Protocol of the Session on June 23, 2006

des Finanzministeriums auf die Frage 11 der Abg. Uwe-Peter Lestin, Heinrich Aller, Dieter Möhrmann, Emmerich-Kopatsch, Klaus-Peter Dehde, Renate Geuter, Sigrid Leuschner und HansWerner Pickel (SPD)

700 Millionen Euro Eigenkapitalzuführung an die Norddeutsche Landesbank

Der Niedersächsische Landtag hat die Landesregierung durch Gesetz vom 17. Dezember 1991 ermächtigt, die Fördervermögen der LTSWohnungsbau, LTS Wirtschaft und LTS Agrar auf die Norddeutsche Landesbank (NORD/LB) zu übertragen. Das Land ist gesetzlich und gegenüber der NORD/LB vertraglich verpflichtet, das eingebrachte Fördervermögen auf einem Verkehrswert von mindestens 1,50 Milliarden DM = 767 Millionen Euro zu halten. Die Bank bilanziert dieses Fördervermögen seither als Kernkapital, eine Art Eigenkapital. Aufgrund der internationalen Bilanzierungsrichtlinien IAS und IFRS kann das LTS-Förderkapital vonseiten der NORD/LB ab 1. Januar 2007 nicht mehr als haftendes Eigenkapital bilanziert werden.

Das LTS-Fördervermögen ist als revolvierender Fonds zu verstehen, der die Tilgungsrückflüsse der Darlehnsnehmer immer wieder als neue Wohnungsbaudarlehen auskehrt.

Die Landesregierung hat beschlossen, die garantierten Rückflüsse des LTS-Fördervermögens zu verkaufen.

Die Summe der Rückflüsse der nächsten 30 Jahre hat ein Volumen von 1 620 Millionen Euro. Das Land kann aber nur den Barwert dieser Summe erlösen, da die in der Zukunft liegenden Zahlungen durch den Investor abgezinst werden. Die Landesregierung geht von einem Barwert von ca. 1 100 Millionen Euro aus. Von dieser Summe sind 433 Millionen Euro im Haushaltsplan 2006 zum Haushaltsausgleich verbucht, die restlichen 700 Millionen Euro sollen der NORD/LB im Jahre 2007 als neues Eigenkapital zugeführt.

In Kapitel 13 20 Titel 831 18-4 „Kapitalzuführung an die Norddeutsche Landesbank“ des Haushaltsplans 2006 ist eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 700 Millionen Euro enthalten.

Der rundblick berichtete am 30. Mai 2006 von einem Kabinettsbeschluss zur Abwicklung des geplanten Verkaufs und der Einbringung von 700 Millionen Euro:

„Deshalb ist 2005 mit der Bank vereinbart worden, die Vermögenswerte des Landes zu entnehmen und durch anderes haftendes Eigenkapital zu ersetzen, das nach dem Kreditwesengesetz als Kernkapital anerkannt wird, der Anerkennung der Ratingagenturen unterliegt und für das Land eine marktgerechte Finanzierung mit sich bringt. Gespräche mit der NORD/LB haben ergeben, dass diese Bedingungen erfüllt werden von einer so genannten ewigen stillen Einlage von 700 Millionen Euro. Das Kabinett hat jetzt der Finanzminister zu einem entsprechenden Vertrag mit der NORD/LB ermächtigt. Dem Land fließen dadurch ab 2006 jährlich Zinsen von netto 30 Millionen Euro zu.“

Wir fragen die Landesregierung:

1. Zu welchem Zeitpunkt wird der geplante Verkauf des aus Darlehnsforderungen bestehenden Fördervermögens der LTS abgewickelt, und wie hoch wird der Verkaufserlös sein?

2. Wann genau wird die Einbringung der stillen Einlage in Höhe von 700 Millionen Euro kassenwirksam?

3. Wird die Landesregierung die Verpflichtungsermächtigung über 700 Millionen Euro in Anspruch nehmen oder die Kapitalzuführung in anderer Weise möglicherweise auch außerhalb des Landeshaushaltes finanzieren?

Im Namen der Landesregierung beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Veräußerungsgegenstand werden die Rückflüsse aus den Darlehensbeständen der Fördervermögen und nicht die Darlehensbestände selbst sein. Nach dem derzeitigen Verhandlungsstand mit der NORD/LB soll die Veräußerung mit Wirkung zum 2. Januar 2007 erfolgen. Die Höhe des auf dem Markt zu erzielenden Veräußerungserlöses ist u. a. abhängig von der den Kaufgegenstand bestimmenden Cashflow-Struktur der Rückflüsse, d. h. von der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Käufer mit welchen Rückflüssen aus den Darlehensbeständen rechnen kann. Diese Struktur wird von der Landestreuhandstelle zum Stichtag 30. Juni 2006 ermittelt, sodass zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über den exakten Kaufpreis möglich sind.

