Protocol of the Session on May 27, 2011

Zur Radiotoxizität

Das natürlich vorkommende Uran setzt sich aus den Uranisotopen Uran-238 (99,3-%-Anteil) , Uran-235 (0,7-%-Anteil) und Uran-234 (0,006-%- Anteil) zusammen. Uran ist also auch radioaktiv und zerfällt vorwiegend unter Aussendung von Alphastrahlen, die biologisch wirksam sind.

Für die Ableitung des Trinkwasserleitwertes des UBA wurde der chemisch-toxikologischen Wirkung von Uran die entscheidende Bedeutung zugemessen, weil die Relevanz der radioaktiven Strahlung erst bei Konzentrationen > 0,06 mg Uran/l Trinkwasser beginnt.

Bis vor Kurzem gab es weder national noch auf europäischer Ebene einen verbindlichen Grenzwert für Uran in Trinkwasser. Das UBA empfiehlt seit 2004, für Uran im Trinkwasser einen gesundheitlichen Leitwert von 10 µg/l einzuhalten. Der Leitwert des UBA für Uran im Trinkwasser berücksichtigt alle bewertbaren Daten einschließlich der neueren tierexperimentellen Studien und der Beobachtungen der Effekte im Menschen aus epidemiologischen Studien zur Aufnahme, Verteilung, Nierentoxizität und Ausscheidung von Uran. Er schützt sowohl nach Auffassung des UBA als auch des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) alle Bevölkerungsgruppen, vulnerable Gruppen wie z. B. Säuglinge und Kleinkinder eingeschlossen, lebenslang vor der chemisch-toxischen Wirkung von Uran auf das empfindlichste Zielorgan, die Niere.

Basierend auf der o. a. Empfehlung des UBA, wurde im Rahmen der Novellierung der Trinkwasserverordnung erstmalig ein Grenzwert für Uran im Trinkwasser in Höhe von 10 µg/l festgelegt. Die Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft. Der Grenzwert wird damit Bestandteil der umfassenden Untersuchungen des Trinkwassers durch die Wasserversorgungsunternehmen und die Überwachungsbehörden und ist im internationalen Vergleich aktuell der weltweit niedrigste. Er bietet allen Bevölkerungsgruppen, Säuglinge und Kleinkinder eingeschlossen, lebenslang gesundheitliche Sicherheit vor möglichen Schädigungen durch Uran im Trinkwasser. Er ist toxikologisch begründet und bezieht sich nicht auf die Radiotoxizität von Uran, sondern allein auf die chemische Toxizität.

Bereits vor Inkrafttreten des Grenzwertes für Uran im Trinkwasser wurde in Niedersachsen im Rahmen eines mehrjährigen Untersuchungsprogramms des Bundesamtes für Strahlenschutz

Trinkwasser, ausgewählt nach den geogen zu erwartenden Belastungen, nach regionalen Gesichtspunkten und in Ballungsgebieten bei größeren Wasserversorgungsunternehmen beprobt und u. a. auf Uran untersucht. In keinem dieser Fälle wurde im niedersächsischen Trinkwasser der Grenzwert der novellierten Trinkwasserverordnung in Höhe von 10 µg/l Uran überschritten.

Zu 3: Im Sinne eines vorsorgenden Grundwasserschutzes ist generell eine anthropogen bedingte Anreicherung von Stoffen im Grundwasser, die nicht geogen begründbar ist, zu vermeiden. Entsprechend ist auch eine Anreicherung von weiteren Schwermetallen aus Düngemitteln zu vermeiden. Zur Aufklärung und Bilanzierung aufgebrachter Schwermetalle im Zuge der landwirtschaftlichen Düngung sind eine Deklarationspflicht und die Festsetzung von Grenzwerten bundesweit im Sinne des vorsorgenden Gewässerschutzes sinnvoll. Niedersachsen wird daher das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz darum bitten, die Problematik mit dem Ziel des Vorschlags eines entsprechenden Deklarations- und Grenzwertes für Düngemittel auf der nächsten Sitzung des Wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen zu erörtern.

Grundsätzlich sind weiterhin Reinigungsschritte des Ausgangsmaterials denkbar, die z. B. stufenweise das Rohphosphat von begleitenden Spurenelementen trennen. Ein solches Phosphatprodukt wäre dann als „chemisch rein“ zu bezeichnen und könnte auch Lebensmittelqualität haben. Allerdings ist auch der Bundesregierung keine großtechnische Anlage bekannt, die diese Vorgänge einschließlich der erforderlichen Logistik für den Jahresbedarf der deutschen Landwirtschaft zu einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand realisieren kann.

