Protocol of the Session on May 18, 2006

Anlage 36

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 39 des Abg. Enno Hagenah (GRÜ- NE)

Widerspricht die niedersächsische Praxis der Verkehrsfinanzierung bundesweiten Vereinbarungen der Länder?

Der Bund stellt den Ländern Zuwendungen im Rahmen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) zur Verfügung. Die Länder entscheiden in eigener Zuständigkeit über Fördermaßnahmen im Straßenbau (IV) und öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) einschließlich der Förderhöhe. Die Gesamtausgaben werden pro Jahr dem Bund zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung mitgeteilt.

Grundlage der Landesbewilligung sind das GVFG und die dazu vom Land veröffentlichten Richtlinien. Um eine Gleichbehandlung aller Bundesländer zu erreichen, ist ein Arbeitskreis Finanzierungsfragen des Gemeindeverkehrs (FAK) eingerichtet worden, in den alle Bundesländer und der Bund Vertreter entsenden.

In der Sitzung des FAK am 7. Juni 2005 in Bonn ist seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ein neuer GVFG-Leitfaden mit Stand April 2005 vorgestellt worden. Dieser Leitfaden enthält die aktuellen Empfehlungen des FAK bezüglich der Förderfähigkeit von Maßnahmen im Rahmen des GVFG.

Unter anderem wird auf Seite 38 des Leitfadens auf die Förderfähigkeit von Planungskosten Bezug genommen. Entsprechend einem von den Ländervertretern einstimmig gefassten Beschluss sollen Planungskosten der Leistungsphasen 5, 6 und 9 der HOAI als Teil der Ausführung den Baukosten und damit den zuwendungsfähigen Kosten zugerechnet werden, sofern die Leistungen durch Dritte erbracht werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Verfährt die Landesregierung bei der Förderung von GVFG-Vorhaben entsprechend diesem einstimmig gefassten Beschluss?

2. Falls nein: Warum nicht?

3. Wie unterscheidet sich die Förderpraxis der einzelnen Bundesländer in Bezug auf ÖPNVGVFG-Projekte vor allem bezogen auf den Anteil der Gesamtförderung (GVFG + ergänzende Landesmittel) in Prozent und absolut sowie die Benennung vorhandener Besonderheiten (ins- besondere zur Berücksichtigung von Planungs- kosten)?

Die Länder erhalten vom Bund nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG - Mittel zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden. Rechtsgrundlage für die Verwendung der Mittel ist das GVFG. Ergänzend zum GVFG können die Länder im Rahmen des GVFG weitere Regelungen in Form von Richtlinien treffen. Wie im Föderalismus üblich, ist für diesen Themenbereich ein bundesweiter Arbeitkreis, der FAK1, gebildet worden. Der FAK fasst zu einzelnen Teilbereichen der GVFG-Förderung Beschlüsse, die jedoch keine rechtliche Verpflichtung darstellen. Die Ausführung der mit GVFG-Mitteln geförderten Maßnahmen nehmen die Länder somit allein auf der Grundlage des GVFG eigenverantwortlich wahr. Die FAK-Beschlüsse stellen daneben Handreichungen dar, zu deren Anwendung die Länder nicht verpflichtet sind.

Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 GVFG sind Verwaltungskosten, zu denen auch die Planungskosten zählen, nicht zuwendungsfähig. Diese Regelung wurde durch den FAK-Beschluss vom 18. November 1994 bestätigt: „Zu den Verwaltungskosten gehören die Kosten für Planung, Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht. Diese sind mithin auch dann nicht zuwendungsfähig, wenn sie durch Beauftragung eines Dritten entstehen.“

In einem weiteren FAK-Beschluss vom 5. Juni 1997, auf den in der Anfrage Bezug genommen wird, wurde das Thema Planungskosten behandelt. Danach können Planungskosten, die durch die Ausführung, Objektbetreuung und Dokumentation (HOAI-Leistungsphasen 5, 6 und 9) entstehen, als zuwendungsfähig anerkannt werden (Voraus- setzung: Leistungserbringung durch Dritte).

Dieses vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Die Niedersächsische Landesregierung verfährt nicht nach dem FAK-Beschluss vom 5. Juni 1997, nach der die Planungskosten (HOAI-Leis- tungsphasen 5, 6 und 9) als zuwendungsfähig anerkannt werden können.

Zu 2: Folgende Gründe sind hierfür maßgeblich:

Das ohnehin geringe GVFG-Fördermittelvolumen soll ausschließlich für die investiven Ausgaben eines Vorhabens verwendet werden,

1 FAK: Arbeitskreis für Finanzierungsfragen des Gemeindeverkehrs - des Gemeinsamen Ausschusses des Bundes, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden

d. h. für die Ausgaben, die unmittelbar durch die Erstellung des Vorhabens entstehen. Durch diese Förderpraxis können letztendlich weit mehr Vorhaben gefördert werden, als dies im Fall der zusätzlichen zuwendungsfähigen Anerkennung von konsumtiven Nebenkosten möglich wäre.

Mit einer Förderquote im Bereich GVFG-ÖPNV von 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben ist eine derart hohe Fremdfinanzierung verbunden, die es einem Vorhabenträger ermöglichen sollte, weitere Kosten des Vorhabens durch Eigenmittel zu finanzieren. Mit anderen Worten: Soweit ein Vorhabenträger nicht einmal in der Lage ist, die nicht zuwendungsfähigen Ausgaben zu finanzieren, umso schwieriger wird dann die Finanzierung des Anteils an den zuwendungsfähigen Ausgaben (25 %) sein.

Die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben der HOAI-Leistungsphasen 5, 6 und 9 ist spätestens bei der Verwendungsnachweisprüfung mit einem hohen Verwaltungsaufwand für die Bewilligungsstelle verbunden.

Die niedersächsische Förderpraxis beruht deshalb auf der v. g. verwaltungsvereinfachenden Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 GVFG, nach der Verwaltungskosten nicht zuwendungsfähig sind.

Zu 3: Die Förderquote der GVFG-ÖPNV-Förderung beträgt grundsätzlich 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und stellt somit die maximale Förderhöhe nach § 4 Abs. 1 S. 1 GVFG dar. Die Höhe des GVFG-ÖPNV-Fördervolumens beträgt seit dem Förderjahr 2005 40 % der GVFG-Mittel (2006: 48 965 200 Euro).

Eine abschließende Synopse über die Förderpraxen sämtlicher 16 Bundesländer liegt nicht vor und ist in der Kürze der Zeit nicht zu erstellen. Bekannt ist jedoch, dass die Aufteilung der GVFG-Mittel auf die Bereiche ÖPNV und kommunaler Straßenbau in den Ländern unterschiedlich gehandhabt wird, bis hin zu einer vollständigen Verwendung für den kommunalen Straßenbau.

Der zitierte FAK-Beschluss vom 5. Juni 1997 zu der Zuwendungsfähigkeit der Planungskosten findet nicht in sämtlichen Bundesländern Anwendung.

Anlage 37

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 40 des Abg. Ingolf Viereck (SPD)

Wird die Deutsch-Italienische Gesamtschule Ganztagsschule?

Die Stadt Wolfsburg hat u. a. für die DeutschItalienische Gesamtschule (DIGS) am 30. Januar 2004 einen Antrag an das Niedersächsische Kultusministerium zur Förderung von Maßnahmen nach dem Bundesinvestitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ für Ganztagsschulen gestellt. Im Rahmen dieses Antrags sollten bei der DIGS u. a. der Neubau des Mensabereiches und die Aula mitfinanziert werden.

Die Deutsch-Italienische Gesamtschule ist ein bundesweit bedeutendes Bildungsprojekt des Landes Niedersachsen und der Republik Italien. Sie ist errichtet worden, um Kindern italienischer Herkunft mehr höherwertige Schulabschlüsse zu ermöglichen und Kindern deutscher Herkunft die italienische Sprache und Kultur näher zu bringen. Diese einzigartige Schule in Niedersachsen erfüllt ihren besonderen Integrations- und Bildungsauftrag seit Jahren in hervorragender Weise und gehört somit eindeutig in die höchste Förderkategorie des Landes.

Aufgrund des oben genannten Antrags verkündeten die Landtagsabgeordneten Angelika Jahns und Anne Zachow am 1. November 2004 über die Wolfsburger Nachrichten, dass die Stadt Wolfsburg mit rund 7 Millionen Euro aus diesem Programm profitieren würde. Zitat: „Die Maßnahmen in Wolfsburg stehen auf einer Ergänzungsliste zu den Prioritätenlisten, die der niedersächsische Kultusminister Bernd Busemann bereits im Juli und August vorgelegt hat“, erklärt Jahns. Weiter heißt es im Text, dass die DIGS 4,969 Millionen Euro für An- und Neubauten sowie für die Sporthallensanierung bekommen würde.

Seit Antragstellung hat die Stadt Wolfsburg vonseiten des Kultusministeriums keinen Bescheid über eine Genehmigung bzw. eine Ablehnung erhalten. Bisher gab es nur eine Zwischenunterrichtung für den Schulausschuss, in dem davon ausgegangen wird, dass ein positiver Bescheid nicht mehr zu erwarten sei, da die Maßnahmen nicht mehr in der Prioritätenliste auftauchten.

Die DIGS hat großen Investitionsbedarf, da ein Teil der Kinder in baulich abgängigen Schulcontainern unterrichtet wird und eine feuerpolizeilich bedenkliche Pausenhalle als Freizeitbereich nicht ausreicht.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum erhält die Deutsch-Italienische Gesamtschule in Wolfsburg keine Förderung aus dem Bundesinvestitionsprogramm für „Zukunft Bildung und Betreuung“ für Ganztagsschulen, obwohl sie die Kriterien für Ganztagsschulen erfüllt, ein Antrag frühzeitig gestellt wurde und sie einen besonderen Integrationsauftrag des Landes Niedersachsen zu erfüllen hat?

2. Welche Kenntnisse und Informationen hatten die Abgeordneten Angelika Jahns und Anne Zachow, die sie zu der Pressemeldung am 1. November 2004 in den Wolfsburger Nachrichten veranlassten? Und welche Bedeutung hatte die erwähnte Ergänzungsliste?

3. Wann ist zur Wahrung des Rechtsweges mit einem endgültigen Bescheid des Kultusministeriums an die Stadt Wolfsburg zu rechnen?

Der Bund hat dem Land Niedersachsen im Rahmen des Investitionsprogramms „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 bis 2007 Mittel im Umfang von 394 617 429 Euro zur Verfügung gestellt. Die niedersächsische „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Investitionsprogramms ‚Zukunft Bildung und Betreuung’ 2003 bis 2007“ vom 3. November 2003 regelt die Vergabe der Mittel an die Schulträger in Niedersachsen. Nach dieser Richtlinie werden die gestellten Förderanträge je nach Schulform und Status der Ganztagsschulgenehmigung in unterschiedliche Prioritätengruppen eingestuft (vgl. Nr. 7.7 d. Richt- linie). Diese Prioritätensetzung gibt eine erste Rangfolge der Anträge vor. Innerhalb der Prioritätengruppen werden die Anträge weiter nach dem Datum des Antragseingangs sortiert. Die Förderpriorität a) umfasst genehmigte Ganztagsschulen, bei denen es sich um Hauptschulen und Förderschulen, kombinierte Systeme mit eigenständigen Hauptschulzweigen oder Kooperationsmodelle von Hauptschulen, die genehmigte Ganztagsschulen sind, mit Schulen anderer Schulformen handelt. Zur Förderpriorität b) zählen Grundschulen, Realschulen, Gymnasien und Integrierte Gesamtschulen.

Die Deutsch-Italienische Gesamtschule in Wolfsburg ist seit ihrer Gründung im Jahre 1997 genehmigte Ganztagsschule; die Schule erhält im laufenden Schuljahr eine zusätzliche Lehrerversorgung für den Ganztagsbetrieb in Höhe von 77 Lehrerwochenstunden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die Stadt Wolfsburg hat am 30. Januar 2004 für verschiedene Erweiterungs- und Neubaumaßnahmen an der Deutsch-Italienische Gesamtschule einen IZBB-Förderantrag gestellt. Der Antrag, der mit Antrag vom 27. April 2004 konkretisiert wurde, sah Gesamtausgaben in Höhe von 4 696 000,00 Euro vor und stellte damit einen Antrag auf IZBB-Förderung in Höhe von 4 226 400,00 Euro, verteilt auf die Haushaltsjahre 2004 und 2005, dar. Der Antrag wurde, da es sich bei der o. g. Schule um eine genehmigte Ganztagsschule der Schulform Integrierte Gesamtschule handelt, in Förderpriorität b) eingestuft. Dem Antrag der Stadt Wolfsburg für das Jahr 2004 konnte nicht entsprochen werden, weil am Ende des Jahres die für das Jahr 2004 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichten, alle Anträge zu bedienen. Für das Jahr 2005 konnte dem Antrag ebenfalls nicht entsprochen werden. Das Investitionsprogramm war 2005 und ist noch heute bei weitem überzeichnet. Daraus folgt, dass in den Jahren 2005 bis 2007 voraussichtlich nur Investitionsvorhaben an Schulen in kommunaler Trägerschaft berücksichtigt werden können, die der Förderpriorität a) zugeordnet sind; zusätzlich werden noch einige Anträge für Schulen in freier Trägerschaft Berücksichtigung finden. Eine Aussage darüber, ob und in welchem Umfang künftig Möglichkeiten entstehen werden, auch Anträge der Förderpriorität b) zu bedienen, kann zurzeit nicht getroffen werden. In diesem Zusammenhang bleiben zunächst die Entwicklung des Programms sowie dessen Umsetzung abzuwarten.

Zu 2: Über die Kenntnisse und Informationen von Abgeordneten zum damaligen Zeitpunkt liegen der Landesregierung keine Informationen vor.

Im Herbst 2004 gab es im Niedersächsischen Kultusministerium eine Liste mit den zur Förderung im Jahr 2004 zur Förderung vorgesehenen Vorhaben und eine Liste mit den Vorhaben, die wegen der vollständigen Ausschöpfung des Förderprogramms nicht für eine Förderung im Jahr 2004 berücksichtigt werden konnten. Die beiden Listen ergänzten sich zur Gesamtliste der Vorhaben, für die eine Förderung durch Schulträger beantragt war. Bei der Anzahl und dem Umfang der im Herbst 2004 vorliegenden Anträge konnte zum damaligen Zeitpunkt durchaus damit gerechnet werden, dass die auf der Gesamtliste befindlichen Anträge im Laufe des Förderzeitraums bis zum Jahr 2007 noch berücksichtigt werden würden. Erst die sehr große Nachfrage nach Fördermitteln im Jahr 2005 führte dazu, dass seit 2005 die

Wahrscheinlichkeit einer Förderung für Anträge mit der Priorität b) sehr gering ist.

Zu 3: Die Förderrichtlinie gibt im Abschnitt 7.8 vor, dass in dem Fall, in dem in einem Jahr mehr Anträge eingehen, als Fördermittel zur Verfügung stehen, diese Anträge für das Folgejahr vorgemerkt werden. Der Förderantrag für die DeutschItalienische Gesamtschule ist also zurzeit nicht abzulehnen, sondern er ist in das Folgejahr zu verschieben. Ein endgültiger ablehnender Bescheid kann somit erst ausgestellt werden, wenn im letzten Jahr der Förderung, im Jahr 2007, festgestellt wird, dass es nicht zu einer Zuwendung kommen kann.

Anlage 38

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 41 der Abg. Johanne Modder, Hans-Dieter Haase und Ingrid Eckel (SPD)