Protocol of the Session on July 13, 2006

3. Wie will sie gewährleisten, dass nicht nur Patientinnen und Patienten, die dem neuen Eigentümer finanziellen Gewinn versprechen, behandelt werden?

Die Landesregierung hat sich wiederholt zu einem transparenten Verfahren bei der Veränderung der Trägerschaft der Niedersächsischen Landeskrankenhäuser bekannt. Dies wird auch durch die kontinuierliche Unterrichtung zum jeweiligen Stand des Verfahrens - zuletzt im Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit am 4. Juli 2006 unterstrichen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Übergang der Patientenakten wird in den abzuschließenden Verträgen geregelt und bedarf der Zustimmung der Patientinnen und Patienten.

Zu 2: Die Frage der Sicherung von Rechten und Pflichten bei einer Weiterveräußerung wird Thema der künftigen Vertragsverhandlungen sein.

Zu 3: Eine der Bedingungen für die Teilnahme Interessierter am Vergabeverfahren war die „Absichtserklärung, die regionale psychiatrische Vollversorgung in Zusammenarbeit mit den bestehenden Angeboten der komplementären psychiatrischen Versorgung zu erhalten und bedarfsgerecht weiter zu entwickeln.“ Die mit der Frage zum Ausdruck gebrachten Befürchtungen sind daher unbegründet.

Anlage 27

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 29 des Abg. Ralf Briese (GRÜNE)

Weitere Fragen zur juristischen Bestenauslese in Niedersachsen

In der Plenarsitzung des Landtages am 23. Juni 2006 wurde die niedersächsische Justizministerin Heister-Neumann auf Fragen im Zusammenhang mit einem nach Auffassung von Beobachtern irritierenden und undurchsichtigen Besetzungsverfahren am Verwaltungsgericht Hannover befragt. Hintergrund der Auseinandersetzung sind sich widersprechende Aussagen eines Bewerbers aus Sachsen-Anhalt und des niedersächsischen Staatssekretärs Dr. Jürgen Oehlerking. Während der Bewerber aus Sachsen-Anhalt behauptet, dass der Staatssekretär ihm eine verbindliche Zusage für die Stelle des Verwaltungsgerichtspräsidenten am Verwaltungsgericht Hannover gemacht hat, bestreitet der Staatssekretär diese Aussage. Fakt ist indessen, dass der Bewerber aus SachsenAnhalt juristisch vorzügliche Zeugnisse und damit die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nach Artikel 33 des Grundgesetzes für das Amt mitbringt. Im laufenden Bewerbungsverfahren hat Niedersachsen die Besetzungskriterien geändert und angeblich aus personalpolitischen Gründen nach Intervention des OVG Lüneburg den Bewerberkreis auf niedersächsische Kandidaten eingeschränkt. Nachdem nunmehr das Verfahren durch Rechtsstreitigkeiten und Bewerbungsrückzug eines Teiles der Bewerber nicht mehr zu Ende geführt werden soll, hat die Justizministerin eine Neuausschreibung der Gerichtspräsidentenstelle des Verwaltungsgerichtes Hannover angekündigt. Laut Ministerin soll aber nunmehr erneut bundesweit ausgeschrieben werden, obwohl das Justizministerium doch angeblich aus personalwirtschaftlichen niedersächsischen Interessen in der ersten Ausschreibung den Bewerberkreis auf Niedersachsen reduziert hat.

Ich frage die Landesregierung:

1. Was hat sich in der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit personalwirtschaftlich verändert, bzw. warum wird die Verwaltungsgerichtspräsidentenstelle in Hannover nunmehr

erneut bundesweit ausgeschrieben, wenn die Beschränkung der Auswahlentscheidung auf niedersächsische Bewerber im ersten Bewerbungsverfahren laut Justizministerium im wohl verstandenen niedersächsischen Interesse war und vom OVG Lüneburg aus personalwirtschaftlichen Gründen sogar angeregt wurde?

2. Spielen bei der Besetzung von Präsidentenstellen an niedersächsischen Gerichten zuvörderst personalwirtschaftliche Interessen oder aber die fachliche Qualifikation der Bewerber die entscheidende Rolle?

3. Warum hat die Justizministerin dem Landtag bei der Beantwortung der Mündlichen Anfrage verschwiegen, dass der im Besetzungsverfahren unterlegene Bewerber ein Eilverfahren zur Untersagung der erneuten Ausschreibung für die Stelle des Gerichtspräsidenten beim VG Hannover eingeleitet hat, und kann vor diesem Hintergrund gegenwärtig überhaupt neu ausgeschrieben werden?

Die der Landesregierung gestellten Fragen beantworte ich wie folgt.

Zu 1: Das von mir beabsichtigte neue Verfahren zur Besetzung der Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Hannover wird sich in seinem Ablauf nicht von sonstigen Ausschreibungsverfahren unterscheiden. Daher wird auch das neue Verfahren mit der Ausschreibung der Stelle in der Niedersächsischen Rechtspflege beginnen und keine Beschränkung auf niedersächsische Bewerber enthalten. Sollten auch in dem neuen Verfahren niedersächsische Bewerber mit Versetzungsbewerbern aus anderen Bundesländern konkurrieren, so würde wiederum die Frage aufgeworfen, ob die ausgeschriebene Stelle für einen Versetzungsbewerber verwendet werden kann. Diese Frage betrifft das dem Dienstherrn eingeräumte Stellenbewirtschaftungsermessen.

Eine relevante Veränderung der ungünstigen Altersstruktur in der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist noch nicht eingetreten. Die Interessen der niedersächsischen Justiz gebieten es, grundsätzlich bei jeder Besetzungsentscheidung auch die erforderlichen personalwirtschaftlichen Erwägungen in den Entscheidungsprozess einfließen zu lassen.

Der Versetzungsbewerber aus Sachsen-Anhalt wird im Falle einer erneuten Bewerbung in die zu treffende Auswahlentscheidung des neuen Besetzungsverfahrens einbezogen.

Zu 2: Nur wenn die Grundentscheidung darüber zu treffen ist, ob eine ausgeschriebene Stelle entwe

der durch die Beförderung eines niedersächsischen Bewerbers oder aber durch die Versetzung eines bereits im gleichen Statusamt befindlichen Versetzungsbewerbers aus Niedersachsen oder einem anderen Bundesland besetzt werden soll, werden personalwirtschaftliche Erwägungen relevant. Diese Verwaltungspraxis ist nach der ständigen Rechtsprechung der niedersächsischen Verwaltungsgerichte nicht zu beanstanden.

Zu 3: Ich habe dem Niedersächsischen Landtag in der Plenarsitzung vom 23. Juni 2006 auf die gestellten Fragen zutreffend und umfassend geantwortet. Im Übrigen ist die Neuausschreibung der Stelle erst nach dem Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorgesehen.

Anlage 28

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 30 der Abg. Ursula Helmhold (GRÜNE)

Maßregelvollzug unter neuen Bedingungen

Mit der Entscheidung vom 25. April 2006 hat die Landesregierung ihren Beschluss zur Privatisierung der Landeskrankenhäuser vom 5. Juli 2005 insoweit revidiert, als die Landeskrankenhäuser Moringen, Brauel, der Standort Bad Rehburg des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Wunstorf sowie das so genannte feste Haus in Göttingen in unmittelbarer Landesträgerschaft verbleiben sollen.

Zukünftig wird es in Niedersachsen also zwei Arten des Maßregelvollzugs geben: entweder in „reiner“ Landesträgerschaft oder in „gemischten“ Einrichtungen, gemeinsam mit anderen Trägern.

Es ist zu erwarten, dass es bei letzteren erhebliche Regelungsbedarfe an den Schnittstellen zwischen den Befugnissen der verbleibenden Landesbediensteten und der Leitung bzw. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des übrigen Betriebes geben wird. Diese Regelungen sind sinnvollerweise vor einem Verkauf zu klären, um die Landesinteressen beim Maßregelvollzug auch nach der Privatisierung wahren zu können.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Ziele und dazugehörigen Maßnahmen im Hinblick auf den Auftrag der Besserung und Sicherung der forensischen Patientinnen und Patienten werden bei der Privatisierung in den Verträgen vereinbart?

2. Welche Eckpunkte der Qualität der Behandlung im dann privatisierten Maßregelvollzug de

finiert die Landesregierung in ihren Verträgen, die sie dann auch durchsetzen und kontrollieren kann?

