sind, erhalten individuelle Förderung und Hilfen. 47 Integrationsprojekte, so genannte Grundbausteine, bieten durch Verknüpfung von Schulunterricht am Vormittag und Freizeitgestaltung am Nachmittag verbesserte Lern- und Lebensbedingungen. Die 30 so genannten Schwerpunktbausteine leisten maßgeschneiderte Integrationshilfen für Jugendliche, die der besonderen Unterstützung bedürfen. Sie wirken dort präventiv, wo sich Ausgrenzung bereits verdichtet hat, und unterstützen die Beteiligung und Mitwirkung junger Menschen. Sie unterstützen ihre Integration in Vereine, und sie unterstützen ihren Übergang von der Schule in den Beruf oder in die Ausbildung. Seit Sommer letzten Jahres werden in Zusammenarbeit mit dem ML ergänzende Projekte entwickelt, die die gesunde Entwicklung der Kinder und Jugendlichen durch Schulmensen oder Ernährungsprojekte besonders unterstützen. Hier haben wir einen weiteren Baustein für positive Lebensbedingungen von Kindern auf den Weg gebracht.
Das Programm PRINT wirkt in Niedersachsen mit insgesamt 77 Projekten vorrangig in Gebieten des Programms „Soziale Stadt“. An Standorten mit einem hohen Anteil von jungen Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern, wie z. B. in Belm, richten sich PRINT- Projekte besonders an diese Zielgruppe.
Wir haben den Ansatz des Programms verstärkt durch die flankierende Maßnahme berufsbegleitender „Tandemweiterbildungen“ von Lehrerinnen und Lehrern zusammen mit Fachkräften der Jugendhilfe zu „Präventionsfachkräften“. Mit dieser Qualifizierungsmaßnahme haben wir die Idee von PRINT mit 300 Kooperationsprojekten vielfach ins Land transportiert. Mit der Arbeit dieser Multiplikatoren, die eine gemeinsame fachliche Sichtweise von Prävention haben, ist das Netz der Kooperationen von Jugendhilfe und Schule weiter verdichtet worden.
Das Land setzt jährlich 2,52 Millionen Euro zur Förderung der PRINT-Projekte ein, davon stammen 0,511 Millionen Euro aus dem ESF.
Zu 1: Im Hinblick auf die EU-Förderperiode des ESF 2007 bis 2013 und im Hinblick auf das Auslaufen der „Richtlinie über die Förderung von Prä
ventions- und Integrationsprojekten an schulischen Standorten“ (Grundbausteine) und der „Richtlinie über die Förderung von Projekten zur Integration, für den Übergang von der Schule in den Beruf und zur gesellschaftlichen Teilhabe gefährdeter junger Menschen“ (Schwerpunktbausteine) zum 31. Dezember 2006 wird gegenwärtig eruiert, inwieweit bewährte Strukturen der PRINT-Projekte verbunden mit innovativen Inhalten aufrechterhalten und weiterentwickelt werden können.
Zu 2: Wie der Standort Belm werden auch alle anderen Standorte der PRINT-Projekte bei den Überlegungen zukünftiger Programmgestaltung berücksichtigt.
Zu 3: Zu den Finanzierungskonditionen, auch im Hinblick auf einen kommunalen Anteil, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nichts gesagt werden.
Im rundblick vom 2. März 2006 war zu lesen, dass der Kultusminister der Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe an der vierzügigen IGS Schaumburg zum Schuljahr 2006/07 zugestimmt hat.
Gleichzeitig hat er einen entsprechenden Antrag des Landkreises Peine auf Einrichtung einer Oberstufe an der sechszügigen IGS Peine/Vörum als nicht genehmigungsfähig abgelehnt, obwohl entsprechende Schülerzahlen vom Schulträger nachgewiesen wurden. Damit gibt es eine Ungleichbehandlung, mit der den IGS-Schülerinnen und -Schülern in Peine zusätzliche Bildungschancen verweigert werden, zumal in anderen Landesteilen bereits sogar zweizügige Oberstufen genehmigt wurden.
