Protocol of the Session on September 15, 2006

8. Teile des Wohnungswesens (bisher Teil- bereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG),

9. landwirtschaftlicher Grundstücksverkehr (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) ,

10. landwirtschaftliches Pachtwesen (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG),

11. Flurbereinigung (bisher Teilbereich aus Ar- tikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG),

12. Siedlungs- und Heimstättenwesen (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG),

13. Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) ,

14. die Besoldung und Versorgung sowie das Laufbahnrecht der Landesbeamten und -richter (bisher Artikel 74 a GG und Teilbe- reich aus Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG und aus Artikel 98 Abs. 3 Satz 2 GG) und die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (bisher Teil- bereich aus Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG), soweit nicht durch den neuen Kompetenztitel zur Regelung der Statusrechte (Artikel 72 Abs. 1 Nr. 27 - neu - GG) erfasst,

15. der Großteil des Hochschulrechts mit Ausnahme der Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse (bisher Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a GG) ,

16. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse (bisher Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG).

Das aufgrund der bisherigen Verfassungsrechtslage in diesen Materien erlassene Bundesrecht gilt als Bundesrecht fort; es kann durch Landesrecht ersetzt werden (Arti- kel 125 a Abs. 1 GG - neu -).

3.) Soweit bisher der Rahmengesetzgebung unterliegende Materien in die konkurrierende Gesetzgebung überführt werden, erhält der Bund zwar nunmehr die Möglichkeit zu einer Vollregelung. Im Gegenzug erhalten die Länder für die in Artikel 72 Abs. 3 GG - neu - im Einzelnen genannten Bereiche die Möglichkeit, von der Regelung des Bundes abweichende landesgesetzliche Regelungen zu treffen. Diese Bereiche sind:

1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine),

2. der Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschut- zes oder des Meeresnaturschutzes) ,

3. die Bodenverteilung,

4. die Raumordnung,

5. der Wasserhaushalt (ohne stoff- oder an- lagenbezogene Regelungen),

6. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird oder ob die bundesgesetzliche Regelung ohne Abweichung gelten soll, unterliegt der verantwortlichen politischen Entscheidung des jeweiligen Landesgesetzgebers.

4.) Bundesgesetze auf den den Abweichungsrechten der Länder unterliegenden Gebieten nach Artikel 72 Abs. 3 GG - neu - treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, um den Ländern Gelegenheit zu geben, rechtzeitig vor deren Inkrafttreten festzulegen, ob und in welchem Umfang sie von Bundesrecht abweichendes Landesrecht erlassen oder beibehalten wollen. Für Eilfälle (z. B. we- gen europarechtlicher Umsetzungsfristen) besteht die Möglichkeit eines früheren Inkrafttretens, wenn der Bundesrat dem zustimmt (Arti- kel 72 Abs. 3 Satz 2 GG - neu -).

Zum Verhältnis von Bundes- und Landesrecht im Bereich der Abweichungsgesetzgebung gilt nach Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 GG - neu -, dass das jeweils spätere Gesetz vorgeht. Die Länder ihrerseits könnten auch von novelliertem Bundesrecht erneut abweichen.

Für die praktische Anwendung der neuen Verfassungsrechtslage im Bereich der Abweichungsgesetzgebung der Länder sind die Übergangsregelungen bedeutsam. Diese finden sich in Artikel 125 b Abs. 1 Satz 3 GG - neu -.

5.) Die Landesregierung hat sich bereits in einer Kabinettssitzung im Juli mit den potenziellen Handlungsfeldern befasst und erste Prioritäten zur Nutzung der neuen landesrechtlichen Handlungsspielräume gesetzt. Hierzu gehören - wie bereits bekannt - die Themen „Ladenschluss“ und „Strafvollzug“. Diese zwei konkreten Änderungsvorhaben werden zügig, aber mit gebotener Sorgfalt realisiert. Die weiteren Möglichkeiten zur Nutzung der gewonnenen Kompetenzen wird die Landesregierung ebenfalls mit Augenmaß und, soweit erforderlich, auch in Absprache mit anderen Bundesländern prüfen. Sie wird insoweit zur gegebenen Zeit die erforderlichen Entscheidungen treffen.

