Protocol of the Session on January 20, 2012

Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, ich stelle fest, dass wir am Ende der Tagesordnung sind. Der nächste, 42. Tagungsabschnitt ist

für den 22. bis 24. Februar 2012 vorgesehen. Der Landtagspräsident wird den Landtag einberufen und im Einvernehmen mit dem Ältestenrat den Beginn und die Tagesordnung der Sitzung bestimmen.

Ich wünsche Ihnen alles erdenklich Gute und vor allem ein entspanntes Wochenende, das, glaube ich, jeder von uns verdient hat. Kommen Sie gut nach Hause, wir sehen uns im Februar wieder!

Ich schließe die Sitzung.

Schluss der Sitzung: 14.04 Uhr.

Anlagen zum Stenografischen Bericht

Tagesordnungspunkt 28:

Mündliche Anfragen - Drs. 16/4370

Anlage 1

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 2 der Abg. Filiz Polat (GRÜNE)

Hat das Innenministerium die Öffentlichkeit getäuscht?

Für den 5. Januar 2012 war die Abschiebung der sechsköpfigen Familie Keqaj gegen 2 Uhr morgens aus der Landesaufnahmebehörde Bramsche in den Kosovo angesetzt.

Am 4. Januar 2012 hatte eine Sprecherin des Innenministeriums laut einem Pressebericht der Neuen Osnabrücker Zeitung (NOZ) vom 5. Januar 2012 mitgeteilt, dass die Abschiebung ausgesetzt wurde. Die Sprecherin erklärte mit Hinweis auf einen weiteren Untersuchungstermin, dass die Abschiebung ohnehin nicht vollzogen worden wäre. Am Tag zuvor hatte das Innenministerium in einer Presseerklärung noch darauf hingewiesen, dass aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung vor Ort in Bramsche alle Kinder „uneingeschränkt auf dem Land- und dem Luftweg reisefähig sind“. Für die sechsköpfige Familie hatten sich Unterstützerinnen und Unterstützer aus Gesellschaft, Kirche und Politik u. a. deshalb eingesetzt, weil eine siebenjährige Tochter einen Herzfehler hat und ein zehnjähriger Sohn unter schweren und ungeklärten Migräneanfällen leidet.

Weiterhin hatte das Innenministerium noch erklärt, dass man zunächst eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abwarten wolle, welches laut Ministerium nun den Gesundheitszustand überprüfe. Dem Rechtsanwalt der Familie waren die Abschiebungsaussetzung sowie die erneute Überprüfung des Gesundheitszustandes der Kinder nicht mitgeteilt worden. Die Familie ist laut Aussagen der Behörden „untergetaucht“ und bislang unbekannten Aufenthaltes.

Ich frage die Landesregierung:

1. Aus welchen Gründen ist die Abschiebung storniert worden, und warum ist der Anwalt darüber nicht in Kenntnis gesetzt worden?

2. Wann hat das BAMF gegenüber dem Ministerium erklärt, den Gesundheitszustand der Kinder nochmalig zu überprüfen?

3. Wenn die Abschiebung laut Innenministerium aufgrund eines Untersuchungstermins und einer erneuten Prüfung des BAMF ausgesetzt wurde, warum hat das Innenministerium dies nicht schon in seiner Pressemitteilung vom

3. Januar 2012 erklärt, zumal diese Fakten dem Ministerium schon bekannt gewesen sein mussten?

Bei der geplanten Aufenthaltsbeendigung der Familie Keqaj handelt es sich um den gesetzlich verpflichtenden Vollzug aufenthaltsrechtlicher Vorschriften. Dies gehört zum originären Aufgabenbereich der Ausländerbehörden. In diesem Fall war die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) , Standort Bramsche, zuständig.

Am 4. Juni 2010 haben Herr Keqaj für sich und Frau Pajazitaj für sich und die vier gemeinsamen Kinder nach illegaler Ersteinreise, die nach eigenen Angaben am 26. Mai 2010 erfolgte, Asylanträge gestellt und diese mit der Verfolgungssituation der Roma durch Albaner im Kosovo begründet. Beeinträchtigungen einzelner Familienmitglieder im Hinblick auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen aus gesundheitlichen Gründen wurden dabei nicht geltend gemacht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat die Asylanträge der Familie als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote vorliegen, sodass die Familie seither ausreisepflichtig ist. Dieser Bescheid ist seit dem 8. Juli 2010 unanfechtbar.

Die Ausländerbehörden sind gemäß § 42 des Asylverfahrensgesetzes an diese asylrechtlichen Entscheidungen des BAMF gebunden. Sie haben den Aufenthalt dann zwangsweise durch Abschiebung zu beenden, wenn der freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen wird.

Der Familie Keqaj waren in fünf Beratungsgesprächen durch die LAB NI Hilfsangebote für eine selbstbestimmte Rückkehr unterbreitet worden. Dazu gehörte eine finanzielle Rückkehrhilfe in Höhe von insgesamt 12 250,00 Euro zuzüglich der Mitgabe benötigter Medikamente für zwei Jahre. Da es die Familie Keqaj trotz dieser Hilfsangebote mehrfach abgelehnt hatte, freiwillig auszureisen, ist die Ausländerbehörde gesetzlich zwingend verpflichtet, die Abschiebung durchzuführen.

Die Familie Keqaj hat im Übrigen auch die ihr vom LAB NI in der Ausreiseeinrichtung angebotenen Unterstützungsmaßnahmen, wie z. B. berufliche Qualifizierungsmaßnahmen zur Erleichterung der wirtschaftlichen Reintegration im Heimatland nach dem eineinhalbjährigen Aufenthalt in Deutschland, durchweg abgelehnt. Selbst die Teilnahme an

Förderangeboten für schulpflichtige Kinder haben die Eltern ihren Kindern verwehrt.

Die Ausländerbehörde hat auch in diesem Fall alle ihr bekannten individuellen Belange der Betroffenen insbesondere unter dem Aspekt des Vorliegens eventueller inlandsbezogener Vollzugshindernisse vor der Einleitung der Abschiebung berücksichtigt. Die von der Familie vorgetragenen zielstaatsbezogenen Aspekte waren bereits vom BAMF im Rahmen des Asylverfahrens bewertet worden.

Der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch die zuständigen Ausländerbehörden auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und Erlasse. Das Innenministerium ist als Fachaufsichtsbehörde in aller Regel nicht über die im Einzelfall getroffenen Entscheidungen und Vollzugsmaßnahmen informiert.

Die für den 5. Januar 2012 geplante Abschiebung der Familie Keqaj ist dem Innenministerium durch eine E-Mail der Abgeordneten Polat an den Minister für Inneres und Sport, Uwe Schünemann, vom 27. Dezember 2011, 15:23 Uhr, bekannt geworden. In dieser E-Mail führte Frau Polat aus, die siebenjährige Tochter Arifa leide an einem „schweren Herzfehler“.

Das Fachreferat hat darauf umgehend die Ausländerbehörde um Stellungnahme gebeten. Eine gleichlautende Anfrage, die die Abgeordnete Polat unter Datum 27. Dezember 2011 per E-Mail an die Ausländerbehörde gerichtet hatte, wurde am 28. Dezember 2011 per E-Mail von der Ausländerbehörde beantwortet. Ihr wurde mitgeteilt, dass die Tochter Arifa nach dem der Behörde bekannten Ergebnis einer kardiologischen Untersuchung keinen strukturellen Herzfehler habe, sondern bei ihr eine Veränderung an einer Herzklappe vorliege. Das Mädchen sei beschwerdefrei und zeige keine Symptome. Eine Behandlung sei aus ärztlicher Sicht nicht erforderlich. Es wurde des Weiteren mitgeteilt, dass der Kardiologe lediglich zu gelegentlichen Verlaufskontrollen in Intervallen von ca. fünf Jahren rate.

Das Ministerium für Inneres und Sport hat die Ausländerbehörde als Reaktion auf das Schreiben der Abgeordneten Polat darum gebeten, die Reisefähigkeit aller vier Kinder im Hinblick auf etwaige inlandsbezogene Vollzugshindernisse erneut durch einen Amtsarzt überprüfen zu lassen. Die am 30. Dezember 2011 vorgenommene amtsärztliche Untersuchung ergab, dass die vier Kinder der Fa

milie uneingeschränkt auf dem Land- und Luftweg reisefähig sind. Mit Schreiben des Innenministeriums vom selben Tage (30. Dezember 2011) wurde Frau Polat unter Hinweis auf die bereits erteilte Antwort durch die LAB NI über das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung informiert.

Am Vormittag des 3. Januar 2012 teilte die LAB NI dem Innenministerium per E-Mail mit, dass sich das BAMF nicht in der Lage sähe, über den am 23. Dezember 2011 vom Rechtsanwalt der Familie Keqaj gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des ersten Asylverfahrens im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes zu entscheiden.

Da ein Antrag auf Wiederaufgreifen abgeschlossener Asylverfahren grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung entfaltet, war die geplante Abschiebung der Familie Keqaj deshalb nicht auszusetzen. Allerdings hat sich im Interesse der Betroffenen eine behördliche Praxis herausgebildet, wonach das BAMF eingeschaltet und um Auskunft gebeten wird, ob es Bedenken gibt, die Abschiebung trotz des gestellten Wiederaufgreifensantrags durchzuführen. Damit wird auch in den Fällen, in denen das Bundesamt noch keinen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen hat, der Vollzug der Abschiebung ausgesetzt, wenn das BAMF darum ersucht, weil es nicht umgehend eine Entscheidung treffen kann. Nach fernmündlicher Absprache mit dem Fachreferat des Innenministeriums hat die LAB NI daher im Fall der Familie Keqaj am Nachmittag des 3. Januar 2012 nochmals beim BAMF nachgefragt. Diese Nachfrage hat ergeben, dass das BAMF vor der Entscheidung, ob dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens überhaupt stattgegeben und dann ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werden soll, zunächst den Eingang eines beim Rechtsanwalt der Familie Keqaj angeforderten ärztlichen Attests über die gesundheitlichen Beschwerden des Sohnes Albert abwarten wolle; denn in diesem Folgeantrag war neben der allgemeinen Situation im Kosovo erstmals die gesundheitliche Beeinträchtigung des Sohnes Albert geltend gemacht worden.

Am Nachmittag des 3. Januar 2012 hat die LAB NI dem Innenministerium dann mitgeteilt, dass die Familie Keqaj sich der für den 5. Januar 2012 geplanten Abschiebung aller Voraussicht nach durch Untertauchen entziehen werde, weil der von ihr genutzte Wohnraum vollständig geräumt worden sei. Nachfragen des Behördenleiters bei den Mitarbeitern in der LAB NI haben ergeben, dass die

Familie Keqaj zuletzt am 30. Dezember 2011 vom Pförtner gesehen wurde, als sie gegen 17 Uhr das Gelände ohne Gepäckstücke verlassen habe. In diesem Zusammenhang ist dann auch bekannt geworden, dass die Familie Keqaj ihr Gepäck bereits unmittelbar nach Bekanntgabe des Abschiebungstermins am 19. Dezember 2011 hat abholen lassen. Die LAB NI hat daraufhin den vom Landeskriminalamt für den 5. Januar 2012 gebuchten Flug am 3. Januar 2012 streichen lassen.

In dem in der Anfrage erwähnten Pressebericht der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 5. Januar 2012 wird das Innenministerium lediglich dahin gehend zitiert, dass erklärt worden ist, dass die Kinder aufgrund einer am 30. Dezember 2011 erfolgten amtsärztlichen Untersuchung uneingeschränkt reisefähig seien.

In einer Presseinformation des Innenministeriums vom 3. Januar 2012 hat die Sprecherin eingangs festgestellt, „dass niemand abgeschoben wird, bei dem beispielsweise eine ernsthafte Erkrankung vorliegt und aufgrund derer die Reisefähigkeit nicht gegeben ist.“ Dies entspricht der geltenden Rechtslage. Es handelt sich um eine grundsätzliche Aussage über Tatsachen, die für jeden Fall einer geplanten Abschiebung zutreffen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Termin für die Abschiebung wurde gestrichen, als bekannt geworden war, dass die Familie unbekannten Aufenthaltes war und deshalb die Abschiebung nicht vollzogen werden konnte. Wenn den an der Durchführung von Abschiebungen beteiligten Behörden bekannt wird, dass zur Abschiebung anstehende Personen untergetaucht sind, wird diese Information allen anderen beteiligten Behörden übermittelt, um den Verwaltungs- und Kostenaufwand möglichst gering zu halten. Dabei handelt es sich um eine verwaltungsinterne Information, über die weder die betroffenen Personen selbst noch bevollmächtige Rechtsanwälte zu informieren sind.

Zu 2: Es liegen keine Erklärungen des BAMF gegenüber dem Innenministerium vor. Ein Kontakt zum BAMF bestand lediglich zu der für die Bearbeitung des ausländerrechtlichen Falles zuständigen LAB NI.

Zu 3: Da die Familie Keqaj untergetaucht war und damit die Abschiebung nicht stattfinden konnte, bestand für eine sofortige Entscheidung des BAMF kein Anlass.

Anlage 2

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 3 der Abg. Ursula Weisser-Roelle (LINKE)

Situation von Genossenschaften in Niedersachsen

Die Vollversammlung der Vereinten Nationen hat das Jahr 2012 zum internationalen Jahr der Genossenschaften erklärt. Damit soll der Beitrag der Genossenschaften hervorgehoben werden, den sie für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung leisten. Insbesondere soll ihr Beitrag gewürdigt werden, Armut zu verringern, Beschäftigungsmöglichkeiten zu bieten sowie soziale Integration zu fördern.

Genossenschaften sind im Vergleich zu Aktiengesellschaften oder GmbHs ganz besondere Unternehmensformen. Die Mitglieder einer Genossenschaft - die Genossinnen und Genossen - haben im Grundsatz das gleiche Stimmrecht, um über die Aufgaben ihres Unternehmens zu entscheiden. Sie sind Anteilseigner und Nutzer der Genossenschaft: In einer Wohnungsbaugenossenschaft sind die Mieter und Mieterinnen ihre eigenen Vermieter, in einer Konsumgenossenschaft auch ihre eigenen Lieferanten. Der originäre, gesetzlich festgeschriebene Zweck von Genossenschaften besteht nicht in der Erzielung eines möglichst hohen Gewinns. Wesentliches Ziel ist die Förderung der Genossenschaftsmitglieder. Diese Förderung kann ganz unterschiedlich aussehen, sie ist bei Produktivgenossenschaften im Detail anders ausgestaltet als bei Wohnungsbaugenossenschaften.

Ihrem Ursprung nach sind Genossenschaften solidarische Selbsthilfeorganisationen.

Ausgehend von den Anforderungen des internationalen Jahres der Genossenschaften, soll die Situation von Genossenschaften in Niedersachsen analysiert werden.