Zu 2: Nach Zufluss des Erlöses aus der Veräußerung des Rückflussaufkommens, also frühestens am 2. Januar 2007.

Zu 3: Die Verpflichtungsermächtigung soll in Anspruch genommen werden.

Anlage 9

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 12 des Abg. Jörg Bode (FDP)

Ladenöffnungszeiten in der Niki-de-SaintPhalle-Promenade unter dem Hauptbahnhof Hannover

In den letzten Wochen beschäftigt das Thema Ladenöffnungszeiten in der Niki-de-SaintPhalle-Promenade unter dem Hauptbahnhof die Medien und die Menschen. Es erscheint unverständlich, dass im Erdgeschoss des Bahnhofes die erweiterten Öffnungszeiten für Verkaufsstellen auf Bahnhöfen gelten, während in der Promenade im Untergeschoss nur die allgemeinen Ladenöffnungszeiten zulässig sein sollen. Derzeit ignorieren einige Geschäfte in der Promenade die Ladenöffnungszeiten und öffnen insbesondere auch an Sonn- und Feiertagen. In der öffentlichen Diskussion scheint die Stadt Hannover die Verantwortung auf das Land abzuschieben. Problematisch ist aber wohl vorrangig die Abgrenzung von Bahnhofsbereich und Umsteigeanlage, die von der Stadt Hannover getroffen wurde. Die Stadt Hannover hat den Bahnhofsbereich auf das Erdgeschoss beschränkt und die Promenade im Untergeschoss als Umsteigeanlage zwischen Fern- und Nahverkehr definiert. Für eine Umsteigeanlage ist nach § 8 Abs. 2 a Nr. 2 des Ladenschlussgesetzes eine Ausweitung maximal bis 22 Uhr werktags möglich, aber keine Öffnung an Sonnund Feiertagen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie sieht die räumliche Abgrenzung von Bahnhofsbereichen und Umsteigeanlagen in anderen Großstädten außerhalb von Niedersachsen aus (z. B. Leipzig, Stuttgart)?

2. Welche rechtlichen Anforderungen gelten für die Abgrenzung von Bahnhofsbereichen und Umsteigeanlagen?

3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, eine Ausweitung der Ladenöffnungszeiten in der Niki-de-Saint-Phalle-Promenade unter dem Bahnhof zuzulassen?

Nach § 8 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes dürfen Verkaufsstellen auf Bahnhöfen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein (am

24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr). Während der Zeit der allgemeinen Ladenschlusszeiten (ab 20 Uhr bis 6 Uhr morgens an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen) ist ausschließlich der Verkauf von Reisebedarf zulässig. Von dieser Regelung sind im Hauptbahnhof Hannover zurzeit nur die ebenerdigen Verkaufsstellen umfasst.

Die Stadt Hannover vertritt die Rechtsauffassung, dass die Promenade unter dem Bahnhofsgelände (Passerelle) nicht zum Bahnhof gehört. Sie war nicht als Bahnhofsbestandteil geplant und ist baurechtlich dementsprechend beurteilt worden. Für den Bereich der Passerelle gelten daher die Verkaufsmöglichkeiten nach § 8 Abs. 1 de Ladenschlussgesetzes nicht.

Mit einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 8 Abs. 2 a des Ladenschlussgesetzes könnte nur erreicht werden, dass die Öffnungszeiten werktags um zwei Stunden bis 22 Uhr verlängert werden. Eine Öffnung auch an Sonntagen könnte zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund der insoweit eindeutigen bundesrechtlichen Regelung nicht geschaffen werden. Für das Land besteht somit zurzeit keine Möglichkeit, dem Wunsch nach weitergehenden Sonntagsöffnungszeiten zu entsprechen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: In einigen Bundesländern, wie z. B. Bremen, ist die räumliche Abgrenzung von Bahnhofsbereich und Umsteigeanlagen durch nachvollziehbare Grenzen der baulichen Anlagen klar geregelt. In Sachsen und Baden-Württemberg wurden von den Verordnungsermächtigungen des Ladenschlussgesetzes Gebrauch gemacht. Die Größe der Flächen werden in den Verordnungen beschränkt.

Zu 2: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

Zu 3: Die Möglichkeiten der Landesregierung sind eingangs bereits dargestellt worden. Eine Veränderung der derzeitigen Öffnungszeiten im Umsteigebereich kann erst nach Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Ladenschluss auf die Länder erfolgen.

