Für die künftige Vorsorge in der waldbrandgefährdeten Region des ostniedersächsischen Tieflandes (Lüneburger Heide) wurde in 2009 mit der Installation der hochauflösenden digitalen Kameras des AWFS begonnen. Das AWFS wurde im März 2011 fertiggestellt. Die bestehenden 17 Standorte mit insgesamt 20 Kameras stellen die flächendeckende Überwachung (ca. 400 000 ha Wald) aus der Waldbrandzentrale in der kooperativen Leitstelle Lüneburg heraus sicher. Das Kamerasystem ist in der Lage, aus einer Entfernung
von 20 km einen Brand durch Kreuzpeilung punktgenau auf 10 m zu erkennen, zu verorten und zu dokumentieren, unmittelbare Livebilder zu schalten und Bilder von Brandereignissen an die Einsatzleitstellen weiterzuleiten. Das System kommt in der Zwischenzeit in allen Waldbrandgefahrengebieten Deutschlands mit 200 Detektionseinheiten zum Einsatz. In den Ländern Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern wird das hocheffiziente und kontinuierlich arbeitende System seit Jahren erfolgreich eingesetzt. Mit der Einführung wurden die leistungsschwächeren Vorsorgesysteme durch Feuerwachtürme und Überwachung aus der Luft gänzlich eingestellt.
Bis zur vollständigen Installation des Kamerasystems wurden die im Jahr 2009/2010 in Absprache mit dem Landesfeuerwehrverband festgelegten beiden Flugrouten abgeflogen. Die alten noch bestehenden Feuerwachtürme wurden in 2009/2010 ein letztes Mal mit Forstpersonal besetzt.
Die ersten Erfahrungen mit dem für Niedersachsen neuen System sind positiv. So wurden seit Beginn der Waldbrandsaison von der Waldbrandüberwachungszentrale in Lüneburg über 60 Waldbrandmeldungen bearbeitet, dokumentiert und an die FEL weitergegeben. Darunter befanden sich als Erstmeldungen u. a. drei der sechs o. g. Brände. Zwei der genannten Brände befanden sich außerhalb des überwachten Risikogebietes, und bei einem Brand handelte es sich um ein bereits abgebranntes Osterfeuer außerhalb des Waldes, dessen geringe Rauchentwicklung am Folgetag nicht über die Baumkrone getreten war.
Die Aussage, dass das Kamerasystem als leistungsstarkes Vorsorgesystem die Waldbrandvorsorge aus Luftfahrzeugen im überwachten Raum ersetzen kann, ist richtig und wird durch die guten Erfahrungen der vergangenen zehn Jahre in den anderen Bundesländern unterstützt. Nicht richtig wäre dagegen die Schlussfolgerung, dass das Kamerasystem Aufgaben bei der Waldbrandbekämpfung übernehmen könnte.
Während das Kamerasystem die Aufgabe einer kontinuierlichen flächendeckenden Waldbrandfrüherkennung über 400 000 ha Waldfläche in den Risikogebieten während der gesamten Waldbrandsaison mit der Aufgabe einer schnellen Brandverortung und Brandmeldung verfolgt, kön
nen Luftfahrzeuge im speziellen Brandfall Einsatzkräfte vor Ort lenken und leiten. In den ostdeutschen Bundesländern mit den großen zusammenhängenden Risikogebieten werden hierzu im Bedarfsfall bei größeren Bränden ab einer Fläche von ca. 3 ha Drehflügler eingesetzt. Diese können u. a. zuständigen Einsatzleiter an Bord nehmen und im Bedarfsfall auch zur Brandbekämpfung aus der Luft eingesetzt werden.
In Deutschland gibt es rund 120 Landkreise, die als Waldbrandrisikogebiet einklassifiziert wurden. In Niedersachsen befinden sich sechs dieser Landkreise, wobei nur die drei Kreise LüchowDannenberg, Celle und Gifhorn in die hohe Risikostufe eingruppiert sind. Die Systemumstellung von Feuerwachtürmen und Flugzeugen auf die automatisierte kameragestützte Waldbrandfrüherkennung erfolgte flächendeckend, sodass das System nun in allen deutschen Risikogebieten zum Einsatz kommt. Die Umstellung hat weder zu einer Lücke bei der Führung von Einsatzkräften noch zu größeren Bränden geführt. Im Gegenteil: Die Leistungsfähigkeit des Systems sorgt im Rahmen der kontinuierlichen und flächendeckenden Überwachung für eine zeitnahere Verortung von Entstehungsbränden. Durch die gute Zusammenarbeit zwischen den Waldbrandüberwachungszentralen, den Einsatzleitstellen und den Feuerwehren werden Brandherde schneller und exakter lokalisiert und bekämpft. Da das System seit der Einführung ständig weiterentwickelt und optimiert wurde und Niedersachsen bei der Einführung auf die Erfahrungen der anderen Länder zurückgreifen konnte, besitzt unser Land ein besonders leistungsfähiges System.
Zu 1: Die Festlegung geeigneter Standorte für den FFD sowie die Organisation des FFD liegt in der Entscheidungshoheit des LFV. Aus dem Haushaltstitel „Brandbekämpfung/Waldbrandbeobachtung aus der Luft“ werden die Vorhaltekosten für die beiden mit Mitteln des Landes beschafften Flugzeuge, die Betriebskosten für die Überwachungsflüge, die Ausbildungskosten Brandbekämpfung aus der Luft und die anfallenden Kosten für die Löschwasseraußenlastbehälter (War- tung, Reparatur, Unterstellung) bezahlt.
Zu 3: Die Polizeidirektion Lüneburg wird als koordinierende Stelle beide Flugzeuge mit den Standorten Lüneburg und Hildesheim auf Anforderung
der Polizeidirektionen einsetzen. Nach Lagebeurteilung entscheiden wie schon seit je her in den vergangenen Jahren die Polizeidirektionen eigenverantwortlich über den Einsatz des FFD.
Sofern dies bei sehr hoher Waldbrandgefahr nach Abstimmung mit den Forstdienststellen, den Landkreisen und den Waldbrandbeauftragten erforderlich ist, erfolgen Überwachungsflüge im Rahmen der Waldbrandvorsorge im ostniedersächsischen Tiefland. Die Lagebeurteilung erfolgt durch die Polizeidirektion Lüneburg. Für den südlichen Bereich des Kamera überwachten Gebietes (mit Ausnahme des LK Celle) erfolgt die Lagebeurteilung durch die Polizeidirektion Braunschweig.
Überwachungsflüge im Rahmen der Waldbrandvorsorge werden über den weniger gefährdeten Gebieten des westniedersächsischen Tieflandes durchgeführt, sofern dies bei sehr hoher Waldbrandgefahr nach Abstimmung mit den Forstdienststellen, den Landkreisen und den Waldbrandbeauftragten erforderlich ist. Die Lagebeurteilung erfolgt durch die Polizeidirektion Oldenburg.
Die Flugzeuge stehen den Feuerwehren für die operativ-taktische Unterstützung aus der Luft zur Verfügung!
1. Flugzeug befindet sich in der Luft: Der FFD befindet sich im Dienst. Kommt es zu einer Feuermeldung, wird der FFD wie bisher dem Einsatz zugeordnet.
2. Flugzeug befindet sich nicht in der Luft: Kommt eine Feuermeldung über AWFS, erfolgt keine automatische Alarmierung ohne eine weitere Lageinformation.
3. Befindet sich der FFD nicht in der Luft, ist bei der Anforderung eine Vorlaufzeit von rund zwei Stunden zu berücksichtigen.
Das Verfahren entspricht der Praxis der vergangenen Jahre. Wegen der parallel stattfindenden Vorsorge aus der Luft und durch das AWFS über der Lüneburger Heide wird dieses Verfahren am Ende der diesjährigen Waldbrandsaison (2011) evaluiert.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 22 der Abg. Klaus-Peter Bachmann, Dr. Silke Lesemann, Sigrid Leuschner, Claus Peter Poppe und Uwe Schwarz (SPD)
Die Presse berichtet (u. a. die HAZ am 29. April 2011 unter der Überschrift „Gut integ- riert reicht nicht“) über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Abschiebungsvorgang) durch die Ausländerbehörde in Northeim. Der aus dem Kosovo stammende und der Volksgruppe der Roma zugehörige 21-jährige Edmond Gashi solle abgeschoben werden, weil er keinen Schulabschluss habe.
Unerheblich ist für die Ausländerbehörde, dass es sich bei Herrn Gashi um einen gut integrierten jungen Mann handelt, der gut deutsch spricht, gut integriert ist (u. a. sportliche Aktivi- täten) und noch nie straffällig wurde. Ferner bestreitet er seit seinem 18. Lebensjahr aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt. Er unterstützt darüber hinaus auch finanziell seine Familie, damit diese nicht auf öffentliche Leistungen angewiesen ist.
Im Herbst vergangenen Jahres hat ihm die Ausländerbehörde seine Arbeitserlaubnis entzogen, weil er keinen gültigen Pass vorlegen konnte. Sein früherer Arbeitgeber schätzt ihn als guten und engagierten Mitarbeiter, „den er gern weiter beschäftigen würde“. Sein Anwalt spricht in diesem Zusammenhang von einer „bewussten Blockierung der wirtschaftlichen Integration“.
In seinem „Umfeld“ spricht man von ihm als „ein Vorbild in Sachen Integration“. Herr Gashi erhält auch Unterstützung vom Kirchenkreis Göttingen.
