Protocol of the Session on March 24, 2006

Seit dem Herbst 2004 erprobt die Straßenbauverwaltung in einem Modellversuch unterschiedliche Organisationsformen des Straßenunterhaltungsdienstes. Ziel ist es, durch den Vergleich unterschiedlicher Modelle Entscheidungsgrundlagen für eine möglichst wirtschaftliche Organisationsform zu gewinnen. Im Rahmen dieses Modellprojektes wurde als Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung in den Straßenmeistereien Herzberg und Fürstenau für die Dauer von drei Jahren die Durchführung des Straßenunterhaltungsdienstes an eine aus drei Baufirmen bestehende Arbeitsgemeinschaft gegeben. Bis auf die hoheitlichen Aufgaben - das sind im Wesentlichen die so genannten Streckenkontrollen - werden alle Straßenunterhaltungsaufgaben, wie z. B: der Winterdienst, die Grün- und Baumpflege von der privaten Arbeitsgemeinschaft durchgeführt. Grundlage dafür ist ein Bauvertrag, der weiterhin Bestand hat. Allerdings sind aufgrund der Erfahrungen in der Praxis in gegenseitigem Einvernehmen einige Modifikationen erfolgt. So ist z. B. die Verantwortung für die Durchführung von Sofortmaßnahmen, also von Leistungen, die der Abwehr einer unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit dienen, im gegenseitigen Einvernehmen neu zugeordnet wor

den, um den Verwaltungs- und Zeitaufwand beider Vertragspartner zu reduzieren. Den in der Anfrage erwähnten Nachforderungen des Konsortiums in Höhe von insgesamt ca. 1 Million Euro hat die Straßenbauverwaltung als Auftraggeber im Übrigen zum großen Teil nicht entsprochen. Die Behauptung, die bei der Privatisierung entstehenden Kosten würden völlig aus dem zur Verfügung stehenden Finanzrahmen laufen, kann nicht bestätigt werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Ein Abbruch der Pilotversuche kommt schon allein aus Gründen der vertraglichen Bindungsfrist von drei Jahren nicht in Betracht. Schadenersatzforderungen durch eine vorzeitige einseitige Vertragskündigung gilt es zu vermeiden. Aktuell gibt es aber auch keinen Anlass für einen derartigen Schritt. Grundlage des Wirtschaftlichkeitsvergleichs der Pilotvorhaben ist eine sorgfältige Aufbereitung der im Rahmen des Controllings erfassten Daten. Diese zwingend notwendige Aufbereitung ist noch nicht abgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist neben der Gegenüberstellung der Gesamtkosten der einzelnen Vergleichsmeistereien auch das Abschätzen der erbrachten Leistungen von Bedeutung - nämlich die Bewertung der Qualität. Eine belastbare Halbzeitbilanz kann erst zur Sommerpause vorgelegt werden.

Zu 3: Derzeit ist nicht beabsichtigt die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in einen Landesbetrieb umzuwandeln. Eine Privatisierung der Straßenbauverwaltung ist nicht geplant.

Anlage 14

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 17 der Abg. Walter Meinhold und Claus Peter Poppe (SPD)

Diskriminierung von Hauptschullehrerinnen und -lehrern?

Das Kultusministerium hat die Landesschulbehörde angewiesen, abweichend von der bisherigen Praxis die Stellen der Leiterinnen und Leiter von zusammengefassten Haupt- und Realschulen nicht mehr mit Bewerberinnen und Bewerbern zu besetzen, die sich vor ihrer Überleitung in die Laufbahn des Lehramtes an Grund-, Haupt- und Realschulen in der Laufbahn des Lehramtes an Grund- und Hauptschulen befunden haben. Dem steht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom Januar 2006 gegenüber, wonach die

Nichtberücksichtigung von ehemaligen Grundund Hauptschullehrkräften bei der Besetzung von Funktionsstellen an Realschulen unzulässig ist. Besitze eine Beamtin oder ein Beamter die Befähigung für ein bestimmtes Lehramt, stehe ihr oder ihm grundsätzlich der Zugang zu jedem Amt dieser Laufbahn offen, unabhängig von der Frage, ob sie oder er die Befähigung durch Prüfung oder durch eine Änderung des Laufbahnrechts erworben habe.

Wir fragen die Landesregierung?

1. An wie vielen zusammengefassten Hauptund Realschulen ist die Leitungsstelle mit einer Lehrkraft besetzt, die die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen durch Prüfung erworben hat?

2. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen Schulleiterinnen und Schulleiter von zusammengefassten Haupt- und Realschulen ihre Aufgaben deshalb nicht ordnungsgemäß erfüllen konnten, weil sie sich in der Laufbahn des Lehramts an Grund- und Hauptschulen befunden haben?

3. Welche Gründe haben die Landesregierung veranlasst, die bisherige Praxis der Besetzung von Leitungsstellen an zusammengefassten Haupt- und Realschulen aufzugeben?

Der so genannte Bologna-Prozess auf europäischer Ebene erfordert auch bei der Lehramtsausbildung die Umstellung auf die Bachelor- und Masterstruktur. Der Niedersächsische Landtag hat mit Entschließung vom 6. Oktober 2005 (Drs. 15/2271) festgestellt, dass bei dieser Umstellung dem Schulformbezug eine besondere Bedeutung zukommt. Die Landesregierung wurde deshalb aufgefordert, sicherzustellen, dass bei der Neustrukturierung der Lehramtsstudiengänge der erforderliche Schulformbezug durchgängig realisiert wird.

Zusammen mit der Neuregelung der Lehramtsausbildung im Rahmen der gestuften (konsekutiven) Studiengänge in der Bachelor-/Masterstruktur ist daher beabsichtigt, die schulformbezogene Lehramtsausbildung für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen sowie an Realschulen wieder einzuführen. In der Folge müssen auch die Lehramtslaufbahnen durch eine Änderung der Besonderen Niedersächsischen Laufbahnverordnung (Bes. NLVO) neu geordnet werden. Zudem ist die im Jahre 2001 geschlossene Laufbahn für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen erneut einzurichten. Die Laufbahn für das Lehramt an Realschulen ist 2001 nicht geschlossen worden, sondern blieb weiterhin geöffnet. Im Hinblick auf die geplante Neuordnung der Lehramtslaufbahnen hat

das Niedersächsische Kultusministerium daher bereits mit Erlass vom 17. Mai 2004 die Grundsatzentscheidung getroffen, dass an organisatorisch zusammengefassten Haupt- und Realschulen oder Grund-, Haupt- und Realschulen die Funktion der Schulleiterin oder des Schulleiters grundsätzlich mit einer Lehrkraft zu besetzen ist, die durch Prüfung die Befähigung für das Lehramt an Realschulen erworben hat. Außerdem ist grundsätzlich eine weitere Funktionsstelle an diesen Schulen mit einer Lehrkraft zu besetzen, die durch Prüfung die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen erworben hat. Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 19. Januar 2006 allerdings entschieden, dass der Ausschluss von ehemaligen Grund- und Hauptschullehrkräften vom Bewerbungs- und Auswahlverfahren, denen die Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen lediglich im Jahr 2001 verordnungsrechtlich zuerkannt worden war, für ausgeschriebene Realschulrektorstellen und andere Realschul-Funktionsstellen rechtswidrig ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Hannover ist es generell unzulässig, bei der Besetzung von Realschul-Funktionsstellen durch das Abstellen auf die durch Prüfung erworbene Lehrbefähigung die Bewerberinnen und Bewerber in verschieden qualifizierte Gruppen einzuteilen. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Verwaltungsgericht Osnabrück die Verfahrenspraxis des Kultusministeriums allerdings bestätigt. Es ist daher beabsichtigt, hinsichtlich des Urteils des Verwaltungsgerichts Hannover die Zulassung der Berufung zu beantragen und eine höchstrichterliche Entscheidung zur Klärung der strittigen Rechtsfrage herbeizuführen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: 67.

Zu 2: Nein.

Zu 3: Siehe Vorbemerkungen.

Anlage 15

Antwort

des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 18 der Abg. Klaus Fleer, Uwe Harden, Claus Johannßen, Rolf Meyer, Dieter Steinicke und Karin Stief-Kreihe (SPD)

Sind die Landkreise für den Ernstfall der Ausbreitung der Vogelgrippe angemessen vorbereitet?

Angesichts der aktuellen Meldungen zur Verbreitung der Vogelgrippe und der bereits von der Landesregierung ergriffenen „Vorsichtsmaßnahmen“ stellen sich für das Krisenmanagement weitergehende Fragen, denn im Seuchenfall muss z. B. auch die Bereitstellung von Tötungseinrichtungen für Geflügel gewährleistet werden.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie hoch ist der Geflügelbestand, wie viel Tötungskapazitäten gibt es in den einzelnen von Intensivgeflügelhaltung betroffenen Landkreisen in Niedersachsen, und welche Mindestanforderungen stellt das Land?

2. Wie lange dauert es in den einzelnen Landkreisen im Seuchenfall, den gesamten Geflügelbestand zu töten?

3. Wer trägt die Kosten für Beschaffung und Betrieb der Tötungseinrichtungen und die Beseitigung des Geflügels, und wie hoch wird der Kostenaufwand im Ernstfall geschätzt?

Wie die schnelle Folge von Feststellungen des hochpathogenen aviären Influenza-A-Virus (HPAI H5N1) weltweit - auch in vielen Mitgliedstaaten der EU - und das Vogelgrippegeschehen in Mecklenburg-Vorpommern und in anderen Bundesländern (Schleswig-Holstein, Brandenburg, Baden-Würt- temberg und Bayern) zeigen, muss jederzeit mit dem Auftreten des Virus bei Wildvögeln gerechnet werden, auch wenn keine besonderen Zugvogelaktivitäten erfolgen. Seit dem 4. März 2006 ist auch Niedersachsen mit einer positiv getesteten Graugans aus dem Landkreis Soltau-Fallingbostel betroffen.

Bei der Abwehr der Gefahren für Hausgeflügel sind wir auf die Mitwirkung aller Geflügelhalter - insbesondere auch der von Kleinstbeständen angewiesen. Der Beachtung des Aufstallungsgebotes kommt dabei besondere Bedeutung zu.

Neben allen bisher getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände muss für den Fall eines Seuchenausbruches in Niedersachsen erste Priorität haben, den Erstausbruch bei Hausgeflügel frühzeitig zu erkennen, den Seuchenherd zu isolieren und die Tötung und unschädliche Beseitigung aller infizierten und ansteckungsverdächtigen Tiere effektiv und zügig durchzuführen. Hier wird auf die Niedersächsische Geflügelpestschutzverordnung hingewiesen, mit der vorgegeben wird, dass Ge

flügelbestände bereits bei Vorliegen eines begründeten Verdachts zu töten sind und die Geflügelhalter aufgefordert werden, Vorsorge zu treffen, dass tierseuchenbehördlich angeordnete Tötungsmaßnahmen unverzüglich vollzogen werden können.

Die Durchführung angeordneter Tötungen im Rahmen von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen gehört zu den Aufgaben des Tierhalters. Dieser ist Adressat einer von der zuständigen Behörde angeordneten Tötungsmaßnahme im Seuchenfall und in der Pflicht, dieser Anordnung Folge zu leisten, indem er die angeordnete Tötung durchführt bzw. durchführen lässt. Unabhängig von dieser rechtlichen Verpflichtung wird der Tierhalter dabei von den Behörden soweit wie möglich unterstützt.

Zu den in diesem Rahmen getroffenen Tötungsvorbereitungen habe ich bereits bei der Beantwortung der Dringlichen Anfrage im Landtag und auch in der 66. Sitzung des Ausschusses für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorgetragen, will dieses aber gerne nochmals wiederholen und beantworte Ihre Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Bei der Tierseuchenkasse Niedersachsen waren am 8. Dezember 2005 fast 75 Millionen Stück Geflügel gemeldet. Da mangels Geflügelpestausbruch keine Erfahrungen unter Praxisbedingungen vorhanden sind, lassen sich die Tötekapazitäten nur theoretisch angeben. Die Gesamtkapazität hängt von der Größe der betroffenen Bestände und insbesondere bei der Elektrotötung und beim Einsatz von CO2-Containerdeckeln von der Anzahl des vorhanden Personals ab.

Im Falle eines Ausbruchs sollen der Seuchenbestand und die Kontaktbestände innerhalb 24 Stunden und der 1 000-m-Radius um den Seuchenbestand innerhalb 48 Stunden getötet werden.

In Niedersachsen stehen zurzeit fünf Elektrotötungsanlagen einsatzbereit zur Verfügung. Die Kapazitäten dieser Anlagen sind abhängig von der Tierart. Sie betragen ca. 3 000 bis 7 000 Tiere pro Stunde. Bei ca. zwölf Stunden Einsatz bedeutet dies eine Kapazität von ca. 180 000 bis 420 000 Tieren pro Tag.

Des Weiteren wurde mit der Firma Linde ein Vertrag zur CO2-Stallbegasung unterzeichnet. Hier ergibt sich beim Einsatz von zwei Tankwagen eine

Kapazität von ca. 200 000 bis 400 000 Tieren pro Tag

Als dritte Möglichkeit der effektiven Tötung stehen zehn CO2-Deckel zur Verfügung, die auf die Standardcontainer der Tierkörperbeseitigungsanstalten montiert werden können. Sie haben eine Kapazität von ca. 1 500 bis 3 000 Tiere pro Stunde, bei ca. zwölf Stunden Einsatz, also ca. 150 000 bis 360 000 Tiere pro Tag.

Dieses sind die Kapazitäten, die derzeit vom Land in Verbindung mit der Tierseuchenkasse und den Tierkörperbeseitigungsanstalten vorgehalten werden. Darüber hinaus verfügen die Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim durch den Kooperationsverbund „Emsländische Geflügelseuchenvorsorge-GmbH“ über folgende eigene Kapazitäten:

a) fünf Einheiten zur CO2-Containerbegasung mit einer Gesamtkapazität von ca. 20 000 Tieren pro Stunde, bei ca. zwölf Stunden Einsatz ca. 240 000 Tiere pro Tag,

b) vier Elektrotötungsanlagen mit einer Kapazität von ca. 4 000 Tieren je Stunde, bei ca. zwölf Stunden Einsatz ca. 192 000 Tiere pro Tag.

Auch die Privatwirtschaft verfügt über drei Elektrotötungsanlage mit einer Kapazität von ca. 3 000 bis 7 000 Tieren pro Stunde, bei ca. zwölf Stunden Einsatz ca. 108 000 bis 252 000 Tiere pro Tag.

Somit ergibt sich eine theoretische Gesamtkapazität von ca. 1 Million bis 1,86 Millionen Tiere pro Tag.

Darüber hinaus haben auch die anderen Bundesländer „aufgerüstet“. Eine aktuelle Abfrage der Kapazitäten wird gerade vom Arbeitsstab der Bund-Länder-Task-Force Tierseuchen durchgeführt, um im Ereignisfall auch auf diese Kapazitäten zurückgreifen zu können, wenn wider Erwarten in Niedersachsen Mehrbedarf besteht oder Anlagen ausfallen sollten. Daneben laufen noch Verhandlungen mit einer weitren Firma zur CO2Stallbegasung.

Zu 2: Die Frage ist theoretisch und lässt sich rein rechnerisch einfach beantworten. Bei 75 Millionen Stück Geflügel in Niedersachsen benötigen wir unter Zugrundelegung der zu Frage 1 dargestellten Kapazitäten 40 bis 75 Tage, um ganz Niedersachsen geflügelfrei zu machen. Die Dauer in den einzelnen Landkreisen lässt sich anhand der letzten

verfügbaren Agrarstatistik auch ausrechnen. So werden für 10 Millionen Hühner im Landkreis Emsland sechs bis zehn Tage und für 170 000 Hühner im Landkreis Gifhorn kein Tag benötigt. Aber das ist rein theoretisch und hat mit der Seuchenbekämpfung im Einzelfall nichts zu tun. Hier stehen die Tötung des Seuchenbestandes und der Kotaktbestände sowie die schnellstmögliche Räumung des 1 000-m-Radius um den Seuchenbestand im Vordergrund. Dazu haben wir die Kapazitäten. Das weitere Vorgehen entscheidet sich u. a. in Abhängigkeit von der allgemeinen Seuchenlage, dem Seuchenverlauf sowie dem Ort des Ausbruchs und nicht zuletzt in Abhängigkeit von Vorgaben der EU-Kommission, wie wir auch bei der Schweinepest bereits gesehen haben.