Anlage 22

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 24 der Abg. Daniela Behrens, Dr. Gabriele Andretta, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Jutta Rübke, Wolfgang Jüttner und Wolfgang Wulf (SPD)

Aufbau einer bundeseinheitlichen Kulturstatistik: Welche Anforderungen bzw. Ansätze bringt die Landesregierung in diesen Prozess ein?

Die Frage der Kulturausgaben und die damit verbundene Finanzierung von kulturellen Angeboten und Einrichtungen beschäftigten Wissenschaft, Kultur und Politik. Die teilweise erst vorläufigen Zahlen zu den öffentlichen Ausgaben von Bund, Ländern und Gemeinden für die Förderung der Kultur, u. a. der Statistikämter, geben ein undeutliches Bild ab. Endgültige Aussagen darüber, wie sich die öffentlichen Ausgaben für die Kultur tatsächlich entwickeln und welche Auswirkungen die Wirtschafts- und Finanzkrise darauf haben wird, lassen sich derzeit nur bedingt treffen.

Mehr als 85 % der öffentlichen Ausgaben für Kultur tragen Länder (43 %) und Kommunen (44 %) , der Bund lediglich 13 %. Eine auskömmliche und den Aufgaben gerechte Finanzierung der kommunalen Ebene ist daher vor allem für die Sicherung der kulturellen Versorgung Voraussetzung.

Die Bundesregierung hat nun angekündigt, gemeinsam mit den Ländern eine bundeseinheitliche Kulturstatistik aufzubauen. Diese Forderung geht auf die Enquetekommission „Kultur in Deutschland“ zurück und soll die Qualität der Kulturstatistik und vor allem die Vergleichbarkeit der Daten in Deutschland verbessern. Auf EU-Ebene gibt es bisher keine Erfassung der Zahlen zur öffentlichen Kulturförderung in den Mitgliedstaaten der EU.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie den Aufbau einer bundeseinheitlichen Kulturstatistik?

2. Welche Anforderungen stellt sie an eine solche Kulturstatistik, bzw. welche Vorschläge hat sie gemacht oder wird sie machen zum Aufbau dieser Statistik?

3. Welchen Zeitplan gibt es für den Aufbau dieser Kulturstatistik?

Um das kulturelle Leben in Deutschland, darin eingeschlossen Fragen zur Finanzierung der kulturellen Infrastruktur, angemessen beurteilen zu können, bedarf es der Erhebung belastbarer statistischer Daten. Dies ist auch eine der Empfehlungen im Schlussbericht der Enquetekommission „Kultur in Deutschland“ vom Dezember 2007. Je aussagekräftiger Zahlen und Fakten zur Kultur in Deutschland sind, umso verlässlicher lassen sich Förderstrukturen analysieren und Strategien zur Kulturentwicklung planen und umsetzen.

Eine moderne Kulturstatistik kann rechtzeitig auf sich abzeichnende Probleme hinweisen und deutlich machen, ob Investitionen und Schwerpunktsetzungen im Kulturbereich erfolgreich sind. Aus diesem Grund veröffentlichen seit 2003 die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder den Kulturfinanzbericht mit dem Ziel vergleichbarer Zahlen. Bei der Beurteilung entstehen allerdings

immer wieder Schwierigkeiten aufgrund der unterschiedlichen Ausgangsbedingungen, seien es Stadtstaaten im Vergleich mit Flächenländern, die besondere Finanzsituation der neuen Bundesländer infolge der Vereinigung der beiden deutschen Staaten oder die nicht einheitliche Verortung der Kultur in den Länderressorts. Diese ressortspezifischen Unterschiede in den einzelnen Bundesländern führen bislang dazu, dass eine wirkliche Vergleichbarkeit von belastbaren Daten nicht gegeben ist, da es an einheitlichen und verlässlichen Basisdaten fehlt.

Im Jahr 2009 haben deshalb der Kulturausschuss der Kultusministerkonferenz und der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) vereinbart, dem Statistischen Bundesamt den Auftrag für die Konzeption einer einheitlichen Kulturstatistik zu erteilen. Dieses Konzept liegt in Gestalt eines Projektvorschlags seit Anfang des Jahres vor.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Bund und Länder halten den Aufbau einer umfassenden Kulturstatistik für unverzichtbar. Die vom Statistischen Bundesamt vorgelegte Konzeption wurde im Rahmen des Kulturausschusses der KMK ausführlich diskutiert. Die Ländervertreter haben sich für den Aufbau einer bundeseinheitlichen Kulturstatistik als Bund-Länder-Projekt ausgesprochen.

