Protocol of the Session on May 27, 2011

Des Weiteren sind zum 1. Februar 2009 fünf neue Außenstellen von Studienseminaren des gymnasialen Lehramtes gegründet worden, damit insbesondere der ländliche Raum in der Lehrerausbildung gestärkt wird.

Um zum Beginn der Ausgleichsphase der Arbeitszeitkonten genügend Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den Schuldienst gewinnen zu können, sind die Kapazitäten der Studienseminare bereits zum 1. August 2010 und zum 25. Januar 2011 um insgesamt 150 Ausbildungsplätze erhöht worden.

Der vorgezogene Einstellungstermin am 1. Mai 2011 wurde von den Studienabsolventinnen und -absolventen positiv angenommen: So konnten 392 Bewerberinnen und Bewerber vorzeitig in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, die dem Schuldienst nach erfolgreich abgelegter Staatsprüfung bereits drei Monate früher zur Verfügung stehen werden. Auch die Leiterinnen und Leiter der Studienseminare und der Ausbildungsschu

len, die Ausbilderinnen und Ausbilder in den Studienseminaren und das Personal in der Niedersächsischen Landesschulbehörde haben das vorgezogene Einstellungsverfahren professionell und problemlos durchgeführt.

Qualitätseinbußen in der Ausbildung sind nicht zu erwarten; denn die Ausbildung erfolgt mit dem Ausbildungsmodell einer dreimonatigen Orientierungsphase mit ausschließlich betreutem Unterricht, zwei Schulhalbjahren mit überwiegend eigenverantwortlichem Unterricht durch die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und einer nicht mehr so stark belasteten Prüfungsphase.

Durch den späten Schuljahresbeginn am 3. September 2012 und die Herbstferien vom 22. Oktober bis zum 3. November 2012 stehen die jungen Lehrkräfte den Schulen im laufenden Schuljahr 2012/13 bereits nach sieben Schulwochen als unbefristet eingestellte Lehrkräfte zur Unterrichtserteilung zur Verfügung.

Deshalb werden sie, wie in den vergangenen Jahren auch, in die Unterrichtsversorgung eingerechnet. Das Verfahren ermöglicht den jungen Lehrkräften einen lückenlosen Übergang in den Schuldienst. Darüber hinaus dient diese Maßnahme der frühzeitigen Bindung von qualifizierten Lehrkräften an das Land Niedersachsen, insbesondere von Bewerberinnen und Bewerbern mit Mangelfächern, die bei Wartezeiten in andere Bundesländer abwandern könnten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Im Einstellungsverfahren zum 25. Januar 2011 wurden alle zur Verfügung stehenden Stellen besetzt.

Für die Durchführung des vorgezogenen Einstellungstermins zum 1. Mai 2011 wurden ausschließlich Stellen genutzt, die erst mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes zum 30. April 2011 frei und besetzbar wurden.

Die Kurzfristigkeit der Maßnahme ergab sich auch zwei Gründen: Zum einen mussten anhand der Seminarstatistik die zur Verfügung stehenden freien Stellen ermittelt werden, und zum anderen war erst zum 15. März 2011 (Ende der Bewer- bungsfrist) der infrage kommende Bewerberbestand (Bewerberinnen und Bewerber mit erfolg- reich absolviertem Lehramtsstudium) vorhanden.

Zu 2: Es wird kein vorgezogenes Bewerbungsverfahren für die Einstellung in den Schuldienst zum Schuljahr 2012/2013 geben. Wie auch in den Vorjahren wird das Bewerbungsverfahren zum Schuljahresbeginn 2012/2013 im April/Mai 2012 starten. Den bereits zum 1. Mai 2011 vorzeitig eingestellten jungen Nachwuchslehrkräften wird eine Bewerbung in diesem Zeitraum ermöglicht werden. Bei Einstellung werden diese auch statistisch erfasst.

Ansonsten wird auf die Ausführungen in den Vorbemerkungen verwiesen.

Zu 3: Bei dem 1. Mai 2011 handelt es sich um einen vorgezogenen Einstellungstermin, bei dem Stellen genutzt werden, die erst zum 1. August 2011 hätten besetzt werden sollen. Es handelt sich daher nicht um zusätzliche Ausbildungskapazitäten, die dementsprechend kein zusätzliches Ausbildungspersonal in den Studienseminaren erfordern. Ungeachtet dessen wird zur Qualitätssicherung in der Lehrerausbildung ständig die Entwicklung der Ausbildungskapazitäten in den einzelnen Fächern und in Pädagogik von den Dezernentinnen und Dezernenten der Niedersächsischen Landesschulbehörde überwacht und im Bedarfsfall durch Beauftragung von zusätzlichen Ausbilderinnen und Ausbildern nachgesteuert.

Anlage 12

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 14 der Abg. Sabine Tippelt und Renate Geuter (SPD)

Kommunalaufsicht schränkt Inanspruchnahme der Rücklage ein - Werden dadurch sparsam und zurückhaltend wirtschaftende Kommunen benachteiligt?

