Protocol of the Session on June 23, 2006

31. Januar 2002 (4 A 15/01) festgestellt, dass diese Gebiete als faktische Vogelschutzgebiete anzusehen sind. Was ein faktisches Vogelschutzgebiet für etwaige Planungen bedeutet, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. April 2004 (4 C 2.03) formuliert: Demnach sind Planungen grundsätzlich unzulässig, wenn diese zum Verlust mehrerer Brut- und Nahrungsreviere führen würden. Was mit diesem Urteil für Brutvogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie formuliert wurde, muss folgerichtig auch für Gebiete zum Schutz der Zugvogelarten gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie gelten.

In einigen der von der EU-Kommission nachgeforderten Vogelschutzgebiete gibt es aktuelle Planungen, mit denen zum Teil erheblich in das Gebiet eingegriffen würde und die demnach unzulässig sind. Beispielsweise sind im Gebiet Norden-Esens der Bau eines 60 ha großen Golfplatzes in der Gemeinde Neuharlingersiel und weitere Vorhaben in Planung.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie wird die Landesregierung vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung bis zur vorgesehenen Nachmeldung weiterer Vogelschutzgebiete im Frühjahr 2007 mit Planungen umgehen, die in ein von der EU-Kommission ausdrücklich als nachzumelden eingefordertes Gebiet eingreifen?

2. In welcher Weise kommt die Landesregierung ihren fach- und rechtsaufsichtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit den erheblich in das faktische Vogelschutzgebiet Norden-Esens eingreifenden kommunalen Planungen nach?

3. Welche Aktivitäten hat der Umweltminister im Sinne seiner Forderung nach Änderung des EU-Vogelschutzrichtlinie bisher unternommen, bzw. welche Aktivitäten sind in dieser Richtung geplant?

Am 4. April 2006 hat die EU-Kommission beschlossen, das gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Vertragsverletzungsverfahren 2001/5117 wegen unzureichender Meldung von Vogelschutzgebieten fortzuführen und in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme die bisherigen Vogelschutzgebietsmeldungen als unvollständig eingestuft. Nachforderungen werden an Niedersachsen und acht weitere Bundesländer gerichtet. Deutschland wurde eine Frist bis zum 10. Juni 2006 eingeräumt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen. Dabei geht BMU davon aus, dass bis zu diesem Termin noch keine vollständige Meldung der angemahnten Nachmeldeforderungen durch die betroffenen Bundesländer erfolgen muss. Es wird jedoch erwartet, dass die konkrete Benennung der Nachmeldege

biete und ein verbindlicher Zeitplan zur Meldung von den betroffenen Bundesländern vorzulegen sind. Das BMU hat die EU-Kommission am 23. Mai 2006 um Fristverlängerung zur Beantwortung bis zum 10. Oktober 2006 gebeten. Die EU-Kommission hat über diesen Antrag noch nicht entschieden.

Die bisherige Prüfung der geforderten Nachmeldegebiete und der nach Auffassung der Kommission bislang unzureichend repräsentierten Arten der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) durch den NLWKN hat ergeben, dass aufgrund der aktuell vorliegenden Daten zum Vorkommen und zur Stetigkeit der Rast- und Brutvogelvorkommen eine Anzahl von Gebieten nach bisheriger Einschätzung die Voraussetzung für eine Meldung als Vogelschutzgebiet erfüllt. Diese Gebiete wurden in der Kabinettspressemitteilung Nr. 083/2006 vom 13. Juni 2006 benannt.

Die Landesregierung hat mit Beschluss vom 13. Juni 2006 das Umweltministerium beauftragt, für die Nachmeldegebietsvorschläge fachliche Gebietsabgrenzungen zu erarbeiten und Karten sowie Gebietsbeschreibungen zu fertigen. Auf dieser Grundlage soll ein umfassendes öffentliches Beteiligungsverfahren mit den Betroffenen erfolgen, das voraussichtlich Mitte/Ende September 2006 eröffnet werden wird. Die Ergebnisse des Verfahrens werden anschließend der Landesregierung zur Entscheidung vorgelegt. Die Gebietsmeldung an die EU-Kommission soll Anfang 2007 erfolgen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nach der in der Anfrage zitierten Rechtsprechung sind Gebiete als faktische Vogelschutzgebiete einzustufen, wenn sie nicht mit Wirkung gegenüber Dritten unter Schutz gestellt worden sind. Kriterium ist die fachliche Einstufung der Gebiete. Wenn ein Gebiet in der so genannten IBA-Liste aufgeführt ist, besteht der Verdacht, dass es sich um ein Gebiet mit der Qualität eines Europäischen Vogelschutzgebietes handelt. In gleicher Weise wird die Niedersächsische Landesregierung mit den von der Kommission aufgeführten Gebieten verfahren. Diese Gebiete sind nicht automatisch als faktische Vogelschutzgebiete einzustufen, sondern einer gutachtlichen Überprüfung zu unterziehen, ob sie tatsächlich diese Qualität haben.

Zu 2: Die kommunale Bauleitplanung gehört zum eigenen Wirkungskreis. Infolgedessen übt das Land nur die Rechts-, nicht aber die Fachaufsicht aus. Die Beurteilung, ob ein faktisches Vogelschutzgebiet vorliegt, erfolgt daher zunächst durch die Gemeinde. Nur wenn diese Einstufung als rechtswidrig einzustufen ist, kann das Land eingreifen.

Der in der Anfrage genannte geplante Golfplatz im IBA „Norden-Esens“ war bereits Gegenstand des EU-Beschwerdeverfahrens P 2004/4327. Niedersachsen hat in der von der EU-Kommission durchgeführten Umweltpaketsitzung vom 4. Juli 2005 dazu überzeugend dargelegt, dass der von der Golfplatzplanung betroffene Bereich nicht als Europäisches Vogelschutzgebiet gemeldet wurde, da für die infrage kommenden Brut- und Gastvogelarten die erforderlichen Schwellenwerte und Stetigkeiten nicht erreicht werden. Die EU-Kommission hat darauf das Beschwerdeverfahren mit Entscheidung vom 12. Oktober 2005 eingestellt.

Zu 3: Im Entwurf des Arbeitsprogramms der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für das Jahr 2007 steht die Überarbeitung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie, um sie an den wissenschaftlichen Kenntnisstand anzupassen, auf der Agenda (Teil I. Vorrangige Maßnahmen im Jahr 2007, 2. Solidarität, S. 11).

Das Urteil des EuGH in dem Vertragsverletzungsverfahren Rs. C-98/03 gegen Deutschland enthält überaus bedeutsame und weit reichende Fortentwicklungen des Rechts der FFH-RL zu den Anforderungen an den Gebiets- und Artenschutz. Mit diesem Urteil setzt der EuGH seine naturschutzfachlich anspruchsvolle, für den weiteren Vollzug der Richtlinie in den Mitgliedstaaten jedoch nicht unproblematische Linie fort.

Angesichts dieser Rechtsprechung des EuGH helfen Interpretationsversuche nicht mehr weiter; der Richtlinientext selbst sollte daher geändert werden, um zu fachlich akzeptablen Ergebnissen zu kommen.

Im Rahmen der 66. Umweltministerkonferenz vom 23./24. Mai 2006 ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit daher bereits von allen Ländern mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern aufgefordert worden, an die Kommission heranzutreten, um so bald als möglich eine grundsätzliche Überarbeitung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie zu erreichen.

Wegen der Dringlichkeit des Anliegens hat der Niedersächsische Umweltminister darüber hinaus das Treffen der Umweltministerkonferenz mit Kommissar Dimas am 19. Juni 2006 in Brüssel genutzt, an die Kommission mit der Bitte heranzutreten, die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie zu überarbeiten und zu einer einheitlichen Richtlinie zusammenzuführen bzw. zu harmonisieren. Dabei hat er insbesondere auf die Notwendigkeit hingewiesen, sowohl den Projekt- als auch den Absichtsbegriff sachgerecht und praxisbezogen in der Richtlinie selbst zu definieren, und darauf gedrungen, bei der Zusammenführung der Richtlinien die Festsetzung von Europäischen Vogelschutzgebieten derjenigen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung anzupassen.