Zu 2: Zu wünschen ist, dass diese Kulturstatistik sich deutlich von bisherigen Kulturstatistiken sowie Statistiken aus den einzelnen Kulturfachverbänden unterscheidet, indem sie eine flexible Form der Statistik anbietet, die weniger mit Vergleichen und Zahlen arbeitet, dafür jedoch über statistische Erkenntnisse und gezielte Fragestellungen den Diskurs anregt. So sollte diese Kulturstatistik Berichte für die einzelnen Kultursparten und ihre Teilbereiche enthalten. Die Daten sollen nach Angebot, Finanzierung, Beschäftigung (Ar- beitsplätze) und Rezeption (Besucherzahlen) gegliedert und nach dem Drei-Sektoren-Modell (erwerbswirtschaftlich, öffentlich, intermediär) dargestellt werden. Die Ergebnisse sollen auch auf Länderebene ablesbar sein. Es ist geplant, die Spartenberichte nacheinander zu erstellen, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren.

Zu 3: Die für das Projekt vorgeschlagene Laufzeit ab 2012 beträgt drei Jahre. Näheres werden die Beratungen der Kultusministerkonferenz auf Ebe

ne der Amtschefs im September dieses Jahres ergeben.

Anlage 23

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 25 des Abg. Stefan Wenzel (GRÜNE)

Stadt Göttingen: Konzessionsvertrag ohne Wettbewerb und rechtswidrige Bindung durch Konzessionsnehmer E.ON Mitte?

Der Stadt Göttingen wurde im Herbst 2010 von der E.ON Mitte AG der Erwerb eines Gesellschaftsanteiles an der gemeinnützigen Energieeffizienz Aktiv Mitgestalten gGmbH (EAM gGmbH) angeboten. Die EAM gGmbH wurde von der E.ON Mitte AG als gemeinnützige Gesellschaft gegründet. Zwingende Voraussetzung für den Erhalt der Fördermittel von der EAM gGmbH sind die Beteiligung der Kommune an der Gesellschaft und der Betrieb von eigenen Strom- und Erdgasnetzen für Haushaltskunden durch die E.ON Mitte AG im Gebiet der Kommune. Der Konzessionsvertrag zwischen der Stadt Göttingen und der E.ON Mitte AG für das örtliche Stromnetz läuft bis zum 31. Dezember 2021. Aus Sinn und Zweck der Regelung des § 46 EnWG ergibt sich laut Landeskartellamt, dass der Neuabschluss von Wegenutzungsverträgen wettbewerblich auszugestalten und somit ein Wettbewerb „um das Netz“ zu initiieren ist. Zur möglichen Ausgestaltung des Verfahrens zur Bekanntmachung und zur Vergabe eines Wegenutzungsvertrages hat das Landeskartellamt im März 2010 Hinweise auf der Internetseite veröffentlicht.

Bei der Konzessionsvergabe hat der Konzessionsgeber insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Diskriminierungsverbot und die Transparenzpflicht zu beachten, die sich aus dem EGV (neu: AEUV) ergeben. Die Gemeinde als Konzessionsgeberin hat bei der Neuvergabe von Konzessionen einen Wettbewerb um Netze, d. h. Wegenutzungsrechte, zu eröffnen. Der Stromkonzessionsvertrag zwischen E.ON und der Stadt Göttingen ist im Jahr 2001 jedoch vorzeitig um 20 Jahre verlängert worden, ohne dass ein wettbewerbliches Verfahren stattgefunden hat. Auch ist dieser Vertragsabschluss offensichtlich nicht bei der Kommunalaufsicht angezeigt worden.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 an das niedersächsische Innenministerium hat die niedersächsische Landeskartellbehörde u. a. festgestellt: „Aufgrund der Tatsache, dass eine vorzeitige Verlängerung des Stromkonzessionsvertrages im Jahr 2001 erfolgte, ohne dass die Stadt Göttingen einen Wettbewerb um das Netz hergestellt hat und auch keine Bekanntmachung erfolgte, verstößt der Vertrag vom

Zeitpunkt des Überschreitens der 20 Jahre des ursprünglichen Vertrages gegen § 1 GWB und wäre nichtig. Ganz offensichtlich versucht die E.ON AG jetzt mit der Beteiligungsmöglichkeit an der EAM gGmbH die Gemeinde weiter an sich zu binden. Denn die Stadt Göttingen erhält nur dann Fördermittel, wenn sie an der EAM gGmbH beteiligt ist und wenn die E.ON Mitte AG die Strom- und Erdgasnetze für Haushaltskunden in den Konzessionsgebieten der Stadt Göttingen betreibt. Ganz offensichtlich erfolgt diese ‚Bindung’, um bei der nächsten Vergabe des Konzessionsvertrages die Gemeinde gewogen zu ‚machen’, erneut den Konzessionsvertrag mit der E.ON AG abzuschließen.“

Der niedersächsische Innenminister hat mitgeteilt, dass sich die Kommunalaufsicht nicht zuständig fühlt und den Vorgang mittlerweile an das niedersächsische Umweltministerium und das niedersächsische Wirtschaftsministerium abgegeben habe. Weiter heißt es dort: „Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, in das auch die Landeskartellbehörde und das Bundeskartellamt involviert sind, verbietet sich eine Stellungnahme des MI bzw. der Kommunalaufsicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum schreiten die Kommunalaufsicht bei Verstößen gegen die Veröffentlichungs- und Bekanntmachungspflicht und die Landeskartellbehörde bei Verstößen gegen die Wettbewerbspflicht im Zuge von Konzessionsverfahren nicht ein?

2. Muss der Konzessionsvertrag der Stadt Göttingen aufgrund der Rechtsverstöße kurzfristig neu ausgeschrieben werden?

3. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der gewählten und nach Meinung von Fachleuten offensichtlich rechtswidrigen Konstruktion des Gesellschaftervertrages der E.ONTochter EAM gGmbH?

Entscheidungen der Gemeinde über die Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts sind der jeweils zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 2 NGO (Niedersächsische Ge- meindeordnung) anzuzeigen. Im Rahmen der Anzeige hat die Kommunalaufsicht die Einhaltung der kommunalrechtlichen Vorgaben, insbesondere der §§ 108, 109 NGO zu prüfen. Soweit kartell- bzw. konzessionsrechtliche Belange betroffen sein könnten, erfolgt grundsätzlich eine enge Beteiligung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz respektive eine Übernahme.

Entsprechend verhält es sich beim Abschluss, der Verlängerung und Änderung von Konzessionsverträgen, die ebenfalls gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 11

NGO der jeweils zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen sind. In diesen Fällen erfolgt gemäß § 115 Abs. 2 NGO eine Prüfung der Kommunalaufsicht dahin gehend, ob durch den Vertrag die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohner gewahrt sind.

Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausgestaltung des Verfahrens zum Neuabschluss von Wegenutzungsverträgen nach § 46 EnWG (Ge- setz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung - Energiewirtschaftsgesetz) obliegt dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als Landeskartellbehörde sowie dem Ministerium für Umwelt und Klimaschutz als zuständiger Energierechtsbehörde. Dabei sind insbesondere die Vorgaben des § 46 EnWG sowie der §§ 19, 20 GWB (Ge- setz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) und die Vorschriften der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabga- benverordnung [KAV]) zu beachten.

In dem in Rede stehenden Fall der Stadt Göttingen wurde ein förmliches Kartellverwaltungsverfahren nicht eingeleitet; denn die Landeskartellbehörde hat im Rahmen ihres Aufgreifermessens von der Einleitung eines förmlichen Kartellverwaltungsverfahrens abgesehen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Wie eingangs dargestellt, bewertet Fragen zum Konzessionsvergabeverfahren nach § 46 EnWG nicht die Kommunalaufsicht, sondern die Landeskartellbehörde. Da das in der Sache zuständige Ministerium vorliegend keinen Rechtsverstoß festgestellt hat, besteht für ein Einschreiten der Kommunalaufsicht kein Raum.

Bei der weiteren Beantwortung der Frage ist zu unterscheiden zwischen a) der vorzeitigen Vertragsverlängerung im Jahre 2001 und b) dem Beitritt der Stadt Göttingen zur gemeinnützigen Energieeffizienz Aktiv Mitgestalten gGmbH (EAM gGmbH).

a) Die Landeskartellbehörde ist zu dem Ergebnis gekommen, die vorzeitige Vertragsverlängerung nicht zum Gegenstand eines förmlichen Kartellverwaltungsverfahrens zu machen; denn in erster Linie scheinen Individualinteressen der Stadt Göttingen betroffen zu sein, die am Zustandekommen des in Rede stehenden Vertrages zumindest beteiligt war und nunmehr möglicherweise von der