Die Haushaltswirtschaft der niedersächsischen Kommunen erfolgt auf der Grundlage der Regelungen der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Gemeinden auf der Grundlage der kommunalen Doppik (Gemeindehaushalts- und Kassenver- ordnung - GemHKVO -).

Das kommunale Haushaltswesen bezeichnet in § 59 Nr. 42 GemHKVO als Rücklagen die in der Nettoposition gesetzlich oder freiwillig für bestimmte Zwecke separierten Überschüsse aus der Ergebnisrechnung zur Zukunftssicherung. Nach den entsprechenden kommunalrechtlichen Vorschriften bilden Gemeinden Rücklagen aus Überschüssen des ordentli

chen Ergebnisses und des außerordentlichen Ergebnisses. Weitere zweckgebundene Rücklagen sind zulässig. Der Gesetzgeber hat keine abschließende Aufzählung der Rücklagen geliefert und es den Kommunen überlassen, auch freiwillig Rücklagen zu bilden.

Entsteht im Jahresabschluss ein Fehlbetrag beim ordentlichen oder außerordentlichen Ergebnis, so kann dieser nach § 24 Abs. 1 bzw. Abs. 3 GemHKVO gedeckt werden. Gemeinden in Niedersachsen, die ihre gebildeten Rücklagen weder zum Ausgleich eines bereits entstandenen Fehlbetrages noch zur Deckung zu erwartender Fehlbedarfe benötigen, haben in den vergangenen Jahren ihre Rücklagen sowohl zur Finanzierung von kommunalen Investitionen als auch zur Finanzierung von kommunalen Sanierungsmaßnahmen haushaltsmäßig wieder aktiviert. Sie konnten so auf eine Aufnahme von Krediten (einschließlich Liquiditätskrediten) verzichten. Das hat gerade kleineren Kommunen eine flexible sparsame Haushaltswirtschaft ermöglicht.

In den letzten Monaten gibt es seitens der Kommunalaufsicht die Vorgabe an die Kommunen, Rücklagen, die nicht zur Abdeckung von Fehlbeträgen benötigt werden, ausschließlich für Investitionsmaßnahmen einzusetzen, auch wenn diese in absehbarer Zeit nicht beabsichtigt sind.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Teilt sie die Auffassung der Kommunalaufsicht, dass Rücklagen auf keinen Fall für die Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen eingesetzt werden dürfen, selbst dann nicht, wenn sie weder für den Ausgleich von Fehlbeträgen noch für Investitionsmaßnahmen benötigt werden?

2. Hält es die Landesregierung für gerechtfertigt, dass Kommunen für die Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen eher auf Liquiditätskredite zurückzugreifen haben, selbst dann, wenn Rücklagen zur Verfügung stehen?

3. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Landesregierung, Rücklagen auch für die Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen einzusetzen, weil gerade kleinere Kommunen aufwendigere Sanierungsmaßnahmen nicht aus einem laufenden Haushalt begleichen können?

Im Neuen Kommunalen Rechnungswesen (NKR) sind Rücklagen gemäß § 59 Nr. 42 GemHKVO in der Nettoposition gesetzlich oder freiwillig für bestimmte Zwecke separierte Überschüsse aus der Ergebnisrechnung zur Zukunftssicherung der Kommune. Nach § 95 NGO sind Rücklagen aus den Überschüssen des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses zu bilden.

Neben den Überschussrücklagen ist gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 NGO die Bildung von weiteren

Rücklagen zulässig. Dies können z. B. Bewertungsrücklagen nach § 59 Nr. 12 GemHKVO oder Rücklagen für den Nachweis der Mittel von rechtlich unselbstständigen Stiftungen sein. Die Kommunen haben aber auch die Möglichkeit, Rücklagen für andere Zwecke (z. B. Bau eines Hallen- bades, Renovierung des Rathauses) zu bilden.

Anders als in der früheren Kameralistik stellen Rücklagen im NKR nicht mehr zwingend angesammelte Geldbeträge und damit Liquidität auf einem Bank- oder Kassenkonto dar. Bei den Rücklagen handelt es sich lediglich um eine buchhalterische Größe auf der Passivseite der Bilanz. Sie sind ein Teil der Differenz zwischen Vermögen und Schulden und können auch durch zahlungsunwirksame Vorgänge entstehen. Rücklagen machen deutlich, dass für den vorgesehenen Zweck Vermögenspotenzial zur Verfügung steht.

