die Landwirtschaftskammer § 5 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes als direktes Verbot angesehen und auf den benannten Standorten keinen Grünlandumbruch zugelassen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Gründe haben sie dazu bewogen, das bisherige Verfahren, nach dem für die in § 5 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Standorte kein Grünlandumbruch zugelassen wird, zu verändern und einzuschränken?

2. In wie vielen Fällen hat sich die Landwirtschaftskammer Niedersachsen seit Herausgabe des Erlasses über eine Benehmensversagung der Landkreise hinweggesetzt?

3. Wie will die Landesregierung verhindern, dass durch die neue Erlasslage großflächige Dauergrünlandbereiche eingeschränkt werden und stattdessen nur noch unzusammenhängende „Flickenteppiche“ entstehen?

Gemäß § 5 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind bei der landwirtschaftlichen Nutzung insbesondere die in Nrn. 1 bis 6 genannten Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten. Diese Grundsätze gelten neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Abs. 2 des Bundesbodenschutzgesetzes ergeben.

Die Landesregierung ist der Auffassung, dass mit § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, wonach auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten „ein Grünlandumbruch zu unterlassen“ ist, ein unmittelbar geltendes gesetzliches Verbot des Grünlandumbruchs nicht begründet wird. Diese Rechtsfrage wurde im Zusammenhang mit der Erarbeitung des genannten Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 12. August 2011 (53-0122/05/02) geprüft. Der Erlass trägt dieser Auffassung, gestützt durch die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Stellungnahme vom 16. April 2011) , letztlich Rechnung.

Auch wenn die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG keine unmittelbare Rechtsfolge entfaltet, kann gleichwohl die Nichtbeachtung des vom Bundesgesetzgeber formulierten Grundsatzes der guten fachlichen Praxis dazu führen, dass landwirtschaftliche Privilegien, wie sie das Bundesnaturschutzgesetz kennt, entfallen. So stellen § 14 Abs. 2 BNatSchG (Eingriffsregelung) und § 44 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG (Artenschutz) ausdrücklich auf die Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis ab, insofern auch auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG.

Soweit unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ein Widerspruch zu den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, ein Verstoß gegen die gute fachliche Praxis und insoweit ein „Eingriff“ konstatiert wird, wäre dies durch die unteren Naturschutzbehörden oder in einem anderweitigen behördlichen Verfahren gegenüber dem Betroffenen umzusetzen. Ein Antrag bei der Landwirtschaftskammer auf Genehmigung nach der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland vom 6. Oktober 2009 (Nds. GVBl. Nr. 21, S. 362) kann trotz Bedenken der unteren Naturschutzbehörden genehmigt werden, da diese Genehmigung einen flächenmäßigen Ausgleich voraussetzt und dies lediglich als besondere Auflage im Rahmen der Gewährung von EU-Agrarbeihilfen zu verstehen ist.

Hoheitliche Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Grünland auf den in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG genannten Standorten bleiben der zuständigen Naturschutzbehörde vorbehalten, dies kann sie in Form einer Absichtserklärung im Benehmensverfahren auch geltend machen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Rechtslage hat sich in Bezug auf die Auslegung und Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des genannten Erlasses vom 12. August 2011 nicht geändert. Die Landesregierung hat zu keinem Zeitpunkt Veränderungen und/oder Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Verfahren zum Grünlandumbruch vorgenommen.

Zu 2: Die Entscheidung über die Genehmigung nach § 2 der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland erfolgt nach § 1 Nr. 38 a der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Niedersachsen im Benehmen mit der Behörde, die für die natur- oder umweltschutzfachlichen Belange zuständig ist. Eine Entscheidung „im Benehmen“ verlangt im Gegensatz zu einer solchen „im Einvernehmen“ keine Willensübereinstimmung. „Benehmen“ bedeutet nicht mehr als die (gutachtliche) Anhörung der anderen Behörde, die dadurch Gelegenheit erhält, ihre Vorstellungen in das Verfahren einzubringen. Eine Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde ist daher nicht erforderlich. Vielmehr ist zu prüfen, ob sich aus den Angaben der unteren Naturschutzbehörde Gründe ergeben, die einer Genehmigung entgegenstehen. Ist dies nicht der Fall und stellt der Antragsteller eine Ersatzfläche bereit, hat der Antragsteller grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung. Sonstige Maßnahmen vonseiten der unteren Naturschutzbehörde bleiben außerhalb des Verfahrens zum Grünlandumbruch möglich.

Diese rechtlichen Rahmenbedingungen sind jüngst noch einmal durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 15. Dezember 2011 (Az. 6 A 1546/10) bestätigt worden. Hier hatte die Landwirtschaftskammer aufgrund von allgemeinen Bedenken der unteren Naturschutzbehörde eine Genehmigung verweigert, obwohl eine Ersatzfläche vorhanden war. Das Urteil verpflichtet die Landwirtschaftskammer zur Erteilung einer Genehmigung.

Nach Mitteilung der Landwirtschaftskammer konnten bislang in 12 von 1 856 Fällen trotz Bedenken der unteren Naturschutzbehörde im Einzelfall keine

unmittelbar geltenden Verbote festgestellt werden. Die Genehmigung wurde dementsprechend erteilt. Weitere 20 derartiger Fälle sind noch nicht abschließend bearbeitet worden. Es ist aber davon auszugehen, dass die Bewilligungsstellen aufgrund des vorliegenden Urteils diese Fälle bald bescheiden werden.

Zu 3: In Niedersachsen werden Grünlandflächen u. a. durch den Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer, das Biosphärenreservat Elbtalaue, durch eine Vielzahl von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, den gesetzlichen Biotopschutz sowie im Rahmen des Schutzgebietssystems Natura 2000 geschützt.

Dies wird durch den Erlass vom 12. August 2011 nicht geändert, zumal die Verbote dieser Schutzbestimmungen unbeschadet fortgelten. Zudem wird im Erlass ergänzend ausgeführt, dass ein dem Umbruch entgegenstehendes, unmittelbar gesetzlich begründetes Verbot u. a. in nicht gesicherten Natura-2000-Gebieten besteht, wenn die relevante Fläche wertbestimmender Lebensraumtyp ist oder die Funktion als Lebensraum für wertbestimmende besonders geschützte Arten hat. In diesen Fällen ist dies im Rahmen der Benehmensherstellung durch die untere Naturschutzbehörde mitzuteilen. Besteht ein solches unmittelbar geltendes Verbot, wird dies von der Landwirtschaftskammer berücksichtigt, indem eine Genehmigung nicht erteilt wird.

Anlage 23

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 24 des Abg. Christian Meyer (GRÜNE)

Abwasserleitung Brevörde–Holzminden: Millionenschweres Abschiedsgeschenk von Minister Sander auf Kosten der Steuer- und Gebührenzahler?

Kurz vor seinem angekündigten Rücktritt am 17. Januar 2012 hat Umweltminister Sander am 20. Dezember 2011 noch einen Förderbescheid in Höhe von 1,1 Millionen Euro für eine umstrittene Abwassertransportleitung von Brevörde nach Holzminden über das Gelände der ehemaligen Landesdomäne Heidbrink überreicht (siehe NDR vom 20. Dezember 2011). Die Förderung beruht auf einer Zusage des Ministers bei einem Besuch der Firma Petri im Jahre 2006 im Zusammenhang mit dem Verkauf der Landesdomäne für 3,4 Millionen Euro (vgl. Drs. 15/4400 und Drs. 16/1281). Die Firma plante auf der Domäne bei Polle Europas größte Massentierhaltung von Ziegen. Eine dafür