Dies vorangestellt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Siehe Vorbemerkung.

Zu 2: Siehe Vorbemerkung.

Anlage 14

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 16 der Abg. Ursula Helmhold (GRÜNE)

Keine Chancengleichheit beim LKH-Verkauf? Warum werden Klinkkonzerne gegenüber regionalen Anbietern bevorzugt?

Im Zuge des Verkaufes der Landeskrankenhäuser hat die Landesregierung stets betont, dass nicht „um jeden Preis zu jedem Preis“ verkauft werden solle. Regionalen Interessenten in öffentlicher Trägerschaft sollten die gleichen Chancen eingeräumt werden wie Klinikkonzernen. Die Landesregierung hat sogar öffentlich kundgetan, dass regionale öffentliche Anbieter sehr willkommen im Bieterverfahren seien und gegenüber Klinikkonzernen keinerlei Benachteiligung zu befürchten hätten. Daneben hat die Landesregierung stets behauptet, dass nicht allein der Kaufpreis das entscheidende Verkaufsargument sei, sondern im Auswahlverfahren konzeptionelle Gesichtspunkte stärker gewichtet würden als die finanziellen.

Offenkundig spielen diese Aussagen im laufenden Bieterverfahren um das LKH Wehnen keine Rolle mehr. Nach einer ersten Angebotsrunde ohne belastbare Datengrundlage - für die Bieter bestand noch kein Zugang zum Datenraum - ist der Psychiatrieverbund Oldenburger Land laut Presseberichten nicht mehr im offiziellen Bieterverfahren, sondern in eine „Warteschleife“ zurückgestuft worden. Der Psychiatrieverbund hat nunmehr laut Presse keinen Zugang mehr zum Datenraum und kann daher auch kein wirklich belastbares Angebot abgeben.

Von einer Chancengleichheit der verschiedenen Anbieter kann nach Ansicht von Beobachtern nicht mehr gesprochen werden, wenn Bieter bereits nach Abgabe ihrer vorläufigen Angebote, die mangels Datengrundlage nicht substanziell sein können, aus dem Verfahren ausgeschlossen werden bzw. ihnen durch fehlenden Zugang zum Datenraum die Möglichkeit der Abgabe eines präziseren Angebots verwehrt wird.

Der unbefangene Betrachter muss den Eindruck gewinnen, dass dieses erste informelle Ausschlussverfahren den alleinigen Grund hat, unliebsame Anbieter aus dem Rennen zu nehmen und nur noch finanzkräftigen Konzernen, bei denen mit einem hohen Verkaufserlös zu

rechnen ist, Zugang zum weiteren Verfahren zu gewähren.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Anbieter sind neben dem Psychiatrieverbund Oldenburger Land aus dem Kreis der zugelassenen Interessenten aussortiert bzw. in eine Warteschleife verlegt worden, obwohl noch kein Zugang zum Datenraum bestand und somit auch kein seriöses Angebot abgegeben werden konnte?

2. Aus welchem Grund, über die im Interessenbekundungsverfahren angelegten Kriterien hinaus, erfolgte der Ausschluss des regionalen Anbieters/der regionalen Anbieter, nachdem allen Aussagen der Landesregierung zufolge die Angebotshöhe keinesfalls die entscheidende Rolle spielen konnte?

3. Wie kann von Chancengleichheit zwischen den Bewerbern gesprochen werden, wenn den Konzernen Zugang zum Datenraum bewilligt wird, aber die öffentlichen Anbieter in Warteschleifen zurückgestellt werden?

Die Landesregierung hat sich von Anfang an zu einem transparenten, objektiven und alle Bieter gleich berücksichtigenden Verfahren bekannt. Es handelt sich um ein vierstufiges Verfahren nach VOL. Der erste Schritt, die Interessenbekundung, wurde im Mai begonnen und im Juni abgeschlossen. Die Struktur der Interessentenschaft war sowohl bezüglich der Rechtsform als auch bezüglich des Interesses an den einzelnen Standorten durchaus ausgewogen. Es gab in etwa jeweils ein Drittel öffentlich-rechtliche, ein Drittel freigemeinnützige und ein Drittel private Interessenten. Es gab Interessenten für nur ein Haus bis hin zu Interesse an acht Häusern.

Im Anschluss daran haben die Interessenten als zweiten Schritt umfangreiches Informationsmaterial und ein Begleitschreiben, mit dem sie umfassend über den weiteren Verlauf des Verfahrens informiert wurden, erhalten. So wurde u. a. den jeweiligen Bietern ein fast 200-seitiges Memorandum über die jeweiligen Landeskrankenhäuser zugesandt, sodass sie über eine Fülle von Informationen und Daten verfügten, um ein qualifiziertes vorläufiges Angebot abgeben zu können. Auf dieser Grundlage konnten die Interessenten bis zum 17. Juli 2006 ein vorläufiges Angebot abgeben.

Die Angebote der Bieter wurden sodann im Einzelnen nach den Kriterien

- medizinisches Konzept, - Personalkonzept, - Kaufpreis und

- Absicherung des Landes gegen finanzielle Risiken

geprüft und bewertet. Dabei kam dem medizinischen Konzept der höchste Stellenwert zu.

Die Darlegungen der Bieter wurden zunächst vom Begleitenden Ausschuss bewertet, die jeweiligen medizinischen Konzepte zuvorderst von Mitgliedern der Krankenhausleitungen der niedersächsischen Landeskrankenhäuser und die Personalkonzepte von Vertretern des Hauptpersonalrates. Den Bewertungen dieses Begleitenden Ausschusses ist im weiteren Verfahren gefolgt worden. So hat der Lenkungsausschuss auf dieser Basis die Abschichtung beschlossen. Daraus folgte, dass Bieter zum weiteren Verfahren zugelassen und andere Bieter zunächst zurückgestellt wurden.

Bei den Bietern, die sofort in das weitere Verfahren aktiv mit einbezogen wurden, besteht ebenso wie in der Phase der Interessenbekundung eine ausgewogene Mischung aus öffentlich-rechtlichen, freigemeinnützigen und privaten Bietern. Die Bietervielfalt ist also auch nach diesem Verfahrensschritt erhalten geblieben. Es war von vornherein allen Beteiligten bekannt, dass auf der Basis des vorläufigen Angebots eine Abschichtung erfolgen wird.

Im dritten Verfahrensschritt, in dem wir uns aktuell befinden, haben Bieter Zugang zum virtuellen Datenraum und haben durch Besuche vor Ort die Möglichkeit, sich die Informationen einzuholen, die sie für ein verbindliches Angebot noch benötigen. Ihre eingereichten Konzepte über die Fortführung der NLKH werden die Bieter noch im September in einer Managementpräsentation darlegen. Dabei ist sichergestellt, dass hieran mindestens ein Vertreter des jeweiligen NLKH teilnehmen kann.

Im Anschluss daran findet der vierte Verfahrensschritt statt mit den Bietern, mit denen in konkrete Vertragsverhandlungen eingetreten wird. Die Landesregierung strebt an, diese Einzelverhandlungen bis zum Ende des Jahres mit dem Zuschlag abzuschließen.

Die Verfahrensweise, eine Vorauswahl der Bieter anhand der vorläufigen Angebote vorzunehmen, ist durchaus üblich. Und sie ist als Teil der sogenannten parallelen Strategie vom Bund ausdrücklich genannt. Es handelt sich um ein transparentes, faires und nachvollziehbares und durchaus übliches Verfahren. Alle Beteiligten waren und sind

zu jedem Zeitpunkt über den Stand des Verfahrens und ihren Stand im Verfahren informiert.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: