Protocol of the Session on December 9, 2011

Anlage 58

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 59 des Abg. Helge Limburg (GRÜNE)

Staatstrojanereinsatz in Niedersachsen (Teil 3) ?

Nach der Kritik von Datenschützern und dem Chaos Computer Club (CCC) im Oktober 2011

und trotz Unterrichtungen im Innenausschuss und im Ausschuss für die Kontrolle polizeilicher Datenerhebung des Landtages sind die niedersächsischen Aktivitäten und die Aktivitäten von Polizeibehörden anderer Bundesländer in Niedersachsen bei Trojanereinsätzen nicht vollständig geklärt. Unklar ist z. B., ob bei den zwei bestätigten Einsätzen im Land die Firma DigiTask in der Lage gewesen war, beliebige Daten und Programme auf die betroffenen Rechner nachzuladen, ohne dass dies für die Polizei kontrollierbar gewesen wäre. Die bisherigen Angaben der Landesregierung dazu sind widersprüchlich. Der Innenminister Schünemann hat in der Sendung „phoenix Runde“ im Oktober 2011 dargestellt, dass das Land Niedersachsen zunächst mit der Firma DigiTask GmbH zusammengearbeitet, sich dann aber getrennt habe und nun mit einem anderen Unternehmen zusammenarbeiten werde. Dabei handelt es sich nach Medienberichten um die Firma Syborg. Nach Auffassung von Beobachterinnen und Beobachtern hat die Öffentlichkeit ein Recht auf weitere Informationen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche konkreten Aufträge hat die Firma Syborg von der Landesregierung erhalten, und bietet sie die für Niedersachsen einzusetzende Überwachungssoftware im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften an, d. h. kann die Software die gesammelten Daten vollständig löschen?

2. In welchem finanziellen Umfang haben die Firma Syborg oder ihre Tochterfirmen Aufträge des Landes Niedersachsen erhalten?

3. Wie bewertet die Landesregierung die Firma Syborg im Hinblick auf deren Zusammenarbeit mit dem libyschen Regime unter Muammar Al-Gaddafi?

Das digitale Zeitalter hat die weltweite Kommunikation revolutioniert. Datenpakete erreichen in Sekundenbruchteilen jeden gewünschten Adressaten dieser Erde. Kommunikation über neue Medien wie Internet, E-Mails, Internettelefonie sind zum internationalen Standard geworden und aus dem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken. Laut BITKOM (Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.) telefonierten im Jahr 2009 fast 7 Millionen Bundesbürger über das Internet. Die Nutzerzahl ist weiter ansteigend.

Die Internettelefonie oder Voice-over-IP (VoIP) ist das Telefonieren über Computernetzwerke, welche nach Internetstandards aufgebaut sind. Im Unterschied zu klassischen Telefonaten werden keine dezidierten Leitungen geschaltet, sondern Sprache wird digitalisiert und in kleinen Datenpaketen transportiert. VoIP über Instant-Messenger wie z. B. Skype ist im Internet kostenfrei und findet überwiegend mit verschlüsselten Systemen statt.

Eine Dekodierung der Daten ist aufgrund des eingesetzten Verschlüsselungsalgorithmus nicht ohne Weiteres möglich.

Auch Straftäter nutzen verschlüsselte Kommunikationstechnologie. Strafverfolgungsbehörden und andere Sicherheitsbehörden sind deshalb ständig gefordert, sich diesen Entwicklungen anzupassen und entsprechende Lösungen vorzuhalten. Aus diesem Grund wird die sogenannte Quellen-TKÜ zur Bekämpfung der Schwerstkriminalität und soweit erforderlich auch zur Abwehr drohender Gefahren für hochrangige Rechtsgüter eingesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Onlinedurchsuchung vom 27. Februar 2008 (1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07) festgestellt, dass Artikel 10 Abs. 1 GG (Brief-, Post- und Fern- meldegeheimnis) der alleinige grundrechtliche Maßstab für die Beurteilung einer Ermächtigung zu einer Quellen-TKÜ ist, wenn sich die Überwachung ausschließlich auf Daten aus einem laufenden Telekommunikationsvorgang beschränkt. Dies muss durch technische Vorkehrungen und rechtliche Vorgaben sichergestellt sein.

Gemäß § 100 a StPO und §§ 1 und 3 Artikel-10Gesetz (G 10) ist die Aufzeichnung und Überwachung der Telekommunikation zulässig, soweit die Überwachung zur Aufklärung bestimmter Straftaten oder Gefahren erforderlich und verhältnismäßig ist. Spezielle Regelungen zur besonderen Form der Quellen-TKÜ enthalten die genannten Vorschriften nicht. Dies ist nach ganz herrschender Meinung auch nicht erforderlich; denn die QuellenTKÜ ist als ein möglicher Weg, Telekommunikationsinhalte auszuleiten, von § 100 a StPO und §§ 1 und 3 G 10 mit erfasst.

Die Quellen-TKÜ unterscheidet sich von der klassischen TKÜ dadurch, dass die Daten nach verdeckter Implementierung einer Überwachungssoftware am Endgerät (der „Quelle“) des Verdächtigen noch vor der Verschlüsselung bzw. nach ihrer Entschlüsselung erhoben werden. Auch durch die Quellen-TKÜ werden jedoch nur die Daten eines laufenden Telekommunikationsvorgangs erlangt.

Von der Quellen-TKÜ deutlich abzugrenzen ist die Onlinedurchsuchung. Hierbei handelt es sich um eine gezielte Suche nach auf der Festplatte gespeicherten Daten und deren Ausleitung. Diese Befugnis haben niedersächsische Behörden nicht.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich auf Basis der Berichterstattung des Landeskriminalamtes Nie

dersachsen die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Als Ergebnis einer europaweiten Ausschreibung hat das Unternehmen Syborg 2010 den Zuschlag zur Beschaffung einer zentralen TKÜ-Systemtechnik erhalten. Der Auftrag umfasst die Lieferung, Installation, Konfigurierung und Inbetriebnahme eines kompletten TKÜ-Systems (Hardware und Software) für die Polizei des Landes Niedersachsen einschließlich Ausbildung/Schulung, Service/Support, Instandsetzung und Wartung.

Die vorhandene Überwachungssoftware kann gesammelte Daten gemäß den gesetzlichen Vorgaben löschen.

Zu 2: Der an das Unternehmen Syborg vergebene Auftragsrahmen bewegt sich in einer Größenordnung von ca. 4,5 Millionen Euro.

Zu 3: Das Unternehmen Syborg erfüllte die Ausschreibungsbedingungen. Das Unternehmen Syborg unterliegt der Geheimschutzbetreuung durch das Land Brandenburg und ist entsprechend sicherheitsüberprüft.

Im Hinblick auf eine Zusammenarbeit mit dem libyschen Regime unter Muammar Al-Gaddafi liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.

Anlage 59

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 60 der Abg. Christian Meyer und Helge Limburg (GRÜNE)

Von „Sansibar“ zur Flurbereinigung - Erfüllt Ex-Polizeipräsident Grahl die fachlichen Voraussetzungen der Stellenausschreibung für die Referatsleitung Landentwicklung und ländliche Bodenordnung?

Am 22. November 2011 wurde durch das Innenministerium bekannt gegeben, dass der ehemalige Präsident der Zentralen Polizeidirektion Hannover, Herr Christian Grahl, künftig als Leiter des Referates für Landentwicklung und ländliche Bodenordnung im Agrarministerium beschäftigt werden wird.

Herr Grahl war nach Berichten über einen Besuch der „Sansibar“ in Hannovers Steintorviertel, bei dem er seinen Dienstwagen verwendete, zunächst an die Spitze des Landesamtes für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen (LSKN) versetzt worden. Bereits zwei Wochen später wurde er auf Beschluss des Kabinetts in das Agrarministeriums versetzt.

Die Stelle der Referatsleitung 306 - Landentwicklung und ländliche Bodenordnung - im Agrarministerium war zuvor ausgeschrieben worden, Bewerbungsschluss war der 28. Oktober 2011. In der Stellenausschreibung waren klare Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber formuliert.

Gesucht wurde eine „engagierte Persönlichkeit, die kraft fachlicher Kompetenz in der Lage ist, neue Entwicklungen für die ländlichen Räume und der ländlichen Bodenordnung einzuschätzen, zu beurteilen und deren Umsetzung voranzutreiben.“

Zur fachlichen Voraussetzung hieß es in der Stellenausschreibung, dass die Bewerberin oder der Bewerber „mindestens zwei der vier praktischen Erfahrungsbereiche in seiner Berufstätigkeit“ nachweisen können muss. Diese nötigen Praxisbereiche waren:

„- Erfahrungen in der Durchführung ländlicher Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (mindestens fünf Jahre),

- Erfahrungen mit Dorferneuerungs- und Dorfentwicklungsprozessen und deren Steuerung (mindestens fünf Jahre) ,

- Erfahrungen mit großräumigen Landesentwicklungsprozessen, wie z. B. LEADER, ILE, ILEK, RegM,

- Erfahrungen in der Steuerung und Koordinierung von Mitteln des Bundes, des Landes und der Europäischen Union in den vorgenannten Geschäftsfeldern.“

Außerdem wurde erwartet, „durch beispielhaftes Führungs- und Sozialverhalten die Landesbediensteten der Fachverwaltung zu motivieren“. Außerdem ist Voraussetzung für die Ausübung des Dienstpostens der Nachweis von Europakompetenz oder internationaler Erfahrung.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Erfüllt Herr Christian Grahl die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen und insbesondere die für die Stellenbesetzung unabdingbaren mindestens zwei berufspraktischen Erfahrungen?

2. Wie viele Bewerbungen waren auf die o. g. Stellenausschreibung eingegangen, und gehörte Herr Grahl dazu?

3. Gab es ein Auswahlverfahren zwischen den Bewerbern auf die Stelle, und, wenn nein, auf welcher Rechtsgrundlage wurde es abgebrochen?

Mit Datum vom 28. September 2011 hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung (ML) die Stelle der Referatsleitung 306 „Landentwicklung und ländliche Bodenordnung“ ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat sich aus

drücklich auch an Absolventinnen und Absolventen mit der Befähigung zum Richteramt gerichtet. Die mehrjährige Erfahrung in der Leitung und Koordinierung großer Organisationseinheiten oder in leitender Funktion in einer obersten Landes- und Bundesbehörde sowie eine entsprechend förderliche praktische Berufstätigkeit in einer Verwaltung für Landentwicklung sind in der Ausschreibung als Voraussetzungen genannt und weiter präzisiert. Darüber hinaus werden Anforderungen an das Führungsverhalten und an die Sozialkompetenz der Bewerberinnen und Bewerber definiert. Die Bewerbungsfrist wurde auf den 31. Oktober 2011 festgesetzt, angesichts der Bewerberlage jedoch auf den 13. Januar 2012 verlängert. Das Ausschreibungsverfahren wurde am 22. November 2011 aufgehoben. Am selben Tag hat die Landesregierung die Ernennung des Polizeipräsidenten Dr. Grahl zum Ministerialrat (BesGr. B 2) sowie seine Versetzung an das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung beschlossen. Dort ist ihm der Dienstposten der Referatsleitung 306 übertragen worden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Mit Ausnahme der berufspraktischen Erfahrungen erfüllt Herr Dr. Grahl die Anforderungen der Stellenausschreibung. Gerade im Hinblick auf die Führung und Koordinierung großer Organisationseinheiten bringt Herr Dr. Grahl umfangreiche Kompetenzen und Erfahrungen mit. Schon in der Vergangenheit wurde die Leitung des Referats von Juristen wahrgenommen.

Zu 2: Bis zur Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens haben zwölf Bewerbungen vorgelegen. Herr Dr. Grahl gehörte nicht zu den Bewerbern.

Zu 3: Ein Auswahlverfahren zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern ist zunächst infolge der nicht zufriedenstellenden Bewerberlage, sodann aufgrund der Aufhebung des Verfahrens nicht durchgeführt worden. Nach einhelliger - durch das Bundesverfassungsgericht bestätigter - Rechtsauffassung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung grundsätzlich nicht die Rechtsstellung der Mitbewerberinnen und bewerber. Insoweit hat die Landesregierung, der die dienstrechtlichen Befugnisse für Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe B obliegen, von ihrem Organisationsrecht Gebrauch gemacht.

Ergänzend ist hierzu auszuführen, dass in den einstweiligen Ruhestand versetzte politische Beamte für den Monat, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wirksam geworden ist, und für die folgenden drei Monate noch ihre „normalen“ Bezüge erhalten.

Darüber hinaus haben in den einstweiligen Ruhestand versetzte politische Beamte Anspruch auf ein „zeitweise erhöhtes Ruhegehalt“ sowie nach Ablauf des vorbezeichneten Zeitraums das „erdiente“ Ruhegehalt.