Aufgrund der für ihn „unverständlichen Situation“ ist Herr Gashi wohl untergetaucht, sodass die bevorstehende Abschiebung bisher nicht vollzogen werden konnte. Laut der Presseberichterstattung prüft der Verein „Asyl in der Kirche“ die Gewährung von „Kirchenasyl“.
1. Welche Vorgaben gab es in diesem Fall oder gibt es grundsätzlich durch die Landesregierung, welchen Ermessensspielraum hat in diesen Fällen die örtliche Ausländerbehörde, und hat sich dieser in den letzten Jahren geändert?
In der Anfrage wird Bezug genommen auf einen Bericht der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung über die gescheiterte Abschiebung des kosovarischen Staatsangehörigen Edmond Gashi. Unter Berufung auf den von Herrn Gashi bevollmächtigten Anwalt wird in dem Presseartikel der Eindruck erweckt, dass es sich bei Herrn Gashi um einen in jeder Hinsicht vorbildlich integrierten ausländischen Jugendlichen handele.
Nach Prüfung der Ausländerbehörde Northeim hat Herr Gashi die Voraussetzungen des § 104 a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung nicht erfüllt. Diese Entscheidung wurde vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bestätigt.
Herr Gashi hat die Hauptschule ohne Abschluss nach der 8. Klasse verlassen. In seinem Abgangszeugnis wurden ihm ein Notendurchschnitt von 4,5 und 13 unentschuldigte Fehltage bescheinigt. Einen Schulabschuss hat er auch danach nicht mehr erworben. Im anschließenden Berufsgrundbildungsjahr Elektrotechnik, welches er mit einem Notendurchschnitt von 5,7 bei 91 unentschuldigten Fehltagen beendete, entsprach sein Arbeits- und Sozialverhalten „nicht den Erwartungen“. Das zweite Berufsgrundbildungsjahr, Fachrichtung Farbtechnik, verlief bei einem Notendurchschnitt von 4,9 und 31 unentschuldigten Fehltagen ebenfalls wenig erfolgreich. Sein Arbeitsverhalten entsprach „den Erwartungen nur mit Einschränkungen“ und sein Sozialverhalten entsprach „nicht den Erwartungen“. Richtig ist, dass Herr Gashi während seines Aufenthalts in Deutschland straffrei geblieben ist. Dies ist jedoch eine allgemeine Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und kann nicht schon als besondere Integrationsleistung bewertet werden.
Herr Gashi gehört aufgrund seines Alters nicht zu dem von der Regelung des § 25 a AufenthG begünstigten Personenkreis. Er würde aber auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen für diese gesetzliche Neuregelung nicht erfüllen, weil er weder auf einen erfolgreichen Schulbesuch verweisen kann noch eine Berufausbildung absolviert hat und es deshalb nicht gewährleistet erscheint,
Auch die Eltern des Herrn Gashi konnten wegen fehlender Integrationsleistungen nicht von der Altfallregelung begünstigt werden und sind ebenfalls vollziehbar zur Ausreise verpflichtet.
Zu 1: Die Ausländerbehörden führen das Aufenthaltsgesetz als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises eigenverantwortlich aus. Verbindliche Vorgaben zur Anwendung enthält die bundesweit geltende, mit Zustimmung des Bundesrates von der Bundesregierung erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz.
Vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern wird in jedem Fall die Gelegenheit einer freiwilligen Ausreise eingeräumt. Reise- und Rückkehrbeihilfen können in diesen Fällen auf Antrag gewährt werden. Zur Regelung der Modalitäten einer Ausreise werden den Betreffenden großzügige Fristen gesetzt. Werden diese Möglichkeiten jedoch nicht genutzt, sind die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung erfüllt, und die Ausländerbehörden haben ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen und den Aufenthalt der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer durch Abschiebung zu beenden. Ein Ermessen ist ihnen insoweit vom Gesetzgeber nicht eröffnet worden. Die derzeit geltenden Regelungen über den Vollzug von Abschiebungen sind mit dem Ausländergesetz 1990 zum 1. Januar 1991 eingeführt worden und seither unverändert gültig.
Die Einleitung der geplanten Abschiebung von Herrn Gashi war der Landesregierung nicht bekannt. Dem Ministerium für Inneres und Sport wurde lediglich der Abschiebungstermin von der für Flugabschiebungen koordinierenden Stelle mitgeteilt. Dabei handelte es sich um eine allgemeine Information über den Vollzug von Abschiebungen - unabhängig vom vorliegenden Einzelfall.
Zu 2: Gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende haben nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung die Möglichkeit, nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres einen Antrag auf Erteilung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a des Aufenthaltsgesetzes (Auf- enthG) zu stellen. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a AufenthG
wird ein mindestens sechsjähriger erfolgreicher Schulbesuch oder ein in Deutschland anerkannter Schul- oder Berufsabschluss sein.