1. Wann wurde das Benehmen mit dem Schulträger darüber hergestellt, ob das „Bedürfnis“ einer IGS-Oberstufe in Peine besteht?
2. Welche Beweggründe und Zahlen liegen den Entscheidungen zugrunde und begründen die Einführung von zweizügigen Oberstufen?
3. Hat es direkte Gespräche oder Absprachen zwischen Peiner CDU-Kommunalpolitikern und Mitarbeitern des Ministeriums in der Zeit der Entscheidungsfindung im Landtag gegeben?
Der Landkreis Peine hat mit Bericht vom 16. Dezember 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Erweiterung der IGS Peine um eine gymnasiale Oberstufe zum Schuljahresbeginn 2006/2007 gestellt. Mit Bericht vom 26. Januar 2006 hat die Landesschulbehörde - Abteilung Braunschweig - dem Kultusministerium mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, den Antrag insbesondere wegen nicht ausreichender Schülerzahlen für die Oberstufe abzulehnen.
Nach § 106 Abs. 1 NSchG sind die Schulträger verpflichtet, Schulen nach Maßgabe des Bedürfnisses u. a. auch zu erweitern. Die Ermittlung des Bedürfnisses vor Ort ist vom Schulträger vorzunehmen. Die Feststellung, ob ein Bedürfnis für eine der schulorganisatorischen Maßnahmen besteht, trifft sodann die Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulträger. Bei der schulbehördlichen Feststellung des Bedürfnisses sind insbesondere die Entwicklung der örtlichen Schülerzahlen, die vom Schulträger zu ermittelnden Interessen der Erziehungsberechtigten sowie die Ziele der Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen. Aus dem festgestellten Bedürfnis muss sich letztlich die Notwendigkeit der schulorganisatorischen Maßnahme ergeben.
Der Landkreis Peine hat in seinem Antrag das schulische Bedürfnis für eine Erweiterung der Gesamtschule um eine Oberstufe nicht überzeugend dargelegt. Die örtlichen Schülerzahlen des für die Maßnahme infrage kommenden Bereichs tragen den vom Schulträger beabsichtigten Schulorganisationsakt nicht. Der Landkreis ist bei der Ermittlung der für die Erweiterung der IGS notwendigen Schülerzahlen u. a. von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Darüber hinaus wurden von ihm die zugrunde gelegten Prognosewerte weder sachgerecht ermittelt noch tauglich eingesetzt. Eine für die Oberstufe erforderliche stabile Dreizügigkeit mit 54 Schülerinnen und Schülern wurde vom Landkreis Peine nicht nachgewiesen. Die von der Landesschulbehörde ersatzweise prognostizierten Werte liegen deutlich unter dem o. a. Planungswert.
Auch die vom Schulträger ermittelten Interessen der Erziehungsberechtigten sind den Nachweis eines schulischen Bedürfnisses schuldig geblieben. Aus dem Ergebnis der durchgeführten Elternbefragung kann allenfalls entnommen werden, dass die überwiegende Mehrheit der befragten Eltern der Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe an der IGS Peine positiv gegenübersteht. Ein Interesse der Erziehungsberechtigten kann allerdings
nicht allein aus der Zahl gesammelter Unterschriften hergeleitet werden. Erkennbar wird daraus nur, dass die Wohnbevölkerung zu einem Gutteil die Schulplanung des Schulträgers unterstützt. Nicht ermittelt wurde indes, wie groß der Bedarf für die Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe tatsächlich ist. Aus dem Ergebnis der Elternbefragung können keine Schlüsse in Bezug auf die zu erwartende Schülerzahl einer gymnasialen Oberstufe an der IGS Peine gezogen werden.
Vom Schulträger sind zudem eventuelle Auswirkungen auf andere Gymnasien im Landkreis Peine nicht sachgerecht bewertet worden. So kann beispielsweise den von ihm vorgetragenen Bedenken, die Aufnahmefähigkeit der Gymnasien werde nicht ausreichen, nicht gefolgt werden. Es wurde vom Schulträger weder berücksichtigt, dass die Höchstzügigkeit der Schulen nicht ausgeschöpft ist, noch wurde bei der Betrachtung der Schülerzahlen die Tatsache bedacht, dass sich zwei Gymnasien im Landkreis erst im Aufbau befinden (Gymnasium Vechelde und Fachgymnasium Wirtschaft an den BBS Peine); insbesondere für das Wirtschaftsgymnasium sind aber die bisher von der IGS übernommenen Schülerinnen und Schüler von großer Bedeutung.
Nach alledem konnte ein schulisches Bedürfnis für die Erweiterung der IGS Peine um eine gymnasiale Oberstufe von der Landesschulbehörde nicht festgestellt werden. Die Behörde war folglich gehalten, die beantragte Genehmigung zu versagen. Das Kultusministerium hat sich der Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die Schulbehörde angeschlossen.
Die Erweiterung der IGS Schaumburg um eine gymnasiale Oberstufe war hingegen von der Landesschulbehörde - Abteilung Hannover - zu genehmigen, weil die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nachweislich erfüllt werden. Von einer Ungleichbehandlung kann folglich nicht gesprochen werden.
Festzustellen ist auch, dass die Schülerinnen und Schüler im Landkreis Peine unter zumutbaren Bedingungen eine gymnasiale Oberstufe besuchen können; gleiche Bildungschancen sind somit sichergestellt.
Nach Nr. 6 Spalte 4 der Tabelle zu § 3 Abs. 1 Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (VO-SEP) müssen gymnasiale Oberstufen mindestens dreizügig geführt werden. Sie dürfen jeweils auch mit
weniger als drei parallelen Lerngruppen fortgeführt werden (Bestandsschutz), wenn durch eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit (§ 25 NSchG) ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot gewährleistet ist.
Die Behauptung, in anderen Landesteilen seien zweizügige Oberstufen genehmigt worden, ist nicht haltbar. Eine Wahrung des Bestandes bestehender zweizügiger Oberstufen ist gleichwohl denkbar.
Zu 1: Zwischen der Landesschulbehörde und dem Landkreis Peine hat es in den vergangenen Monaten sowohl Gespräche als auch den für die Entscheidungsfindung erforderlichen Schriftwechsel gegeben. Die Sach- und Rechtslage ist zwischen Schulbehörde und Schulträger hinreichend erörtert worden. Die Gründe, die zur Ablehnung des Antrages geführt haben, sind in den Vorbemerkungen dargelegt. Sie wurden dem Schulträger mit Bescheid vom 2. März 2006 durch die Schulbehörde übermittelt.
Zu 2: Beweggrund für die Ablehnung des Antrages war die eindeutige Sach- und Rechtslage. Unter anderem wird die für die Oberstufe erforderliche stabile Dreizügigkeit mit 54 Schülerinnen und Schülern nicht erreicht. Zweizügige Oberstufen wurden nicht eingeführt, sie können aber Bestandsschutz genießen.
Zu 3: In den vergangenen Monaten hat es am Rande des Landtages stets Gespräche zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kultusministeriums oder der Landesschulbehörde und Politikern - auch aus dem Raum Peine und auch mit der Fragestellerin - zu den Rahmenbedingungen und zum Sachstand der Erweiterung der IGS Peine um eine gymnasiale Oberstufe gegeben. Die Feststellung, ob ein schulisches Bedürfnis für einen kommunalen Schulorganisationsakt vorliegt oder nicht vorliegt, sowie die daraus resultierende schulbehördliche Genehmigung oder Ablehnung ist Absprachen nicht zugänglich.
In der Gemeinde Rosengarten, Gemarkung Klecken, Flur 3, Flurstück 4/4 soll zur Aufrechterhaltung des Funkverkehrs für die Polizei im Landkreis Harburg der Neubau eines Antennenträgers zügig realisiert werden.
Die Notwendigkeit für den Neubau in Klecken wird mit der mangelnden Standsicherheit des zurzeit für Zwecke des Polizeifunks genutzten Turms in Buchholz in der Nordheide begründet, die bereits im August 1994 in einem Standsicherheitsnachweis durch ein Fachbüro festgestellt worden ist.
Gegen die Errichtung eines etwa 75 m hohen Antennenmastes am geplanten Standort (ca. 250 bis 360 m westlich der Wohnbebauung) haben sich Bürgerinnen und Bürger aus Klecken und die Mitglieder des Rates der Gemeinde in einer Resolution einstimmig ausgesprochen. Stattdessen wurden zwei alternative Standorte angeboten, die auf Akzeptanz in der Kommune treffen, wie in dem vom Landtag in seiner Sitzung am 25. Januar 2006 einstimmig beschlossenem Entschließungsantrag gefordert wird.
Auf einer Bürgerinformationsveranstaltung Ende Januar dieses Jahres und bei einem Gespräch mit Innenminister Uwe Schünemann im Februar haben verantwortliche Kommunalpolitiker und betroffene Bürgerinnen und Bürger an die Landesregierung appelliert zu prüfen, ob der gesteckte Zeitrahmen ausreicht, um den Sendemast auf einem der beiden Alternativstandorte zu errichten.
1. Was wurde seinerzeit aufgrund des Standortsicherheitsnachweises in diesem Zusammenhang zur Erhöhung der Standsicherheit tatsächlich veranlasst?
3. Welche Möglichkeiten durch welche Maßnahmen sieht die Landesregierung, um den Funkturm, wie von der Gemeinde Rosengarten gewünscht, an einem Alternativstandort in Klecken zu realisieren?
In dem Gutachten zur Standsicherheit (August 1994) wurde durch den Fachgutachter festgestellt, dass der Funkmast in Buchholz in der Nordheide nicht mehr den Anforderungen an die Standsicherheit genügt. Eine Sanierung dieses Funkmastes kam wegen der Lage im Wasserschutzgebiet nicht in Betracht. Selbst Übergangsmaßnahmen wie ein Korrosionsanstrich waren unzulässig.
Da die bestehenden Antennenträger für die funktechnische Versorgung der Polizeidienststellen im Landkreis Harburg nicht geeignet sind, wurde als Standort für einen neuen Funkmast der in Rede stehende in Klecken, Gemeinde Rosengarten, ausgewählt. Dieser Standort liegt ca. 300 m von der nächsten Wohnbebauung entfernt und ist von dieser durch eine Eisenbahntrasse getrennt. Die bauaufsichtliche Zustimmung für die Errichtung wurde am 5. Oktober 2004 durch die zuständige Bezirkregierung Lüneburg erteilt. Die Gemeinde Rosengarten hatte zuvor das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu dem Vorhaben erteilt. Der von der Gemeinde Rosengarten am 12. Januar 2006 beschlossene Widerruf des Einvernehmens entfaltet keine Rechtswirkung. Nach der von der Bundesnetzagentur erteilten Standortbescheinigung sind schädliche Umwelteinwirkungen von der Mobilfunkanlage nicht zu erwarten. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat am 22. Mai 2005 den Antrag von Anwohnern auf vorläufigen Rechtschutz gegen die bauaufsichtliche Zustimmung zurückgewiesen.
Unabhängig von der Rechtslage hat das Land mögliche Alternativstandorte, auch im Nachgang der Informationsveranstaltung Ende Januar 2006 und der ergänzender Unterredungen mit Kommunalpolitikern und betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, erneut auf ihre Eignung geprüft. Alle untersuchten Alternativstandorte mit geeigneten Antennenträgern kommen aus fachlichen Gründen nicht in Betracht.