Anlage 10

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 13 des Abg. Dieter Möhrmann (SPD)

Rekommunalisierung von Erdgasnetzen und von Gasversorgungen

Nach Meldungen in regionalen und überregionalen Zeitungen hat die Stadt Ahrensburg gerichtlich durchgesetzt, dass sie das Erdgasnetz von E.ON zurückerwerben kann. Sie übernimmt damit die Erdgasversorgung zurück in die eigene kommunale Hand. Man folgt damit dem Beispiel von Barmstedt.

Bundesweit macht das Beispiel Schule. Es gibt eine rege Nachfrage anderer Kommunen aus ganz Deutschland, berichtet die Stadt Ahrensburg. Motivation der Kommunen sei die Gewinnexplosion bei den Energieriesen. Bei den Kommunen angesiedelt, könnten den Endverbrauchern günstige Preise angeboten und zusätzlich noch Gewinne für die Kommunen erwirtschaftet werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Nach welchen Bedingungen ist die Rekommunalisierung der Erdgasversorgung nach dem geänderten Gemeindewirtschaftsrecht von 2005 in Niedersachsen rechtlich zulässig? Wenn rechtlich unzulässig, ist geplant, den niedersächsischen Kommunen durch eine Veränderung der NGO dieses Recht einzuräumen?

2. Teilt sie die Argumentation der Stadt Ahrensburg zum Rückerwerb der Erdgasleitungen? Wenn nein, warum nicht?

3. Kann sie durch die Ergebnisse der Preisaufsicht in Niedersachsen die Argumentation der Stadt Ahrensburg nachvollziehen, und in welchen niedersächsischen Kommunen konnte das strukturelle Defizit des Verwaltungshaushalts erheblich reduziert oder der Haushaltsausgleich nur durch Gewinnabführungen der Stadtwerke erreicht werden?

Der Landesregierung ist der Vorgang der Übernahme des Leitungsnetzes für die Gasversorgung in Ahrensburg durch die Stadt Ahrensburg bislang unbekannt. Deshalb ist ihr auch nicht bekannt, ob sich unter den anderen Kommunen aus ganz Deutschland, von denen in der Anfrage des Abgeordneten Möhrmann die Rede ist, Kommunen aus Niedersachsen befinden und ob die Motivation für das Interesse an dem Vorgang tatsächlich, wie berichtet, in der Aussicht auf Gewinnerzielung bzw. eines Angebots von Energie zu günstigeren Preisen liegt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Sollte eine niedersächsische Kommune wie im Fall der Stadt Ahrensburg nach Ablauf der entsprechenden Konzessionsbindungen an der Übernahme von in ihrem Gemeindegebiet verlaufenden Gasversorgungsleitungen interessiert sein, steht ihr eine Unternehmenserrichtung oder die Erweiterung eines bestehenden Unternehmens um diesen Zweck nach Maßgabe der Bestimmungen aus § 108 NGO offen. Insoweit hat sich aus den vor kurzem vorgenommenen Änderungen des Gemeindewirtschaftsrechts grundsätzlich keine neue Rechtssituation ergeben. Im Gegensatz zu früher gilt jedoch nunmehr der Grundsatz der Leistungsparität. Das bedeutet, dass den Gemeinden die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung eines Unternehmens nur gestattet ist, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. In der Begründung zu dem Änderungsgesetz ist ausgeführt, dass auch soziale Gesichtspunkte in den Abwägungsprozess einzubeziehen sind. Die Errichtung eines Unternehmens, dessen einziger Zweck die Gewinnerzielung ist, ist untersagt.

Zu 2: Da der Landesregierung die Hintergründe des Rückerwerbs durch die Stadt Ahrensburg nicht bekannt sind, vermag sie keine Bewertung der Argumentation der Stadt Ahrensburg vorzunehmen. Falls auch niedersächsische Gemeinden dem Beispiel von Ahrensburg folgen sollten, müssten diese ihre Absicht bei der Kommunalaufsicht anzeigen, die daraufhin die Rechtmäßigkeit zu überprüfen hätte.

Zu 3: Die Preisaufsicht ist gemäß dem gesetzlichen Auftrag allein mit den Allgemeinen Tarifen der Stromversorgung befasst. Der Landesregierung liegen hieraus daher keinerlei Informationen zu dem geschilderten Vorgang vor. Es liegen auch keine ausreichenden Informationen zu der Frage der Gewinnabführung von Stadtwerken an kommunale Anteilseigner vor. Es sei aber angemerkt, dass die Einnahmen aus Gewinnabführungen und Ausschüttungen von Stadtwerkgewinnen (sofern vorhanden) nur eine unter vielen Einnahmepositionen der Kommunen sind, sie in der Regel nur einen geringen Anteil an den Einnahmen der Verwaltungshaushalte ausmachen und insoweit nicht maßgeblich ursächlich für die Haushaltssituation (Defizit oder Ausgleich des Verwaltungshaushal- tes) der betroffenen Kommunen sind.

Anlage 11

Antwort