Im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben stehen die Rücklagen auch im Fokus der jeweils zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde, insbesondere bei Haushaltsgenehmigungsverfahren. Dabei zeigen sich vielfältige Fallkonstellationen, in denen die Kommunalaufsicht nicht nur ihrer expliziten Funktion als Rechtsaufsicht, sondern auch ihrer beratenden Rolle gerecht wird. Eine Einschränkung der kommunalen Haushaltsführung bzw. Benachteiligung sparsamer Kommunen ist weder aus der derzeitigen Rechtslage erkennbar noch aus der Praxis der Kommunalaufsicht bekannt. Vielmehr wird durch die hohe Flexibilität, welche sich aus den verschiedenen Möglichkeiten der Rücklagenbildung ergibt, die Eigenverantwortung der Kommunen und damit die kommunale Selbstverwaltung gestärkt. Zur Klarstellung ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei Sanierungsmaßnahmen durchaus auch um Investitionen handeln kann.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Überschussrücklagen nach § 95 Abs. 1 Satz 1 NGO können gemäß § 82 Abs. 5 NGO ausschließlich zum Ausgleich von vergangenen oder zukünftigen Haushaltsfehlbeträgen verwendet werden. Fehlbeträge entstehen, wenn die Aufwendungen eines Haushaltsjahres die Erträge übersteigen. Aufwendungen können u. a. durch Abschreibungen von Vermögensgegenständen in Folge von Investitionen oder durch direkte Auf

wendungen wie Sanierungsmaßnahmen nicht investiver Art entstehen.

Wenn von der Kommune in der Vergangenheit weitere Rücklagen gebildet wurden, sind diese entsprechend ihrer Zweckbindung zu verwenden. Eine solche Zweckbindung können Sanierungsmaßnahmen sein.

Zu 2: Eine Kommune darf nur dann Liquiditätskredite aufnehmen, wenn keine ausreichend freien Finanzmittel für die notwendigen Auszahlungen zur Verfügung stehen. Eine Aufnahme von Liquiditätskrediten ist immer nachrangig (§ 94 Abs. 1 Satz 1 NGO). Die Steuerung der Zahlungsfähigkeit der Kommune erfolgt gemäß § 22 GemHKVO durch eine Liquiditätsplanung, die auf der Finanzrechnung basiert. Die Inanspruchnahme von Rücklagen hat hierauf nicht unbedingt einen Einfluss, da den Rücklagen nicht zwingend liquide Mittel in gleicher Höhe gegenüber stehen müssen (siehe Vorbemerkungen). Die Fragestellung verkennt allerdings, dass es sich bei Sanierungen eben auch um investive Maßnahmen handeln kann. Das entscheidet sich nach dem Einzelfall. Daher sind zur Finanzierung solcher Maßnahmen gegebenenfalls Investitionskredite erforderlich. Bei der dafür notwendigen Genehmigung nach § 92 Abs. 2 NGO gilt dann wieder der Nachrangigkeitsgrundsatz von Krediten gemäß § 83 Abs. 3 NGO, d. h. eine andere Finanzierung darf nicht möglich oder müsste wirtschaftlich unzweckmäßig sein.

Zu 3: Die Kommune entscheidet im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung und ihrer Finanzhoheit selbst über die Bildung von Rücklagen und die Festlegung der Zweckbindung (siehe auch Frage 1).

Anlage 13

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 15 der Abg. Claus Peter Poppe, Frauke Heiligenstadt, Ralf Borngräber, Axel Brammer, Stefan Politze, Silva Seeler und Dörthe Weddige-Degenhard (SPD)

Verwaltungskräfte an berufsbildenden Schulen in Niedersachsen

In dem durch den Landtag verabschiedeten gemeinsamen Entschließungsantrag der CDUFraktion, der SPD-Fraktion, der FDP-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Weiterentwicklung aller berufsbildenden Schulen in Niedersachsen zu regionalen Kompetenzzentren“ (Drs. 16/2184) vom 15. Februar 2010

heißt es u. a.: „(…) Damit diese bildungspolitischen Ziele erreicht werden können, bittet der Landtag die Landesregierung,

1. den berufsbildenden Schulen die Landesmittel zur eigenverantwortlichen Mittel- und Stellenbewirtschaftung zur Verfügung zu stellen (Budget und Stellen),

2. den berufsbildenden Schulen die Möglichkeit zu eröffnen, gemeinsame Schulbudgets aus Landesmitteln und Mitteln des Schulträgers zu bewirtschaften,

3. den berufsbildenden Schulen zu ermöglichen, ein vor Ort angesiedeltes eigenverantwortliches Personalmanagement einzurichten, Verwaltungsleiterinnen und -leiter sowie Assistenzkräfte einzustellen und diese stellenmäßig abzusichern.“

In einem Schreiben des Kultusministeriums an die berufsbildenden Schulen in Niedersachsen vom 8. Dezember 2010 heißt es u. a.:

„Für die dauerhafte Einstellung von Verwaltungskräften in den Landesdienst sind Stellen für Verwaltungskräfte erforderlich. Diese Stellen können nur durch Umwandlung von Stellen für Lehrkräfte geschaffen werden. (…) In der Anlage 4 füge ich eine Liste mit den von mir errechneten Stundenanteilen für die einzelnen berufsbildenden Schulen bei, von denen jedoch je nach Bedarfslage der Schule abgewichen werden darf, soweit die Schule entsprechende Stellenanteile dafür aufwendet.“

In der Unterrichtung des Kultusausschusses am 25. Februar 2011 ist deutlich geworden, dass für 21 berufsbildende Schulen im Land die Anstellung von Verwaltungskräften nicht absehbar ist. Ferner wird deutlich, dass die Landesregierung den gemeinsamen Entschließungsantrag nur unvollkommen umsetzt.

Wir fragen die Landesregierung: