Protocol of the Session on March 24, 2006

Ich frage die Landesregierung:

1. Für welchen Zeitraum müssen die im Rahmen einer GA-Förderung vertraglich gesicherten Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze mindestens vorgehalten werden?

2. Wie und durch wen wird die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen bei GA-Förderungen überprüft?

3. Wird das Wirtschaftsministerium in dem o. g. Fall Maßnahmen einleiten, um zu Unrecht bezogene Fördermittel zurückzufordern?

Zu 1: In dem für derartige Investitionsvorhaben geltenden GA-Rahmenplan ist in Teil II Ziffer 2.2 geregelt, dass „... mit den Investitionsvorhaben... neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden (müssen). … Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.“

Zu 2: Es handelt sich nicht um „vertragliche“ Vereinbarungen, sondern um sanktionsbewehrte Bewilligungsvoraussetzungen nach den geltenden Zuwendungsvorschriften. Die NBank prüft die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäß GA-Rahmenplan, Haushaltsrecht und Zuwendungsrecht im Rahmen der Mittelverwendungsprüfung im o. g. Zeitraum von mindestens fünf Jahren.

Zu 3: Gemäß Teil II Ziffer 4 des GA-Rahmenplans sind die Rückforderungsgrundsätze und gegebenenfalls anzuwendende Ausnahmen bei der Verfehlung bestimmter Arbeitsplatzziele geregelt. In besonderen Fällen kann anteilig von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn innerhalb von drei Jahren die nach Ziffer II. 2.2. Satz 7 erforderliche förderungsbedingte Erhöhung um 15 % der Arbeitsplatzzahl der geförderten Betriebsstätte eingehalten worden ist, die Beschäftigtenzahl insbesondere aus vom Antragsteller nicht zu verantwortenden Gründen (wie z. B. Änderung der Marktbedingungen) anschließend aber absinkt. Dabei sind aber die konkreten Verhältnisse auf dem Absatzmarkt und die regionalwirtschaftliche Situation mit zu berücksichtigen. Im unmittelbaren Grenzgebiet in Ostniedersachsen kommt eine gegebenenfalls für das Unternehmen existenzgefährdende Rückforderung nur in Frage, wenn die Ursachen vom Unternehmen schuldhaft selbst

veranlasst worden sind. Es überwiegt das strukturpolitische öffentliche Interesse der wirtschaftlichen Stärkung in diesem besonders strukturschwachen Grenzgebiet. Die Einhaltung der Arbeitsplatzziele wird in diesem Fall von der NBank überprüft. Die Prüfung ist nicht abgeschlossen.

Anlage 32

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 35 des Abg. Roland Riese (FDP)

Widersprüche im Wahlverfahren zu kommunalen Beiräten

Eine niedersächsische Stadt hat im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Soziale Stadt eine Satzung erlassen, nach der die Stadt einen Stadtteilbeirat bildet. Der Stadtteilbeirat hat sich gemäß Satzung zu Angelegenheiten, welche die Sanierung des Stadtteiles betreffen, zu äußern. Auf Verlangen des Rates der Stadt, seiner Ausschüsse oder der Verwaltung hat sich der Stadtteilbeirat zu Angelegenheiten, welche Einwohner des Stadtteils betreffen, zu äußern, Vorschläge zu geben und Empfehlungen auszusprechen. Gemäß Satzung beschließt das Bürgerforum, die Vollversammlung aller Einwohner des Stadtteils, eine Wahlordnung.

Die Wahl für den Stadtteilbeirat wird gemäß Wahlordnung von einem Wahlvorstand geleitet, der vom amtierenden Stadtteilbeirat benannt wird.

Bei der jüngsten Wahl zum Stadtteilbeirat sind Beschwerden aufgekommen, dass die Wahl nicht ordnungsgemäß durchführt worden sei. So sollen Briefwahlunterlagen an Personen verteilt worden sein, die diese nicht beantragt haben. Der Wahlvorstand hat sich mit den Beschwerden beschäftigt und sie als unbegründet zurückgewiesen.

Die Stadt hat gegenüber den Widerspruchsführern ausgeführt, sie sei für Widersprüche im Zusammenhang der Beiratswahl nicht zuständig.

Ich frage die Landesregierung:

Ist die Stadt für Widersprüche im Zusammenhang der Beiratswahl zuständig, oder kann sie die Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit der Wahl ablehnen

Die Bildung kommunaler Beiräte durch den Rat einer Gemeinde stützt sich auf dessen Geschäftsordnungsautonomie (§ 50 NGO) und seine Richtlinienkompetenz für die Verwaltungsführung gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 NGO. Aufgabe von kommunalen Beiräten kann es insbesondere sein, den Ratsausschüssen zuzuarbeiten oder die Verwaltung fach

lich zu beraten. Auch im Bereich der Städtebauförderung können sie eine wichtige Rolle spielen.

Die Städtebauförderung im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Soziale Stadt“ hat das Ziel, aus sozialen Problemgebieten Stadtteile mit positiver Zukunftsperspektive, die in die Stadt integriert sind, zu entwickeln. Dies kann nur gelingen, wenn von Anfang an der Bürgerbeteiligung ein hoher Stellenwert eingeräumt wird. Die Bewohner sollen motiviert werden, sich dauerhaft selbst in Initiativen und Vereinen zu organisieren.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Aus dem Sachverhalt der Mündlichen Anfrage ist nicht ersichtlich, welche Stelle welcher Stadt die Briefwahlunterlagen verteilt hat und ob der „amtierende Stadtteilbeirat“ oder ein von ihm berufener Wahlvorstand ein Mandat zur Prüfung und Entscheidung über Einsprüche gegen das Wahlergebnis erhalten hat. In solchen Fällen könnte gegebenenfalls eine Verweisung von Beschwerdeführern auf den Stadtteilbeirat oder den Wahlvorstand begründet sein. Unabhängig hiervon kann sich jedoch nach § 22 c der Niedersächsischen Gemeindeordnung jede Person mit einer Beschwerde unmittelbar an den Rat der Stadt wenden. Die Beschwerde muss dem Rat zur Kenntnis gebracht und von ihm behandelt werden.