Wir kommen zunächst zur Ausschussüberweisung zu Tagesordnungspunkt 5. Federführend soll der Ausschuss für Wissenschaft und Kultur, mitberatend der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen, der Ausschuss für Haushalt und Finanzen, der Ausschuss für Inneres und Sport sowie der Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit damit befasst werden. Wer so verfahren möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. - Wer ist anderer Meinung? - Dann wird so verfahren.
Dann kommen wir zur Ausschussüberweisung zu Tagesordnungspunkt 6. Federführend soll ebenfalls der Ausschuss für Wissenschaft und Kultur sein, mitberatend der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen, der Ausschuss für Haushalt und Finanzen, der Ausschuss für Inneres und Sport sowie der Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit. Wer möchte so verfah
Tagesordnungspunkt 7: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes über die Kommunalwahlen im Raum Lüchow-Dannenberg für die Wahlperiode ab 1. November 2006 Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 15/2496 Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport Drs. 15/2738
Tagesordnungspunkt 8: Erste Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts - Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drs. 15/2721
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Ausschuss für Inneres und Sport empfiehlt Ihnen in der Drucksache 2738, den Gesetzentwurf der Landesregierung unter Einbeziehung des Änderungsvorschlages der Regierungsfraktionen mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Für diese Empfehlung haben sich die Vertreter der Fraktionen der CDU, der FDP und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen der Vertreter der SPD-Fraktion ausgesprochen.
Die Beschlussempfehlung entspricht dem - noch allein auf Lüchow-Dannenberg bezogenen - Votum des mitberatenden Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen, der sie mit den Stimmen der Vertreter der Fraktionen der CDU und der FDP und gegen die Stimmen der Vertreter der SPD-Fraktion beschlossen hat. Der Vertreter der Fraktion Bünd
Der vorliegende Gesetzentwurf ist veranlasst durch das Vorhaben der Landesregierung zur kommunalen Neugliederung im Landkreis LüchowDannenberg. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die notwendigen wahlrechtlichen Vorkehrungen zu treffen, um auch vor dem Hintergrund der geplanten Neugliederung im Raum Lüchow-Dannenberg den ordnungsgemäßen Ablauf der Kommunalwahlen 2006 sicherzustellen.
Die weit reichenden Änderungen, die Ihnen der Ausschuss vorschlägt, gehen im Wesentlichen auf einen Änderungsvorschlag der Fraktionen der CDU und der FDP zurück. Während der ursprüngliche Gesetzentwurf entsprechend der früheren Konzeption einer „kreisfreien Samtgemeinde“ eine ganze Reihe wahlrechtlicher Sonderregelungen vorsah, die sich aus diesem Konzept ergaben, beschränkt sich der geänderte Gesetzentwurf nunmehr nur noch auf die Veränderung wahlrechtlicher Fristen und Termine.
Dies ist erforderlich, aber auch ausreichend, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Kommunalwahlen unabhängig vom Ausgang der Beratungen zur kommunalen Neugliederung sicherzustellen. Im Gegensatz zum ursprünglichen Gesetzentwurf setzt die vom Ausschuss vorgeschlagene Fassung keine bestimmte Neugliederungsstruktur voraus, solange sich diese nur, wie nunmehr geplant, innerhalb der Formentypik von Kreis, Gemeinde und Samtgemeinde bewegt. Ebenso wenig wird durch diesen Gesetzentwurf eine bestimmte Struktur vorgeprägt; die Ihnen vorliegende Beschlussfassung ist somit sozusagen strukturneutral.
§ 2 Abs. 1 sieht vor, dass die vor der Novellierung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes geltenden Wahlfristen zur Anwendung kommen. Auf diese Weise wird bewirkt, dass die Wahlvorbereitungen im Landkreis Lüchow-Dannenberg erst nach der Mai-Sitzung des Landtages beginnen müssen. So erhält der Landtag ausreichend Zeit, um über die geplanten Strukturveränderungen zu beraten und zu entscheiden.
Im Zuge der Ausschussberatungen hat § 2 Abs. 1 - über den Änderungsvorschlag der Regierungsfraktionen hinaus - zwei weitere Änderungen erfahren, auf die ich Sie hinweisen möchte.
Während der Vorschlag der Regierungsfraktionen besondere Fristen und Termine nur für die Wahlen auf Samtgemeindeebene vorsah, hat der federführende Ausschuss die Empfehlung des mitberatenden Ausschusses übernommen, die Regelung auf die Kommunalwahlen insgesamt im Landkreis Lüchow-Dannenberg auszudehnen. Dieser Vorschlag geht seinerseits auf eine Empfehlung des GBD und des Landeswahlleiters zurück und bewirkt, dass die Kommunalwahlen für den Kreistag, die Samtgemeinderäte und die Gemeinderäte gleichzeitig stattfinden können. So wird ein fehlerträchtiges Nebeneinander von zwei Wahlabläufen, das sowohl die Wahlleitungen als auch die Wahlvorschlagsträger vor unnötige Schwierigkeiten stellen würde, vermieden.
Der federführende Ausschuss schlägt darüber hinaus eine Ausweitung der „wahlrechtlichen Vorsorgeregelung“ auf den Landkreis Verden vor. Der Ausschuss hat sich insbesondere von der gleichen Überlegung leiten lassen wie im Fall LüchowDannenberg: Auf diese Weise bleibt dem Landtag auch in Sachen „Neubildung der Gemeinde Thedinghausen“ genügend Zeit, um den entsprechenden, Anfang dieses Monats eingebrachten Gesetzentwurf mit der gebotenen Sorgfalt zu beraten.
Abschließend lassen Sie mich auf die Auffangregelung in § 2 Abs. 3 eingehen. Sie räumt dem Landeswahlleiter für den Fall, dass die nach Absatz 1 vorgesehenen gesetzlichen Friständerungen noch nicht ausreichen, die Möglichkeit ein, seinerseits Fristen und Termine zu ändern. Der Ausschuss hat die Notwendigkeit einer solchen Ermächtigung vertieft erörtert und schließlich bejaht.
Abgesehen von den Unwägbarkeiten etwaiger gerichtlicher Auseinandersetzungen könnte sich ergeben, dass aufgrund des engen Zeitplans die Parteistrukturen nicht rechtzeitig an die neuen kommunalen Strukturen angepasst werden können und sich deshalb die gesetzlich vorgesehene Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge als zu knapp erweist. Denkbar wäre auch der Fall, dass die vorgesehene Zeit nicht ausreicht, um die notwendigen Unterstützungsunterschriften einzuholen bzw. diese rechtzeitig von den Meldebehörden überprüfen zu lassen.
Der Innenausschuss ist der Auffassung, dass der Landeswahlleiter in die Lage versetzt werden sollte, der Gefahr zu begegnen, dass es zu solchen von niemandem zu vertretenden Fristversäumnis
sen kommt. Er soll deshalb berechtigt sein, einzelne Fristen und Termine zu verschieben, um auch in Fällen wie den geschilderten den ordnungsgemäßen Ablauf der Kommunalwahlen sicherzustellen. Die Grenzen dieser Ermächtigung sind allerdings so weit wie möglich konkretisiert worden.
Namens und im Auftrag des federführenden Ausschusses für Inneres und Sport bitte ich nun um Ihre Zustimmung zu der vorliegenden Beschlussempfehlung. - Ich danke Ihnen.
Als Nächstem erteile ich dem Kollegen Bachmann von der SPD-Fraktion das Wort. Bitte schön, Herr Bachmann!
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist ein wenig unglücklich, dass zwei unterschiedliche Sachverhalte jetzt vermischt diskutiert werden. Denn zu dem Thema der Übergangsregelung und des Vorschaltgesetzes wird mein Kollege Dehde Stellung nehmen. Ich bringe den Antrag der SPD-Fraktion zur Änderung des Kommunalverfassungsrechts ein, spreche also zu dem Tagesordnungspunkt 8.
Wohl wir alle haben mindestens in den letzten Jahren übersehen, dass es im gültigen niedersächsischen Kommunalverfassungsrecht noch eine Regelung gibt, die mit Sicherheit vor Gericht nicht standhalten würde. Nach der geltenden niedersächsischen Kommunalverfassung müssen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber mindestens ein Jahr die deutsche Staatsbürgerschaft haben, bevor sie sich zur Ratsfrau oder zum Ratsherren wählen lassen können. Eine ähnliche Regelung bestand bis 2001 auch im Bundeswahlgesetz und ist dort abgeschafft. Ich kündige an, dass wir zum Landeswahlgesetz - das ist aber jetzt nicht so aktuell wichtig - eine analoge Initiative starten werden.
rungsurkunde ein Jahr abgewartet werden muss, bevor man sich um ein kommunales Mandat bewerben darf. Wir halten diese Einschränkung der Wählbarkeit von Eingebürgerten für verfassungswidrig und stehen mit dieser Auffassung nicht allein. Ich habe eben noch einmal im Kommentar zur NGO nachgesehen. Diese Auffassung ist von dem Kommentator Wefelmeier mit der Aussage, dass die Regelung verfassungswidrig ist, belegt. Wenn wir nicht Gefahr laufen wollen, dass es aus diesen Gründen Wahleinsprüche gibt und dass in den Kommunen, in denen Wahlbewerber wegen dieser einjährigen Ausschlussfrist abgewiesen werden, Wahlen wiederholt werden müssen oder die Wahl angefochten wird, sollten wir uns gemeinsam bemühen, parallel zu den laufenden Beratungen zum Kommunalverfassungsrecht bis zum Mai diese Frage zu regeln, wie es im Bund bereits seit dem Jahr 2001 geltendes Recht ist.
Meine Damen und Herren, die Hürden für das Erreichen der deutschen Staatsbürgerschaft liegen jetzt schon sehr hoch. Ich will diesen Tagesordnungspunkt nicht mit einer Debatte darüber vermengen, ob man noch über zusätzliche Hürden, über Tests oder Staatsbürgerkundelehrgänge und anderes reden muss. Herr Innenminister Schünemann, an dieser Stelle will ich Sie loben. Das kommt ja von diesem Pult selten vor, wenn wir reden. Sie lassen ja sonst kein Fettnäpfchen aus.
Aber bei der Frage, ob Sie sich an die Spitze der deutschen Quizmasterbewegung stellen wollen, heben Sie sich Gott sei Dank positiv ab. Das wollen Sie nicht.
Deswegen habe ich ja die Hoffnung, dass wir zu einer einvernehmlichen Regelung im Lande kommen. Jemand, der die Einbürgerungsurkunde bekommt, hat bereits eine hohe Integrationsleistung erbracht. Sonst hätte er diese Hürde nicht überwunden.
Die Fälle werden ja jetzt konkret, weil in diesen Tagen die Kandidatinnen und Kandidaten für die Kommunalwahlen aufgestellt werden. Wenn sich jemand, der vor kurzem eingebürgert wurde, auch noch für die Übernahme von politischen Funktionen in Kommunalparlamenten zur Verfügung stel
und darf nicht mit einer Klassifizierung „Deutscher erster oder zweiter Klasse“ so abgetan werden, dass die Eingebürgerten länger warten müssen als diejenigen, die von Geburt an Deutsche sind.
Die NWZ berichtete in der Ausgabe vom 21. März über einen in Deutschland geborenen 25-jährigen Oldenburger Bürger, der seit 16. Februar Deutscher ist. Als er sich um eine Kandidatur für den Rat der Stadt Oldenburg bewarb, wurde ihm geantwortet: Du bist noch kein Jahr Deutscher.
Der Bund hat das, wie gesagt, schon angepasst. Wir müssen hier schleunigst handeln. Ich habe die dringende Bitte an alle Fraktionen des Hauses, dass sie heute ihre Bereitschaft erklären, im MaiPlenum diesen der Verfassung widersprechenden Passus aus unserem Kommunalrecht herauszunehmen. Dann können wir noch rechtzeitig handeln und ein deutliches Signal auch für die Wahlvorbereitungen geben.
Sie müssen davon ausgehen, dass, wenn Kandidatinnen und Kandidaten aufgrund dieser eindeutig verfassungswidrigen Regelung ausgeschlossen werden, Sie für Wahleinsprüche und damit auch entsprechende Verzögerungen bei der Feststellung von Wahlergebnissen Tür und Tor öffnen. Ich meine, das können wir uns gemeinsam nicht erlauben.
Ich möchte noch einmal etwas sagen, was ich in diesem Hause und an anderer Stelle schon oft betont habe. Die Einbürgerung ist sicherlich ein Meilenstein im Bereich der Integration. Aber sie löst bei weitem nicht alle Probleme, weil die Menschen ihren Namen behalten, ihr Aussehen behalten und weiter diskriminiert werden. Lassen wir das so im Gesetz, würden wir eine amtliche Diskriminierung in Niedersachsen wissentlich in Kauf nehmen. Deswegen besteht Handlungsbedarf.