Protocol of the Session on June 23, 2006

Von einem erhöhten Sturmflutrisiko sind vor allem die Mündungsbereiche der großen Flüsse betroffen, durch die das Wasser sehr weit in das Binnenland gedrückt werden kann. Durch fortwährende Vertiefungen vor allem von Weser und Elbe wird dieses Risiko weiter erhöht.

Neben einer strengen Begrenzung des Ausstoßes von Treibhausgasen zur Verminderung der globalen Erwärmung rät der WBGU zu einem „Integrierten Küstenzonenmanagement“, um rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen unter Einbeziehung der Betroffenen ergreifen zu können. Als Beitrag zu einer Integrierten-Küstenzonenmanagement-Strategie hat die Landesregierung im Jahr 2005 ein „Raumordnungskonzept für das niedersächsische Küstenmeer“ vorgelegt. Die o. g. Auswirkungen der globalen Erwärmung werden darin jedoch nicht thematisiert.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Weise und in welchem Maße werden ein erhöhter Meeresspiegel und eine Zunahme der Häufigkeit und Intensität von Sturmfluten bei der Beurteilung der Deichsicherheit im Rahmen der aktuellen Planungen zur Vertiefung von Unterelbe und Außenweser zugrunde gelegt?

2. In welcher Weise werden die zu erwartenden Auswirkungen der globalen Erwärmung für die niedersächsischen Küstenlandkreise Eingang in das „Integrierte Küstenzonenmanagement“ finden, und wie wird die Öffentlichkeit gemäß der Empfehlung des EU-Umweltministerrats daran beteiligt?

3. Welcher Anstieg des Meeresspiegels für welchen Zeitraum wird im neuen Generalplan Küstenschutz zugrunde gelegt, der nach Angaben des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz noch in diesem Jahr veröffentlicht werden soll?

Der Anstieg des Meeresspiegels ist eine der Folgen einer globalen Erwärmung. Konkrete Abschätzungen über das Ausmaß des Anstiegs sind auf Grundlage des heutigen Kenntnisstandes der Wissenschaft schwierig, weshalb von verschiedenen Experten Szenarien für die Temperaturentwicklung und den daraus resultierenden Meeresspiegelanstieg aufgestellt werden. Das vom United Nations

Environment Programme (UNEP) eingesetzte International Panel on Climate Change (IPCC) wies im Jahre 2001 Szenarien für einen Meeresspiegelanstieg zwischen 9 cm und 88 cm bis zum Jahre 2100 aus.

In dem in der Anfrage angesprochenen Sondergutachten wird mit einem Meeresspiegelanstieg von 2 m argumentiert. Der ebenfalls zitierte Anstieg um 20 m bezieht sich auf ein Extremszenario, das sich durch die anthropogene Erwärmung über einen Zeithorizont von rund 1 000 Jahren ergeben könnte.

Für die Landesregierung sind zur Abschätzung des säkularen Meeresspiegelanstiegs die Wasserstände am Pegel Norderney maßgeblich. Er wird seit 100 Jahren kontinuierlich beobachtet. Der Pegel bietet aufgrund seiner Lage die Gewähr dafür, dass die dort gemessenen Wasserstände keinen Beeinflussungen durch menschliche Eingriffe unterliegen und für die niedersächsische Küste aussagekräftig sind. Der Anstieg des Meeresspiegels am Pegel Norderney betrug im Zeitraum von 1906 bis 2005 für das mittlere Tidehochwasser (MThw) knapp 25 cm pro Jahrhundert. Dieser Wert wird bei der Bemessung der Küstenschutzwerke als Reserve berücksichtigt. Bislang lassen die Beobachtungen keine Veränderung dieses Trends erkennen. Sollte sich zukünftig eine Beschleunigung des Meeresspiegelanstiegs abzeichnen, bleiben aufgrund der eingeplanten Reserven hinreichende Reaktionszeiten für eine Nacherhöhung der Deiche. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil Massivbauwerke wie Sperrwerke, Siele und Schutzmauern grundsätzlich so gegründet werden, dass sie nachträglich um etwa knapp 1 m nachgerüstet werden können. Diese Vorgehensweise erlaubt eine effiziente Nutzung der Küstenschutzmittel.

Bezüglich der Sturmfluten ist festzustellen, dass seit den 90er-Jahren deren Intensität und Häufigkeit im Bereich der niedersächsischen Nordseeküste eher abgenommen hat. Für die Bemessung der Deiche ist die Eintrittshäufigkeit von Sturmfluten allerdings ohne entscheidende Bedeutung, da die Deiche nach dem maßgeblichen Sturmflutwasserstand als Extrembelastung bemessen werden.

Das Thema „Auswirkungen der globalen Erwärmung“ ist auch Gegenstand des mit niedersächsischer Beteiligung (NLWKN und Uni Oldenburg) laufenden INTERREG-Projektes ComCoast (COMbined functions in COASTal defence zones) ,

welches sich der Entwicklung und Demonstration innovativer Lösungen zum Schutz vor Überflutungen in Küstenregionen unter der Annahme eines verstärkten Meeresspiegelanstiegs (Zielzeitraum 2050) widmet (vgl. auch im Internet unter www.comcoast.org).

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Auf Vorschlag des Landes Niedersachsen ist den Vorhabensträgern aufgegeben worden, die Auswirkungen der Ausbauten für einen Meeresspiegelanstieg von 0,9 m (etwa oberste Grenze der IPCC-Szenarien) zu untersuchen. Diese Auflage ist von den Planfeststellungsbehörden für die Ausbauten von Außenweser, Unterweser sowie Außen- und Unterelbe im Untersuchungsrahmen für die Umweltverträglichkeitsprüfung festgeschrieben worden.

Zu 2: Im Rahmen der anstehenden Novellierung des niedersächsischen Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) werden im Hinblick auf raumbedeutsame Nutzungen in der 12-sm-Zone und an der Küste (Küstezone) erstmalig Prinzipien eines Integrierten Küstenzonenmanagements (IKZM) als Ziele und Grundsätze der Raumordnung verbindlich festgelegt. Die Thematik der zu erwartenden Auswirkungen der globalen Erwärmung ist im Zuge der Partizipation, Kooperation und Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich über die Fachplanung oder die Betroffenen selbst in das querschnittsorientiert bei Planungen, Programmen und Maßnahmen in der Küstenzone zur Anwendung kommende IKZM einzubringen. Regionale Akteure und Öffentlichkeit waren bereits bei der Erarbeitung des „Raumordnungskonzept für das niedersächsische Küstenmeer“ (ROKK) beteiligt, in dem zum Küsten- und Hochwasserschutz u. a. auf Konfliktbereiche mit anderen Nutzungen, auf Wechselwirkungen und Handlungserfordernisse infolge veränderter klimatischer Rahmenbedingungen sowie des Meeresspiegelanstieges hingewiesen wird. Obwohl im rechtlichen Sinne nicht bindend, soll das Konzept insbesondere den relevanten Akteuren eine Orientierungshilfe für die Koordinierung von Planungen und Maßnahmen sein.

Zu 3: In der für Ende 2006 vorgesehenen Fortschreibung des Generalplanes Küstenschutz wird als Planungsgrundlage für die niedersächsischen Küstenschutzwerke einen Anstieg des Meeresspiegels von 25 cm pro Jahrhundert zugrunde gelegt.

Anlage 21

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 24 der Abg. Filiz Polat (GRÜNE)

Zukunft des Denkmalschutzes in Niedersachsen

Beim 87. Niedersachsentag 2006 wurde in der so genannten Roten Mappe, die der Niedersächsische Heimatbund traditionell seit 1960 jedes Jahr der Landesregierung überreicht, ein kritischer Blick auf die niedersächsische Denkmalpflege geworfen. Es wurde seitens des Heimatbundes festgestellt, dass Staat und Kommunen ihre Bemühungen um Belange der Denkmalpflege einschränken.

Darüber hinaus werden zunehmend denkmalgeschützte Liegenschaften, die sich im Landesbesitz befinden, veräußert. Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) als Fachaufsichtsbehörde wird bei Veräußerungen eingebunden. In diesem Zusammenhang sind alle denkmalgeschützten Liegenschaften nach ihrer kulturhistorischen Bedeutung in einer Liste kategorisiert. In der Kategorie 1 sind Baudenkmale enthalten, die aufgrund ihrer kulturhistorischen Bedeutung zu den Objekten zu zählen sind, die nicht veräußert werden sollten. In Kategorie 2 wird die Veräußerung von Objekten nur in Ausnahmefällen nach einer Beschauung durch die Denkmalpflege empfohlen. Denkmalgeschütze Liegenschaften in Kategorie 3 können mit einem Hinweis auf das Denkmalschutzgesetz veräußert werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele landeseigene Baudenkmale sind in dieser Liste in den jeweiligen Kategorien erfasst?

2. Wie viele denkmalgeschützte Objekte der jeweiligen Kategorien 1 bis 3 befanden sich zu Beginn der Legislaturperiode in Landesbesitz, und wie viele davon sind bisher veräußert worden?

3. In welcher Form werden das MWK und das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege bei der Veräußerung von denkmalgeschützten landeseigenen Liegenschaften beteiligt?

Der Erhalt des vielfältigen Baudenkmalbestandes als Teil des kulturellen Erbes des Landes ist auch weiterhin eines der herausragenden Ziele der Landesregierung. Der Verkauf landeseigener Liegenschaften, auch solcher mit Denkmaleigenschaft, ist aber im Hinblick auf die schwierige Haushaltssituation des Landes unumgänglich. Um bei Veräußerungen denkmalgeschützter Liegenschaften die

denkmalpflegerischen Belange sicherzustellen, erfolgt eine enge Abstimmung zwischen MF und MWK.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege hat in den Jahren 2000/01 in Abstimmung mit den für Denkmalschutz zuständigen Dezernaten der vier Bezirksregierungen Kriterien für eine Kategorisierung entwickelt und 650 landeseigene Baudenkmale, die von den Staatlichen Baumanagements aufgelistet wurden, hinsichtlich ihrer Denkmaleigenschaften überprüft. Die Überprüfung ergab:

Kategorie 1: 132 Baudenkmale, die wegen ihrer besonderen Bedeutung nicht verkauft werden sollten.

Kategorie 2: 247 Baudenkmale, die nur mit konkreten denkmalpflegerischen Auflagen verkauft werden sollten.

Kategorie 3: 271 Baudenkmale, die mit Hinweis auf die Erhaltungspflicht gemäß NDSchG verkauft werden dürfen.

Zu 2: Im Mai 2003 befanden sich die im Jahre 2001 aufgelisteten Baudenkmale noch im Besitz des Landes. Laut Auskunft des Landesliegenschaftsfonds wurden seit Beginn der Legislaturperiode verkauft:

4 von 132 Baudenkmalen der Kategorie 1,

25 von 247 Baudenkmalen der Kategorie 2,

9 von 271 Baudenkmalen der Kategorie 3.

Weitere 13 Objekte, die der Landesliegenschaftsfond als verkaufte Baudenkmale meldete, sind in der Kategorisierungsliste aus dem Jahre 2001 nicht enthalten.

Zu 3: Zwischen MF und MWK wurde vereinbart, in die Kaufverträge folgende Formulierungen aufzunehmen:

Bei der Verwertung von Baudenkmalen der Kategorie 2:

„Dem Käufer ist auch bekannt, dass es sich bei dem Kaufobjekt um ein Baudenkmal nach § 3 Abs. 2/§ 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes handelt. Der Käufer ist sich des besonderen Denkmal

wertes und der sich daraus ergebenden Verpflichtung aus dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz bewusst. Er wird das Objekt nach Beratung durch die nach § 19 NDSchG zuständige Denkmalbehörde als Baudenkmal erhalten und bei Genehmigungspflichtigen Maßnahmen die erforderliche Genehmigung nach § 10 NDSchG einholen.“

Bei der Verwertung von Baudenkmalen der Kategorie 3:

„Dem Käufer ist auch bekannt, dass es sich bei dem Kaufobjekt um ein Baudenkmal nach § 3 Abs. 2/§ 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes handelt.“

Der Landesliegenschaftsfonds wurde über diese Regelungen informiert. ML wurde ebenfalls informiert, soweit Flächen der Domänen- und Forstverwaltung betroffen sind, die im Rahmen der Delegation von dort betreut werden. ML beteiligt regelmäßig MWK bei geplanten Verkäufen von Flächen und Gebäuden von Domänen, in denen sich zum Teil Schloss- und Burganlagen mit landesgeschichtlicher Bedeutung befinden. In diesen Fällen beauftragt MWK das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege, die Objekte zu dokumentieren und in einem Gutachten detailliert deren Schutzanspruch zu bestimmen. Damit erhalten potenzielle Käufer eine Grundlage für ihre Entscheidung und die nach dem Verkauf zuständigen unteren Denkmalschutzbehörden eine Grundlage für ihre weitere Arbeit.

Dem Verkauf von Kulturdenkmalen der Kategorie 1 hat MWK gegenüber MF angesichts der Notwendigkeit der Sanierung des Landeshaushalts in seltenen Einzelfällen zugestimmt. Die Zustimmung war jeweils an eine enge Abstimmung der denkmalpflegerischen Belange gebunden. So fand beispielsweise im Falle des der Kategorie 1 zugeordneten Schlosses Nienover im Jahre 2005 eine gemeinsame Begehung von Vertretern aus NLD, MWK und unterer Denkmalschutzbehörde statt, bei der die baudenkmalpflegerischen und archäologischen Anforderungen in Bezug auf den Umbau des Schlosses und Maßnahmen in der Umgebung abgestimmt wurden. Im Falle des ebenfalls der Kategorie 1 zugeordneten Schlosses Dornum wurde im Kaufvertrag erstmalig eine Vertragsklausel verwendet, die eine langfristige denkmalpflegeri

sche Betreuung durch die staatliche Denkmalpflege gewährleistet. Danach verpflichtet sich der neue Eigentümer, alle zwei Jahre den denkmalpflegerischen Status des Schlosses Dornum durch das Landesamt für Denkmalpflege begutachten zu lassen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, keinen Sanierungsstau mit unweigerlich hohen Sanierungskosten entstehen zu lassen. Zudem soll in Zusammenarbeit mit dem neuen Eigentümer ein langfristiges Erhaltungskonzept entwickelt werden.

Anlage 22

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 25 des Abg. Heinrich Aller (SPD)