3. Welche Kompetenzen behält die Landesregierung sich bzw. den Leitungen des privatisierten Maßregelvollzugs vor, um den rechtlichen Anforderungen des Maßregelvollzugs zu entsprechen und den therapeutischen Standard der stationären Behandlung im Maßregelvollzug zu erhalten und zu verbessern?

Der „niedersächsische Weg“ im Maßregelvollzug, d. h. die organisatorische und inhaltliche Verschränkung von Allgemeinpsychiatrie und Forensischer Psychiatrie sowie die regionalisierte - dezentrale - Durchführung, wird auch nach der Veränderung der Trägerschaft der Niedersächsischen Landeskrankenhäuser fortgesetzt.

Um die Qualität der Behandlung der Patientinnen und Patienten zu sichern und den Schutz der Allgemeinheit vor psychisch kranken Mitbürgerinnen und Mitbürgern unter den Bedingungen der veränderten Trägerschaft zu gewährleisten, sind Rechtsgrundlagen zu erarbeiten bzw. bestehende Rechtsgrundlagen weiterzuentwickeln. Zu diesem Zweck wurden nacheinander zwei Projektgruppen eingesetzt, die Gesetzentwürfe zur Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes (Nds. MVollzG) und des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) erarbeitet haben. Vorgesehen ist, im Nds. MVollzG bestimmt Aufgaben grundsätzlich unter den Vorbehalt zu stellen, dass sie nur auf Anordnung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes vorgenommen werden dürfen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Ziele und Maßnahmen des Maßregelvollzuges sind gesetzlich normiert. Diese Regelungen gelten unabhängig von der Trägerschaft der Maßregelvollzugseinrichtungen.

Zu 2: Die Projektgruppe „Erhalt der Qualität der psychiatrischen Versorgung in Niedersachsen und Wahrung der Rechte der Bediensteten der Niedersächsischen Landeskrankenhäuser“ hat sich mit der Frage umfänglich auseinander gesetzt und einen Abschlussbericht vorgelegt. Es ist das Anliegen der Landesregierung, in diesen Fragen im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit den neuen Trägern zu Regelungen zu kommen, die diese Ergebnisse berücksichtigen und ihnen angemessen Rechnung tragen.

Zu 3: Die Kompetenzen, die dem Land bzw. den Beschäftigten des Landes vorbehalten bleiben, werden Gegenstand eines Änderungsgesetzes zum Maßregelvollzugsgesetz sein, das die Landesregierung derzeit vorbereitet.

Anlage 29

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 31 der Abg. Renate Geuter (SPD)

Gewährleistung der überbetrieblichen Ausund Fortbildung für landwirtschaftliche Berufe im Agrarland Niedersachsen

Die niedersächsische Landwirtschaft nimmt in Deutschland eine Spitzenstellung ein; das gilt insbesondere für die Veredlungswirtschaft, die Pflanzenproduktion und den Gartenbau. Produktion und Vermarktung stellen heute hohe und in sich überaus differenzierte Anforderungen an die Beschäftigten des so genannten grünen Bereichs. Die Qualifizierung dieses Berufsstandes hat eine hohe Bedeutung und ist entscheidend für den beruflichen und unternehmerischen Erfolg. Angesichts der notwendigen Orientierung der landwirtschaftlichen Produktion an dem sich verändernden Markt ist eine fortlaufende Weiterbildung im Agrarbereich unverzichtbar.

Die Niedersächsische Landesregierung unterstützt bisher die Ausbildungstätigkeit der Landwirtschaftskammern mit Landes- und EU-Mitteln aus dem Haushalt des Landwirtschaftsministeriums.

Die in Niedersachsen vorhandenen Einrichtungen für die überbetriebliche Aus- und Weiterbildung stellen einen wichtigen Baustein in diesem Ausbildungsangebot dar.

Es soll derzeit Überlegungen geben - nicht zuletzt im Hinblick auf die sich verändernden finanziellen Rahmenbedingungen -, die überbetriebliche Aus- und Weiterbildung in Niedersachsen neu zu strukturieren. In diesem Zusammenhang werden auch gemeinsame Angebote mehrerer Bundesländer im Bereich der überbetrieblichen Aus- und Fortbildung nicht ausgeschlossen.

Für die Ausbildung qualifizierter Fachkräfte in diesem für Niedersachsen so wichtigen Wirtschaftsbereich sind differenzierte Ausbildungsangebote auch weiterhin unerlässlich.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: